Urteil des EuG vom 14.11.2002

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URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
14. November 200
„Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 - Einfuhr von Zucker
und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage -
Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -
Ermessensmissbrauch“
In den verbundenen Rechtssachen T-332/00 und T-350/00
Rica Foods (Free Zone) NV
der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der Rechtssache T-332/00,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
und
Free Trade Foods NV
Rechtsanwälte M. Slotboom, N. Helder und J. Coumans, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der Rechtssache T-350/00,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur
weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit
Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 246, S. 64) und wegen
Schadensersatzes
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 8. Mai 2002,
folgendes
Urteil
1.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vom 13. September 1999 über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1) kodifizierte der Rat nach deren zahlreichen Änderungen
die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 4), mit der diese gemeinsame
Marktorganisation eingeführt worden war. Diese Marktorganisation regelt den Zuckermarkt der
Gemeinschaft, um die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckererzeuger der Gemeinschaft
zu erhöhen.
2.
Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist auf nationale
Produktionsquoten (A- und B-Quote) beschränkt, die der Rat - im vorliegenden Fall durch die
Verordnung Nr. 2038/1999 - den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern
aufteilen. Zucker der B-Quote (B-Zucker) unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der
A-Quote (A-Zucker). Über die A- und die B-Quote hinaus erzeugter Zucker wird als „C-Zucker“
bezeichnet und darf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden, es sei denn, er
wird wieder in die A- oder die B-Quote der folgenden Saison aufgenommen.
3.
Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C-Zucker, Ausfuhrvergütungen
gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2038/1999 gewährt, wodurch der Unterschied zwischen dem
Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Preis auf dem Weltmarkt ausgeglichen wird.
4.
Die Zuckermenge, für die eine Ausführvergütung beansprucht werden kann, und der jährliche
Gesamtbetrag der Vergütungen werden durch die Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (WTO)
(im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) geregelt, denen die Gemeinschaft beigetreten ist (Beschluss
94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der
multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986-1994] im Namen der Europäischen
Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1).
Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 mussten die mit Vergütung exportierte Zuckermenge
auf 1 273 500 Tonnen und der Gesamtbetrag der Vergütungen auf 499,1 Millionen Euro beschränkt
werden, was eine Verringerung um 20 % bzw. 30 % gegenüber den Zahlen für das Wirtschaftsjahr
1994/1995 bedeutet.
Beziehungen mit den ÜLG
5.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG), „um den Handelsverkehr zu steigern und die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern“.
6.
Die Niederländischen Antillen und Aruba gehören zu den ÜLG.
7.
Die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags geregelt.
8.
Der Rat erließ auf der Grundlage des Artikels 187 EG mehrere Beschlüsse in Bezug auf die
Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft. Am 25. Juli 1991 erließ der Rat den Beschluss 91/482/EWG
(ABl. L 263, S. 1), der nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen am 1. März 1990 beginnenden
Zeitraum von zehn Jahren gilt.
9.
Verschiedene Bestimmungen des Beschlusses 91/482 wurden durch den Beschluss 97/803/EG des
Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (ABl. L 329, S. 50, im
Folgenden zusammen mit dem Beschluss 91/482: ÜLG-Beschluss) geändert. Am 25. Februar 2000
erließ der Rat den Beschluss 2000/169/EG zur Verlängerung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 55, S. 67) bis
zum 28. Februar 2001.
10.
Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bestimmt:
„Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft
zugelassen.“
11.
Artikel 102 dieses Beschlusses sieht vor:
„Unbeschadet [des Artikels] 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der
ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.“
12.
Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des
Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem
Gebiet auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 des Anhangs II gilt
ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und
des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder
gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.
13.
Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht
ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses u. a. in den ÜLG zu begründen.
14.
Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II bestimmt jedoch:
„Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene
Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt.“
Es handelt sich um die so genannten „Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG“.
15.
Nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gelten diese Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG
und AKP/ÜLG für „jede in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3
Absatz 3 genannten Behandlungen“.
16.
Durch den Beschluss 97/803 (siehe oben, Randnr. 9) wurde in den ÜLG-Beschluss u. a. Artikel 108b
eingefügt, nach dessen Absatz 1 „die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG
für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen“ wird. Der Beschluss 97/803 hat die
Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung EG/ÜLG jedoch nicht beschränkt.
Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen, die durch
die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden
17.
Die Kommission erließ am 15. November 1999 auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-
Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend
Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90
mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 294, S. 11). Mit dieser bis zum 29. Februar 2000 geltenden
Verordnung unterstellte die Kommission die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten
Einfuhren von Zucker einer Mindestpreisregelung und unterwarf die Einfuhren von Zucker-Kakao-
Mischungen (im Folgenden: Mischungen) mit Ursprung in den ÜLG dem gemeinschaftlichen
Überwachungsverfahren nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
18.
Am 29. Februar 2000 erließ die Kommission ebenfalls auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-
Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend
Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (ABl. L
56, S. 39). Durch diese Verordnung wurde die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für die Zeit vom 1. März
2000 bis 30. September 2000 auf 3 340 Tonnen Zucker für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806
10 30 und 1806 10 90 beschränkt.
19.
Am 29. September 2000 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 zur weiteren
Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit
Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den ÜLG (ABl. L 246, S. 64, im Folgenden: angefochtene
Verordnung).
20.
Artikel 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:
„Für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 ist während der
Anwendungsdauer dieser Verordnung die Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Anhang II Artikel 6
des [ÜLG-Beschlusses] bis zu einer Menge von 4 848 Tonnen Zucker zulässig.
Zum Zwecke der Einhaltung dieser Beschränkung wird für andere Erzeugnisse als unverarbeiteter
Zucker der Zuckergehalt des eingeführten Erzeugnisses zugrunde gelegt.“
21.
Nach Artikel 2 der angefochtenen Verordnung ist bei der Einfuhr der in Artikel 1 genannten
Erzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Modalitäten der Artikel 2 bis 6 der
Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die
Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit
Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26), die entsprechend Anwendung finden, erteilt wird.
22.
Schließlich sieht Artikel 3 vor, dass die angefochtene Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im
, d. h. am 30. September 2000, in Kraft tritt und vom 1.
Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 gilt.
Verfahren
23.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-332/00 und T-350/00, bei denen es sich um
zuckerverarbeitende Unternehmen mit Sitz in den ÜLG (Aruba und Niederländische Antillen) handelt,
haben mit am 27. Oktober und 20. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschriften Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung und auf Schadensersatz
erhoben.
24.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 7. Dezember 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts
eingetragen worden ist, hat die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 außerdem die Aussetzung des
Vollzugs der angefochtenen Verordnung oder andere einstweilige Anordnungen zum Schutz ihrer
Interessen beantragt.
25.
Mit am 22. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich
der Niederlande gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in der
Rechtssache T-332/00 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu
werden.
26.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-350/00 R (Free Trade Foods/Kommission,
Slg. 2001, II-493) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der
angefochtenen Verordnung oder auf Erlass anderer einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen.
27.
Mit am 15. Februar und 1. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen hat
das Königreich Spanien gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung beantragt, in den Rechtssachen T-
332/00 und T-350/00 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu
werden.
28.
Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. März und 30. April 2001
ist den Streithilfeanträgen in der Rechtssache T-332/00 und dem Streithilfeantrag in der Rechtssache
T-350/00 stattgegeben worden.
29.
Am 18. Mai 2001 hat das Königreich der Niederlande einen Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache
T-332/00 eingereicht. Am 30. Mai 2001 hat das Königreich Spanien seine Streithilfeschriftsätze in den
Rechtssachen T-332/00 und T-350/00 eingereicht. Die Parteien sind aufgefordert worden, sich zu den
eingereichten Streithilfeschriftsätzen zu äußern.
30.
Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Wege verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der
Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt, die sie fristgemäß
beantwortet haben.
31.
Mit Schreiben vom 26. März 2002 hat die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 die in ihrer
Klageschrift geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen das Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen (WTO-GATT 1994), das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-
Runde (1986-1994) (ABl. 1994, L 336, S. 184, im Folgenden: Übereinkommen über Schutzmaßnahmen)
abgeschlossen wurde, zurückgenommen. Außerdem hat diese Klägerin hinsichtlich der Rüge eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihr Vorbringen zurückgenommen, die
angefochtene Verordnung verstoße gegen diesen Grundsatz, weil sie nicht vorübergehend und in
Ausnahmefällen auf außergewöhnliche Schwierigkeiten reagieren solle. Sie hat ferner ihr Vorbringen
zurückgenommen, mit dem sie im Rahmen der gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobenen
Einrede der Rechtswidrigkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend
gemacht hatte.
32.
In den Sitzungen vom 8. Mai 2002 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und Fragen
des Gerichts beantwortet.
33.
In der Sitzung hat die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 die Einrede der Rechtswidrigkeit
zurückgenommen, die sie gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhoben hatte.
34.
Das Gericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu einer möglichen Verbindung
beschlossen, die Rechtssachen T-332/00 und T-350/00 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
35.
In der Rechtssache T-332/00 beantragen die Klägerin und das Königreich der Niederlande,
- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
- festzustellen, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der der Klägerin dadurch entstanden
ist, dass seit 1. Oktober 2000 die Einfuhren der in der angefochtenen Verordnung genannten
Erzeugnisse infolge dieser Verordnung ausgeschlossen oder beschränkt sind, sowie anzuordnen,
dass sich die Parteien über die Höhe dieses Schadens zu verständigen haben und dass in
Ermangelung einer Einigung hierüber das Verfahren zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt
fortgesetzt wird, um die Schadenshöhe festzustellen, oder, hilfsweise, die Gemeinschaft zu verurteilen,
der Klägerin den bezifferten oder noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen, oder, höchsthilfsweise,
die Gemeinschaft zur Zahlung eines nach billigem Ermessen festzusetzenden Schadensersatzes,
zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab dem Datum der Klageschrift bis zur vollständigen
Bezahlung, zu verurteilen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
36.
Die Kommission und das Königreich Spanien beantragen,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
37.
In der Rechtssache T-350/00 beantragt die Klägerin,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
- festzustellen, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der der Klägerin infolge der
Schutzmaßnahme entstanden ist, und festzustellen, dass sich die Parteien über den Umfang des
Schadens zu verständigen haben und dass bei fehlender Einigung hierüber das Verfahren zu einem
vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt fortgesetzt wird, um die Schadenshöhe festzustellen, oder
zumindest die Gemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz in vorläufig geschätzter und noch näher
zu bestimmender Höhe zu verurteilen,
- hilfsweise, die Gemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz in vom Gericht nach billigem
Ermessen festzustellender Höhe, zuzüglich Zinsen in der anwendbaren Höhe vom Zeitpunkt der
Klageschrift bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung, zu verurteilen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
38.
Die Kommission und das Königreich Spanien beantragen,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Anträge auf Nichtigerklärung
1.
39.
Die Kommission bestreitet in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache T-332/00 die Zulässigkeit der
Anträge auf Nichtigerklärung. Sie macht geltend, dass die Klägerin durch die angefochtene
Verordnung nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sei. Die Klägerin sei nicht
wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen, gegenwärtigen
oder künftigen in den ÜLG Zucker oder Mischungen herstellenden Unternehmen heraushebender
Umstände von der angefochtenen Verordnung betroffen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in
der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 213, 238; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995
in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305,
Randnr. 66).
40.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auch die Zulässigkeit der Anträge auf
Nichtigerklärung in der Rechtssache T-350/00 bestritten, auch wenn sie in ihren Schriftsätzen keinen
Antrag auf Abweisung der Anträge als unzulässig gestellt hat.
41.
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Zulässigkeit einer gemäß Artikel 230 EG erhobenen Klage
eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, da sie die Zuständigkeit des Gerichts betrifft (vgl. in
diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska
Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80). Folglich ist die Zulässigkeit der Anträge auf
Nichtigerklärung in den beiden Rechtssachen zu prüfen.
42.
Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie
ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie
als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie
unmittelbar und individuell betreffen.
43.
Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung allgemeine Geltung hat. Die in der
angefochtenen Verordnung vorgesehene Schutzmaßnahme gilt nämlich für sämtliche durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in unverarbeitetem Zustand oder
in Form von Mischungen in die Gemeinschaft.
44.
Der allgemeine Charakter der angefochtenen Verordnung schließt jedoch nicht aus, dass sie
bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil des
Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853,
Randnr. 19; Urteile des Gerichts Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 66,
und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende
Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
45.
Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen, die die in der angefochtenen Verordnung genannten
Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen, von dieser Verordnung unmittelbar betroffen sind. Die
angefochtene Verordnung belässt den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten nämlich keinen Ermessenspielraum.
46.
Was sodann die Frage angeht, ob die angefochtene Verordnung die Klägerinnen individuell betrifft,
so muss eine natürliche oder juristische Person, um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung
individuell betroffen angesehen werden zu können, von dem fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter
persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen
heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein (Urteil Plaumann, zitiert in Randnr. 39; Urteil
des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-
113, Randnr. 38).
47.
Die Klägerinnen machen geltend, sie seien von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen,
da die Kommission rechtlich verpflichtet gewesen sei, ihre besondere Stellung vor deren Erlass zu
prüfen (Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 70).
48.
Nach Ansicht der Kommission sind die Klägerinnen trotz dieser Verpflichtung von der angefochtenen
Verordnung nicht individuell betroffen. Diese Verordnung habe die Klägerinnen nicht daran gehindert,
bestimmte Verträge - ganz oder teilweise - zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in
der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 19). In der mündlichen
Verhandlung hat sich die Kommission ferner auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001
in der Rechtssache C-451/98 (Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949) berufen.
49.
Es ist daran zu erinnern, dass die aufgrund spezifischer Bestimmungen bestehende Verpflichtung
der Kommission, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Situation bestimmter Personen zu
berücksichtigen, Letztere individualisieren kann (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in
der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis
30, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 57; Urteile vom 14. September 1995,
Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 67, und Rica Foods/Kommission,
zitiert in Randnr. 46, Randnr. 41).
50.
Insoweit haben der Gerichtshof und das Gericht entschieden, dass sich aus Artikel 109 Absatz 2
des ÜLG-Beschlusses ergibt, dass, wenn die Kommission beabsichtigt, auf der Grundlage des Artikels
109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme zu erlassen, sie, soweit die jeweiligen
Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln muss, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung
möglicherweise für die Wirtschaft der betreffenden ÜLG und für die betroffenen Unternehmen hat
(Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 25,
und vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 70).
51.
Da die angefochtene Verordnung gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erlassen wurde,
war die Kommission verpflichtet, die Folgen zu berücksichtigen, die die beabsichtigten
Schutzmaßnahmen für die betreffenden ÜLG und die betroffenen Unternehmen haben konnten.
52.
Die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, lässt jedoch noch nicht den Schluss
zu, dass die Unternehmen, die von einer auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-
Beschlusses erlassenen Schutzmaßnahme betroffen sind, von dieser Maßnahme im Sinne des Artikels
230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind (Urteil Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48, Randnr.
60). Ihre Klage ist nur zulässig, wenn die betroffenen Unternehmen nachweisen, dass sie durch die
Schutzmaßnahme aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis
aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt (Urteil Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48,
Randnr. 62).
53.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen
hatten, deren Erfüllung unter der Geltung der Schutzmaßnahme vorgesehen war und durch diese
ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind
(Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 48, Randnrn. 28, 31 und 32, und Antillean
Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 48, Randnr. 61).
54.
Die Klägerinnen - die von der angefochtenen Verordnung betroffene Unternehmen sind, da sie in
den ÜLG niedergelassen und in dem Sektor tätig sind, auf den sich die angefochtene Verordnung
bezieht - machen geltend, dass diese Verordnung sie daran gehindert habe, bestimmte Verträge zu
erfüllen.
55.
Auf Aufforderung durch das Gericht hat die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 mit Schreiben vom
26. März 2002 einen auf den 2. Dezember 1999 datierten Vertrag über die Lieferung von 12 000
Tonnen Zucker in die Gemeinschaft für die Zeit zwischen Januar und Dezember 2000 vorgelegt. Der
Vertrag sah vor, dass die Lieferung zu je 1 000 Tonnen pro Monat erfolgen sollte. Während der
Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung hätten somit gemäß diesem Vertrag 3 000 Tonnen
geliefert werden müssen.
56.
Mit Schreiben vom 10. April 2002 hat die Klägerin in der Rechtsache T-332/00 dem Gericht ferner
zwei undatierte Verträge übermittelt. Der eine betrifft die wöchentliche Lieferung von 80 Tonnen
Mischungen in die Gemeinschaft während eines Jahres ab dem 1. Februar 1999, mit automatischer
Verlängerung um ein Jahr, der andere betrifft die wöchentliche Lieferung von 78 bis 130 Tonnen
Mischungen während sechs Monaten ab dem 1. Juli 2000, mit automatischer Verlängerung um sechs
Monate. Diese beiden Verträge ergeben somit eine Menge von 3 318 Tonnen, die von der Klägerin
während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung zu liefern waren.
57.
Nach alledem überschritten die Mengen an Zucker im Rohzustand oder in Form von Mischungen,
die die Klägerin gemäß den in den Randnummern 55 und 56 genannten Verträgen liefern musste, bei
weitem die in der angefochtenen Verordnung für ihren Geltungszeitraum festgelegte allgemeine
Höchstgrenze von 4 848 Tonnen.
58.
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Klägerin in der Rechtsache T-332/00 Verträge
geschlossen hatte, deren Erfüllung ganz oder teilweise durch die angefochtene Verordnung
verhindert wurde.
59.
Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 hat ihrer Klageschrift zwei Verträge beigefügt. Mit dem
einen Vertrag, der von unbestimmter Dauer und auf den 1. Oktober 1998 datiert ist, verkauft die
Klägerin eine jährliche Mindestmenge von 28 500 Tonnen Zucker an ein in Deutschland
niedergelassenes Unternehmen. Der andere Vertrag, der eine Mindestdauer von fünf Jahren vorsieht
und auf den 18. Februar 2000 datiert ist, betrifft die Lieferung von jährlich mindestens 24 000 Tonnen
Zucker in die Gemeinschaft.
60.
Angesichts des durch die angefochtene Verordnung festgesetzten Kontingents von 4 848 Tonnen
Zucker ist davon auszugehen, dass diese Verordnung auch die Klägerin in der Rechtssache T-350/00
zumindest teilweise daran gehindert hat, die Verträge vom 1. Oktober 1998 und vom 18. Februar 2000
zu erfüllen.
61.
Die Klägerinnen sind somit von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen.
62.
Die Anträge auf Nichtigerklärung sind daher zulässig.
2.
63.
Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Anträge drei gemeinsame Rügen geltend. Erstens
rügen sie verschiedene Verstöße gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses. Zweitens machen
sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Drittens rügen sie einen
Verstoß gegen den Präferenzstatus, den der EG-Vertrag den ÜLG einräume.
64.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 macht ferner drei weitere Rügen geltend, und zwar einen
Verstoß gegen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Ermessensmissbrauch und schließlich
einen Verstoß gegen Artikel 253 EG.
65.
Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 erhebt eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der
Verordnung Nr. 2553/97, auf die in der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird.
Vorbemerkungen
66.
Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses,
wonach sie befugt sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schutzmaßnahmen zu treffen oder
dazu zu ermächtigen, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der
Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung
dieses Ermessens keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder
ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil des
Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-
8763, Randnr. 61, und die zitierte Rechtsprechung).
67.
Nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses „kann“ die Kommission Schutzmaßnahmen treffen,
wenn „die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der
Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle
Stabilität gefährdet“ oder „wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines
Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten“. Der
Gerichtshof hat in seinem in Randnummer 49 zitierten Urteil vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills
u. a./Kommission, Randnr. 47), entschieden, dass in der ersten Fallgestaltung „das Bestehen eines
Kausalzusammenhangs nachgewiesen werden [muss], weil die Schutzmaßnahmen das Ziel haben
müssen, die in dem betroffenen Bereich aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu
mildern“, und dass es dagegen „in der zweiten Fallgestaltung nicht erforderlich [ist], dass die
Schwierigkeiten, die die Einführung einer Schutzmaßnahme rechtfertigen, auf der Anwendung des
ÜLG-Beschlusses beruhen“.
68.
Die Kommission hat die angefochtene Verordnung auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109
Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestützt. Sie hat nämlich die streitige Schutzmaßnahme erlassen, als
„Schwierigkeiten [fortbestanden], die die Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der
Gemeinschaft mit sich bringen“ (sechste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).
69.
Die erste Rüge gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils machen die
Klägerinnen geltend, es bestehe keine Schwierigkeit im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-
Beschlusses. Im Rahmen des zweiten Teils tragen sie vor, es bestehe keine Gefahr der Störung eines
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und bestreiten, dass zwischen den Einfuhren von Zucker und
Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, und der Situation des
Gemeinschaftsmarktes ein Zusammenhang besteht.
Zum ersten Teil: Fehlen von „Schwierigkeiten“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses
- Die angefochtene Verordnung
70.
In der angefochtenen Verordnung hat die Kommission das Bestehen verschiedener Schwierigkeiten
im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses festgestellt.
71.
Zunächst stellt sie in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung fest, dass
„die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30
und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung
EG/ÜLG, zwischen 1997 und 1999 stark zugenommen haben“. Diese Einfuhren seien „von 0 Tonnen im
Jahr 1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen“.
72.
Anschließend führt die Kommission in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen
Verordnung aus:
„In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten.
Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,8
Mio. Tonnen jährlich. Die Erzeugung von Quotenzucker beträgt rund 14,3 Mio. Tonnen jährlich. Daher
verdrängt jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge
Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden -
im Rahmen bestimmter Quoten - Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des
Gemeinschaftshaushalts gehen (zur Zeit etwa 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch
durch [die WTO-Übereinkünfte] mengenmäßig begrenzt und wurden von 1 555 600 Tonnen für das
Wirtschaftsjahr 1995/96 auf 1 273 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gesenkt.“
73.
Angesichts des Vorbringens der Klägerinnen ist zunächst zu prüfen, ob bestimmte Angaben der
Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung
richtig sind und ob mit diesen Angaben zusammen das Bestehen von Schwierigkeiten im Sinne des
Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dargetan wird.
- Zur Richtigkeit der Angaben der Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung
der angefochtenen Verordnung
74.
Zu der in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellten
Zunahme der Einfuhren tragen die Klägerinnen erstens vor, die Erzeugung von Zucker und
Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt würden, sei eine relativ neue
industrielle Tätigkeit, die sich entwickelt habe, nachdem es aufgrund des Beschlusses 97/803 ab dem
1. Dezember 1997 praktisch unmöglich geworden sei, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG
begünstigten Zucker in die Gemeinschaft auszuführen. Nach dem Entstehen einer jungen Industrie
(„infant industry“) sei in den ersten Tätigkeitsjahren ein Wachstum bis zu einem bestimmten
Rentabilitätsniveau zu beobachten, wonach sich das Volumen stabilisiere. So hätten sich die
Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft im zweiten Halbjahr 1999 stabilisiert. Unter
diesen Umständen sei es irreführend, davon zu sprechen, dass die Einfuhren der betreffenden
Erzeugnisse stark zugenommen hätten.
75.
Hierzu ist festzustellen, dass aus den von der Kommission auf eine schriftliche Frage hin
vorgelegten Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat)
hervorgeht, dass 1996 die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG 2 251,1 Tonnen betrugen
und dass es keine Einfuhr von Mischungen mit Ursprung in den ÜLG gab. Die Klägerinnen bestreiten
nicht, dass die eingeführten 2 251,1 Tonnen Zucker solchen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG
betrafen. Zum einen bestreiten sie nicht die Feststellung in der angefochtenen Verordnung, dass es
1996 keine durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die
Gemeinschaft gegeben habe. Zum anderen räumen die Klägerinnen ausdrücklich ein, dass die
Erzeugung von durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigtem Zucker eine industrielle
Tätigkeit sei, die sich entwickelt habe, als der Beschluss 97/803 es praktisch unmöglich gemacht
habe, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker auszuführen.
76.
Aus den Eurostat-Statistiken geht ferner hervor, dass 1999 die Einfuhren von Zucker mit Ursprung
in den ÜLG in die Gemeinschaft 53 519,9 Tonnen und die Einfuhren von Mischungen mit Ursprung in
den ÜLG 14 020 Tonnen betrugen.
77.
Da Artikel 108b des Beschlusses 97/803 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine jährliche
Menge von 3 000 Tonnen Zucker beschränkt, hat die Kommission zu Recht in der ersten
Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass „die Einfuhren von Zucker
(KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den
[ÜLG], insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG“, „von 0 Tonnen
im Jahr 1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen“ sind. Unabhängig von der Frage,
ob diese Einfuhren von einer jungen Industrie stammen, handelt es sich, wie die Kommission
zutreffend feststellt, um eine sehr starke Zunahme (erste Begründungserwägung der angefochtenen
Verordnung).
78.
Die Klägerinnen bestreiten zweitens die Aussage in der vierten Begründungserwägung der
angefochtenen Verordnung, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten
Einfuhren von Zucker zur Ausfuhr einer entsprechenden Menge Gemeinschaftszucker mit Erstattung
führten. Auf die Höhe der Ausfuhren könnten sich verschiedene Faktoren auswirken, wie
Veränderungen des Gemeinschaftsverbrauchs, schlechte Ernten in der Gemeinschaft usw.
79.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen einräumen, dass der Gemeinschaftsmarkt für
Zucker durch Überschüsse gekennzeichnet ist. Die Gemeinschaftserzeugung von A- und B-Zucker,
also Zucker, der auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden kann und für den bei der Ausfuhr ein
Anspruch auf Erstattung besteht, übersteigt bereits den Gemeinschaftsverbrauch von Zucker. Die
Klägerinnen machen lediglich geltend, die Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker
sei strukturell bedingt und bestehe bereits seit Jahrzehnten (siehe unten, Randnr. 93).
80.
Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 in der
Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 56) ausgeführt hat, im Rahmen der
WTO-Übereinkünfte verpflichtet, bestimmte Zuckermengen aus Drittländern einzuführen.
81.
Unter diesen Umständen würde, wenn die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird,
jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den
Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten
Ausfuhren führen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).
82.
Die Kommission konnte daher in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung
zu Recht feststellen, dass „jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge
Gemeinschaftszucker [verdrängt], der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann“.
83.
Die Klägerinnen beanstanden ferner die Feststellung in der vierten Begründungserwägung, dass
jede zusätzliche Ausfuhr zu zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, „zur Zeit rund 520
EUR/t“, führe.
84.
Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission einräumt, dass die Zahl von 520 Euro pro Tonne im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung nicht mehr zutraf. Die fragliche Zahl hätte
nach Meinung der Kommission nämlich bei rund 400 Euro pro Tonne liegen müssen. Dieser Irrtum ist
jedoch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung. Die Kommission wollte
nämlich darauf hinweisen, dass eine Zunahme der subventionierten Ausfuhren notwendigerweise eine
zusätzliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts bedeutet. Diese finanzielle Belastung ist auch
dann erheblich, wenn die Ausfuhrsubventionen rund 400 Euro pro Tonne betragen.
85.
Drittens trägt die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 vor, aus der Fußnote zu der „Liste CXL -
Europäische Gemeinschaften“ im Anhang der WTO-Übereinkünfte gehe hervor, dass die Ausfuhren der
Gemeinschaft bis zu einer den Einfuhren unter Vorzugsbedingungen von Zucker mit Ursprung in den
AKP-Staaten und Indien entsprechenden Menge für die Berechnung der Höchstmenge der
subventionierten Ausfuhren nicht berücksichtigt würden. Die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in
den ÜLG müssten genau wie die Einfuhren aus den AKP-Staaten und Indien als Einfuhren unter
Vorzugsbedingungen angesehen werden. Die Kommission könne sich daher nicht auf Verpflichtungen
aus den WTO-Übereinkünften berufen, um die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten
Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft zu beschränken.
86.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Im Gegensatz zu dem, was für die Einfuhren von Zucker mit
Ursprung in den AKP-Staaten und Indien vorgesehen ist, sieht die CXL-Liste nämlich keine Ausnahme
für die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG vor. Da die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG
begünstigten Zuckereinfuhren eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängen, müssen
diese Einfuhren bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob die in der CXL-Liste festgesetzten
Höchstmengen eingehalten werden können. Um die Fußnote zur CXL-Liste dahin zu ändern, dass sie
auch für Zucker aus den ÜLG gilt, müssten gemäß Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen geführt
werden und die Gemeinschaft müsste für die Änderung ihrer eigenen Zugeständnisse und Zusagen
einen Ausgleich anbieten.
87.
Nach alledem haben die Klägerinnen nichts dafür vorgetragen, dass die Kommission in der ersten
und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung einen Sachverhalts- oder
Rechtsirrtum begangen hat.
- Zum Bestehen von Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses
angesichts der in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung
angeführten Tatsachen
88.
Nach Ansicht der Klägerinnen stellen weder die Zunahme der durch die Ursprungskumulierung
EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft noch die
Überschussproduktion oder die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften Schwierigkeiten im
Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dar, die den Erlass einer Schutzmaßnahme
rechtfertigen könnten.
89.
Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission nie behauptet hat, dass jede der von ihr
aufgezeigten Schwierigkeiten für sich genommen den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen
könne. Aus der angefochtenen Verordnung geht im Gegenteil hervor, dass die von der Kommission
genannten Schwierigkeiten eng miteinander verknüpft sind. Nach Ansicht der Kommission bewirkt
nämlich die Überschusssituation des Marktes, dass jede zusätzlich eingeführte Tonne zur Erhöhung
der Ausfuhrsubventionen führen würde, die wiederum möglicherweise nicht mit den in den WTO-
Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen vereinbar wäre.
90.
Hinsichtlich der Zunahme der Einfuhren erinnern die Klägerinnen daran, dass die Zuckerindustrie in
den ÜLG eine junge Industrie sei. Die Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft
hätten sich im zweiten Halbjahr 1999 stabilisiert und es bestehe keine echte Gefahr, dass diese
Einfuhren nach 1999 noch zunähmen. Unter diesen Umständen stelle die in der ersten
Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellte Zunahme der Einfuhren seit
1997 keine Schwierigkeit im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dar.
91.
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der ersten Begründungserwägung der
angefochtenen Verordnung zutreffend festgestellt hat, dass „die Einfuhren von Zucker (KN-Code
1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG],
insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG“, „von 0 Tonnen im Jahr
1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen“ sind. Der Umstand, dass die Zunahme
der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen
darauf beruht, dass es sich um eine junge, nicht vollständig entwickelte Industrie handelt, ist ohne
Belang für die Beurteilung der Frage, ob die betreffenden Einfuhren im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verordnung in Verbindung mit der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes
und den sich aus den WTO-Übereinkünften ergebenden Verpflichtungen „Schwierigkeiten“ im Sinne
des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellen.
92.
Das Vorbringen, es bestehe keine Gefahr, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG
begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nach 1999 zunähmen, ist
ebenfalls zurückzuweisen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass bereits 1997 bei Erlass des
Beschlusses 97/803 (siehe oben, Randnr. 9) die Kapazität der Zuckererzeugung in den ÜLG auf
jährlich 100 000 bis 150 000 Tonnen geschätzt wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001
in der Rechtssache T-43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 137).
93.
Zum Produktionsüberschuss und zu den Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften führen die
Klägerinnen aus, dass der Produktionsüberschuss seit ungefähr dreißig Jahren bestehe und dass die
WTO-Übereinkünfte, die Höchstgrenzen für die Subventionierung von Zuckerausfuhren vorsähen, im
Jahr 1994 geschlossen worden seien. Es handele sich somit nicht um „Schwierigkeiten“ im Sinne des
Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses.
94.
Es ist daran zu erinnern, dass das Volumen der subventionsfähigen Zuckerausfuhren durch die
WTO-Übereinkünfte, insbesondere durch die CXL-Liste, verringert worden ist. Während im
Wirtschaftsjahr 1995/1996 das Volumen der subventionsfähigen Ausfuhren 1 555 600 Tonnen betrug,
wurde dieses Volumen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 1 273 500 Tonnen verringert.
95.
Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker verdrängt jede
zusätzliche Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker
(siehe oben, Randnrn. 79 bis 82). Die Zunahme der Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die durch
die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, kann somit Schwierigkeiten im Hinblick auf die
Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften bereiten.
96.
Selbst wenn die Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bereits seit 1994 bekannt war
und selbst wenn die Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes bereits seit mehreren
Jahrzehnten besteht, konnte die Kommission in vertretbarer Weise annehmen, dass die starke
Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und
Mischungen vor dem Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes
eine „Schwierigkeit“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellt, zumal die in
den WTO-Übereinkünften vorgesehene Höchstmenge bereits eine wesentliche Verringerung der
Produktionsquoten der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 erforderlich machte (siehe
unten, Randnrn. 107 bis 110).
97.
Schließlich trägt die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 vor, die Kosten der Ausfuhrerstattungen
für A- und B-Zucker würden (über das System der Selbstfinanzierung) von den Europäischen
Zuckerrübenerzeugern und damit letztlich von den europäischen Verbrauchern getragen. Der Betrag,
den der Verbraucher in der Europäischen Gemeinschaft für Zucker ausgebe (unabhängig davon, ob
er zu Lebensmitteln verarbeitet worden sei), entspreche weniger als 2 % seiner gesamten Ausgaben
für Lebensmittel. Die Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit dem Reexport von Präferenzzucker
gingen zu Lasten des Haushalts des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL). Es handele sich um eine Menge von 1,8 Millionen Tonnen Zucker, die
zollbefreit aus den AKP-Staaten, den französischen Übersee-Departements und einigen Drittstaaten
eingeführt würden. Nur die Ausfuhren von A- und B-Zucker im Zusammenhang mit der Einfuhr
entsprechender Mengen, die unter Vorzugsbedingungen eingeführt würden, wirkten sich auf den
Haushalt aus. Die Einfuhren aus den ÜLG seien für diesen Punkt ohne Bedeutung. Nach Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102,
S. 11) bestehe für Zucker mit Ursprung in den ÜLG, der zu Gemeinschaftserzeugnissen verarbeitet
worden sei, im Fall der Ausfuhr kein Erstattungsanspruch. Die Klägerin verweist ferner auf den
Vorschlag vom 16. Oktober 2000 für eine neue Verordnung des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker (ABl. C 29 E, S. 315).
98.
Nach der Berechnung der Klägerin in der Rechtssache T-332/00 haben die fraglichen Einfuhren,
selbst wenn ein Zusammenhang zwischen den 1999 eingeführten rund 50 000 Tonnen Zucker mit
Ursprung in den ÜLG und einer entsprechenden Zunahme der Ausfuhren mit Ausfuhrerstattungen
bestehen sollte, Ausfuhrerstattungskosten in Höhe von 26 Millionen Euro verursacht, was nur 0,006 %
des EAGFL-Haushalts (oder 3,5 % des EAGFL-Haushalts für die Zuckereinfuhren unter
Vorzugsbedingungen) entspreche. Es handele sich somit nicht um eine Situation, die den Erlass einer
Schutzmaßnahme nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses hätte rechtfertigen können.
99.
Es ist daran zu erinnern, dass die Schwierigkeiten, die in der angefochtenen Verordnung erwähnt
werden, die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von
Zucker oder Mischungen, die zu subventionierten Ausfuhren führende Überschusssituation des
Gemeinschaftsmarktes für Zucker und die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften sind (siehe
oben, Randnrn. 70 bis 72).
100.
Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes tritt der eingeführte Zucker mit
Ursprung in den ÜLG an die Stelle des Gemeinschaftszuckers, der ausgeführt werden muss, um das
Gleichgewicht der gemeinsamen Marktorganisation zu erhalten.
101.
Selbst wenn die Ausfuhren von Gemeinschaftszucker zum großen Teil von der Zuckerindustrie der
Gemeinschaft und damit vom Verbraucher finanziert werden, ist festzustellen, dass die WTO-
Übereinkünfte die Ausfuhrsubventionen unabhängig von der Frage beschränken, wer letztlich die
Kosten dieser Subventionen trägt, und dass jede zusätzliche Einfuhr die Situation auf einem Markt, der
bereits durch Überschüsse gekennzeichnet ist, verschlechtert.
102.
Der Gemeinschaftserzeugnissen beigemengte Zuckerbestandteil mit Ursprung in den ÜLG führt
zwar nicht zur Zahlung einer Erstattung im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr, der bei der Herstellung von
verarbeiteten Gemeinschaftserzeugnissen verwendete Zucker mit Ursprung in den ÜLG tritt jedoch an
die Stelle von Gemeinschaftszucker, der ohne Einfuhren bei der Herstellung dieser Erzeugnisse
verwendet worden wäre. Angesichts der Überschusssituation des Marktes muss dieser Zucker
begünstigt durch Ausfuhrerstattungen ausgeführt werden.
103.
Nach alledem kann keinem der Argumente, die im Rahmen des ersten Teils angeführt werden,
gefolgt werden.
Zum zweiten Teil: Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder Gefahr einer solchen
Störung und Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG
begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen und der Situation des Gemeinschaftsmarktes
104.
In der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung führt die Kommission aus:
„Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch diese
Schwierigkeiten in hohem Maße destabilisiert wird. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hat die
Kommission beschlossen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger um rund 500 000 Tonnen zu senken.
Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert
eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und führt somit zu einem
entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie.“
105.
Die Klägerinnen machen geltend, eine Störung oder die Gefahr einer Störung im Sinne des Artikels
109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses liege bei einem Preissturz auf dem Zuckermarkt oder bei einer
tiefgreifenden Störung der Situation auf dem Zuckersektor vor, die durch Verluste und Entlassungen
usw. gekennzeichnet sei. Die europäische Zuckerindustrie sei jedoch völlig gesund. Bei Zucker gebe
es keinen Preisrückgang.
106.
Das Gericht sieht die von den Klägerinnen angeführten Umstände zwar als geeignet an, eine
Störung oder die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels
109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darzutun. Aber auch eine Situation, die eine Verringerung der
Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert, weist auf eine Störung eines Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft hin. Eine solche Verringerung wirkt sich nämlich unmittelbar auf das Einkommen der
Zuckererzeuger aus.
107.
Die Klägerinnen bestreiten, dass es aufgrund der WTO-Übereinkünfte erforderlich sei, die
Gemeinschaftsquoten für die Zuckererzeugung um 500 000 Tonnen zu senken. Sie verweisen auf eine
Pressemitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2000 und den Vorschlag für eine Neuorganisation
des Zuckermarktes, in denen von einer Verringerung um 115 000 Tonnen Zucker gesprochen werde.
Außerdem wirke sich eine Verringerung der Produktionsquoten um 500 000 Tonnen, und erst recht
um 115 000 Tonnen, weniger stark aus als die Volumensänderungen (gelegentlich über 15 %), die bei
der Erzeugung von Zucker aus Zuckerrüben in der Gemeinschaft in der Zeit von 1997/1998 bis
1999/2000 bereits ganz natürlich aufgetreten seien. Die von der Kommission vorgeschlagene
Verringerung der Erzeugung um 500 000 Tonnen entspreche ungefähr 3 % der
Gemeinschaftserzeugung (was eine Verringerung der Anbauflächen um etwa 3 % bedeute). Wenn man
berücksichtige, dass eigentlich nur eine Verringerung um 115 000 Tonnen erforderlich sei, könne man
nicht davon ausgehen, dass die Senkung der Produktionsquoten zu einer spürbaren Störung oder der
Gefahr einer solchen Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1
des ÜLG-Beschlusses führe.
108.
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftserzeugung von Zucker den Zuckerverbrauch in
der Gemeinschaft unabhängig von jährlichen Schwankungen dieser Erzeugung übersteigt. Außerdem
ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem in Randnummer 80 zitierten Urteil Emesa Sugar
ausgeführt hat (Randnr. 56), nach den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünften „zur
Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern“ verpflichtet. Hinzu kommen noch die Einfuhren
von „Rohrzucker aus den AKP-Ländern ..., um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu
decken“ (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).
109.
Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass zwischen der Einhaltung der Verpflichtungen aus den WTO-
Übereinkünften und der in der angefochtenen Verordnung angekündigten Verringerung der
Produktionsquoten der Gemeinschaft ein Zusammenhang besteht. Sie bestreiten jedoch die in der
angefochtenen Verordnung angegebene Zahl von 500 000 Tonnen.
110.
Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch ihre Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 vom 29.
September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker
garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen
der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. L 246, S. 38) tatsächlich die
Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 um 478 277 Tonnen für A- und B-Zucker
verringert hat. Diese Verringerung wird damit begründet, dass die „Vorausschätzungen für das
Wirtschaftsjahr 2000/01 ... eine ausführbare Restmenge erkennen [lassen], die über der im [WTO-
]Übereinkommen vorgesehenen Höchstmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr liegt“ (zweite
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2073/2000).
111.
Im schriftlichen Verfahren hat die Kommission erläutert, dass sie die Verringerung der
Produktionsquoten auf der Grundlage der üblichen Ausfuhren (1 471 000 Tonnen) berechnet habe,
von denen die von der WTO gestatteten Ausfuhren abgezogen worden seien (998 200 Tonnen mit
einer durchschnittlichen Erstattung von 500 Euro pro Tonne).
112.
Die angekündigte Verringerung um 115 000 Tonnen, auf die die Klägerinnen Bezug nehmen, betrifft
eine strukturelle und somit nicht auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beschränkte Verringerung, von
der in dem Vorschlag der Kommission vom 16. Oktober 2000 für eine neue Verordnung des Rates über
die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, C 29 E, S. 315) die Rede ist. Diese
vorgeschlagene strukturelle Anpassung zeigt jedoch nicht, dass eine punktuelle Verringerung um
ungefähr 500 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 nicht erforderlich gewesen wäre.
113.
Jedenfalls hat die Kommission in der angefochtenen Verordnung keinen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen, als sie bei der Beurteilung der Gefahr der Destabilisierung des
Zuckersektors der Gemeinschaft die Verringerung der Produktionsquoten berücksichtigt hat, die in
der Verordnung Nr. 2073/2000, deren Rechtmäßigkeit nicht bezweifelt wird, beschlossen wurde.
114.
Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass das Niveau der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG
begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft zu vernachlässigen sei, wenn
man das Volumen der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG mit der Zuckererzeugung der
Gemeinschaft und den Zuckermengen vergleiche, die aus bestimmten Drittländern eingeführt würden.
115.
Nach der Berechnung der Klägerin in der Rechtssache T-332/00 entsprachen die durch die
Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen im
Jahr 1999 0,320 % (KN-Code 1701) und 0,102 % (KN-Code 1806) der Gemeinschaftsproduktion. Die
durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren hätten 1999 unter dem gelegen, was
ein AKP-Staat wie z. B. Barbados jährlich in die Gemeinschaft einführen könne. Sie stellten somit keine
Bedrohung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dar.
116.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission
in vertretbarer Weise annehmen konnte, dass die sehr starke Zunahme der durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem
besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes und der
Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine „Schwierigkeit“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1
des ÜLG-Beschlusses darstellte.
117.
Angesichts der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften, die die Ausfuhrsubventionen
beschränken, ist es vertretbar, davon auszugehen, dass jede „zusätzliche Einfuhr von Zucker und
Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG ... eine größere Verringerung der Quoten der
Gemeinschaftserzeuger [erfordert] und ... somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer
Einkommensgarantie“ führt (fünfte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Insoweit
ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von
Zucker oder Mischungen bei Erlass der angefochtenen Verordnung ungefähr 10 % der darin
angekündigten Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeugung entsprachen und dass die
Kapazität der jährlichen Erzeugung von Zucker in den ÜLG 100 000 bis 150 000 Tonnen betrug (siehe
oben, Randnr. 92).
118.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verringerung der Gemeinschaftserzeugung, um
auf eine Zunahme der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zu reagieren, „die ...
gemeinsame Marktorganisation für Zucker [stört] und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik“
widerspricht (Urteil Emesa, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).
119.
Angesichts dieser Umstände konnte die Kommission in der fünften Begründungserwägung der
angefochtenen Verordnung in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten
Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.
120.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 macht jedoch geltend, dass die in den WTO-
Übereinkünften vorgesehenen betrags- und mengenmäßigen Höchstgrenzen ab dem Wirtschaftsjahr
2000/2001 gälten. Im Rahmen der WTO-Übereinkünfte dauere das Zuckerwirtschaftsjahr vom 1.
Oktober bis zum 30. September für die mengenmäßigen Höchstgrenzen und vom 1. Juli bis zum 30. Juni
für die betragsmäßigen Höchstgrenzen. Die Gemeinschaft habe für die Zeit bis zum 1. Juli 2000 bzw. 1.
Oktober 2000 hinsichtlich der in den WTO- Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen über einen
ausreichenden Bewegungsspielraum verfügt. Die Gemeinschaft führe tatsächlich weniger Zucker mit
Erstattung aus, als ihr nach den WTO-Übereinkünften gestattet sei.
121.
Dieses Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass die Gemeinschaft vor dem 1. Juli bzw. dem
1. Oktober 2000 eine Zunahme der Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG hätte
hinnehmen können, indem sie unter Beachtung der Beschränkungen durch die WTO-Übereinkünfte die
subventionierten Zuckerausfuhren erhöht, ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen jedoch
unbeachtlich, da diese die Rechtmäßigkeit einer Verordnung betreffen, durch die die Zuckereinfuhren
mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG ab dem 1. Oktober 2000 beschränkt werden sollen.
122.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 berechnet ferner, dass die in der fünften
Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angekündigte Verringerung der Erzeugung um
jährlich 500 000 Tonnen beim derzeitigen Niveau der Preise auf dem Weltmarkt und der Erstattungen
pro Tonne eine Ausfuhrkapazität von ungefähr 450 000 Tonnen schaffe, was bei weitem ausreiche, um
die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG zuzulassen.
123.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Kapazität, auf die die Klägerin Bezug nimmt, der
Gemeinschaft ermöglichen muss, sowohl einer negativen Preisentwicklung auf dem Weltmarkt
entgegenzuwirken als auch die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften einzuhalten. Außerdem
liefe es den Zielen der Agrarpolitik der Gemeinschaft zuwider, die Produktionsquoten der
Gemeinschaft zu senken, um eine Zunahme der Zuckereinfuhren zu ermöglichen (Urteil Emesa Sugar,
zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).
124.
Die betreffende Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, dass die Kommission die ihr bei Erlass der
angefochtenen Verordnung bekannten Umstände offensichtlich falsch beurteilt hat, als sie davon
ausging, dass die Gefahr besteht, dass sich die Situation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker, die
bereits erhebliche Verringerungen der Produktionsquoten erforderlich machte, aufgrund der starken
Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und
Mischungen noch weiter verschlechtern würde.
125.
Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 meint ferner zu wissen, dass eine Einfuhr von 110 000
Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG bei der Entscheidung, die Produktionsquoten um ungefähr
500 000 Tonnen zu verringern, bereits berücksichtigt worden sei. Die Klägerin in der Rechtssache T-
332/00 weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer EU-Bilanz für Zucker („EU sugar balance sheet“)
für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Einfuhr von 110 000 Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG
und für das Wirtschaftjahr 2000/2001 von 30 000 Tonnen berücksichtigt habe. Es sei daher
irreführend, wenn die Kommission in der fünften Begründungserwägung suggeriere, dass die durch
die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen zusätzlich zu der
bereits angekündigten Verringerung um 500 000 Tonnen „eine größere Verringerung der Quoten der
Gemeinschaftserzeuger“ erfordere.
126.
Es ist jedoch festzustellen, dass der Hinweis auf die Planung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 im
Rahmen der vorliegenden Rechtssachen unbeachtlich ist, da sich die angefochtene Verordnung
lediglich auf die Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bezieht, die verringert worden
sind. Die Planung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 sieht Zuckereinfuhren von bis zu 30 000 Tonnen
mit Ursprung in anderen Drittländern als den AKP-Staaten, Indien, den meistbegünstigten Nationen,
den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren vor. Es ist nicht nachgewiesen, dass die 30 000
Tonnen Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG betreffen. Selbst wenn es sich um solche
Einfuhren handeln sollte, ist festzustellen, dass die Kommission zwar bei ihrer Planung höhere
Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG berücksichtigt hat, als in der angefochtenen
Verordnung zugelassen sind, dass sie aber auch eine deutlichere Verringerung der
Produktionsquoten für A- und B-Zucker vorgesehen hatte, als letztlich beschlossen wurde. Die
Planung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 sieht nämlich eine Verringerung der Erzeugung von A- und
B-Zucker um rund 600 000 Tonnen gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 vor (Verringerung von
12 952 000 auf 12 321 000 Tonnen). Unter diesen Umständen enthält die Planung für das
Wirtschaftsjahr 2000/2001 nichts, was belegen könnte, dass die Feststellungen der Kommission in der
fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung auf einem offensichtlichen
Beurteilungsfehler beruhen.
127.
Die Klägerinnen weisen ferner darauf hin, dass die Verringerung der Produktionsquoten für A- und
B-Zucker nicht zwingend zu einem Einkommensverlust für die Landwirte führe. Diese könnten nämlich
beschließen, andere Erzeugnisse anzubauen.
128.
Es ist jedoch festzustellen, dass unabhängig von der Frage, ob sich der Anbau von anderen
Erzeugnissen als ebenso rentabel wie der Anbau von Zucker erweisen sollte, die Notwendigkeit einer
erheblichen Verringerung der Produktionsquoten für A- und B-Zucker für sich genommen das
Bestehen einer Störung oder zumindest die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG Beschlusses belegt.
129.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 weist ferner darauf hin, dass die Einfuhr von Zucker, der
kein Präferenzzucker sei, in verarbeiteten Erzeugnissen jährlich 520 000 Tonnen betrage. Auch wenn
der Zuckerbestandteil dieser verarbeiteten Erzeugnisse zu verzollen sei, berührten diese Einfuhren die
Nachfrage nach Gemeinschaftszucker in der Gemeinschaft. Gegen diese Einfuhren sei keine
Maßnahme nach Artikel 134 EG getroffen worden.
130.
Die Tatsache, dass der Zuckerbestandteil der verarbeiteten Erzeugnisse zu verzollen ist, führt nach
Auffassung des Gerichts jedoch zwingend zu einer anderen Beurteilung der möglichen
destabilisierenden Auswirkungen solcher Einfuhren gegenüber den durch die Ursprungskumulierung
EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker, für die gemäß Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses
eine Zollbefreiung gilt. Jedenfalls lässt eine eventuelle Untätigkeit der Kommission in Bezug auf
Einfuhren aus Drittländern die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung unberührt.
131.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 trägt vor, dass die Kommission bei der Beurteilung der
Auswirkungen der angeblichen „Schwierigkeiten“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-
Beschlusses auch das Niveau der Vorräte zu Beginn und am Ende des Jahres („opening stocks“ und
„closing stocks“) und der Ausfuhr in Form von verarbeiteten Erzeugnissen hätte berücksichtigen
müssen. Hierfür verweist sie wiederum auf die EU-Bilanz für Zucker.
132.
Dieses Vorbringen ist als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die Klägerin legt nämlich nicht dar, warum
die angebliche Nichtberücksichtigung der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Faktoren
zeigen soll, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie
davon ausging, dass aufgrund der in den Randnummern 71 und 72 bezeichneten Schwierigkeiten die
Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker destabilisiert wird.
133.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 und die niederländische Regierung weisen ferner darauf
hin, dass die Kommission aufgrund der in Spanien aufgetretenen Knappheit im Juli 1999 beschlossen
habe, den von spanischen Unternehmen gehaltenen Vorrat von 66 000 Tonnen freizugeben
(Entscheidung 1999/444/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 zur Freigabe der Mindestlagerbestände
und zur teilweisen Freigabe der übertragenen Lagerbestände, die von in Spanien ansässigen
Zuckerunternehmen gehalten werden, zwecks Versorgung von dessen südlichen Gebieten im
Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 1999, ABl. L 174, S. 25). Außerdem habe das Gericht in seinem
Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache T-82/96 (ARAP u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1889) im
Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1996, die
staatlichen Beihilfen unter dem Aktenzeichen N11/95 zugunsten der DAI nicht zu beanstanden,
entschieden, dass die Zunahme der Erzeugung subventionierten Zuckers um 70 000 Tonnen in
Portugal keine spürbaren Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt gehabt habe. Daher könnten
auch die verringerten Einfuhren von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung
EG/ÜLG begünstigt würden, nicht zu einer Störung des Marktes führen.
134.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 ferner auf die
Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer
Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union
teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. 2000,
L 240, S. 1) hingewiesen. Aufgrund dieser Verordnung sei es zu einem exponentiellen Anstieg der
Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den Staaten Ex-Jugoslawiens gekommen. Während diese
Einfuhren 0 Tonnen im Jahr 2000 betragen hätten, seien sie in einem Bericht vom 23. Oktober 2001
auf 120 000 Tonnen für das Jahr 2001 geschätzt worden. Es sei unverständlich, dass die geringen
Zuckermengen aus den ÜLG eine Bedrohung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
darstellen sollten, nicht aber größere Einfuhren aus den Staaten Ex-Jugoslawiens.
135.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, darzutun, dass die Kommission einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen hat, als sie bei Erlass der angefochtenen Verordnung im September
2000 feststellte, dass wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die
gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. Nichts lässt nämlich
darauf schließen, dass die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu dem Zeitpunkt, als die
Kommission die in Randnummer 133 genannten Entscheidungen erließ, der Marktlage bei Erlass der
angefochtenen Verordnung entsprach. Zur Verordnung Nr. 2007/2000, die zwar in der Zeit erlassen
wurde, in der die angefochtene Verordnung erging, und u. a. für die Agrarerzeugnisse mit Ursprung in
den Staaten Ex-Jugoslawiens bessere Bedingungen für den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt vorsieht,
ist festzustellen, dass die Klägerin selbst einräumt, dass sie im Jahr 2000 nicht zu Zuckereinfuhren
geführt hat. Die Tatsache, dass im Jahr 2001 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2007/2000 120
000 Tonnen Zucker in die Gemeinschaft eingeführt wurden, belegt nicht, dass die Kommission einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler in dem Zeitpunkt beging, in dem sie die angefochtene Verordnung
erließ. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach
der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Rechtsakts bestand (Urteil des Gerichts
vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr.
86).
136.
Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 weist darauf hin, dass die Gemeinschaftslieferanten zu
einem hohen Preis C-Zucker an zuckerverarbeitende Unternehmen in den ÜLG verkauften. Dieser Preis
liege weit über dem Weltmarktpreis für Zucker. Die Gemeinschaftserzeuger profitierten somit auch von
der Regel der Ursprungskumulierung EG/ÜLG. Bei diesen Erzeugern bestehe keine Gefahr, dass sie
wegen der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhr Gewinneinbußen
erlitten.
137.
Dieses Vorbringen ist als unsubstanziiert zurückzuweisen. Die Klägerinnen machen nämlich keine
Angaben zu den Preisen, die die Gemeinschaftserzeuger für C-Zucker verlangen. Selbst wenn der für
C-Zucker verlangte Preis den Weltmarktpreis für Zucker übersteigen sollte, bedeutet dies nicht
zwingend, dass es sich für die Gemeinschaftshersteller um einen rentablen Preis handelt.
138.
Schließlich machen die Klägerinnen geltend, indem die Kommission ausgeführt habe, dass die
durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren zu Schwierigkeiten führten,
habe sie anerkannt, dass die Schutzmaßnahme zu der ersten Fallgestaltung gehöre, die der
Gerichtshof in Randnummer 47 seines oben in Randnummer 49 zitierten Urteils vom 11. Februar 1999
(Antillean Rice Mills u. a./Kommission) identifiziert habe (siehe auch Urteil des Gerichts vom 10.
Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98, Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000,
II-201). Unter diesen Umständen hätte die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen
den Einfuhren von ÜLG-Erzeugnissen und den Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker
dartun müssen; dies habe sie jedoch nicht getan.
139.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen geht aus der angefochtenen Verordnung klar
hervor, dass sie auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestützt
ist. Die Kommission hat die Schutzmaßnahme nämlich getroffen, als „Schwierigkeiten [fortbestanden],
die eine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen“ (sechste
Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Selbst wenn die Zunahme der Einfuhren von
Zucker und Mischungen auf die Anwendung des ÜLG-Beschlusses zurückzuführen sein sollte, bedeutet
dieser Umstand zum anderen nicht, dass die Kommission die angefochtene Verordnung auf die erste
Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses hätte stützen müssen. Die Merkmale
der beiden Fallgestaltungen des Artikels 109 Absatz 1 können nämlich auch bei ein und derselben
Sachlage gleichzeitig vorliegen (Nr. 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der
Rechtssache Niederlande/Rat, Urteil zitiert in Randnr. 66, Slg. 2001, I-8768, und in der Rechtssache
Antillean Rice Mills/Rat, Urteil zitiert in Randnr. 48, Slg. 2002, I-8951).
140.
Nach alledem ist auch der zweite Teil der ersten Rüge zurückzuweisen.
141.
Folglich ist die erste Rüge insgesamt zurückzuweisen.
142.
Im Rahmen dieser Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe durch den Erlass
der angefochtenen Verordnung gegen den in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses zum Ausdruck
gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Artikel 109 Absatz 2 laute nämlich:
„[Vorzugsweise sind] Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der
Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur
Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.“
143.
Vorab ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rechtmäßigkeit
einer Schutzmaßnahme voraussetzt, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen
Verordnung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen
nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu
wählen ist (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49,
Randnrn. 51 und 52; Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France
u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 69, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-
87/98, International Potash Company/Rat, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 39).
144.
Erstens macht die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 geltend, dem Rat sei bei Erlass des
Beschlusses 91/482 im Jahr 1991 bekannt gewesen, dass die Einfuhren von Agrarerzeugnissen aus
den ÜLG in die Gemeinschaft zu zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Haushalts der gemeinsamen
Agrarpolitik führen könnten. Die Zunahme der Einfuhren sei unmittelbare Folge des ÜLG-Beschlusses.
Wenn für Agrarprodukte der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt geöffnet werde und sie dort vom hohen
Preisniveau profitieren könnten, steige notwendigerweise das Angebot. Unter diesen Umständen
müsse das Gemeinschaftsinteresse, das die Anwendung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-
Beschlusses rechtfertige, besonderes Gewicht haben, was hier nicht der Fall sei.
145.
Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich aus der Analyse in den Randnummern 74 bis 103 ergibt,
dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass die starke Zunahme der
durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen im
spezifischen Kontext des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarkts für Zucker und
der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine „Schwierigkeit“ im Sinne des Artikels 109
Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellt. Außerdem ergibt sich aus der Analyse in den Randnummern
104 bis 140, dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass wegen dieser
Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem
Maße destabilisiert wird.
146.
Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz
1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme gegen Einfuhren von Zucker oder Mischungen zu
erlassen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden.
147.
Das hier geprüfte Vorbringen der Klägerin betrifft im Übrigen nicht die Verhältnismäßigkeit der
getroffenen Maßnahme. Die Tatsache, dass eine Zunahme der Einfuhren bereits 1991 voraussehbar
war, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die im September 2000 getroffene
Maßnahme eine geeignete und verhältnismäßige Reaktion „zur Behebung der aufgetretenen
Schwierigkeiten“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses darstellt.
148.
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, eine Schutzmaßnahme müsse eine vorübergehende
Maßnahme sein. Indem sie nacheinander die Verordnung Nr. 2423/1999, die Verordnung Nr. 465/2000
und die angefochtene Verordnung erlassen habe, habe die Kommission gegen Artikel 109 Absatz 2
des ÜLG-Beschlusses verstoßen.
149.
Hierzu ist zum einen daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des
Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses entsprechend der ihnen in den Artikeln 182 EG bis 188 EG
übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des Gerichtshofes
vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr.
144).
150.
Zum anderen kann der Gemeinschaftsrichter angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die
Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder
Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht
offensichtlich überschritten haben (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97,
Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 145).
151.
Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass der Kommission bei der Ausübung
ihres Ermessens ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, indem sie durch die angefochtene
Verordnung eine dritte Schutzmaßnahme gegen die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG
begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen erließ.
152.
Die Analyse in den Randnummern 74 bis 140 zeigt nämlich, dass die Kommission in vertretbarer
Weise davon ausgehen konnte, dass Schwierigkeiten, die eine Gefahr der Störung eines
Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen, bei Erlass der angefochtenen Verordnung
bestanden.
153.
Jedenfalls beschränkte die angefochtene Verordnung, die vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar
2001 galt, die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und
Mischungen in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig. Diese Verordnung, die
den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß
beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des
ÜLG-Beschlusses abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt
(siehe unten, Randnrn. 178 bis 191), war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles
geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus (in diesem Sinne Urteil vom 22. November
2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 148).
154.
Drittens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 2423/1999 für die durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker ein Mindestpreis festgesetzt worden
sei. Nach der achten Begründungserwägung dieser Verordnung habe durch die Festsetzung eines
Mindestpreises das Ziel, eine destabilisierende Wirkung der Zuckereinfuhren zu verhindern, erreicht
werden können. Die Kommission lege in der angefochtenen Verordnung aber nicht dar, warum die
Festsetzung eines Mindestpreises nicht mehr als angemessen betrachtet werde, um das verfolgte Ziel
zu erreichen.
155.
Es ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter zwar über die Rechte der ÜLG zu wachen
hat, jedoch nicht - da er sonst möglicherweise in das weite Ermessen der Kommission eingreifen
würde - die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung
von Störungen des Zuckermarktes der Gemeinschaft durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann,
wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffene Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten
Zieles offensichtlich ungeeignet war (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994
in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 94, und vom 12. Juli 2001 in
der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 83; Urteil vom 22. November 2001
in der Rechtssache C-301/97, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 135).
156.
Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass die Kommission dadurch, dass sie die durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen in die
Gemeinschaft für die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 4 848 Tonnen beschränkt
hat, eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen oder die Informationen, über die sie zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat (in
diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in
Randnr. 149, Randnr. 136).
157.
Jedenfalls führte die Verordnung Nr. 2423/1999 zu keiner Verringerung der durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren, was die Wirksamkeit der durch diese
Verordnung erlassenen Maßnahme, nämlich die Festsetzung eines Einfuhrmindestpreises für das
betreffende Erzeugnis, fraglich erscheinen lässt (Urteil des Gerichts vom heutigen Tag in den
Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00, Rica Foods u. a./Kommission, noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 172).
158.
Unter diesen Umständen konnte die Kommission im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Zielen
der gemeinsamen Agrarpolitik und denen der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft in
vertretbarer Weise annehmen, dass die zeitweilige Beschränkung der durch die Ursprungskumulierung
EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen zur Erreichung des gesetzten Zieles
geeignet war und nicht über das dazu Erforderliche hinausging (in diesem Sinne Urteil vom 22.
November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 137).
159.
Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Höchstmenge, die für die durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstige Zuckereinfuhr festgesetzt worden sei, nämlich 4 848
Tonnen Zucker während fünf Monaten, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
160.
So habe die Kommission erstens gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoßen, als sie
die im Jahr 1999 erfolgten Einfuhren nicht in ihre Berechnung der Quote der durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhr von Zucker oder Mischungen einbezogen habe.
Durch den Beschluss 97/803 sei es ab dem 1. Dezember 1997 praktisch unmöglich gemacht worden,
durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker in die Gemeinschaft einzuführen. Die
Kommission sei nicht berechtigt, die im Jahr 1999 erfolgten Einfuhren mit der Begründung, sie seien
exponentiell, nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen der normalen Zuckerproduktion durch in
den ÜLG ansässige Erzeuger. Da die Zahlen für 1997 und 1998 von einer jungen Industrie stammten,
seien sie nicht repräsentativ.
161.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Kommission für die Berechnung des
Kontingents von 4 848 Tonnen auf das Volumen der Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den ÜLG im
Jahr 1997 abgestellt hat. Für die Einfuhren von Mischungen dienten die Einfuhren im Jahr 1998 als
Referenz. Es handelt sich um dieselben Jahre, die als Referenz für die Berechnung der Quote in der
Verordnung Nr. 465/2000 gedient haben.
162.
Der Präsident des Gerichts hat in seinen Beschlüssen vom 12. Juli 2000 in den Rechtssachen T-
94/00 R und T-110/00 R (Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission, nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht) und vom 8. August 2000 in der Rechtssache T-159/00 R
(Suproco/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt, dass die
Kommission in der Verordnung Nr. 465/2000 ein Gesamtvolumen von 4 465 Tonnen Zucker zugrunde
gelegt hat, die 1997 begünstigt durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft
eingeführt worden seien. Der Präsident des Gerichts hat jedoch darauf hingewiesen, dass es keine
Statistiken gebe, in denen zwischen dem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG und Zucker mit
Ursprungskumulierung AKP/ÜLG unterschieden werde. Für den Erlass der einstweiligen Anordnungen
hat er sich auf das Gesamtvolumen der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG (EG/ÜLG und
AKP/ÜLG zusammen) im Jahr 1997, d. h. 10 372,2 Tonnen, gestützt. Diese Zahl war in der
angefochtenen Verordnung der Berechnung der Einfuhrquote, „nur zum Zweck des Erlasses der
vorliegenden Schutzmaßnahmen und um unnötige Verfahren zu vermeiden“, zugrunde gelegt worden
(achte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).
163.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist ferner unstreitig, dass 1997 die durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren über denen von 1996 und 1998 lagen.
Jedoch lagen die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG 1999 weit über dem Volumen von
1997.
164.
In der achten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung führt die Kommission
hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Jahres 1999 als Referenzjahr aus, dass es sich um das Jahr
handele, in dem „die Einfuhren exponentiell angestiegen“ seien.
165.
Es ist festzustellen, dass aus den Eurostat-Statistiken, die die Kommission auf eine schriftliche
Frage des Gerichts hin vorgelegt hat, hervorgeht, dass sich die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in
den ÜLG im Jahr 1998 auf 4 250,9 Tonnen, im Jahr 1999 dagegen auf 53 519,9 Tonnen beliefen. Bei
den Mischungen mit Ursprung in den ÜLG gab es einen Anstieg von 1 260,9 Tonnen im Jahr 1998 auf
14 020 Tonnen im Jahr 1999.
166.
Da Artikel 108b des Beschlusses 97/803 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine jährliche
Menge von 3 000 Tonnen Zucker beschränkt, hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass 1999
die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in
die Gemeinschaft exponentiell angestiegen sind.
167.
Außerdem konnte die Kommission im spezifischen Kontext des durch Überschüsse
gekennzeichneten Gemeinschaftsmarkts und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften in
vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund des exponentiellen Anstiegs der Einfuhren die
Gefahr einer Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft bestand. Wenn die Kommission verpflichtet
wäre, bei der Festsetzung eines Einfuhrkontingents ein Einfuhrniveau zu berücksichtigen, das zu einer
Störung des betreffenden Sektors führen könnte, hätte die fragliche Schutzmaßnahme
möglicherweise keine praktische Wirksamkeit.
168.
Folglich konnte die Kommission in vertretbarer Weise 1999 als Referenzjahr für die Berechnung des
Einfuhrkontingents in der angefochtenen Verordnung unberücksichtigt lassen.
169.
Zweitens macht die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 geltend, selbst wenn die Kommission
1999 als Referenzjahr hätte unberücksichtigt lassen dürfen, sei festzustellen, dass die Berechnung
der Kommission falsch sei. Unter Zugrundelegung der Mengen, die in der Verordnung Nr. 465/2000
und in den Beschlüssen Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission und Suproco/Kommission, zitiert
in Randnr. 162, zugelassen waren, berechnet sie, dass sich die in der angefochtenen Verordnung
festgesetzte Menge auf 4 991 Tonnen hätte belaufen müssen.
170.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es nicht geeignet ist, darzutun, dass die Kommission
einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass sie in Artikel 1 der
angefochtenen Verordnung die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von
Zucker im Rohzustand und in Form von Mischungen auf 4 848 Tonnen beschränkt hat.
171.
Drittens machen die Klägerinnen geltend, das Einfuhrkontingent von 4 848 Tonnen für fünf Monate
sei zu niedrig, um während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahme den rentablen Betrieb auch nur
einer zuckerverarbeitenden Fabrik zu ermöglichen. Selbst wenn die Beschränkung der durch die
Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren erforderlich gewesen sein sollte, hätte
die Kommission in der angefochtenen Verordnung die Interessen der im Zuckersektor in den ÜLG
vorhandenen Unternehmen berücksichtigen und ein Kontingent auf einem Niveau festsetzen müssen,
das es diesen Unternehmen ermöglicht hätte, auf dem Markt zu bleiben.
172.
Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission, wenn sie beabsichtigt, auf der
Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme zu erlassen, soweit
die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln muss, welche negativen Auswirkungen ihre
Entscheidung möglicherweise für die betroffenen Unternehmen hat (Urteile vom 11. Februar 1999,
Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 25, und vom 14. September 1995,
Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 70).
173.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission die Interessen der Zuckererzeuger der
ÜLG berücksichtigt hat, indem sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten
Zuckereinfuhren nicht vollständig ausgesetzt hat. Sie hat im Gegenteil in Artikel 1 der angefochtenen
Verordnung die Quote von 4 848 Tonnen auf der Grundlage des höchsten Einfuhrniveaus von Zucker
und Mischungen während der Zeit von 1996 bis 1998 festgesetzt.
174.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter insbesondere dann geboten ist, wenn
sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen - im
vorliegenden Fall dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einerseits und dem
Schutz der Interessen der ÜLG und der in den ÜLG ansässigen Unternehmen andererseits -
herbeizuführen, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, indem sie die durch Ursprungskumulierung EG/ÜLG
begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen während der Geltungsdauer der angefochtenen
Verordnung auf 4 848 Tonnen beschränkt hat.
175.
Viertens machen die Klägerinnen geltend, Artikel 2 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung,
wonach den „Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ... eine Kopie der Ausfuhrlizenz ... beizufügen“
sei, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Bestimmung verhindere in der
Praxis, dass die Klägerinnen die durch diese Verordnung festgesetzte Quote in Anspruch nehmen
könnten. Nach dieser Bestimmung seien die Klägerinnen nämlich verpflichtet, Zucker mit Ursprung in
der Gemeinschaft (wegen der bei diesem Ursprung gewährten Prämie, der so genannten „golden
premium“, über dem Weltpreis) zu kaufen und ihn aus der Gemeinschaft in einem Zeitpunkt
auszuführen, in dem sie noch nicht die geringste Gewissheit hätten, dass diese Menge nach
Bearbeitung oder Verarbeitung zu Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG verkauft
und in die Gemeinschaft eingeführt werden könne.
176.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission konnte nämlich in vertretbarer Weise die in
Artikel 2 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Bedingung aufstellen, da diese
Bedingung es ermöglicht, sicherzustellen, dass die im Rahmen der angefochtenen Verordnung
gestellten Einfuhranträge Zucker betreffen, der tatsächlich durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG
begünstigt wird.
177.
Nach alledem ist die zweite Rüge zurückzuweisen.
178.
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
s EG und den Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags (insbesondere Artikel 183 Absatz 1)
den Grundsatz der Präferenzhierarchie berücksichtigen müssten. Nach diesem Grundsatz dürften die
Gemeinschaftsorgane die Waren mit Ursprung in den ÜLG nicht gegenüber Waren aus den AKP-
Staaten oder anderen Drittländern benachteiligen (Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills
u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnrn. 91 und 142).
179.
Erstens schließe Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé den Erlass von Schutzmaßnahmen für
Zucker vollständig aus. Der Erlass der angefochtenen Verordnung verstoße somit gegen den
Präferenzstatus der ÜLG gegenüber den AKP-Staaten.
180.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 vergleicht darüber hinaus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-
Beschlusses mit anderen Schutzmaßnahmen. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2038/1999, der
auf den Handel mit den ÜLG nicht anwendbar sei, verlange, damit die Kommission eine
Schutzmaßnahme treffen könne, das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den
Einfuhren aus Drittländern und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes. Auch die Abkommen mit
Drittländern wie Marokko verlangten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus
dem betreffenden Land und den Gemeinschaftsproblemen (Assoziierungsabkommen mit Marokko vom
26. Februar 1996, ABl. 2000, L 70, S. 2). Da den ÜLG ein höherer Präferenzgrad zukomme, müsse es
die Kommission vermeiden, Schutzmaßnahmen nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gegen
Einfuhren aus den ÜLG zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen
hinsichtlich der Einfuhren aus weniger bevorzugten Drittländern nicht vorlägen.
181.
Zweitens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Gemeinschaft nach dem Protokoll Nr. 8 des
Übereinkommens von Lomé den AKP-Staaten ein Kontingent von mehr als 1,7 Millionen Tonnen Zucker
eingeräumt habe, das diese ganz oder teilweise zollbefreit und zu einem garantierten Preis in die
Gemeinschaft einführen könnten. Indem sie die durch Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten
Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG auf 4 848 Tonnen für fünf Monate beschränkt habe,
habe die Kommission gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Waren mit Ursprung in den ÜLG
gegenüber den Waren aus den AKP-Staaten oder anderen Drittländern nicht benachteiligt werden
dürften.
182.
Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen seiner Kontrolle auf die
Prüfung zu beschränken hat, ob der Kommission, die im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen
verfügte, beim Erlass der angefochtenen Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler
unterlaufen ist (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in
Randnr. 149, Randnr. 112).
183.
Selbst wenn den Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG nach dem Vierten Teil des EG-Vertrags ein
Präferenzstatus zukommt, haben der Gerichtshof und das Gericht bereits entschieden, dass Artikel
109 des ÜLG-Beschlusses, der die Kommission ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu erlassen, als solcher
nicht gegen die Grundsätze des Vierten Teils des Vertrages verstößt (Urteil vom 11. Februar 1999,
Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 40). Aus dem bloßen Erlass einer
Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses kann daher kein Verstoß
gegen den Präferenzstatus der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG abgeleitet werden.
184.
Zum Status von Zucker im Übereinkommen von Lomé ist festzustellen, dass sich die Gemeinschaft
im Protokoll Nr. 8 im Anhang dieses Übereinkommens gegenüber den AKP-Staaten verpflichtet, Zucker
zu garantierten Preisen zu kaufen und jährlich eine bestimmte Menge Zucker (1,7 Millionen Tonnen)
einzuführen. Diese Einfuhren sind vollständig oder teilweise zollbefreit. Um zu verhindern, dass diese
Garantie bloß auf dem Papier steht, sieht Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé vor, dass die
Schutzklausel (Artikel 177 des Übereinkommens von Lomé) im Rahmen des Protokolls Nr. 8 keine
Anwendung findet.
185.
Demgegenüber sind nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses alle Waren mit Ursprung in den
ÜLG, somit grundsätzlich auch Zucker, frei von Einfuhrzöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft
zugelassen. Dem Zucker mit Ursprung in den ÜLG kommt somit eindeutig ein Präferenzstatus
gegenüber dem AKP-Zucker zu. Die Tatsache, dass die Kommission eine - naturgemäß
vorübergehende - Schutzmaßnahme erlässt, ändert nichts an dieser Sachlage. Insoweit ist zudem
darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung nur die durch die Ursprungskumulierung
EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen betrifft. Sie legt keine Höchstmenge für
Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG nach den gewöhnlichen Ursprungsregeln fest, falls es
eine solche Erzeugung geben sollte.
186.
Das Vorbringen, das auf den Präferenzstatus von Zucker mit Ursprung in den ÜLG gegenüber
Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.
187.
Aus den gleichen Gründen können die Klägerinnen kein Argument aus den Schutzklauseln
herleiten, die in den Abkommen enthalten sind, die die Gemeinschaft mit einigen Drittländern
geschlossen hat.
188.
Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses unterscheidet sich jedenfalls nicht grundlegend von den anderen
Schutzklauseln, die möglicherweise einen Zusammenhang zwischen den fraglichen Einfuhren und den
aufgetretenen Schwierigkeiten verlangen. Der Gerichtshof ist nämlich, als er in seinem in
Randnummer 49 angeführten Urteil vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission,
Randnr. 47) entschieden hat, dass es in der „zweiten Fallgestaltung [des Artikels 109 Absatz 1 des
ÜLG-Beschlusses] nicht erforderlich [ist], dass die Schwierigkeiten ... auf der Anwendung des ÜLG-
Beschlusses beruhen“, nicht von dem Erfordernis abgerückt, dass die Schutzmaßnahmen geeignet
sein müssen, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Bei Fehlen eines
Zusammenhangs zwischen den Schwierigkeiten und den getroffenen Maßnahmen wären Letztere
nämlich unverhältnismäßig und verstießen gegen Artikel 109 Absatz 2 Satz 2 des ÜLG-Beschlusses (Nr.
67 der Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Antillean Rice Mills u.
a./Kommission, Urteil vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 49, Slg. 1999, I-773).
189.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem
exponentiellen Anstieg der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von
Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft und der drohenden Störung des Zuckersektors in der
Gemeinschaft hinreichend dargetan (siehe oben, Randnrn. 104 bis 140). Die Beschränkung dieser
Einfuhren ist demnach geeignet, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern.
190.
Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nicht dazu
geführt hat, dass sich die AKP-Staaten und die Drittländer in einer Wettbewerbsposition befinden, die
offensichtlich günstiger als die Position der ÜLG ist.
191.
Auch die dritte Rüge ist somit unbegründet.
192.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 macht geltend, die angefochtene Verordnung verstoße
gegen Artikel 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, der bestimme:
„1. Ein Mitglied darf eine Schutzmaßnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäß den
nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zu der
inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet
eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar
konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
...“
193.
Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses müsse im Licht der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen ausgelegt werden. Aus einem Verstoß gegen Artikel 2 dieses Übereinkommens
folge daher auch ein Verstoß gegen Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses.
194.
Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte nach ständiger
Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören,
an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane
misst (Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat,
Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97,
Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 53). Ebenso verhält es sich, wenn die
Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der
Gemeinschaft und den ÜLG beschränkt (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97,
Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnrn. 53 bis 56), und zwar unabhängig von der Stellung,
die die ÜLG im Rahmen der WTO einnehmen. Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im
Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung
ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des
Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der
Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und vom 22. November 2001 in der
Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 54).
195.
Die angefochtene Verordnung dient nicht der Umsetzung einer bestimmten, im Rahmen der WTO
übernommenen Verpflichtung in die Gemeinschaftsrechtsordnung; ebenso wenig verweist sie
ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte. Sie bezweckt lediglich, gemäß Artikel
109 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Zucker und Mischungen mit
Ursprung in den ÜLG zu treffen, um die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen.
196.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 kann daher nicht geltend machen, dass die angefochtene
Verordnung unter Verstoß gegen Artikel 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erlassen
worden sei.
197.
Auch wenn bei der Auslegung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses so weit wie möglich der Wortlaut
und der Zweck des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen sein sollte (in
diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg.
1998, I-3603, Randnr. 28, und vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98,
Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 47), wäre festzustellen, dass die Kommission das Bestehen
eines Zusammenhangs zwischen dem exponentiellen Anstieg der durch die Ursprungskumulierung
EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen und der drohenden Störung des
Zuckersektors in der Gemeinschaft hinreichend dargetan hat (siehe oben, Randnrn. 104 bis 140).
198.
Nach alledem ist die vierte Rüge zurückzuweisen.
199.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 weist darauf hin, dass Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses,
der 1997 durch den Rat in den ÜLG-Beschluss eingefügt worden sei (siehe oben, Randnr. 16), die
Einfuhr von Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG in die Gemeinschaft fast vollständig
ausschließe. Der Rat habe jedoch nicht die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Zucker beschränken
wollen. Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission die vom Rat
gewünschten Auswirkungen des ÜLG-Beschlusses behindert. Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses räume
der Kommission nämlich nicht die Ermessensbefugnis ein, einen Beschluss des Rates zu „korrigieren“.
200.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist,
wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie
ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan
angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der
Vertrag speziell vorsieht (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94,
Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der
Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).
201.
Zunächst ist festzustellen, dass Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission
ermächtigt, Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG insbesondere dann zu
treffen, „wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der
Gemeinschaft ... nach sich ziehen könnten“.
202.
Ferner ergibt sich aus der im Rahmen der ersten Rüge vorgenommenen Analyse, dass die
Kommission zu Recht annehmen durfte, dass wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten die Gefahr
einer Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft bestand.
203.
Die Klägerin trägt keinen Anhaltspunkt dafür vor, dass die angefochtene Verordnung nicht mit dem
Ziel erlassen wurde, eine Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft zu verhindern.
204.
Außerdem berührt die Tatsache, dass der Rat in Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses eine
mengenmäßige Beschränkung für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG aufgenommen hat, nicht
die Befugnis der Kommission aus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, in Bezug auf Zucker oder
sonstige Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG Schutzmaßnahmen zu erlassen, wenn die
Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme vorliegen.
205.
Auch die fünfte Rüge ist daher zurückzuweisen.
206.
Die Klägerin in der Rechtssache T-332/00 und die niederländische Regierung machen geltend, dass
die Begründung der angefochtenen Verordnung unzureichend sei. Die angefochtene Verordnung
gebe keine hinreichenden Erläuterungen zu den aufgetretenen Schwierigkeiten und der Störung oder
der Gefahr einer Störung des Zuckersektors. Die Kommission lege auch nicht dar, wie sie dazu
gelangt sei, diese Schwierigkeiten in der angefochtenen Verordnung anders als in der Verordnung Nr.
2423/1999 zu bewerten. Schließlich werde in der angefochtenen Verordnung nicht erklärt, warum das
Jahr 1999 nicht als Referenzjahr für die Festsetzung des Einfuhrkontingents berücksichtigt worden sei.
207.
Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 253 EG
vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die
Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum
Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen
können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag (vgl. u. a. Urteil des
Gerichtshofes vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und
Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-
82/00, BIC u. a./Rat, Slg. 2001, II-1241, Randnr. 24). In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich
oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung
eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu
beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem
betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P,
Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil BIC u. a./Rat, Randnr. 24).
208.
Die angefochtene Verordnung wurde auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des
ÜLG gestützt. Eine auf dieser Grundlage getroffene Schutzmaßnahme entspricht den Anforderungen
des Artikels 253 EG, wenn sie aufgetretene „Schwierigkeiten“ erwähnt und darlegt, inwiefern aufgrund
dieser Schwierigkeiten die Gefahr einer „Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der
Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen“ besteht, und wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich
beurteilen lässt, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses vorgesehene Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
209.
In der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung legt die
Kommission die aufgetretenen Schwierigkeiten dar. In der fünften und der sechsten
Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung erläutert sie, warum aufgrund dieser
Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem
Maße destabilisiert wird. In der achten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung legt sie
die Gründe für die Festsetzung eines Kontingents von 4 848 Tonnen dar. Zur Nichtberücksichtigung
des Jahres 1999 als Referenzjahr wird in der achten Begründungserwägung ausgeführt, dass es sich
um das Jahr handele, in dem „die Einfuhren exponentiell angestiegen“ seien.
210.
Folglich ist auch die sechste Rüge unbegründet.
211.
Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 weist darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 2 der
angefochtenen Verordnung die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von
Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft den Modalitäten der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr.
2553/97 unterwerfe. Die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung führe zur Rechtswidrigkeit von Artikel 2
Absatz 2 der angefochtenen Verordnung.
212.
Nach Ansicht der Kommission ist die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig, da die angefochtene
Verordnung nicht zur Anwendung der Verordnung ergangen sei, deren Rechtswidrigkeit geltend
gemacht werde.
213.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2553/97 nicht die Rechtsgrundlage der
angefochtenen Verordnung ist. Da jedoch die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 für auf durch
die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhren von Zucker und Mischungen entsprechend
anwendbar erklärt werden, kann die mögliche Rechtswidrigkeit der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr.
2553/97 die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung berühren.
Infolgedessen kann gegenüber diesen Bestimmungen die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel
241 EG erhoben werden (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94, T-
306/94, T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94,
Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 285 und 286).
214.
Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 macht geltend, die Verordnung Nr. 2553/97 sei
ermessensmissbräuchlich, da weder das primäre noch das abgeleitete Gemeinschaftsrecht die
Kommission zur Durchführung von Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ermächtigten.
215.
Es ist festzustellen, dass die betreffende Klägerin nicht geltend macht, dass speziell die
Voraussetzungen der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 rechtswidrig seien, die in Artikel 2
Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Sie macht
lediglich geltend, die Kommission sei für den Erlass der Verordnung Nr. 2553/97 nicht zuständig
gewesen.
216.
Das Vorbringen der Klägerinnen wäre jedoch, wenn es begründet wäre, ohne Einfluss auf die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, wenn feststünde, dass die Kommission befugt war,
Bestimmungen wie die in den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 in die angefochtene
Verordnung aufzunehmen.
217.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 die Modalitäten
der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG regeln.
218.
Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, der die Kommission zum Erlass von Schutzmaßnahmen im Handel
zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft ermächtigt, ist dahin auszulegen, dass er es der Kommission
erlaubt, die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ÜLG, deren Einfuhr unter Beachtung der
Voraussetzungen des Artikels 109 Absatz 1 dieses Beschlusses beschränkt wurde, von der Erteilung
einer Einfuhrlizenz abhängig zu machen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahme
sicherzustellen, und die Modalitäten der Erteilung solcher Einfuhrlizenzen festzulegen.
219.
Selbst wenn also die Kommission für den Erlass der Verordnung Nr. 2553/97 nicht zuständig
gewesen sein sollte, konnte sie unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses
die Modalitäten der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker oder Mischungen mit
Ursprungskumulierung EG/ÜLG durch entsprechende Aufnahme der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr.
2553/97 in die angefochtene Verordnung festlegen.
220.
Nach alledem ist die gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobene Einrede der
Rechtswidrigkeit zurückzuweisen.
Zu den Anträgen auf Schadensersatz
221.
Die Klägerinnen machen geltend, durch die Rechtsverstöße, auf die sich ihre Nichtigkeitsrügen
stützten, sei ihnen ein Schaden entstanden, den die Kommission ihnen ersetzen müsse.
222.
Es ist daran zu erinnern, dass im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ein
Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt wird, dass die Rechtsnorm,
gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend
qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der
Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen
Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg.
2000, I-5291, Randnr. 42).
223.
In einem Rechtsetzungskontext, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die
Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner
Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice
Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 57 und die zitierte Rechtsprechung).
224.
Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen keineswegs dargetan, dass die Kommission durch den
Erlass der angefochtenen Verordnung die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich
überschritten hat. Die Prüfung der Rügen, die zur Begründung der Anträge auf Nichtigerklärung
geltend gemacht worden sind, hat nicht einmal ergeben, dass die Kommission bei Erlass der
angefochtenen Verordnung in irgendeiner Weise rechtswidrig gehandelt hat.
225.
Unter diesen Umständen sind auch die Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen.
226.
Nach alledem sind die Klagen insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
227.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und
die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu
tragen. Die Klägerin in der Rechtssache T-350/00 hat zudem die Kosten des Verfahrens der
einstweiligen Anordnung zu tragen.
228.
Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Streithelfer ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtssachen T-332/00 und T-350/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung
verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache neben ihren
eigenen Kosten die Kosten der Kommission, die Klägerin in der Rechtssache T-350/00
einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
Jaeger
Lenaerts
Azizi
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. November 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
K. Lenaerts
Verfahrenssprache: Niederländisch.