Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.07.2008

LSG Berlin-Brandenburg: unternehmen, abstufung der beiträge, wissenschaft und forschung, satzung, veranlagung, katholische kirche, konsularische vertretung, unterhaltung, vergleich, erholung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 549/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 157 Abs 1 SGB 7, § 157 Abs 2
S 1 SGB 7, § 159 Abs 1 S 1 SGB
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Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung
zum Gefahrtarif 2007 der VBG - Zuordnung eines Mietervereins
zur Gefahrtarifstelle 15 - Unternehmensart "Zusammenschluss
zur Verfolgung gemeinsamer Interessen"
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Veranlagung des Klägers zu dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden
Gefahrtarif der Beklagten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich
Landesverband B im Deutschen Mb und e. V.. Er bezweckt den Zusammenschluss der
Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam
durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung, Stand 25. April 1994). Mit Wirkung
vom 01. Januar 1984 ist der Kläger im Unternehmensverzeichnis der Beklagten
eingetragen worden.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2007 wurde der Kläger aufgrund des ab dem 01. Januar
2007 geltenden Gefahrtarifs mit Wirkung zum 01. Januar 2007 zu der Gefahrtarifstelle 15
mit der Gefahrklasse 1,36 mit der Unternehmensart „Zusammenschluss zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen“ veranlagt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er beantragte, den Gefahrtarif insgesamt
aufzuheben, hilfsweise, ihn zu der Gefahrtarifstelle 11 zu veranlagen. Zur Begründung
führte er aus, die Zuteilung der Unternehmensarten in dem Gefahrtarif 2007 sei nicht
plausibel und daher willkürlich und rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Tarifstelle 08 („rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der
Rechtspflege“) die Gefahrklasse 0,44 habe und die Tarifstelle 11 („wirtschaftliche und
politische Interessenvertretung“) Gefahrklasse 0,59, während sich die Gefahrtarifstelle
15 auf die Gefahrklasse 1,36 erhöhe. Mietervereine übten eine reine Bürotätigkeit ohne
Außendienst aus und seien als wirtschaftliche und politische Interessenvertretung zu
verstehen. Mit seinen satzungsgemäßen und auch praktizierten Aufgaben und
Tätigkeiten erfülle er sämtliche Merkmale eines klassischen Verbandes. Die in der
Gefahrtarifstelle 15 bezeichneten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer
Interessen beträfen indes beispielsweise Bürgerinitiativen, Schutzgemeinschaften,
Friedensdienste und auch solche Organisationen, die in größerem Maße Aktionen und
Aktivitäten außerhalb eines geregelten Bürobetriebes entfalteten und daher ein im
Vergleich zu einer reinen Bürotätigkeit erhöhtes Gefahrenpotential aufwiesen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.
Oktober 2007 zurück. Der Gefahrtarifstelle 15 seien Unternehmen zugeordnet, die der
Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der
Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen dienten und bei
denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund stehe. Der
Unternehmensgegenstand werde durch eine Vielzahl verschiedenartiger Aktivitäten
gekennzeichnet, u. a. in beratenden, bildenden, unterhaltenden und kreativen
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gekennzeichnet, u. a. in beratenden, bildenden, unterhaltenden und kreativen
Bereichen. Die Unternehmensaktivitäten könnten sich erstrecken auf: die Vertretung der
Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten (politischen Institutionen, anderen
Unternehmen, anderen Verbänden etc.), die Durchführung von Veranstaltungen für
„Mitglieder“ und Außenstehende, die Beratung von „Mitgliedern“ und Außenstehenden
sowie die Durchführung von Schulungen bezogen auf den Zweck des
Zusammenschlusses. Zweck des Klägervereins sei gemäß seiner Satzung der
Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und
Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und
Mietvertrag zu schützen. Die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 15 sei daher
zutreffend, wohingegen eine solche zu der Gefahrtarifstelle 11 nicht sachgerecht wäre.
Der dort genannten Unternehmensart gehörten u. a. Kammern, Verbände und
Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der
Arbeitgeberverbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der
freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei an, wohingegen Kammern und
Verbände, die weder solche der freien Berufe noch der gewerblichen Wirtschaft seien,
der Unternehmensart „Zusammenschluss der Verfolgung gemeinsamer Interessen“
zugeordnet seien. Zusammenschlüsse mit einer ideellen Zielsetzung wie
Sportverbände, Mietervereine, Verbraucherzentralen oder Elternverbände gehörten zur
Unternehmensart „Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen“. Die
Definition dieser Unternehmensart stelle wesentlich allgemeiner auf die Wahrnehmung
und Förderung bestimmter Interessen ab, und zwar als Vertretung der Interessen der
Mitglieder, Gesellschafter oder gesellschaftlichen Gruppen.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger
sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bezogen. Zwar stehe es den
Berufsgenossenschaften als Satzungsgebern frei, typisierende Regelungen zutreffen.
Der Gleichheitsgrundsatz gebiete allerdings auch dann eine am Gerechtigkeitsgedanken
orientierte Betrachtungsweise. Wenn tatsächliche Ungleichheiten vorhanden seien, die
bedeutsam seien, sei auch eine unterschiedliche Behandlung in der typisierenden
Regelung geboten. In der Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 15 liege eine solche
beachtenswerte Ungleichbehandlung, denn dort seien Unternehmen/Verbände mit
unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern zusammengefasst, deren Tätigkeit nicht mit
gleichen oder auch nur vergleichbaren Unfallrisiken behaftet sei. Während seine - des
Klägers - Tätigkeit keinerlei Außendienste der Mitarbeiter umfasse, würden über die
Verbände auch solche erfasst, welche überwiegend oder in ganz erheblichem Umfang
durch außerhäusliche Verrichtungen geprägt seien wie z. B. die Landessportbünde oder
Automobilclubs, Greenpeace, Robin Wood oder der Deutsche Alpenverein. Das von der
Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei im Übrigen weder ausreichend noch plausibel.
Die Beklagte hat Auszüge aus den Genehmigungsunterlagen, auf deren Grundlage die
Vertreterversammlung den Gefahrtarif 2007 genehmigt hat, vorgelegt. Der Begriff des
Gewerbezweigs werde von ihr nicht mehr verwendet, da gerade in ihrem
Mitgliederbestand viele Unternehmen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich oder dem
der freien Berufe stammten, also keine Gewerbe im klassischen Sinne seien. Daher
verwende sie den Begriff der Unternehmensart. Da ihr Mitgliederbestand stark
dienstleistungsorientiert sei, habe sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R -) die
technologischen Kriterien als Art und Gegenstand des Unternehmens definiert. Diese
gäben den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallfolgen in den Unternehmen, also
das Gefährdungsrisiko, das sich in der Belastung der Unternehmen niederschlage. Wie
das BSG bereits mit den Urteilen vom 05. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R – und vom 28.
November 2006 – B 2 U 10/05 R – entschieden habe, könne der Kläger, wenn er nach
technologischen Kriterien einer Unternehmensart richtig zugeordnet sei, seine
Zugehörigkeit zur Unternehmensart „Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer
Interessen“ nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage
stellen. Die Gefahrtarifstelle 15 umfasse wie bisher Unternehmen, deren
Unternehmensgegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen
der Mitglieder sei. Hierzu gehöre jetzt auch die bisherige Unternehmensart „Verein und
Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit“, die sich
im Wesentlichen aus Freizeit- und Hobbyvereinen sowie ähnlichen Einrichtungen wie z. B.
Heimat-, Theater-, Gesangs-, Musik-, Verschönerungs- und Bürgervereinen
zusammensetze. Bereits in der Vergangenheit habe es Abgrenzungsschwierigkeiten zur
Unternehmensart „Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen“
gegeben, weshalb eine Zusammenlegung geboten gewesen sei. Dazu gekommen seien
auch die „Sportverbände“ und die bisher nicht tragfähigen Unternehmensarten
„Automobilclubs“ und „Weltanschauungsgemeinschaften“, die ebenso in erster Linie
Zusammenschlüsse mit einer ideellen Zielausrichtung seien. Für Unternehmen, die
bereits vor dem Gefahrtarif 2007 zu dieser Unternehmensart veranlagt gewesen seien,
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bereits vor dem Gefahrtarif 2007 zu dieser Unternehmensart veranlagt gewesen seien,
sei die Gefahrklasse durch die Tarifstellenzusammenfassung geringfügig von 1,34 auf
1,36 gestiegen. Die übrigen hätten von der Zusammenfassung profitiert. Für die
bisherige Unternehmensart „Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung,
Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit“ habe die Gefahrklasse zuvor 1,89, für
„Sportverbände“ 1,54 sowie für „Automobilclubs“ und
„Weltanschauungsgemeinschaften“ 1,50 betragen. Dass alle gewerbezugehörigen
Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben
Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet
würden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungspotential entsprechen würde, sei als
Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Dies entspreche
der grundsätzlichen Eigentümlichkeit des Versicherungswesens.
Das SG hat die auf die Aufhebung des Veranlagungsbescheides und Veranlagung zur
Gefahrtarifstelle 11 bzw. nach der Rechtssauffassung des Gerichts zu einer bestimmten
anderen Gefahrtarifstelle gerichtete Klage durch Urteil vom 21. Juli 2008 abgewiesen. Die
Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Beklagte habe die gesetzlichen Vorgaben der §§ 153, 157 und 162 Sozialgesetzbuch
Siebtes Buch (SGB VII) in ihrem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif in der
Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen
die Unternehmensarten gewählt habe. Ein solcher Tarif basiere auf der Erkenntnis, dass
technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufwiesen
und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst
homogener Gefahrgemeinschaften darstelle. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip
sei damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des
Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen
bestätigt habe. Die Zuordnung des Klägers zur Unternehmensart „Zusammenschluss
zur Verfolgung gemeinsamer Interessen“ und die darauf aufbauende Veranlagung zur
Tarifstelle 15 des Gefahrtarifs 2007 sei nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, den
Kläger der Gefahrtarifstelle 11 oder einer anderen bestimmten Tarifstelle zuzuordnen,
ergebe sich nicht. Die Beklagte habe hinreichend sachlich nachvollziehbare Gründe
angeführt, die für eine Veranlagung des Klägers zur Tarifstelle 15 sprächen. Bereits aus §
2 der Satzung des Klägers ergebe sich, dass es sich bei diesem um einen
Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen handele. Es sei weder für
die Kammer ersichtlich noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden, dass in der
Gefahrtarifstelle 15 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet seien, die
aufgrund ihrer Unternehmensstruktur ein erhöhtes Gefährdungsrisiko böten, weil die
Vertretung nicht ausschließlich büromäßig erfolge. Zwar sei es zutreffend, dass der
Kläger als Unternehmen, dessen Mitarbeiter ausschließlich Bürotätigkeiten verrichteten,
im Vergleich zu anderen Unternehmen, die in gleicher Weise arbeiteten, zu einer
deutlichen höheren Gefahrklasse veranlagt sei (1,36 im Vergleich zu bspw. 0,44 oder
0,59). Auch sei es richtig, dass zur Gefahrtarifstelle 15 auch solche Vereine veranlagt
würden, die ggf. ein erhöhtes Unfallrisiko aufwiesen. Mehr Einzelfallgerechtigkeit führe
jedoch zu einer verwaltungsmäßig kaum noch handhabbaren Differenzierung des
Gefahrtarifs. Letztlich sei die Zusammenfassung unterschiedlicher Gefährdungsrisiken in
einer Gefahrtarifstelle gerade Ausdruck des Versicherungsprinzips und eine gewisse
Pauschalierung und Typisierung rechtlich gewollt. Allein der Umstand, dass zu den
„Zusammenschlüssen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen“ auch Bürgerinitiativen
und solche Zusammenschlüsse gehörten, die ihre Aufgaben zum Teil durch Außendienst
wahrnähmen, mache die Gefahrtarifstellenbildung und damit den Gefahrtarif nicht
rechtswidrig, sei doch nicht ersichtlich, dass entsprechende Zusammenschlüsse gerade
das Schwergewicht der Gefahrtarifstelle 15 bildeten und die Wahrnehmung eines
Außendienstes erkennbar das Charakteristikum der dort zusammengefassten
Unternehmensart darstelle. Prägend für die Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 sei
vielmehr ihre ideelle Zielsetzung, ohne dass deren Verfolgung typischerweise mit einer
außendienstlichen Tätigkeit verbunden sei.
Eine Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 im Gefahrtarif 2007 der Beklagten
erscheine rechtlich nicht geboten. Bereits aus der Satzung des Klägers gehe hervor,
dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet und der Verein parteipolitisch neutral sei. Daher sei es ohne Bedenken
vertretbar, ihn auch nicht der Unternehmensart „wirtschaftliche und politische
Interessenvertretung“ zuzuordnen. Gesellschaftliches Engagement sei nicht
gleichzusetzen mit (partei-)politischer Aktivität.
Die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände komme nicht in
Betracht. Eine solche setze voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer
Lohnsummen das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der
Lage wären. Dies behaupte jedoch auch der Kläger nicht.
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Schließlich greife auch das Argument des Klägers nicht, der Gefahrtarif 2007 sei deshalb
rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,36 der
Gefahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der
Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem etwa gleichen abstrakten
Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Dies berücksichtige nämlich nicht, dass
zur Berechnung der Gefahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum die
gezahlten Leistungen den Arbeitsentgelten gegenübergestellt würden. Der Rechenweg,
der zur Höhe der Gefahrklassen führe, werde vom Kläger im Übrigen nicht angezweifelt.
Mit seiner hiergegen erhobenen Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe die
Vorgaben aus der Entscheidung des BSG vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R –
unbeachtet gelassen. Die Beklagte habe vollkommen unzulängliche Angaben gemacht.
Er – der Kläger – habe im Gefolge der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG)
Berlin-Brandenburg vom 02. Februar 2006 – L 3 U 54/03 - im Übrigen dargelegt, dass in
der Tarifstelle 15 Unternehmen zusammengefasst worden seien, die erheblich von
denjenigen abwichen, die nicht ausschließlich büromäßig erledigt würden. Der
vorliegende Gefahrtarif 2007 weise mehrere für ihn – den Kläger – in Betracht
kommende Gewerbezweige aus bei gleichzeitiger Unklarheit, welchem von ihnen er nach
Art und Gegenstand zuzurechnen sei. Denn der Gefahrtarif führe unter den
Gefahrtarifstellen 06, 08, 11, 17, 28 sowie 31.1 Tätigkeitsbereiche auf, welche sämtlich
dienstleistungsorientiert seien, Beratungs- und Bürotätigkeit als wesentlichen Merkmal
aufwiesen und mit seiner – des Klägers - Unternehmens- und Tätigkeitsstruktur absolut
vergleichbar seien. Die Arbeit des Berliner Mietervereins ruhe auf drei Säulen: die
Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für
Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und
sonstige Beratung der Mitglieder durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte,
incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit
(Mietermagazin etc.). Circa 70 % des Haushalts würden für die Beratungstätigkeit
aufgewendet. Er weist darüber hinaus darauf hin, dass aus seiner Sicht Automobilclubs
wie der ADAC sowie Vereine wie bspw. der Deutsche Alpenverein ein wesentlich höheres
Risiko aufwiesen als er. Der Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins ergebe, dass
freiwillige Helfer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des SGB VII Versicherungsschutz genössen. Das
gleiche gelte für die freiwilligen Übungsleiter und erst recht für die angestellten
Fachübungsleiter. Der ADAC wiederum beschäftige rund 1.700 Personen in der
Pannenhilfe, die rund um die Uhr im Einsatz seien. Er legt auszugsweise Kopien der
Internetauftritte des Deutschen Alpenvereins sowie des ADAC vor. Die Beklagte habe
darüber hinaus kein geeignetes Zahlenmaterial vorgelegt, um eine Prüfung der Kriterien
für die Bildung der Gewerbezweige und Tarifstellen zu ermöglichen. Weshalb andere
Unternehmen, deren Aufgaben ebenfalls wie bei ihm primär bürotechnisch organisierte
seien – z. B. die katholische Kirche, Reisebüros, Werbeunternehmen, Gewerkschaften
etc. – eine deutlich geringere Gefahrklasse aufwiesen als 1,36, erschließe sich aus dem
vorgelegten Material nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.
Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn der Gefahrtarifstelle 11
des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen,
hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer
bestimmten anderen Tarifstelle des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs
zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie legt eine vollständige Kopie
der Genehmigungsvorlage an das Bundesversicherungsamt (BVA) zum Gefahrtarif 2007
sowie eine Kopie des Sicherheitsreports 1/07 zu den Akten. Des Weiteren reicht sie
Kopien eines Urteils des SG Karlsruhe vom 25. Mai 2009 zum Aktenzeichen S 5 U
5887/07 sowie eines Urteils des SG Kassel vom 06. April 2010 zum Aktenzeichen S 1 U
190/07 und Kopien der Beitragsbescheide vom 21. April 2008 (reiner BG-Beitrag für 2007
10.535,93 Euro) sowie 21. April 2009 (reiner BG-Beitrag für das Jahr 2008 10.831,10
Euro) zur Akte. Maßgeblich für die Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen sei nicht die
einzelne Tätigkeit, sondern der Unternehmenszweck. Hinsichtlich der angeführten
Beispiele ADAC und Deutscher Alpenverein sei darauf hinzuweisen, dass zur
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Beispiele ADAC und Deutscher Alpenverein sei darauf hinzuweisen, dass zur
Gefahrtarifstelle 15 nur die Dachverbände als ideeller Verein oder Sportverband erfasst
würden. Der ADAC habe mehr als 20 selbständige Unternehmen, in denen die einzelnen
Aufgaben verwirklicht würden, z. B. ein Call-Center oder eine Akademie für
Fahrsicherheitstraining. Diese Unternehmen würden jeweils nach ihrem Zweck, soweit
sie in ihre – der Beklagten - Zuständigkeit fielen, veranlagt und seien nicht automatisch
in der Gefahrtarifstelle 15 zu finden. Der Deutsche Alpenverein sei in selbständige
Sektionen unterteilt, die als Sportunternehmen veranlagt seien.
Der Senat hat auszugsweise Kopien aus den Genehmigungsunterlagen zu dem ab dem
01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif in den Rechtsstreit eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber
unbegründet. Die Veranlagung des Klägers in die Gefahrtarifstelle 15 des ab dem 01.
Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach
dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem
Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem
Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und
dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den
Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der
Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede
Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom
Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur
Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII).
Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den
Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs
Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen
Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3
SGB VII).
Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO)
aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen
das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu
eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der
Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der BGen Rechnung trägt (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110
ff; BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr. 5).
Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur
Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es
ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl.
§ 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. §
157 SGB VII, §§ 33 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch ) allerdings nur daraufhin,
ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet und mit sonstigem
höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre
Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein
Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen
erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils
RdNr. 12 m. w. N.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste
oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen
mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs
wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den
Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden
Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere
Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen
abzuhelfen (BSG a. a. O.). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem
Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen.
Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur
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Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur
auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG a.
a. O.).
Die Beklagte, deren Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen
Gewerbe i. S. d. Gewerbeordnung nachgehen, hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem
am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als
Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den
Gewerbezweigen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der
Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche
Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für
die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung
nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und
Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den
dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in
zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und
Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des
Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung
konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die
Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast
auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht in SozR
2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw.
Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in
SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Gefahrtarif
seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und
Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für
die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen
auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die
ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten
Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die
gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf
einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken,
sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen.
In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf
hingewiesen, dass die Gliederung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige nach
dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter
und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen
Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine
sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche
Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen
werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der
heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten bzw.
Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da
sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben.
Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten/Gewerbezweigen
muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten
vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen
„gewerbetypischen“ Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen
Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von
Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs
erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf
Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf
Zuteilung zu einer anderen, „passenderen“ Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen
(BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert
nach juris).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen
Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen sind
jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs
ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige(r)
Unternehmensart/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und
Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine
gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157
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gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157
Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede
stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif
innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche
Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte
Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw.
einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein
nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das
Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für
einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden
sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen
von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch
technologisch nicht verwandte Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem
Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der
Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach
überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der
Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht
kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art
und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien
richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem
Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die
Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur
zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht
nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger
deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle
gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher
Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen
stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko
entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung
hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der
gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der
vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den
Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2
und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung
der Gefahrtarifstelle 15 noch die Entscheidung der Beklagten, den Verein des Klägers
dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden.
Die Gefahrtarifstelle 15 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif
der Beklagten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen.
Unternehmensgegenstand ist die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer
Interessen der Mitglieder. Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif 2001 umfasst
diese Tarifstelle nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nunmehr auch die
zuvor getrennten Sportverbände (vormals Tarifstelle 39 des Gefahrtarifs 2001), Vereine
und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit
(vormals Tarifstelle 44 des Gefahrtarifs 2001), Automobilclubs (vormals Tarifstelle 55 des
Gefahrtarifs 2001) sowie Weltanschauungsgemeinschaften (vormals Tarifstelle 55 des
Gefahrtarifs 2001). Im Gefahrtarif 2001 waren noch in der (Auffang-)Tarifstelle 55 die
Unternehmensarten zusammengefasst, die für sich allein nicht
versicherungsmathematisch tragfähig waren. Prägende Gemeinsamkeit der
Unternehmensarten war, dass die für die einzelnen Unternehmensarten jeweils
individuell berechneten Belastungsziffern starken Zufallsschwankungen unterlagen und
somit keine für die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle ausreichende Stabilität
auswiesen. Die Bildung dieser Tarifstelle ist ebenso wie die Bildung der Vorgänger-
Tarifstelle aus dem Gefahrtarif 1998 in der Rechtsprechung mehrfach beanstandet
worden mit dem Argument, der Gesichtspunkt der versicherungsmathematischen
Instabilität widerspreche dem Gedanken des § 157 Abs. 2 SGB VII. Die
Zusammensetzung einer Gefahrtarifstelle aus Unternehmensarten, die in ihrer
individuellen Belastung stark voneinander abwichen, entspreche nicht den Vorgaben des
Gesetzgebers. Zur Lösung des Problems sind die Unternehmensarten einer
Überprüfung unterzogen worden. Bei einigen nicht tragfähigen Unternehmensarten ist
die Beklagte zu dem Schluss gelangt, dass sie keine selbständigen Unternehmensarten
darstellten, deswegen nunmehr als Bestandteil einer bereits existierenden, tragfähigen
Unternehmensart anzusehen und namentlich nicht mehr im Gefahrtarif aufzuführen
seien (vgl. Nr. 6.2 der Genehmigungsunterlagen S. 11). Dies betrifft hier die
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seien (vgl. Nr. 6.2 der Genehmigungsunterlagen S. 11). Dies betrifft hier die
Automobilclubs und die Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. S. 14 der
Genehmigungsunterlagen). Gemäß den Hinweisen zur Branchenzuordnung auf S. 35 der
Genehmigungsunterlagen sieht die Beklagte als zugehörig zur Tarifstelle 15 u. a.
Animateure, Automobilclubs, Bürgerinitiativen, Elternverbände, Haus- und
Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenorganisationen des
Sports, Sportverbände, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Interessen
politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderungen
von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen,
Filmförderungen), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung,
Unterhaltung, Geselligkeit (Geselligkeitsvereine, Gesangsvereine, Mobile Diskotheken,
Discjockeys, Laientheatergruppen) sowie Weltanschauungsgemeinschaften an.
Im gesamten Gefüge des Gefahrtarifs 2007 handelt es sich bei der Tarifstelle 15 um eine
eher kleine Tarifstelle. Laut dem auf dem Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005
beruhenden Unfallverzeichnis aus den Genehmigungsunterlagen belief sich die Entgelt-
und Versicherungssumme auf 5.675.350.529 Euro, die Entschädigungsleistungen
(Neulast) betrugen 7.713.402,74 Euro. Aus der Neulast x 1.000 ÷ die
Arbeitsentgelte/Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnet sich die
Belastungsziffer (hier: 1,3591). Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse
(hier: 1,36). Die Berechnung und ihre Grundlagen ergeben sich aus C) Nr. 5 S. 9f, Nr. 15
S. 45f der Genehmigungsunterlagen sowie dem Unfallverzeichnis für den
Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005. Von der gesamten Entgelt- und
Versicherungssumme i. H. v. 5.675.350.529 Euro entfallen 4.124.371.627 Euro (=72,7%)
auf die Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen in der Fassung des
Gefahrtarifs 2001 (wozu auch der Kläger zählte), 709.472.657 Euro (=12.5%) auf die
Sportverbände, 653.781.753 Euro (=11,5%) auf die Automobilclubs, 185.753.076 Euro
(=3,27%) auf die Vereine und Einrichtungen zur Entspannung sowie 1.971.416 Euro
(=0,03%) auf die Weltanschauungsgemeinschaften. Die individuellen Gefahrklassen für
die Automobilclubs und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Rahmen der
Erhebungen zum Gefahrtarif 2001 bezogen auf den Beobachtungszeitraum 1997 bis
1999 ebenfalls festgestellt wurde, betrugen 1,44 und 0,85.
Die in der Unternehmensart „Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer
Interessen“ gebündelten Unternehmen sind geprägt durch die Wahrnehmung und
Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder,
Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen, bei denen der wirtschaftliche
Erfolg nicht im Vordergrund steht. Zwar mögen wirtschaftliche oder wirtschaftspolitische
Aspekte bei der Arbeit zahlreicher Unternehmen eine – mittelbare - Rolle spielen, wie
auch bei dem Kläger. Wirtschaftliche Interessen i. S. der Förderung und Durchsetzung
vorrangig wirtschaftlicher Interessen stehen jedoch nicht im Fokus der erfassten
Unternehmen, insbesondere nicht bei dem Kläger (vgl. § 2 der Satzung). Auch verfolgt
der Kläger bei seiner Tätigkeit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen in dem Sinne,
dass seine Tätigkeit auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet wäre. Bei
Berücksichtigung der Bandbreite der von der Tarifstelle 15 erfassten Unternehmen ist
davon auszugehen, dass bei einer Vielzahl die Interessenwahrnehmung nach wie vor
überwiegend büromäßig wahrgenommen wird (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats
vom 02. Februar 2006 – L 3 U 54/03*16). Dies betrifft z. B. offensichtlich Elternverbände,
Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen,
Spitzenorganisationen des Sports, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von
Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art
(Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut,
Bildungsförderungen, Filmförderungen), Schutzverband der Steuerzahler und
Weltanschauungsgemeinschaften. Neben der überwiegenden büromäßigen Tätigkeit
nehmen die herausgehobenen hauptamtlichen beschäftigten Vertreter derartiger
Unternehmen/Verbände aber auch Außentermine wahr, sei es im Rahmen der
Teilnahme an Pressekonferenzen, Experten/Enquetekommissionen, Funk- und
Fernsehauftritten oder Demonstrationen sei es im Rahmen erweiterter Kontaktpflege
bzw. Lobbyarbeit.
Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass in die Tarifstelle
15 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer
Unternehmensstruktur, die von der des Klägers deshalb erheblich abweicht, weil die
Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste o. ä. verrichtet
wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Soweit der Kläger hier – wie schon im
Vorgängerverfahren L 3 U 54/03*16 – auf Bürgerinitiativen und Organisationen wie z. B.
Greenpeace hinweist, mag zutreffen, dass diese zu einem nicht zu vernachlässigenden
Anteil die Interessen ihrer Mitglieder auch durch Außenaktionen wahrnehmen. Daraus
leitet sich jedoch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Denn die
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leitet sich jedoch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Denn die
Außenaktionen/-dienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser
Unternehmen/Organisationen, aber nicht das wesentlich prägende Element. Der Verweis
darauf, dass jetzt auch Automobilclubs mit ihren Außendiensten, Landessportverbände
oder der Deutsche Alpenverein erfasst würden, greift ebenfalls nicht durch. So sind z. B.
die Aktivitäten des ADAC in der Pannenhilfe und in der Luftrettung in eigene
Gesellschaften ausgelagert, nämlich die ADAC Service GmbH und die ADAC Luftrettung
GmbH.
Laut Internetauftritt (http://www1.adac.de/wir_ueber_uns/unternehmen/default.asp?
ComponentID=31960&SourcePageID=7384) hat der ADAC mindestens 14 rechtlich
eigenständige Tochtergesellschaften (ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Beteiligungs-
und Wirtschaftsdienst GmbH, ADAC Luftrettung GmbH, ADAC-Schutzbrief
Versicherungs-AG, ADAC Touring GmbH, ADAC Luftfahrt Technik GmbH, ADAC Verlag
GmbH, ADAC Autoversicherung AG, ADAC Finanzdienste GmbH, ADAC Rechtsschutz
Versicherungs-AG, ADAC Service GmbH, Aero-Dienst GmbH & Co. KG, ADAC
TruckService GmbH & Co. KG, ADAC Stiftung Sport), die daher auch getrennt nach
ihrem jeweiligen Unternehmensgegenstand zu veranlagen sind und sich somit nicht
zwangsläufig in der Gefahrtarifstelle 15 wieder finden, sofern überhaupt die Beklagte der
zuständige Unfallversicherungsträger sein sollte. Zweck des ADAC selbst ist laut seiner
Satzung (Stand 10. Mai 2008) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des
Kraftfahrtwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er wahrt die Belange der
motorisierten Verkehrsteilnehmer und setzt sich unter Berücksichtigung des Natur- und
Umweltschutzes für Fortschritte im Verkehrswesen, vor allem auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung ein. Darüber hinaus
fördert er die Luftrettung, nimmt die Interessen der Verkehrsteilnehmer als Verbraucher
wahr und setzt sich für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder ein. Er
enthält sich jeder parteipolitischer Betätigung (§ 2 der Satzung). Er gliedert sich
wiederum in regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 8 der Satzung), die
dementsprechend auch eigenständig zu veranlagen sind. Hinsichtlich der
Landessportbünde vermischt der Kläger in seinem Vortrag Sportvereine und
Sportverbände. Platzwarte, Übungsleiter, Sportler, Ausführende nicht gewerblicher
Bauarbeiten sind über die Sportvereine/Sportunternehmen versichert, die wiederum
nach der Tarifstelle 32 veranlagt sind. Generell gilt, dass über die Vereine/Unternehmen
nur die angestellten Mitarbeiter sowie die ehrenamtlich Tätigen versichert sind und nicht
diejenigen, die an den Freizeitangeboten teilnehmen. Dies gilt auch für den Deutschen
Alpenverein. Dieser gliedert sich in 353 rechtlich selbständige Sektionen, die gemeinsam
den Hauptverein bilden (vgl. den Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins). Daneben
existieren rechtlich selbständige Landesverbände. Entsprechend seiner Satzung (Stand
14. November 2009) ist Zweck des Vereins die Förderung und Pflege des Bergsteigens
und alpiner Sport arten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, die
Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt, die Erweiterung und
Verbreitung der Kenntnisse über die Gebirge sowie die Förderung der Wissenschaft und
Forschung über diese Bereiche. Er ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung). Soweit die
Beklagte hierzu vorträgt, der Deutsche Alpenverein bzw. dessen Sektionen seien als
Sportvereine und nicht in der Tarifstelle 15 veranlagt, ist dies nachvollziehbar und
spiegelt den Zweck des Vereins und seiner Sektionen (vgl. hierzu § 2 der Mustersatzung
im Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins) sowie die in § 3 der Satzung
angesprochene Verwirklichung des Zwecks z. B. durch bergsteigerische und
alpinsportliche Ausbildung etc. wider. Der Charakter als Sportverein/-unternehmen ergibt
sich im Übrigen aus folgendem: Der Deutsche Alpenverein ist laut seinem
Internetauftritt der zuständige Fachverband für das Sport- und Wettkampfklettern in
Deutschland und hat die sportliche Leitung bei allen nationalen Ranglistenwettkämpfen
in Deutschland sowie gemeinsam mit der International Federation of Sport Climbing für
die in Deutschland stattfindenden internationalen Wettkämpfe
(http://www.alpenverein.de/template_loader.php?tplpage_id=121). Die Landesverbände
des Deutschen Alpenvereins sind darüber hinaus Mitglieder im jeweiligen
Landessportbund (http://www.alpenverein.de/template_loader.php?tplpage_id=4).
Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte in der Tarifstelle Unternehmen mit vormaligen
Gefahrklassen von 1,50 (Weltanschauungsgemeinschaften und Automobilclubs) bis 1,89
(Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung,
Geselligkeit) gebündelt hat. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kann
der Senat hier aber nicht erkennen. Alle Unternehmen gehören zu einer
Unternehmensart, deren Gegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer
Interessen der Mitglieder ohne Ausrichtung auf wirtschaftlichen Erfolg ist. Dabei handelt
es sich um einen sachgerechten und zulässigen Anknüpfungspunkt. Insbesondere
innerhalb kleiner Tarifstellen kann es zu sehr großen Schwankungen bedingt durch einige
wenige Versicherungsfälle kommen. Dieses zu vermeiden, ist ein sachgerechtes
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wenige Versicherungsfälle kommen. Dieses zu vermeiden, ist ein sachgerechtes
Anliegen, das letztlich den Versicherten zugute kommt. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Stabilität eine
Tarifstelle aus einer Unternehmensart gebildet wird, deren Unternehmen mit einer
Bandbreite von 17% um die rechnerisch mittlere Gefahrklasse streuen. Eine Ausrichtung
der Tarifstellen alleine nach dem Kriterium der büromäßigen oder nicht büromäßigen
Arbeit würde bei der Mitgliederstruktur der Beklagten einen Gefahrtarif nach
Gefahrklassen weitgehend überflüssig machen, da ihre die Klientel vorwiegend
büromäßige Tätigkeiten ausführt. Im Übrigen ist Anknüpfungspunkt für den Gefahrtarif
gerade nicht die Art, wie die Tätigkeit der Unternehmen ausgeübt wird (z. B. regional
oder überregional, ausschließlich büromäßig oder mit Außendienst), sondern der
Unternehmensgegenstand (vgl. hierzu auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 21.
Juni 2010 – L 2 U 137/08 -, zitiert nach Juris).
Die Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 15 „Zusammenschluss zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen“ ist nicht zu beanstanden. Nach seiner Satzung handelt es
sich bei dem Kläger als einen Verein, mit dem Ziel, die Interessen seiner Mitglieder
Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sie vor
Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen, um einen solchen
Zusammenschluss. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Schwerpunkt seiner
Tätigkeit ist die Beratung. Er führt ausweislich seines Internetauftritts für seine Mitglieder
vorwiegend Beratungstätigkeiten online oder in seinen Beratungsstellen aus. Das
Serviceangebot umfasst persönliche Mietrechtsberatung in allen Bezirken, telefonische
Mietrechtsberatung, Korrespondenz mit Vermietern und Behörden, Betreuung von
Mietergemeinschaften, Energieberatung, Fachgutachtervermittlung, Hilfen zur
Wohnungsabnahme, Mediation bei Konfliktsituation mit Nachbarn, monatliche
Informationen durch das „MieterMagazin“ und die Zurverfügungstellung von Infoblättern
zu mietrechtlichen Problemen. Nach eigenen Angaben des Klägers ruht seine Arbeit auf
drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für
Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und
sonstige Beratung der Mitglieder durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte,
incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit.
Circa 70 % des Haushalts werden für die Beratungstätigkeit aufgewendet.
Eine Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 kommt nicht in Betracht. Die
Tarifstelle 11 umfasst die Unternehmensart „wirtschaftliche und politische
Interessenvertretung“. Dieser Unternehmensart gehören 1. Kammern, Verbände und
Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der
Arbeitgeberverbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der
freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei; 2. Gewerkschaften; 3. Parteien,
Fraktionen, Abgeordnetenbüros sowie 4. diplomatische und konsularische Vertretungen
an (S. 19 der Genehmigungsunterlagen). Dazu zählen Abgeordnetenbüros,
Arbeitgeberverbände, Architektenkammern, Berufs-, Wirtschaftsverbände, Botschaften,
diplomatische, konsularische Vertretungen, Fraktionen, Gewerkschaften, Industrie- und
Handelskammern, Innungen, Innungsverbände, Kreishandwerkerschaften, Parteien,
Rechtsanwaltskammern und Steuerberaterkammern an (vgl. die Hinweise zur
Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen). Die Tarifstelle ist laut
Seite 19 der Genehmigungsunterlagen aus den ehemaligen Tarifstellen 16 des
Gefahrtarifs 2001 („Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der
gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände)“), 29 („Gewerkschaft“),
35 („Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro“) und 45 („diplomatische, konsularische
Vertretung“) gebildet worden. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vertreten
gemeinsam tarifpolitische Interessen. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die auf
die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes
mitwirken wollen. Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern einer Partei eines
Parlaments. Sie sind ebenfalls politische Interessenvertretungen. Abgeordnetenbüros
dienen wiederum der Wahrnehmung der Aufgaben von politischen Interessenvertretern.
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen dienen der politischen Vertretung
des jeweiligen Landes. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine Vertretung, in deren
Fokus die Vertretung wirtschaftlicher und politischer Interessen steht. Zwar hat die
Vertretung der Interessen von Mietern wirtschaftliche und politische Implikationen, diese
sind jedoch nur mittelbarer Ausfluss der praktischen Beratungsarbeit. Die Tarifstelle 11
umfasst damit Unternehmen, deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer
Interessen durch selbst verwaltende Organe ist. Dabei handelt es sich um Unternehmen,
die nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben
wahrnehmen, die ihnen überdies zum Teil über das Grundgesetz eingeräumt wurden (z.
B. Art. 9, 21, 38 GG). So nehmen die Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie
Innungen, Industrie- und Handelskammern) die Regelung von Prüfungsordnungen,
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Innungen, Industrie- und Handelskammern) die Regelung von Prüfungsordnungen,
Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden wahr.
Überdies bestehen bei ihnen Pflichtmitgliedschaften bestimmter Unternehmen.
Gewerkschaften finden ihre Absicherung in Art. 9 GG und nehmen daher im Gefüge der
Bundesrepublik Deutschland eine überragende Bedeutung ein, die Arbeitgeberverbände
bilden ihr Pendant auf der „Gegenseite“. Den diplomatischen und konsularischen
Vertretungen als Vertretungen ausländischer Staaten, die hoheitliche Akte erlassen,
kommt eine vergleichbare Bedeutung zu (vgl. das Urteil des SG Kassel vom 06. April
2010 – S 1 U 190/07 -). Einen auch nur vergleichbaren Unternehmensgegenstand hat
der Kläger nicht, er nimmt auch keinerlei öffentliche Aufgaben wahr.
Andere Tarifstellen, denen der Kläger zuzuordnen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der
Kläger meint, es kämen aufgrund der schwerpunktmäßigen Bürotätigkeit auch die
Tarifstellen 06 („Beratungsunternehmen“), 08 („rechts- und wirtschaftsberatendes
Unternehmen/Organ der Rechtspflege“), 17 („Verwaltungs- und
Beteiligungsunternehmen“), 28 („Auskunfts- und Inkassounternehmen,
Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug) und 31.1 („Zeitarbeitsunternehmen –
Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal“) in Betracht, ist dem
nicht zu folgen, denn er gehört nach seinem in der Satzung festgehaltenen und auch
aus dem Internetauftritt ersichtlichen Vereins/Geschäftszweck offensichtlich zu keiner
dieser Unternehmensarten. Insbesondere scheidet eine Zuordnung zur Tarifstelle 08
„rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ aus. Laut
den Hinweisen zur Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen zum
Gefahrtarif 2007 zählen hierzu Buchführungen, Buchprüfungen, Gerichtsvollzieher,
Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Kontierer, Patentanwälte, Rechtsanwälte,
Rechtsbeistände, Rentenberater, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Wirtschaftprüfungen. Die Tarifstelle ist gebildet worden aus den ehemaligen Tarifstellen
06 („Steuerberatung“), 11 („Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater“), 15
(„Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung“) sowie den in der vormaligen
Tarifstelle 55 enthaltenen einzeln nicht tragfähigen Unternehmensarten
„Gerichtsvollzieher“ und „Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter“. Allen
Unternehmensgruppen liegen ähnliche Strukturen zugrunde. Häufig treten Sozietäten
auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt
werden (vgl. S. 17 der Genehmigungsunterlagen). Den rechtsberatenden Unternehmen,
die in dieser Tarifstelle enthalten sind, ist - im Gegensatz zum Kläger - gemeinsam, dass
sie gewinnorientiert tätig sind. Gegenstand der Unternehmen ist nämlich die
Rechtsberatung gegen Entgelt. Aus diesen Entgelten sind nicht nur Kosten zu decken,
sondern auch unternehmerische Gewinne zu erzielen.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass auch die Schaffung einer eigenen
Gefahrtarifstelle für Mieterverbände nicht in Betracht kommt. Eine solche setzt nach der
Rechtsprechung des BSG voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen
das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären.
Dies ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet dies der Kläger.
Der Gefahrtarif 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei,
dass die Gefahrklasse 1,36 der Gefahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59
der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem
etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Bei dieser
Argumentation berücksichtigt der Kläger nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen
für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (den Beobachtungszeitraum) die
tatsächlich gezahlten Leistungen (Neulast) den Arbeitsentgelten gegenübergestellt
werden. Je niedriger die Arbeitsentgelte sind, desto höhere Gefahrklassen ergeben sich.
Der Rechenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führt, wird vom Kläger nicht
angezweifelt.
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht ausreichendes und nachvollziehbares
Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt, um die Erstellung des Gefahrtarifs transparent zu
machen, kann der Senat sich dem nicht anschließen. Die Beklagte hat die vollständigen
Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zur Akte gereicht. Anhand dieser
Zahlen sind die Gefahrklassen nachvollziehbar, gar nachrechenbar. Es erschließt sich
nicht, welches weiteres Zahlenmaterial die Beklagte vorlegen sollte. Soweit der Kläger
rügt, dass die Beklagte kein Zahlenmaterial zu den Gefahrlasten der einzelnen
Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 oder auch nur zu den 10 Unternehmen der
Gefahrtarifstelle 15 mit den höchsten Gefahrlasten im Beobachtungszeitraum vorgelegt
hat, ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen in dem vorliegenden Rechtsstreit
aus diesen Zahlen zu ziehen sein sollten. Maßgeblich bei der Gefahrtarifbildung bzw. der
Gefahrklassenbildung ist nicht die Gefahrlast einzelner Unternehmen in einem
bestimmten Beobachtungszeitraum. Auch unter Berücksichtigung des
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bestimmten Beobachtungszeitraum. Auch unter Berücksichtigung des
Amtermittlungsgrundsatzes werden grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße
Behauptungen „ins Blaue hinein" geführt werden. Amtsermittlungen zur Prüfung der
Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn
nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in
einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der
Gefahrklasse haben könnte. Der Kläger kann sich auch nicht pauschal darauf berufen,
dass dies nicht bekannt werdende Interna der Beklagten seien. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass derartige Probleme bei der Beratung eines neuen Gefahrtarifs in den
Ausschüssen und in der Vertreterversammlung der Beklagten bekannt werden und in die
Beschlussfassung über den Gefahrtarif einbezogen werden. Etwaige Mängel der
Beschlussfassung können so später im Gerichtsverfahren vorgetragen und überprüft
werden. Vorliegend ist derartiges weder vorgetragen noch im Hinblick auf die
Gefahrtarifstelle 15 ersichtlich.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.
V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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