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VG Minden - 7 K 2079/07

Verwaltungsgericht Minden vom 26.08.2009
Inhalt
  • Amerikaner in Somalia bekämpft. Der westliche Soldat im allgemein ist ein schwacher Soldat, der das
  • 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111f., 101102aus, dass die EMRK nicht das Recht eines
  • Ordnung aufrecht zu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer auszuweisen. Eine
  • Ausländers, insbesondere seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem
  • ihr Haus auch Haus des Krieges genannt. Asservat 2.4.6.1.10 6869Ob man rechts oder links schaut

HessVGH - 4 N 177/05

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 03.11.2005
Inhalt
  • der LEP 2000, der eine Isophonenlinie von 62 dB(A) nenne, den Trägern der Regionalplanung das Recht
  • Entscheidung der Landesregierung treffen lassen können. Die Regionalversammlung sei daher zu Recht
  • Kommunalvertreter, die zu Recht darauf hingewiesen haben, dass es zu den originären Aufgaben der Kommunen gehört
  • Regionalplan keine fachlich allgemein anerkannte neuere Berechnungsmethode zur Verfügung stand, ist
  • öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum

LAG Hessen - 9 Sa 1830/09

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 29.04.2010
Inhalt
  • bestimmter, namentlich benannter Leiharbeitnehmer, ohne dass die Beklagte das Recht habe, den
  • , vielmehr sei er sehr allgemein gehalten. Die Beklagte greife die Entscheidung des erstinstanzlichen
  • Hintergrund reicht der von der Beklagten vorgelegte AÜ-Vertrag nicht aus, den staatlichen Kündigungsschutz

FG Baden-Württemberg - 3 K 99/07

Finanzgericht Baden-Württemberg vom 31.07.2008
Inhalt
  • / Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerung, Wien, 2003, zu II. 4. Abs. 3 [S. 177, 189
  • , 1241; Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 des Wiener Abkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
  • vom 23. Mai 1969, in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des
  • -Geschäftsführer im DBA-Recht in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 89 ff
  • Tätigkeit zu Recht in dessen Ansässigkeitsstaat (der Bundesrepublik Deutschland) der Besteuerung

OLG Hamm - 28 U 94/07

Oberlandesgericht Hamm vom 04.03.2008
Inhalt
  • eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Damit stellte sich erst recht die Frage, ob zwei
  • in hohem Maße fraglich. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er lediglich allgemein erklärt
  • Verhandlungstermin vom 06. September 2006 zu Recht selbst zugestanden, dass die erst am 06. Februar
  • der Rechts- und Prozesslage eine begründete Aussicht besteht, dass im Falle der Entscheidung ein
  • Gesellschaft in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus

EuG - T-332/00

Gericht der Europäischen Union vom 14.11.2002
Inhalt
  • Zucker beschränkt, hat die Kommission zu Recht in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen
  • Kommission konnte daher in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung zu Recht
  • sich eine Verringerung der Produktionsquoten um 500 000 Tonnen, und erst recht um 115 000 Tonnen
  • Kommission zu Recht annehmen durfte, dass wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten die Gefahr einer Störung
  • diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Rechtssachen T

BGH bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
Inhalt
  • Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 18/10207, S. 49). Zu Recht hat das Bundeskartellamt aufgrund der Gesamtbetrachtung
  • Beschwerdegericht hat solche direkten Netzwerkeffekte zu Recht bejaht. Denn der Nutzen des Facebook-Netzwerks
  • parallele Nutzung begegnet gleichwohl verschiedenen Hindernissen. Das Bundeskartellamt hat zu Recht
  • diesen Substitutionswettbewerb ausgesetzt sieht. Das Bundeskartellamt weist zu Recht darauf hin, dass
  • allgemein anerkannt (Berberich/Kantschik, NZI 2017, 1; Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung

OLG Braunschweig - 3 U 252/02

Oberlandesgericht Braunschweig vom 03.09.2003
Inhalt
  • eine Rückzahlung der Einlagen in Betracht. Das Landgericht habe indes zu Recht auf eine
  • gegen die G. Gruppe nach fast drei Jahren der Ermittlungstätigkeit zu Recht eingestellt. Keineswegs
  • Recht verneint. Die Beklagten hätten weder einen Kapitalanlagebetrug noch einen Betrug oder eine
  • Teil noch recht langen Restlaufzeit der Beteiligungen ist zudem jedenfalls nicht ganz auszuschließen
  • belegt sei. Die Beklagten haben daher zu Recht auf Bl. 6 des Schriftsatzes vom 5.3.2003 auf den

FG Münster - 12 K 3156/04 L

Finanzgericht Münster vom 29.11.2006
Inhalt
  • mussten. Im Streitfall ist dagegen die Nutzung eines betrieblichen Pkw allgemein für private Zwecke zu
  • allgemein für private Zwecke zu beurteilen, wobei diese Nutzung während des gesamten Jahres
  • eines Arbeitgebers reicht, sind zwar nach § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG der Arbeitgeber und der
  • ) zu überprüfen. Soweit die Haftung eines Arbeitgebers reicht, sind zwar nach § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG

OVG Nordrhein-Westfalen - II A 687/67

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2017
Inhalt
  • Abwasseranlage sehr lose ist. Deswegen wird im Schrifttum mit Recht die Auffassung vertreten, von diesem rohen
  • I 341 (BBauG). Die Zahlung von Beiträgen nach diesen Vorschriften läßt das Recht der Gemeinden
  • Urteil ist zu Recht § 1 Abs. 3 der Ortssatzung der Stadt ... über den Anschluß der Grundstücke an
  • Verhältnismäßigkeit abgeleitete allgemeine Äquivalenzprinzip verlangt nur, daß kein unangemessenes Verhältnis
  • Abs. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7

BFH - I R 59/12

Bundesfinanzhof vom 26.02.2014
Inhalt
  • Einschränkung des objektiven Nettoprinzips habe der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das allgemeine
  • mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils
  • sog. Mindestbesteuerung im Streitfall Die Revision ist aber nach der Maßgabe einfachen Rechts nicht
  • der Ausgestaltung des einfachen Rechts folgerichtig umzusetzen (s. nur BVerfG-Beschluss vom 12

VG Frankfurt (Main) - 5 E 2356/05

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 27.08.2007
Inhalt
  • Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Hierfür sprächen auch fiskalische
  • , habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Hierfür
  • einen Programmsatz oder eine Auslegungsregelung, sondern um unmittelbar anwendbares Recht (vgl
  • interdisziplinären Angeboten grundsätzlich der Vorrang vor Spezialkliniken einzuräumen sei und - allgemein
  • , rechtfertigen könnte. Die Erwägung „eine solche Spezialklinik wollen wir nicht“ reicht hierfür

OLG Brandenburg - 3 U 100/06

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • Unterdeckungen von Mietpools sei allenfalls allgemein behauptet, könne indessen hier keine Aufklärungspflicht
  • Renditeimmobilien) als nicht vertretbar bewertet hat (vgl. BaFin 4, 52), begründet erst Recht keine
  • (§ 214 BGB). Für den nach altem Recht in 30jähriger Regelfrist (vgl Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl
  • erstinstanzlichen Klagebegehren uneingeschränkt weiter. 9Sie im beanstanden Rechts- und

LAG Düsseldorf - 17 Sa 153/08

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 25.08.2008
Inhalt
  • Klägers überwiegend zu allgemein gehalten und nicht einlassungsfähig. 19Der Kläger sei - bis auf die Zeit
  • kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden, mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene
  • Essen hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis kraft der Fiktion des
  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrages reicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher aus

LAG Hamm - 7 Sa 720/05

Landesarbeitsgericht Hamm vom 12.08.2005
Inhalt
  • . § 256 ZPO allgemein zulässige und in der Frist des § 4 KSchG erhobene Feststellungsklage der Klägerin
  • Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und
  • bedeutet dies, dass sie nationales Recht grundsätzlich auch contra legem fortbilden müssen). Von
  • der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer