Urteil des BPatG vom 18.07.2000

BPatG: beschreibende angabe, pflege, bestandteil, verwechslungsgefahr, wasser, begriff, reinigungsmittel, einheit, bindungswirkung, gestaltung

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 123/99
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs
Statt zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 395 29 300
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist unter der Nummer 395 29 300 für die Waren
„Kontaktsprays und Starthilfesprays für Motoren und Bremsen,
destilliertes Wasser, Nitro-Universalverdünnung, Kunstharzver-
dünner, Schweißschutzspray, vorstehende Waren insbesondere
zur Autowäsche, Flockungsmittel, Brauchwasserstabilisatoren zur
Verwendung in Autowaschanlagen, Frostschutzmittel, Schei-
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benenteiser, Sprühdefroster, Türschloßenteiser, Antibe-
schlagsprays, insbesondere für Automobile, Antibeschlagmittel;
Motorschutzlack, Unterbodenschutz-, Hohlraumschutz-, und Kor-
rosionsschutzmittel, Grundierungs-, Metall- und Farbsprays, Mul-
tifunktionssprays u.a. zum Schutz gegen Korrosion, vorstehende
Waren insbesondere für Automobile; Autopflegemittel, einschließ-
lich Lackpflegemittel, Mittel zur Außenreinigung und Pflege, ins-
besondere Autoshampoos, Wasch- und Wachsmittel, Scheiben-
reiniger, Insektenlöser, Kunststoffpflegemittel, Cabriolet-Dachrei-
niger, Felgen-Reiniger, Reifenpflegemittel, Teerentferner, Mittel für
die Innenreinigung, insbesondere Cockpit-Sprays, Schaumrei-
niger, Nikotinentferner, Polsterreinigungsmittel, Ledersprays zur
Lederreinigung und -pflege, Glasreinigungsmittel, Mittel zur Rei-
nigung und Pflege von Motor und Bremsen, wie Motorkaltreiniger,
Multifunktionssprays u.a. zur Reinigung und Pflege, Rostlöser,
Bremsenreinigungsmittel, Hochdruckreinigungsmittel; Additive,
insbesondere Kraftstoff-Systemreiniger, Ventile- und Vergaserrei-
niger, Dieselsystemreiniger, Kettensprays, Ölfleckentferner, Ent-
wachser, Kaltreiniger, Entkonservierer, Entfetter, Scheibenklar-
haltungsmittel und Scheibenreinigungsmittel, auch mit Frost-
schutz; Mittel zur Verwendung in der Automobilwaschanlage, wie
Shampoos, Glanzwachse und -trockner, Heißwachs, Schaum-
wachs, Mittel für die Vorreinigung, die Hochdruck-Wäsche, die
Anlagenwartung und Oberflächenreinigung, insbesondere Soft-
und Werkstattreiniger, Hochdruckreiniger, Insektenentferner,
Fliesenreiniger und -entkalker, Planenreiniger; Mittel zur Handrei-
nigung und Pflege“
in das Register eingetragen worden.
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Dagegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der in den Farben rot,
schwarz und weiß eingetragenen Marke 394 10 304
siehe Abb. 2 am Ende
die für
"chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere
Mörtelzusatzmittel, Estrich-Vergütungsmittel und Zusatzmittel für
Zement und Beton; Bremsflüssigkeiten; destilliertes Wasser;
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Wasch- und Bleichmittel, Putz-
, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Autopflegemittel,
nämlich Autowaschmittel, flüssige Autowachse, Autopolituren,
Fett- und Silikonentfernungsmittel, Reinigungsmittel für Motoren,
Unterbodenschutzmittel und Frostschutzmittel; Handwaschpasten,
Handwaschmittel und Handwaschcreme; chemische Reinigungs-
mittel für Fliesen, Metalle, Textilien und Wandflächen; Entkal-
kungsmittel; technische Öle und Fette, Schmiermittel, Schmierfette
und -öle, Schiffsmotorenöle, Metallbearbeitungsöle; feste, flüssige
und gasförmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe),
insbesondere Benzine, Heizöle und Propangas; chemische
Zusatzmittel (Additive) für Treibstoffe aus Erdölprodukten sowie
für technische Öle und Heizöle"
geschützt ist.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, daß die Widersprechende aus dem für die An-
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nahme einer Verwechslungsgefahr allein in Betracht kommenden Bestandteil
"TURBO-" der Widerspruchsmarke keine Rechte herleiten könne. Dieser Be-
standteil beschreibe die von der Widerspruchsmarke erfaßten Waren im Sinne von
"schnell, leistungsstark und wirksam". Deshalb sei er nicht unterscheidungskräftig
und unterliege als beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis. Darüber
hinaus wirke das Markenwort "TURBOTANK" als begriffliche Einheit, deren - auch
nur gedankliche - Zergliederung nicht zu erwarten sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
trägt vor, das Wort "Turbo" sei die Kurzbezeichnung für "Turbomotor". Für die von
den Vergleichsmarken identisch erfaßten Reinigungs- und Pflegemittel sowie
sonstigen Verbrauchsmaterialien für Kraftfahrzeuge sei der Begriff "Turbo" dage-
gen weder beschreibend noch fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft.
Das werde auch dadurch belegt, daß im Markenregister zahlreiche "Turbo"-Mar-
ken eingetragen seien. Der Begriff "TURBO" trete in der Widerspruchsmarke so-
wohl aufgrund seiner Stellung am Wortanfang als auch infolge der graphischen
Gestaltung selbständig kollisionsbegründend hervor, so daß Verwechslungen mit
der angegriffenen Marke zwangsläufig seien.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die
Löschung der Marke 395 29 300 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Vergleichsmarken können sich sowohl auf identischen als auch auf ohne
weiteres für ähnlich zu erachtenden Waren begegnen. Des weiteren kann zugun-
sten der Widersprechenden davon ausgegangen werden, daß die Wider-
spruchsmarke in ihrer Gesamtheit über eine durchschnittliche Kennzeichnungs-
kraft verfügt. Trotz dieser kollisionsfördernden Ausgangslage hat die Markenstelle
eine Verwechslungsgefahr (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) mit zu-
treffenden Erwägungen verneint.
Daß die einander gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit nicht ver-
wechselbar ähnlich sind, bedarf keiner näheren Ausführungen. Eine Verwechs-
lungsgefahr kann aber auch nicht aufgrund des in beiden Marken übereinstim-
mend enthaltenen Wortbestandteils "Turbo" angenommen werden. Voraussetzung
hierfür wäre, daß der Wortbestandteil "TURBO-" am Schutz der Wider-
spruchsmarke teilnimmt, was im Widerspruchsverfahren selbständig zu prüfen ist,
weil die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke im Eintragungsverfahren nur in
ihrer Gesamtheit mit Bindungswirkung für spätere Verfahren festgestellt worden ist
(BPatG GRUR 1996, 413 - ICPI/ICP; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl.,
§ 9 Rdnr. 159). An der danach erforderlichen selbständigen Schutzfähigkeit des
Bestandteils "TURBO-" fehlt es.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, hat sich der Begriff "Turbo" über
seine ursprünglichen technischen Bedeutungen als abkürzende Bezeichnung für
"Turbomotor" bzw. als Bezeichnung für eine nach dem Turbinenprinzip arbeitende
Vorrichtung zu einem gängigen Modewort für "schnell, leistungsstark, wirksam"
entwickelt. In dieser Bedeutung eignet sich das Wort "Turbo" zur Beschreibung
aller Waren, denen die genannten Eigenschaften zukommen können (vgl. BGH
GRUR 1995, 410, 411 "TURBO"). Im vorliegenden Fall trifft dies insbesondere für
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die von der Widerspruchsmarke und von der angegriffenen Marke gleichermaßen
erfaßten Reinigungs- und Pflegemittel zu, so daß der Markenbestandteil "TURBO-
" insoweit eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe
darstellt, aus der die Widersprechende keine Rechte herleiten kann. Zu Unrecht
beruft sich die Widersprechende für ihre gegenteilige Auffassung auf die
"Turbo II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 634). Eine Ein-
schränkung der im ersten "TURBO"-Beschluß des Bundesgerichtshofes (GRUR
1995, 410) aufgestellten Grundsätze kann dieser Entscheidung nicht entnommen
werden. Der zweite "Turbo"-Beschluß des Bundesgerichtshofes hatte ein
Löschungsverfahren zum Gegenstand, in dem es darum ging, ob die dort streit-
befangene, am 22. April 1983 angemeldete und am 9. Dezember 1983 eingetra-
gene Marke seinerzeit, d.h. im Jahr 1983, schutzfähig war. Das konnte nicht ver-
neint werden, nachdem die Inhaberin jener Marke das Warenverzeichnis auf nicht
durch Turbinen angetriebene Werkzeuge beschränkt hatte. Ausschlaggebend für
diese Beurteilung war, daß die Bedeutungserweiterung des Wortes "Turbo" von
einer technischen Bezeichnung zu einem universell einsetzbaren Modewort für
den in jenem Verfahren maßgeblichen Zeitraum (1983) noch nicht hatte festge-
stellt werden können (vgl. BGH aaO S. 636 "Turbo II").
Eine andere Sichtweise ist auch nicht aufgrund der von der Widersprechenden
angeführten Eintragungen von "Turbo"-Marken angezeigt. Zum einen entfalten
derartige Voreintragungen hier ebensowenig wie im Eintragungsverfahren irgend-
eine Bindungswirkung (vgl. BGH Bl f. PMZ 1998, 248, 249 "Today"; GRUR 1995,
410, 411 "TURBO"). Zum anderen liegen diese Voreintragungen schon länger zu-
rück und betreffen im übrigen ausnahmslos andere als die im vorliegenden Fall in
Rede stehenden Waren.
Lediglich für die in den Warenverzeichnissen beider Vergleichsmarken enthaltene
Ware "destilliertes Wasser" liegt eine beschreibende Verwendung des Markenbe-
standteils "TURBO-" fern. Auch insoweit hat die Markenstelle jedoch eine Ver-
wechslungsgefahr im Ergebnis zu Recht verneint. Voraussetzung hierfür wäre,
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daß es sich bei der Widerspruchsmarke um eine mehrgliedrige Marke handelt,
deren Gesamteindruck durch den Bestandteil "TURBO-" geprägt wird. Das ist
nicht der Fall. Aufgrund der graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke er-
scheint es zwar nicht ausgeschlossen, in ihr eine mehrgliedrige Marke zu sehen,
die sich - neben den eher untergeordneten graphischen Elementen - im wesentli-
chen aus den Wortbestandteilen "TURBO-" und "-TANK" zusammensetzt (vgl.
BPatG GRUR 1996, 126,127 "BERGER/BERGERLAHR"). Jedoch tritt der Be-
standteil "TURBO-" im Gesamtgefüge der Widerspruchsmarke nicht selbständig
kollisionsbegründend hervor. Die Bestandteile "TURBO-" und "-TANK" erscheinen
insoweit vielmehr als eine gesamtbegriffliche Einheit, deren Zergliederung, wie die
Markenstelle zutreffend angenommen hat, nicht naheliegt. Es kann daher nicht
davon ausgegangen werden, daß sich der Verkehr in erster Linie an dem
Bestandteil "TURBO-" orientiert.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Es bestand kein An-
laß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Bb
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Abb. 1
Abb. 2