Urteil des VG Minden vom 26.08.2009

VG Minden (kläger, bundesrepublik deutschland, öffentliche sicherheit, islam, ausweisung, sicherheit, bundesamt für migration, gerichtshof für menschenrechte, deutschland, nation)

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2079/07
Datum:
26.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2079/07
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 04.09.2007 wird
hinsichtlich seiner Ziff. 3 und 4 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens
werden geteilt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.0000 in C. T1. /Ägypten geborene Kläger besitzt die ägyptische
Staatsangehörigkeit. Er reiste am 04.03.1996 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit
der er nach islamischem Ritus getraut ist, und einer gemeinsamen Tochter (dem
ältesten von inzwischen sieben Kindern) in das Bundesgebiet ein und beantragte seine
Anerkennung als Asylberechtigter.
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Zur Begründung gab er an, als Student an der Technischen Universität I. zur Rückkehr
zum traditionellen Islam aufgerufen zu haben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er unter
anderem Vorträge gehalten und Demonstrationen organisiert. Wegen dieser Tätigkeit
sei er in den Jahren 1987 und 1988 insgesamt drei Mal verhaftet worden. Mitte 1989 sei
ein gewisser I1. B. von Beamten der Staatssicherheit ermordet worden. Im Juni oder Juli
1989 habe er erfahren, dass er und 16 weitere Personen wegen dieses Mordes
angeklagt worden seien. Die falsche Anklage sei erhoben worden, um ihn und die
anderen angeklagten Oppositionellen "loszuwerden". Wegen dieser Anklage sei er
zunächst nach Kairo geflohen und dort untergetaucht. Von dort aus sei er im Dezember
1989 nach Saudi-Arabien gegangen. Nach weiteren sechs Monaten sei er weiter nach
Peshawar/Pakistan gereist. Dort sei er als Prediger tätig gewesen. Im Februar 1992
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habe er sich im Jemen niedergelassen, um dort als Lehrer zu arbeiten. Während seines
Aufenthalts im Jemen habe er von seinem Bruder erfahren, dass er in Ägypten in
Abwesenheit zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Im Jahre 1994 habe er
sich für etwa sechs Monate in Jordanien und für etwa drei Wochen im Sudan
aufgehalten, sei dann aber in den Jemen zurückgekehrt. Im August 1995 seien mehrere
Ägypter im Jemen auf Betreiben der ägyptischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden.
In diesem Zusammenhang sei auch nach ihm gefragt worden. Da er befürchtet habe,
nach Ägypten ausgeliefert zu werden, sei er in die jemenitischen Stammesgebiete
geflohen und habe von dort aus seine Flucht nach Deutschland vorbereitet.
Mit Bescheid vom 10.04.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -
(Bundesamt) den Antrag des Klägers ab. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene
Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht P. die Bundesrepublik Deutschland durch
Urteil vom 17.06.1999 - 2 A 1914/96 - zur Anerkennung des Klägers als
Asylberechtigten und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG, weil der Kläger aufgrund der Organisation von und der Teilnahme an
illegalen Demonstrationen, bei denen er für eine weitere Islamisierung des ägyptischen
Staates eingetreten sei, politischer Verfolgung unterliege. Dieser Verpflichtung kam das
Bundesamt mit Bescheid vom 12.08.1999 nach.
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Mit Bescheid vom 17.02.2000 erkannte das Bundesamt eine Tochter des Klägers (P1. )
im Wege des Familienasyls als asylberechtigt an.
5
Bereits zuvor hatte der Oberstaatsanwalt der Arabischen Republik Ägypten die
Auslieferung des Klägers beantragt. Dem Auslieferungsbegehren war unter anderem
ein Urteil des Kriminalgerichtes C. T1. aus dem Jahr 1992 beigefügt, mit dem der Kläger
wegen gemeinschaftlichen Mordes und weiterer Delikte zu lebenslänglicher
Zwangsarbeit verurteilt worden war. Im Rahmen des daraufhin vor dem
Oberlandesgericht D. eingeleiteten Auslieferungsverfahrens wurden die ägyptischen
Behörden zwei Mal um Abgabe einer verbindlichen Zusicherung ersucht, dass der
Kläger im Falle der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens in Ägypten nicht zum Tode
verurteilt bzw. eine etwa zu verhängende Todessstrafe nicht vollstreckt werde. Eine
entsprechende Zusicherung gaben die ägyptischen Behörden nicht ab. Im Oktober 1999
bat das Bundesministerium der Justiz das Auswärtige Amt, den ägyptischen Behörden
mitzuteilen, dass eine Auslieferung des Klägers aufgrund dessen zwischenzeitlich
erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht komme.
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Am 21.09.1999 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig
stellte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde ihm einen Reiseausweis aus. In der
Folge war der Kläger in N1. und N2. als Imam tätig.
7
Im Mai 2001 leitete der Generalbundesanwalt (GBA) aufgrund anonymer Anzeige, in der
der Kläger unter anderem der Planung von terroristischen Anschlägen in Deutschland
bezichtigt wurde, gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. In diesem wurden Mitschnitte von
Predigten, die der Kläger gehalten haben sollte, sichergestellt. Das Ermittlungsverfahren
stellte der GBA im April 2005 ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Ermittlungen
keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer Straftaten erbracht
hätten. Allerdings hätten sich Hinweise ergeben, dass der Kläger sich durch seine
Predigten der Volksverhetzung (vgl. § 130 StGB) strafbar gemacht habe.
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Eine entsprechende, vom Bundeskriminalamt gefertigte Anzeige, die dem Kläger
insgesamt 17 Taten zur Last legte, leitete der GBA an die Staatsanwaltschaft C1. weiter.
Diese erhob im März 2006 wegen zweier Taten Anklage beim Amtsgericht N2. wegen
Volksverhetzung (25 Ls 46 Js 204/05 - 27/06). In der Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht N2. am 12.09.2006 stellte sich heraus, dass die vom Bundeskriminalamt
angefertigten Übersetzungen, auf die sich die Anklage gestützt hatte, Fehler aufwiesen.
Daraufhin wurde das Strafverfahren unter der Auflage, dass der Kläger 200 Stunden
gemeinnützige Arbeit verrichtet, zunächst vorläufig und, nachdem der Kläger diese
Auflage erfüllt hatte, mit Beschluss vom 08.02.2007 endgültig eingestellt.
9
Bereits mit Bescheid vom 12.04.2006 hatte das Bundesamt nach Anhörung des Klägers
dessen Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Zur
Begründung hatte es ausgeführt, es seien nachträglich Umstände eingetreten, die die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllten. Der Kläger sei aus
schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland anzusehen (§ 60 Abs. 8 AufenthG). Er sei ein geistiger Brandstifter, der das
friedliche und freie Zusammenleben in Deutschland gefährde, weil er mit seinen
Vorträgen und Predigten als Multiplikator islamistischen Gedankengutes wirke. Die vom
Bundeskriminalamt ausgewerteten Aufnahmen seiner Predigten belegten, dass es sich
bei seinen Äußerungen nicht um einzelne verbale "Ausrutscher" handele, sondern um
kontinuierlich wiederkehrende Ausfälle, die nur als Billigung und Verherrlichung
terroristischer Taten verstanden werden könnten. Mit seinen Predigten schaffe er ein
"Unterstützerklima" und fördere Selbstmordattentate. Hinzu komme, dass er zumindest
in einem Fall in Einzelgesprächen für Selbstmordattentate geworben und in einem
weiteren Fall den Wandel der religiösen Besinnung eines ehemaligen V-Mannes der
Polizei bewirkt habe, der daraufhin seinen Führungsbeamten mit einem Messer
angegriffen habe. Außerdem gehöre der Kläger der ägyptischen Terrororganisation Al-
Jihad Al-Islami an und verfüge über weit verzweigte Kontakte in der islamistischen
Szene sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Seine häufigen Kontakte zu diesem
Personenkreis ließen vermuten, dass er dessen Ziele teile, und sprächen für eine
besondere Gefährlichkeit. Darüber hinaus lägen schwerwiegende Gründe vor, die die
Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich Handlungen habe zu Schulden kommen
lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 60
Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 2 AsylVfG).
10
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.04.2006 Klage vor dem erkennenden
Gericht unter dem Aktenzeichen 10 K 1613/06.A. Zu deren Begründung führte er aus,
dass er sich seit Jahren gegen Gewalt ausgesprochen habe; als Beispiel hierfür sei sein
Aufruf zum Gewaltverzicht im Januar 2000 zu nennen, der unter anderem in der
arabischen Zeitung Al-Quds veröffentlicht worden sei. Die gegen ihn wegen
Volksverhetzung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten
Strafverfahren seien eingestellt worden. Mit dem Begriff des Jihad müsse sich jeder
Moslem auseinandersetzen, da es sich um einen zentralen Begriff des Islam handele. Er
habe stets gepredigt, dass in Deutschland keine Rechtfertigung für den Jihad bestehe.
Es gebe zahlreiche Zeugen dafür, dass er nicht zur Gewalt aufgerufen, nicht gegen
Christen und Juden gehetzt und auch nicht zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen
habe. Die ihm vom Bundeskriminalamt zugeschriebenen Äußerungen seien sämtlich
falsch übersetzt worden. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt Mitglied oder Sympathisant
11
des Al-Jihad Al-Islami oder der Jama'a Islamiya gewesen. Man könne ihm auch nicht
vorwerfen, dass er Personen gekannt habe, die wiederum Terroristen gekannt hätten.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten
Folter oder sogar die Todesstrafe drohten. Zur Bekräftigung seines letzten Vorbringens
legte der Kläger einen sich mit seinem Fall befassenden Bericht von amnesty
international vom 27.03.2007 vor.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 wies der Beklagte den Kläger unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus (Ziff.1) und
drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen
nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes vom
12.04.2006 an (Ziff. 2). Ferner beschränkte er den Aufenthalt des Klägers auf das Gebiet
der Stadt Q. X. (Ziff. 3). Des Weiteren legte er ihm eine Meldepflicht (Ziff. 4) sowie die
Verpflichtung auf, seinen Reiseausweis der Ausländerbehörde zu übergeben (Ziff. 5).
Seine Ausweisungsentscheidung stützte der Beklagte auf die Regelungen der §§ 54
Nrn. 5 und 5 a, 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG. Die Ausweisung des Klägers sei jedenfalls
nach Ermessen gerechtfertigt. Der Kläger habe am 22.10.2000 den Verein "Islamisches
Zentrum N1. e.V." gegründet. Der Verein sei unter VR 4119 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht N1. eingetragen. Dem satzungsgemäßen Vereinszweck zufolge
beschränke sich die Tätigkeit des Vereins unter anderem auf die religiöse Unterweisung
muslimischer Kinder und Jugendlicher und sehe eine Zusammenarbeit mit sowohl
öffentlichen als auch privaten Vereinigungen vor, die ähnliche Absichten verfolgten,
sowie die Pflege der arabischen Sprachkultur. Die Vereinsziele stellten den religiösen
Aspekt in den Vordergrund. Der Verein habe bis Mitte 2003 die As-Sunnah Moschee in
N1. betrieben. Während des Bestehens der Moschee hätten dort rege Aktivitäten
geherrscht. Unter den Moscheebesuchern seien auffällig häufig Personen im Alter
zwischen 20 und 30 Jahren vertreten gewesen. Gezielt seien Studenten als
Moscheebesucher geworben worden. Unter anderem in diesem Kreis habe der Kläger
sein ausgeprägtes, auf den Lehren des Salafismus beruhendes islamistisches Weltbild
vermittelt. Er sei in diesem Umfeld als religiöse Autorität anerkannt. Das "Islamische
Zentrum N1. e.V." stehe in enger Verbindung zu dem am 17.09.1994 gegründeten
Verein "Islamische Gemeinschaft N2. e.V.". 1. Vorsitzender dieses Vereins sei B1. D1. .
Nach den Anschlägen vom 11.09.2001 hätten sich Hinweise auf Verbindungen der
Attentäter und anderer der sogenannten "Hamburger Zelle" zuzurechnenden Personen
zu den vom Kläger geleiteten "Islamischen Zentrum N1. " ergeben. So habe der
damalige 2. Vorsitzende des Vereins, N3. L2. , Kontakte zu Ziad Jarrah, einem der Täter
der Anschläge auf das World Trade Center am 11.09.2001 gehabt. Im Zuge von
Ermittlungen hätten sich Hinweise ergeben, die die Schlussfolgerung rechtfertigten,
dass der Kläger ein führendes und meinungsbildendes Mitglied der ägyptischen
fundamentalistisch-islamischen Untergrundbewegung Al-Jihad Al-Islami sei, sowie,
dass er dem Terrornetzwerk Al Qaida nahestehe und dessen Ziele unterstütze. Die
Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung durch den GBA stehe der Verwirklichung des
Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen. Die festgestellten
Kontakte zu auffälligen Personen begründeten insgesamt eine gegenwärtige
Gefährlichkeit. Zwar habe der Kläger in jüngerer Zeit keine weiteren Belege für eine
Fortsetzung seiner Aktivitäten gegeben, dies lasse sich aber ohne weiteres mit dem
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren erklären. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Kläger zwischenzeitlich glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden
Handeln Abstand genommen habe.
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Am 02.08.2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung des Beklagten vom
25.07.2006. Am gleichen Tage stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Diesen lehnte die entscheidende Kammer mit Beschluss vom
08.09.2006 ab (7 L 561/06). Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde war
erfolgreich (OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -).
13
Mit Urteil vom 27.03.2007 hob die 10. Kammer des erkennenden Gerichts den
Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12.04.2006 auf. Das dagegen von der
Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Rechtsmittelverfahren ist noch anhängig
(OVG NRW - 11 A 1439/07.A -).
14
Unter dem 12.06.2007 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, dass er
jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1
AufenthG habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 wies die Bezirksregierung E1. den
Widerspruch des Klägers zurück.
16
Daraufhin hat der Kläger am 09.10.2007 die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf seine Ausführungen im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter dem Aktenzeichen 7 L 561/06 sowie seine
Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
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Der Kläger beantragt,
19
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.07.2006 sowie den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 04.09.2007 aufzuheben.
20
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22
Unter dem 20.04.2009 führt er aus, dass er vom Innenministerium NRW darüber
informiert worden sei, dass der Kläger weiterhin als 1. Vorsitzender des Vereins
"Islamisches Zentrum N1. e.V." eingetragen sei. Auf der Internetseite dieses Vereins
seien auch noch nach Erlass der Ausweisungsverfügung Texte eingestellt worden, die
einen eindeutig verfassungsfeindlichen Inhalt hätten. Bei der Staatsanwaltschaft N1.
seien wegen dieser Texte Strafverfahren anhängig. Beschuldigter dieser Verfahren sei
allerdings nicht der Kläger, sondern die für diese Passagen verantwortliche Person.
Unabhängig davon, wer die Einstellung der Texte veranlasst habe, und wann diese
eingestellt worden seien, sei zu beachten, dass diese Textstellen mindestens noch am
05.11.2008 im Internet verbreitet worden seien. Der Kläger müsse sich dieses als 1.
Vorsitzender des Vereins zurechnen lassen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick
auf die Nachhaltigkeit und die Form der Verbreitung. Wenn beim Kläger tatsächlich ein
Gesinnungswandel stattgefunden hätte, hätte erwartet werden müssen, dass er sich von
einem Verein distanziere, der eine Webseite mit verfassungsfeindlichen Inhalten
betreibe. Weil diese Texte auch noch veröffentlicht worden seien, nachdem der Kläger
bereits ausgewiesen worden sei, und seine Klage wegen des Widerrufs seiner
Asylberechtigung anhängig gewesen sei, ändere sich an der Einschätzung eines
23
verfahrensangepassten und damit nicht glaubwürdigen Verhaltens auch nichts dadurch,
dass das IZ N1. nach Einleitung der genannten Strafverfahren bei der StA N1. den
bemängelten Internetauftritt gelöscht habe.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 561/06, die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die dem OVG NRW zum
Verfahren 11 A 1439/07.A vorliegenden Akten.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26
Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden,
denn die Beteiligten haben dazu ihr Einverständnis erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
27
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
28
Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2006 ist in seiner durch den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 04.09.2007 gewonnenen Gestalt
nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger
nur insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29
Die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ist in dem für die Beurteilung ihrer
Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des
(Tatsachen-)Gerichts nicht zu beanstanden.
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Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C
2/08 -, m.w.N., NVwZ 2009, 727 f.
31
Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist wie vom Beklagten im angefochtenen
Bescheid auch selbstständig angeführt jedenfalls die Regelung des § 55 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 8 b) AufenthG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein
Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Er kann insbesondere ausgewiesen
werden, wenn er in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet. Dabei ist für den Kläger wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis
(vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG) und eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts
im Bundesgebiet sowie seiner fortbestehenden Anerkennung als Asylberechtigter zu
beachten, dass er den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1
und 5 AufenthG genießt und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2
AufenthG).
32
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG sind erfüllt.
33
Gestützt auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen legt die Bezirksregierung E1. dem
34
Kläger als Imam in Predigten gehaltene Äußerungen u.a. folgenden Inhalts zur Last:
"Asservat 2.4.2.1.8
35
Fürbitten im Anschluss an die Predigt über "Abu Gahl": ............. Gott möge den Rücken
der Juden und ihrer Gehilfen und der Christen und ihrer Unterstützer brechen. .............
Gott möge unseren Leuten in Palästina Beistand leisten. ............. Gott möge ihre Feinde,
die Feinde der Religion, bekämpfen. ............. Und das Schwert seiner Rache auf sie
niederfallen lassen. ............. Gott möge sie Böses erleben lassen. ............. Gott möge die
Juden und ihre Gehilfen bekämpfen. ............. Gott möge sie stark auseinander reißen.
............. Gott möge ihre Frauen zu Witwen machen. ............. Gott möge ihre Kinder zu
Waisen machen. ............. Gott möge unseren Mudschahidin-Brüdern überall zum Sieg
verhelfen. In Palästina, in Tschetschenien und in allen Orten der Erde, oh
Albarmherziger. ............. Gott möge die Juden und ihr Gefolge bekämpfen.
36
Asservat 2.4.2.1.65
37
Über "Dar AI Islam", das Haus des Islam (islamisches Land)
38
Es gibt kein Haus des Islam, alle arabischen Länder werden entweder von
französischen Gesetzen oder englischen Gesetzen beherrscht. Das heißt, Gesetze der
Ungläubigen. Sie herrschen nicht nach der Schariaa-Gottes, sie betrachten aber diese
Schariaa als zurückgeblieben (das Abhacken der Hand des Diebes, Primitivität,
Animalität). Alle werden mit den schlechtesten Begriffen bezeichnet.
39
Wir leben in einem ungläubigen Haus: abtrünnig sein, Beleidigung der Religionen, das
Mokieren über Propheten und die Belustigung der Gesandten. Ketzerei gehört zu den
Menschenrechten. Ein Mann bekommt den Flüchtlingsstatus und das Asyl, obwohl er
dem Islam ketzerisch gegenüber steht. Salman Rushdi wird aufgrund dieser Tatsache
geschützt. Das Haus der Ungläubigen erlässt Gesetze, die Abtrünnige, Unglaube und
Ketzerei beschützen, während das Haus des Islam Gesetze erlässt die den Islam
beschützen. Wir fühlen uns zwar sicher in den Häusern der Ungläubigen, das heißt
jedoch nicht, dass Deutschland ein Haus des Islam ist.
40
Die Tötung des Abtrünnigen, wenn er sich weigert, zum Islam zurückzukehren: Ich
verweise auf ein Band namens "Assarim AI Maslul Ala Schatm Arrassoul". Darin stehen
zahlreiche Beispiele über Menschen, die Muslime ohne Erlaubnis umgebracht haben,
weil sie erfahren haben, dass diese den Propheten beleidigt haben, Blasphemie
gegenüber Gott ausgesprochen haben und sich über die Religion lustig gemacht haben
und so weiter. Darin (in diesem Buch) wurden die Bestrafungsmaßnahmen gegen
Abtrünnige detailliert ausgeführt. Es wäre schön, wenn du uns, so Gott will, eine
Ausgabe von diesem Buch besorgen könntest. ... Frage: Wenn der Aufruf nicht bei allen
Menschen ankommt, dann dürfen wir doch nicht die Menschen töten, bei denen der
Aufruf nicht angekommen ist. Antwort: Am Gegenteil, weil der Aufruf gesendet werden
muss. Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagte: "Tritt dem Islam bei,
bleibst du unbehelligt und Gott lässt dir deine Belohnung doppelt zukommen,
anderenfalls bist du schuldig und dich trifft die Schuld der bewaffneten
.....(unverständlich)...
41
Der Prophet hat den Aufruf Herkules gesendet und ihn, den Aufruf, durch Herkules an
alle Römer gerichtet. Als Herkules dagegen Einspruch erhoben hat, hat der Prophet,
42
Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, angefangen, den Jihad gegen alle Römer zu
führen. Die Zahl der Römer betrug Millionen; diese Millionen Römer haben den Aufruf
zum Beitritt zum Islam nicht gehört.
Wenn wir die Ungläubigen bekämpfen, können wir nicht 70 Millionen Deutsche
bekämpfen und sie alle zum Beitritt zum Islam auffordern. Das ist nicht möglich, aber wir
werden uns an die verantwortliche deutsche Regierung richten, die das Volk vertritt und
vom Bundestag gewählt wird. Und auf diese Weise übernimmt die Regierung das
Verschulden für die gesamte Bevölkerung.
43
Asservat 2.4.2.1.172 ...................... Der Verrat besteht darin, auf das Land zu verzichten,
und den Virus und Krebs namens Israel anzuerkennen, ihn auf muslimischem Boden
leben zu lassen, auf die Heiligtümer für ihn zu verzichten und zu resignieren.
..................... Gott hat dieser Umma (Nation) durch ihren Propheten befohlen zu kämpfen;
so sagt der Prophet Gottes, Gebet und Friede seien auf ihm: "Mir wurde befohlen die
Leute zu bekämpfen bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah
gibt und dass Mohamed sein Prophet ist, das Gebet verrichten und die Armensteuer
entrichten, wenn sie das gemacht haben, haben sie ihr Vermögen und ihr Blut geschont"
.................... Und egal wie viele Menschenleben wir aufopfern, ist es für uns besser, jetzt
Märtyrer im Krieg aufzuopfern, um den Segen Gottes zu erhalten, als dass 20 Millionen
Menschen innerhalb von drei Jahren verrecken und zwar im Exil in Sibirien, unter Folter
im verschneiten Winter oder bei den wiederholten Vergewaltigungen oder bei den
sogenannten Völkermorden. Wenn man in jedem Fall sterben muss, dann ist es eine
Schande, dass man als feige stirbt. ........................... Es folgen Fürbitten.
44
Gott möge seinem Glauben, seinem Buch und seinen dienenden Mudschahidin zum
Sieg verhelfen. ........ Gott möge sie ihr Ziel treffen lassen. ........ Gott möge uns ein
glückliches Leben führen lassen und einen Märtyrertod sterben lassen.
45
Asservat 2.4.2.1.176 (Gegenstand der Anklage nach § 130 StGB) .................... Der
Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagt: "Mir wurde befohlen, die Leute zu
bekämpfen, bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah gibt. "
Jeder, der nicht Allah anbetet, muss angefeindet und gehasst werden; ihm muss auch
der Krieg erklärt werden. Das gilt auch für denjenigen, der sich für einen Gott neben
Allah erklärt.
46
Der Jihad ist eine religiöse Pflicht für jeden Muslim, solange ein Zoll Erde der Muslime
von Ungläubigen besetzt ist. Wenn der Ungläubige die Jizya bezahlt, kann er als
Ungläubiger weiterleben. Der vom Islam Abtrünnige wird aber in jedem Fall getötet; er
wird von seiner Frau getrennt und im Friedhof der Juden oder Christen oder der
Ungläubigen beerdigt.
47
Asservat 2.4.2.3.15
48
Die Juden betrachten nur sich selbst als Menschen. Alles, was außer ihnen, z.B.
Christen oder Muslime, werden von den Juden als Wildschweine betrachtet. "Wenn ein
nicht Jude in eine Grube hineinfällt, sollst du ihn nicht so lassen und weitergehen,
sondern du sollst ihn in dieser Grube begraben." Das ist die Einstellung der Juden
gegenüber anderen Menschen. Unser Kampf gegen die Juden ist kein Kampf um Land
oder Grenzen, es ist ein Glaubenskampf und ein Existenzkampf. Unser Kampf gegen
die Juden hat begonnen, als sie versucht haben, unseren Propheten, Gottes Gebet und
49
Friede sei auf ihm, umzubringen, in dem eine jüdische Frau das Schaf vergiftet hat, von
dem der Prophet gegessen hat (....) Es geht bei unserer Umma (Nation) um Rache. Es
ist eine Schande für die islamische Gesellschaft, dass AI-Aqsa, in der alle Propheten
gebetet haben, gegenwärtig von gemeinen Juden, von Nachfahren von Affen und
Schweinen, die Gott verdammt und verflucht hat und aus denen er Affen und Schweine
gemacht hat.
Asservat 2.4.2.3.53
50
Ich habe im vergangenen Februar einen Bericht verfasst, den alle Medien veröffentlicht
haben und in dem ich dazu aufgerufen habe, die bewaffneten Operationen in Ägypten
und auch in allen Ländern, wie Algerien usw. zu stoppen und die ganze Arbeit auf
Palästina zu konzentrieren.
51
Es ist nicht das erste Mal, dass die AI-Aqsa-Moschee weggenommen wird. Heute ist sie
seit 50 Jahren in den Händen der Juden; bei den Kreuzfahrern war sie 91 Jahre lang
und Salaheddin hat sie befreit. Salaheddin war übrigens kein Araber; er war Kurde. Es
war immer eine islamische Angelegenheit. Die Besatzer der AI Aqsa-Moschee waren
damals nicht die Juden, sondern die Kreuzfahrer, das heißt Europa, Amerika und der
ganze Westen hatten damals die AI-Aqsa-Moschee besetzt. Wir haben die Russen
bekämpft. Die Brüder haben die Amerikaner in Somalia bekämpft. Der westliche Soldat
im allgemein ist ein schwacher Soldat, der das Leben sehr liebt und darauf einen
großen Wert legt. Ebenso sind auch die Juden, sie sind die feigsten Menschen.
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Das ganze (palästinensische) Volk ist voller Glauben, steht kampfbereit und kann mit
Waffen umgehen. Und wo sind wir? Die Leute stehen und schauen nur zu. Wenigstens
die Leute, die sich im Ausland aufhalten, müssen agieren. Die finanzielle Unterstützung
ist sehr dünn. Beim Spendensammeln erzielt man im Endeffekt nur 200 DM von der
ganzen Moschee. Ihr müsst Geld spenden, schämt euch doch, es ist doch nicht möglich
auf diese Art und Weise! Bist du ein Muslim oder bist du kein Muslim? Du wirst vor Gott
stehen, erhaben sei er, und nach dieser Einstellung gefragt werden.
53
Das ist das Mindeste, was man machen kann. Gelder erreichen die Juden in
Milliardenhöhe aus Europa und aus Amerika (...) wenn wir nicht mit ihnen sein können,
dann unterstützen wir sie wenigstens finanziell! Gott sei Dank kennen wir einen Weg,
der uns bis zum Ziel führen kann. Das ist eine Sache, die wir nicht verheimlichen, ich
habe auch keine Angst. Ich kann mich auch mit dem deutschen Geheimdienst treffen;
ich weiß, dass ich 24 Stunden am Tag beobachtet werde. Ich weiß alles und habe Gott
sei Dank keine Angst. Das ist auch das, was ich mir wünsche, sei es Gefängnis,
Ermordung oder Attentat, aber von den Juden und nicht von jemand anderen; das ist die
Auseinandersetzung, die ich mir wünsche. Ich habe keine Angst und ich weiß, dass das,
was ich erzähle, abgehört wird und dass ich 24 Stunden lang beobachtet werde. Vor
diesen Sachen habe ich niemals Angst. (...) Und so Gott will, werde ich der erste von
euch sein, der spenden wird.
54
Asservat 2.4.2.3.198
55
Die Juden sind eingedrungen, um ein Teil des arabischen-islamischen Gebietes zu
werden, nachdem sie den Islam und den Arabismus aus diesem Gebiet wegnehmen
werden. Wenn diese beiden Bezeichnungen ausfallen, wird das Gebiet "Nahost"
heißen. Letzte Bezeichnung führt dazu, dass Israel ein Teil dieses Gebietes geworden
56
ist. Alle Bekehrer betrachten Israel als einen bösartigen Krebstumor im Körper der
arabischen-islamischen Nation, den man abtrennen muss.
Die Juden sind diejenigen, die für Verderben auf dieser Erde sorgen, und zwar seit dem
sie sich von Gottes Religion, gesandt über Moses, abgewendet haben. Gott hat sie
verdammt und sie wurden durch alle seine Propheten verflucht. ................. Man muss
diese Umma (Nation) vereinigen und dafür predigen, dass sie sich einigt, um dieses
noble Ziel zu erreichen, nämlich, die Macht und Herrschaft der Juden zu vernichten.
57
Die Feindschaft mit den Juden hat Geschichte, sie ist eine Existenzfrage. Der Kampf mit
den Juden fing schon zu Zeiten der Propheten an, und die Feindschaft mit den Juden
wird bis zum Tage des Jüngsten Gerichts fortdauern.
58
Asservat 2.4.2.3.220
59
Die Beute ist das, was einem Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und
erbeutet wird. Der Forderungs-Jihad bedeutet Angriffskrieg. Der Jihad wird nicht zum
Zwecke der Erbeutung geführt, sondern um den Namen Gottes zu erhöhen.
60
Dass ein dauerhaftes Waffenstillstandsabkommen geschlossen wird, ist eine Sache aus
der Gegenwart und wird heutzutage bei einem Friedensabkommen verwendet, wie z.B.
bei Camp David zwischen Ägypten und Israel, oder bei Wadi Araba zwischen Jordanien
und Israel. Dies sind ungültige Abkommen und sind nicht einmal das Papier und die
Tinte wert, die dafür verwendet wurden. Sie sind aus der Sicht der islamischen
Rechtsprechung ungültig. Über diese Sache sind sich die islamischen Gelehrten einig.
Es ist nicht gestattet, einen dauerhaften Frieden zwischen Muslimen und Ungläubigen
zu schließen, geschweige denn zwischen Muslimen und den Erzfeinden des Islam, den
Juden, Gott möge sie verdammen.
61
Asservat 2.4.2.3.244
62
Die Pflicht, die Ungläubigen zu bekämpfen. Bisher haben wir über Migration
gesprochen, jetzt sprechen wir über das Thema Jihad. Die Bekämpfung der
Ungläubigen in ihren Ländern heißt der Aufforderungs-Jihad. .............. Aus den
Gesetzen über das Land der Ungläubigen: Man darf die abtrünnigen Muslime, die sich
im Land der Ungläubigen aufhalten, töten und sich ihr Vermögen aneignen. Die
Beweise über die Verpflichtung zur Bekämpfung der Ungläubigen sind bekannt. Zum
Beispiel die Aussage Gottes, erhaben sei er: "Tötet die Götzendiener, dort wo ihr sie
trefft." Und Gott sagt ebenfalls: "Bekämpft die Götzendiener allesamt, genauso wie sie
euch allesamt bekämpfen. "
63
Der Prophet, Gottes Gebet und Friede seien auf ihm, sagt: "Mir wurde befohlen, die
Leute zu bekämpfen bis sie Zeugnis ablegen, dass es keinen anderen Gott außer Allah
gibt."
64
Asservat 2.4.2.3.260
65
Das Thema der Staatenregelung ist ein Thema, das seitens der Orientalisten und ihrer
Schüler und Anhänger stark gefälscht wurde. Insbesondere bei ihrem Versuch, die
Regeln des Islam mit der Ordnung der Ungläubigen abzustimmen, vor allem im
Zusammenhang mit den internationalen Gesetzen und Chartas der Vereinten Nationen.
66
Diese rufen zur friedlichen Koexistenz auf und verbieten Angriffskriege. Sie alle sind
Illusionen, mit denen die schwachen Völker, die überwiegend islamisch sind, irregeführt
werden, damit der Starke stark bleibt und der Schwache schwach.
Eine der Maßnahmen, der sich die Ungläubigen bedient haben, um die Muslime in die
Irre zu führen, war die Fälschung der Prinzipien des Islam, insbesondere das Prinzip
des JIHAD...... Jedenfalls sind die Gesetze der friedlichen Koexistenz zwischen den
Völkern nichts als Multimedia und Beruhigungsmittel, um die Menschen zu beruhigen. In
Wirklichkeit herrschen die Gesetze des Westens. Die aktuelle Weltpolitik ist die Politik
des Starken, des Muskelvorzeigens, des Aufzwingens der heutigen Realität und der
Erniedrigung der schwachen Völker, jedoch in einer schönen und raffinierten Art und
Weise; Hauptsache bleibt der Unglaube an der Spitze und der Islam in der Tiefe. Wäre
der Islam an der Spitze, so würde man all diese Gesetze sprengen und den Angriffskrieg
starten, um zu herrschen. Sobald die Muslime an irgendeinem Ort etwas unternehmen,
werden die Ungläubigen eilen, um den Islam mitten in seinem Haus zu schlagen. ..........
Die Auswanderung (AI Hidschra) war seit Anfang des Islam eine Pflicht. Das Haus des
Islam (Dar AI Islam) heißt dort, wo sich die Muslime aufhalfen, die Macht und die
Herrschaft haben. Gott hat den Gläubigen befohlen, die Ungläubigen bis zum Tage des
Jüngsten Gerichts zu bekämpfen, so wird ihr Haus auch Haus des Krieges genannt.
67
Asservat 2.4.6.1.10
68
Ob man rechts oder links schaut, erblickt man einen schwachen, geschwächten Islam
und blutige Wunden in diesem riesigen Körper, der aus mehr als einer Milliarde
Muslimen besteht. Welche Zeitung oder Nachrichtenausgabe könnte die Katastrophen
dieser Umma (Nation) in Worte kleiden. Der Aid (das Zuckerfest) erreicht uns und findet
uns in einer Lage des großen Unglücks. Von der Hungerkatastrophe der Muslimen und
ihrer tiefen blutenden Wunde in Tschetschenien. Weiterhin zur Aggression gegen
Gottesdiener, die Mudschahidin, seitens der aller ungläubigsten ketzerischen
Menschen, welche unseren fastenden, sich knienden und zu Gott betenden
Mudschahidin Tag und Nacht mit Feuerbällen beschießen. Bis hin zur tiefen Wunde
mitten im glaubvollen Herzen: der Wunde der Umma (Nation), bestehend in der
Beraubung des Drittels ihrer Heiligtümer, der Wunde der Umma (Nation), bestehend in
dem Tod ihres Propheten, der Wunde der Umma (Nation), bestehend in unserer
entwendeten AI-Aqsa Moschee, die seitens der Nachfahren von Affen und Schweinen
beschmutzt wurde.
69
(Einige Fürbitten) .............
70
Gott möge ihren Jihad mit Ehre und mit einem Sieg, der den Islam und die Muslimen
fördert, krönen. .............
71
Gott möge unsere Brüder in Tschetschenien an diesem Tag des Erfüllens ihr Ziel treffen
lassen. ............. Gott möge die Ungläubigen, Götzendiener und Ketzer, die seine
Vertreter bekämpfen und die Leute von seinem Weg abbringen, vernichten. ............. Gott
möge ihre Rücken brechen, er hat die Befehlsgewalt. ............. Gott, geehrt und erhaben
sei er, hat uns, dieser Umma (Nation) befohlen, die Juden bis zum letzten Atemzug, bis
zum letzten Tropfen Blut in unseren Adern, zu bekämpfen. Wir sagen es deutlich: Blut
soll (unverständlich) ..... und Köpfe sollen rollen und wir sollen sagen, Gott wir eilen zu
dir auf dem Boden Palästinas, damit du mit uns zufrieden bist. Wir lehnen es ab, dass
ein Kommunist, der an Gott nicht glaubt, oder ein Christ diejenigen sind, die Palästina
72
vertreten. Heutzutage müssen wir die Engländer und Amerikaner anbetteln; waren sie
nicht diejenigen, die das Balfour Verspechen erteilt haben? Ist es nicht höchste Zeit für
diese Umma (Nation) zu lernen, ihre Hand nur in eine reine Hand zu legen und nur
hinter einer Flagge namens "Es gibt keinen anderen Gott außer Allah" zu gehen? Ist
alles schon vorbei? Ist der Kampf dieser Umma (Nation) gegen die Menschen, mit
denen sie am stärksten verfeindet ist, vorbei? Bei Gott nein, wir werden Juden
bekämpfen bis dass der Stein und der Baum sagen: "Du Muslim, Diener Gottes, hinter
mir versteckt sich ein Jude, komm und töte ihn". Bei Gott nein, der Jüngste Tag kommt
nicht bevor die Muslime die Juden bekämpft haben. ............. Das wirkliche Leben
besteht wahrlich im Sterben auf dem Wege Gottes, gepriesen und erhaben sei er. Je
mehr der Mensch aufrichtig mit seinem Gott ist, um so stärker sehnt er sich, Gott zu
treffen. Nichts ist gut an einem Leben in Ungehorsam gegenüber Gott und nichts ist
schlimm an einer Ermordung und an einem Tod zu Ehren und zur Gehorsamkeit Gottes,
erhaben sei er. Die Angelegenheit muss in dem Verstand von jedem Muslim eindeutig
sein; die Märtyrer, die sich wegen des Glaubens Gottes in die Luft sprengen, sind jedoch
keine Menschen, die dumm in ihren Gedanken sind, sondern Menschen, die ihr
Versprechen, das sie gegenüber Gott gemacht haben, gehalten haben, einige von ihnen
sind gestorben und andere warten noch darauf. Gott, erhaben sei er, sagt: "Kämpfe auf
dem Wege Gottes, dafür brauchst du nur dich selbst und animiere die Gläubigen dazu.
"Wenn du doch nicht kämpfen kannst und wenn das Kämpfen bei dir aus Unfähigkeit
ausfällt, bist du verpflichtet, zu animieren; du bist verpflichtet, zu animieren. Ein
Wissenschaftler sagt: "Das Kämpfen ist in unserer Religion eine Pflicht und das
Anstiften dazu ist eine Sunna." Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir
Terroristen sind, so ist dies eine Ehre für uns, denn es geht um unsere Religion.
Wenn die Juden die Menschen sind, die den Gläubigen am feindlichsten gesonnen sind
so müssen wir Gläubige den Juden ebenfalls am feindlichsten gesonnen sein und keine
Versöhnung annehmen; wofür denn? Was hat uns die Versöhnung gebracht? Als die
Umma (Nation) unter der Flagge von (unverständlich) ..... ging es ihr noch gut. Aber jetzt
sind die Juden gekommen, was haben sie mitgebracht? Sie haben Aids mitgebracht, sie
haben Drogen mitgebracht, sie haben das Verderben für unsere muslimische Jugend
mitgebracht, sie haben Sexfilme mitgebracht, sie haben die Live-Übertragung aus jedem
Ort mitgebracht. (...)
73
Es folgen Fürbitten. ............... Gott möge uns dazu bringen, seinen Glauben zu
beschützen, den Jihad auf seinen Weg durchzuführen, seine Diener zu unterstützen und
uns mit seinen Feinden zu verfeinden, oh Gott der Welten. ............... Gott möge den
Jihad und die Mudschahidin ehren. ............... Gott möge den Unglauben und die
Ungläubigen erniedrigen lassen."
74
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Zitatstellen dem Kläger zuzurechnen
sind, denn bereits im vorläufigen Asservatenbericht des Bundeskriminalamtes vom
27.02.2004 wird bei der Auswertung sichergestellter Audiokassetten nach
unterschiedlichen Personen/Rednern differenziert und werden die angeführten
Zitatstellen eindeutig dem Kläger zugeordnet.
75
Ebenso folgt die Kammer nicht der Darstellung des Klägers, er habe z.B. über den Jihad
nur referiert, sich quasi mit ihm auseinandergesetzt, nicht aber ihn propagiert. Denn
diese Darstellung ist u.a. nicht in Einklang zu bringen mit den Erklärungen des Klägers,
"Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir Terroristen sind, so ist dies eine Ehre
für uns, denn es geht um unsere Religion" oder "Jeder, der nicht Allah anbetet bzw.
76
jeder, der außer Allah angebetet wird, muss angefeindet und gehasst werden". Danach
ist gerade nicht erkennbar, dass sich der Kläger in seinen Predigten vom Jihad
losgesagt hätte. Entsprechendes ergibt sich aus den "Fürbitten" des Klägers, die er von
seinen Zuhörern jeweils mit religiöser Formel bestätigen ließ.
Dass die dem Kläger zugeschriebenen Erklärungen in Gänze das Ergebnis fehlerhafter
Übersetzungen sind, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte stützt sich nämlich nicht auf
evtl. fehlerhafte Übersetzungen/Zusammenfassungen des Bundeskriminalamtes,
sondern auf Übersetzungen, die vom erkennenden Gericht im Verfahren 10 K 1613/06.A
eingeholt worden sind. Dazu hat sich der Kläger nicht weiter erklärt. Soweit es im
Widerspruchsbescheid zum Asservat 2.4.2.3.220 heißt: "Die Beute ist das, was einem
Ungläubigen bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird", der vom Gericht
bemühte Dolmetscher hingegen ausführt: "Die Beute ist das, was von den Ungläubigen
bei einem Kampf weggenommen und erbeutet wird", kommt dem keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Insoweit dürfte es sich um eine bloß fehlerhafte
Wiedergabe seitens der Widerspruchsbehörde handeln.
77
Mit den vorstehenden Äußerungen hat der Kläger zweifelsfrei im Sinne des § 55 Abs. 2
Nr. 8 b) AufenthG in einer Weise zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt,
die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Gleichermaßen hat er
die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht und verleumdet.
78
Vgl. zur strafrechtlichen Begrifflichkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB BGH, Urteil vom
03.04.2008 - 3 StR 394/07 -.
79
Exemplarisch seien insoweit nur die Aufrufe genannt, "den Juden den Rücken zu
brechen, ihre Frauen zu Witwen und ihre Kinder zu Waisen zu machen" sowie die
Bezeichnung der abgegrenzten Bevölkerungsgruppe der Juden als "Nachfahren von
Affen und Schweinen". Der Kläger wandte sich damit auch nicht etwa nur gegen die
außerhalb des Bundesgebiets lebenden Juden. Dies folgt beispielsweise aus seiner
"Fürbitte" - Asservat 2.4.2.1.8. -, dass Gott den Mudschahidin-Brüdern überall, "in allen
Orten" zum Sieg verhelfen möge. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die
Verwirklichung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG eine
entsprechende strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetzt, und dass das vor dem
Amtsgericht N2. anhängig gewesene Strafverfahren gegen den Kläger wegen des
Verdachts der Volksverhetzung nicht etwa gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden
ist.
80
Der vom Kläger geschaffene Ausweisungsanlass ist schwerwiegend im Sinne des § 56
Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
81
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG,
82
vgl. Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2.08 -, a.a.O.,
83
die die Kammer in ebenso ständiger Rechtsprechung teilt, sind die Ausweisung
rechtfertigende schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung öffentlicher Sicherheit und
Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor
Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des
84
Einzelfalles und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Schwerwiegende Gründe
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der
Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG vor. Die Kammer kann
auch insoweit dahinstehen lassen, ob der Kläger einen - was hier nur in Betracht kommt
- der Regelausweisungstatbestände nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a AufenthG verwirklicht
hat, denn selbst wenn ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt,
keinen der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Ist- oder
Regelausweisungsgründe erfüllt, steht dies einer Ausweisung im Ermessenswege nicht
entgegen. In diesem Falle fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung für die
Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können auch bei
Vorliegen eines sonstigen Ausweisungsgrundes gegeben sein. Erforderlich ist dann
jedoch, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Von daher
kann beispielsweise auch ein von den Tatbeständen des § 54 Nr. 5, 5 a AufenthG nicht
erfasstes verfassungsfeindliches Verhalten im Einzelfall einen schwerwiegenden
Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen.
Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, a.a.O.
85
In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung,
86
vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -, m. w. N.,
87
ist des Weiteren geklärt, dass Ausweisungsgründe sowohl aus der Sicht der
Spezialprävention als auch aus der Sicht der Generalprävention schwerwiegend sein
können. Die Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten setzt neben dem sich aus dem bisherigen
Verhalten des Ausländers ergebenden hinreichenden Ausweisungsanlass heraus die
Feststellung von Anhaltspunkten dafür voraus, dass in Zukunft eine schwere
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des
Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges
Schutzgut ausgeht.
88
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, a.a.O.
89
Unter dem Blickwinkel der Generalprävention ist über die hinreichende Schwere des
Ausweisungsanlasses hinaus das Bestehen eines dringenden Bedürfnisses dafür
erforderlich, durch Ausweisung andere Ausländer von einem Verhalten ähnlicher Art
und Schwere abzuhalten. Allerdings muss dabei im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive
Wirkung erwarten lassen. Das ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit
gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer von der kontinuierlichen
Ausweisungspraxis in ihrem Verhalten beeinflussen lassen.
90
Vgl. dazu Kammerurteil vom 06.05.2009 - 7 K 3154/08 - m. w. N.
91
Gemessen an diesen Vorgaben wiegen die den Ausweisungsanlass bildenden, oben
angeführten "Predigten" des Klägers unter spezialpräventiven Gesichtspunkten schwer
im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Der Kläger hat nach obigen Feststellungen
regelmäßig als Imam, damit als herausgehobene Person - er selbst bezeichnete sich vor
dem Amtsgericht N2. in der Hauptverhandlung am 12.09.2006 als in ganz Ostwestfalen
92
bekannte Person, mithin als religiöse Instanz -, zum Haß insbesondere gegen die
Bevölkerungsgruppe der Juden aufgerufen. Dies wirkt wegen der Vielzahl der
Äußerungen und ihres Inhalts besonders schwer. Dass sich der Kläger von seinem
bisherigen Tun gelöst haben könnte, ist nicht zu ersehen. Vielmehr bestehen ernsthafte
Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger in Zukunft vergleichbare Handlungen drohen.
Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass der Kläger nach den weiteren
Feststellungen der Polizei noch bis weit in das Jahr 2008 hinein vergleichbar zu
beanstandende Erklärungen auf der Internetseite des von ihm als 1. Vorsitzender
geführten Vereins "Islamisches Zentrum N1. e.V." offensichtlich duldete. Dass ihm die
auf der Internetseite des von ihm geführten Vereins präsentierten Erklärungen gänzlich
unbekannt waren, behauptet der Kläger nicht. Dabei kommt hinzu, dass es sich bei
beanstandeten Internet-Adresse "as-sunnah.de" um exakt diejenige handelte, die der
Kläger nach seinen Angaben im Verfahren 10 K 1613/06.A zur Darstellung seiner
eigenen Situation genutzt haben will. Lassen sich danach noch bis in das Jahr 2008
hinein Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der Haltung des Klägers finden, kommen dem
vom Kläger angeblich im Jahre 2000 erklärten Aufruf zum Gewaltverzicht und dem
sonstigen "Wohlverhalten" des Klägers insoweit keine entscheidungserhebliche
Bedeutung zu.
Auch wenn der Beklagte seine Ausweisungsentscheidung darauf bislang nicht stützt,
sei angemerkt, dass die den Ausweisungsanlass bildenden Erklärungen des Klägers
auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention schwer wiegen. Es besteht ein
dringendes Bedürfnis, andere Ausländer durch konsequente Ausweisungspraxis von
einem vergleichbaren Tun wie dem des Klägers abzuhalten. Dies folgt u.a. schon aus
dem hohen Wert des von den Erklärungen des Klägers berührten Schutzgutes der
Menschenwürde. Dass andere Ausländer sich von der Ausweisungspraxis des
Beklagten in ihrem Verhalten beeinflussen lassen, steht für die Kammer außer Frage.
Die familiäre Situation des Klägers sowie sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet
nehmen dem Ausweisungsanlass nicht die erforderliche Schwere. Allerdings hält sich
der Kläger nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt im Bundesgebiet auf, und seine
Kinder sind in der Mehrzahl hier geboren. Eine wirkliche Integration in die hiesigen
Verhältnisse hat indes nicht stattgefunden. Dies gilt zunächst mit Blick auf eine
wirtschaftliche Integration, denn der Kläger bezieht zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts weiterhin öffentliche Leistungen. Des Weiteren zeigen gerade die dem
Kläger zur Last gelegten Äußerungen, dass er sein Leben nicht mit den Gesetz- und
Moralvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland in Einklang bringen will.
Schließlich hat er die prägenden Jahre seines Lebens außerhalb des Bundesgebietes
verbracht. Ferner leiten die gegenwärtig bleibeberechtigten Familienangehörigen des
Klägers ihr Aufenthaltsrecht offensichtlich allein vom Aufenthaltsstatus des Klägers ab.
Von daher ist auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit nicht gegeben.
93
Gegen die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der
eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nichts zu erinnern. Er hat alle
relevanten Gesichtspunkte (vgl. u.a. § 55 Abs. 3 AufenthG) in seine
Ermessenserwägungen eingestellt und diese zutreffend bewertet. Dabei ist
insbesondere die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Konkretisierung und Ergänzung
der Ermessenserwägungen als solche nicht zu beanstanden.
94
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, a.a.O.
95
Weil der Beklagte seine Ausweisungsentscheidung erkennbar allein tragend auch auf
96
das zur Verwirklichung des Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG
führende Verhalten gestützt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich
einer terroristischen Vereinigung angehört hat, eine solche unterstützte oder Kontakte zu
Personen des Terrorismus pflegte (vgl. § 54 Nr. 5, 5 a) AufenthG). Derartige Umstände
würden die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründe lediglich weiter
verstärken.
Des Weiteren führt der Umstand, dass der Kläger wegen seiner fortbestehenden
Asylberechtigung gegenwärtig nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann,
nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. Eine Ausweisung kann
ihren ordnungspolitischen Zweck sowohl unter spezial- als auch unter
generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer
Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern - wie hier - nur zu einer
Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt.
97
Vgl. dazu Kammerurteil vom 06.05.2009 - 7 K 3154/08 - m. w. N.
98
Schließlich hat der Beklagte zutreffend erkannt, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung des
Klägers nicht entgegensteht. Es ist unbestritten, dass die Ausweisung des Klägers
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens als auch unter dem Gesichtspunkt
des Privatlebens in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Eingriff in
den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK genügt jedoch den Vorgaben des Art. 8 Abs.
2 EMRK. Die Ausweisung des Klägers ist wie ausgeführt auf die einschlägigen
Bestimmungen des AufenthG gestützt und sie verfolgt mit dem bezweckten Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein legitimes Ziel. Die Ausweisung ist darüber
hinaus - wie weiter erforderlich - in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen
dieses Ziels notwendig.
99
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt in ständiger
Rechtsprechung,
100
vgl. nur Urteil vom 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111f.,
101
aus, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in ein bestimmtes
Land einzureisen oder sich darin aufzuhalten, und dass ein Staat entsprechend seinen
Vertragsverpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein
Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Gemäß ihrer Aufgabe, die
öffentliche Ordnung aufrecht zu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer
auszuweisen. Eine Ausweisung sei dann gerechtfertigt, wenn sie sich als gerechter
Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers, insbesondere seinem Recht auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung andererseits darstelle. In die Abwägung seien dabei
insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden
Verhaltens des Ausländers, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit des
den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten des
Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung evtl.
betroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige
etwaiger Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit
dem Gastland und dem Bestimmungsland.
102
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig im
103
Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Kammer verweist insoweit auf die obigen
Ausführungen, nach denen die den Ausweisungsanlass bildenden Erklärungen des
Klägers schwer wiegen und insbesondere auch die konkrete Gefahr der Wiederholung
vergleichbarer Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Des
Weiteren ist von Belang, dass eine Integration des Klägers in die hiesigen Verhältnisse
trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet von entscheidungserheblichem
Gewicht nicht stattgefunden hat, der Kläger vielmehr weiterhin entsprechend den
Moralvorstellungen seines Heimatlandes lebt. Schließlich führen die familiären
Beziehungen des Klägers zu den derzeit im Bundesgebiet bleibeberechtigten
Familienangehörigen zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Familienangehörigen
leiten ihr Aufenthaltsrecht offensichtlich allein von dem des Klägers ab. Zudem werden
die Kinder des Klägers offensichtlich auch entsprechend den Moralvorstellungen des
Heimatlandes des Klägers erzogen, so dass sie mit den dortigen Verhältnissen
mindestens ebenso vertraut sind wie mit denjenigen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Kammer lässt dahinstehen, ob dem Kläger für die weiter von ihm begehrte
Aufhebung der vom Beklagten verfügten Abschiebungsandrohung das
Rechtsschutzinteresse entfallen ist, nachdem die 10. Kammer mit ihrer - allerdings noch
nicht rechtskräftigen - Entscheidung vom 27.03.2007 den in der
Abschiebungsandrohung angesprochenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom
12.04.2006 aufgehoben und die Bezirksregierung E1. im Widerspruchsbescheid vom
04.09.2007 erklärt hat, die Abschiebungsandrohung gehe derzeit ins Leere; die
Anfechtungsklage ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die verfügte
Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Als
vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung die
Ausreisepflicht des Klägers voraus (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG). Diese
besteht, denn die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist infolge der Ausweisung
erloschen (vgl. §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Kläger besitzt
deshalb nicht mehr den für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel. Auf die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
104
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/09 -.
105
Ferner wahrt die Abschiebungsandrohung wegen ihrer Verknüpfung mit dem
asylrechtlichen Widerrufsverfahren die sich aus der Asylberechtigung des Klägers
ergebenden Schutzwirkungen.
106
Hingegen sind die gegen den Kläger unter Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung
ausgesprochenen Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten. Die dem Kläger auferlegte Meldepflicht findet ihre Rechtsgrundlage
nicht in § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Voraussetzung wäre insoweit das Bestehen -
was hier nur in Betracht kommt - einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung nach § 54
Nr. 5, 5 a AufenthG. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger die genannten
Ausweisungstatbestände verwirklicht hat. Die gegen ihn ergangene
Ausweisungsverfügung ist zwar gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG trotz der
bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage wirksam, sie ist aber nicht vollziehbar,
nachdem das OVG NRW mit seinem Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -,
folglich bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Klägers insoweit wiederhergestellt hat, was die Kammer in gefestigter
Rechtsprechung auf die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides fristgerecht
erhobene Anfechtungsklage erstreckt. Die mangelnde Vollziehbarkeit der
107
Ausweisungsverfügung endet auch nicht etwa mit der obigen erstinstanzlichen
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung. Dies folgt aus der
Regelung des § 80 b Abs. 1 VwGO. Die umstrittene Meldeauflage kann auch nicht etwa
in eine rechtmäßige Auflage nach § 54 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG umgedeutet werden.
Dies schon deshalb nicht, weil es sich insoweit um eine Ermessensnorm handelt, der
Beklagte Ermessenserwägungen insoweit aber - auch vorsorglich - nicht angestellt hat.
Die unter der Ziff. 4 des Bescheides verfügte Aufenthaltsbeschränkung teilt das
rechtliche Schicksal der Meldeauflage. Sie ist vom Beklagten auf die Regelung des § 54
a Abs. 2 AufenthG gestützt. Dieser knüpft an die Regelungen des Abs. 1 an. Dessen
Voraussetzungen sind aber - wie ausgeführt - gerade nicht erfüllt.
108
Dass die vorgenannten - rechtswidrigen - Regelungen auf andere Rechtsgrundlagen
gestützt werden könnten, ist nicht zu ersehen.
109
Soweit der Kläger schließlich die Aufhebung der auf § 48 Abs. 1 AufenthG gestützten
Aufforderung zur Aushändigung seines Reiseausweises begehrt, ist die Klage
unbegründet. Nach obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der
Ausweisungsverfügung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm
offensichtlich vor.
110
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat die
Kammer berücksichtigt, dass sich die unter der Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides
verfügte Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend auswirkt.
111
Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 f. ZPO.
112