Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: arglistige täuschung, treu und glauben, vermittler, culpa in contrahendo, miete, unrichtigkeit, bedingter vorsatz, negative feststellungsklage, eigentumswohnung, wohnfläche

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 100/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 166 BGB, § 242
BGB, § 249 BGB, § 421 BGB
Bankenhaftung bei finanzierter Kapitalanlage:
Wissensvorsprung der Bank über eine arglistige Täuschung
durch Falschangaben des Vermittlers zu
Mietpoolausschüttungen
Leitsatz
1. Eine Aufklärungspflicht der Bank kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei
Kreditgeschäften ausnahmsweise gegeben sein, wenn sie für sie selbst erkennbar in Bezug
auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer
einen konkreten Wissensvorsprung hat. Positiv erkannt haben muss sie diesen
Wissensvorsprung nicht (Anschluss BGH WM 2004, 1221, 1225; BGHZ 161, 15, 20 = WM
2005, 127, 129; BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04 = BGHZ 169, 109, juris Tz. 17).
2. Täuscht ein Vertreiber einen Kreditnehmer arglistig durch evident unrichtige Angaben über
ein Anlageobjekt, so wird widerleglich vermutet, die finanzierende Bank habe die arglistige
Täuschung gekannt, wenn sie mit dem Täuschenden in institutionalisierter Art und Weise
zusammengearbeitet und dieser auch das Finanzierungsangebot unterbreitet hat (Anschluss
BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 51ff).
3. Soll ein Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, die erzielbare Miete
konzeptionsgemäß einem Mietpool zuführen, so tritt hinsichtlich der Rentabilität und
hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Anlage an die Stelle der erzielbaren Miete die erzielbare
Ausschüttung des Pools. In einem solchen Fall müssen die Angaben eines Vermittlers zur
Höhe der erzielbaren Ausschüttungen in gleicher Weise zutreffen, wie Angaben zu einer
erzielbaren Miete. Die erzielbare Ausschüttung ermittelt sich aus den Mieterträgen
vermindert und die im Mietpool anfallenden Kosten, Steuern, Beiträgen/Gebühren und
Rückstellungen.
4. Bereits in der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch wenn eine
Bank im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen,
die bloße Erkennbarkeit von Tatsachen einer positiven Kenntnis gleichgestellt, wenn sich die
für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den
Umständen des Einzelfalles aufdrängen mussten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht
berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (Anschluss BGH, Beschluss
vom 28.01.1992 – XI ZR 301/90 = WM 1992, 602, juris Tz. 4; BGH, Urteil vom 07.04.1992 – XI
ZR 200/91 = WM 1992, 977, juris Tz. 14).
5. Mit dem BGH, der seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten zur
Effektivierung des Verbraucherschutzes ergänzt hat, ist auch in den Fällen des
institutionalisierten Zusammenwirkens auf die Erkennbarkeit eines objektiven
Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage
abzustellen (Anschluss BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 61;
BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 192/04, juris Tz. 36).
6. Eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage gegen eine Bank wegen
Verletzung ihrer Aufklärungspflicht aufgrund eines Wissensvorsprungs lässt sich im
allgemeinen nicht allein auf Falschangaben Dritter stützen, sondern erst auf die Erkennbarkeit
von Falschangaben Dritter durch die Bank.
7. Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen
Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einläßt, denn sie
entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger
ohne Rechtsnachteile zurückge-wiesen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII
ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367). Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter nicht
vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die
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vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die
Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug (Anschluss BGH, Beschluss vom
08.11.1994 - XI ZR 85/94 = ZIP 1994, 1839).
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung
wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2006 – 8 O 203/05 - abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Kläger von den Darlehensrückzahlungs- und
Zinszahlungsverpflichtungen aus ihrem Vorausdarlehensvertrag vom 25./29.07.1997,
Konto-Nummer: ...mit der Beklagten zu 2) freizustellen;
2. es wird festgestellt, dass aus dem vorbezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine
Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2) gegenüber
den Klägern bestehen;
jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils ... an die Beklagten als
Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus
dem Bausparvertrag Nr. ...abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden
Betrag an die Kläger zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den
gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des
Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 2 bezeichneten
Eigentumswohnung entstehen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu 29%,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66% und die Erstbeklagte zu weiteren 5%. Von
den außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten tragen diese 71% und die Kläger 29%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten tragen diese 66% und die Kläger
34%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen im Hauptvorbringen, gestützt auf Schadensersatz, die
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den ihr die Zweitbeklagte als Vorausdarlehen
im Hinblick auf zwei Bauspardarlehensverträge mit der Erstbeklagten zur Finanzierung
des Kaufpreises einer vermieteten Eigentumswohnung gewährt hat.
1997 trat ein Vermittler der H & B-Gruppe an die Klägerin zu 1.), eine damals 25-jährige
Einzelhandelskauffrau, und an den Kläger zu 2.), einen damals 25-jährigen
Polizeibeamten, mit dem Angebot zur Vermittlung einer vermieteten Immobilie zum
Zwecke der Steuerersparnis und der Altersvorsorge heran. In einer Beispielrechnung
vom 11.07.1997 war für jeden der Kläger die Netto-Miete jährlich für einen Anteil von
50% an einer Etagenwohnung J...-B...-Str. 5 in ... H...mit 2388 DM angegeben, die
jährlichen Instandhaltungsrücklagen mit 144 DM und die jährlichen Verwaltungskosten
mit 468 DM (vergleiche Blatt 195, 197 GA). Am 29.07.1997 unterzeichneten die Kläger
einen Besuchsbericht, in dem die Beklagten als finanzierende Bank für eine
Finanzierungssumme von 150.000 DM aufgeführt sind (vgl. Anlage D 3b, Bl. 526 GA),
einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag an die I... GmbH und der B... GmbH
über eine vermietete Wohnung in Hamburg, J...-B...-Str. 5 und über eine
Finanzierungssumme von 150.000 DM. Der Auftrag nennt im Verwendungszweck als
Empfänger unter anderem die Erstbeklagte (vgl. Anlage D5, Bl. 529 GA). Am gleichen
Datum unterzeichneten die Kläger eine Vereinbarung über eine Mietenverwaltung mit
einer zur H & B-Gruppe gehörenden H... GmbH (vgl. Anlage D 4, Bl. 527 GA). Gleichfalls
am 29.7.1997 ließen die Kläger ihre Annahme eines notariell beurkundeten
Kaufangebotes über die vermittlungsgegenständliche Eigentumswohnung notariell
beurkunden (vgl. Anlage A 6, Bl. 217 GA) und unterzeichneten einen Darlehensvertrag
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beurkunden (vgl. Anlage A 6, Bl. 217 GA) und unterzeichneten einen Darlehensvertrag
mit der Zweitbeklagten, vertreten durch die Erstbeklagte über ein Vorausdarlehen von
150.000 DM, das später durch zwei Bausparverträge mit der Erstbeklagten getilgt
werden sollte (vergleiche Anlage D8, Blatt 531 ff. GA). Als Kreditsicherheit war eine
Grundschuldeintragung zu Gunsten der Erstbeklagten über 150.000 DM vereinbart. Mit
Anwaltsschreiben vom 08.04.2003 ließen die Kläger die Beklagten zum Schadensersatz
auffordern und mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2003 den Darlehensvertrag widerrufen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten hätten ihnen gegenüber wegen
vielfältiger Verletzungen ihrer Aufklärungspflichten auf Schadensersatz zu haften.
Hilfsweise haben sie sich auf einen Rückabwicklungsanspruch aus § 3 HwiG gestützt,
sowie eine Neuberechnung des Darlehns beansprucht.
Die Beklagten haben sich gegen das Bestehen von Aufklärungspflichten und gegen
deren Verletzung gewandt, die Voraussetzungen für einen Haustürwiderruf für nicht
gegeben erachtet und die Verjährungseinrede erhoben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klagen
abgewiesen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagten als kreditgebende Banken
nur ausnahmsweise besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten träfen, seien nicht
feststellbar. Die Auszahlung des Vorausdarlehens habe von einem Beitritt der Kläger zu
dem Mietpool abhängig gemacht werden dürfen, ohne dass dies als besonderer
Gefährdungstatbestand zu werten sei. Die Ausreichung von Darlehen an die H & B
Gruppe durch die Beklagte zu 1) begründe keinen schwer wiegenden Interessenkonflikt.
Die Voraussetzungen für einen eine Hinweispflicht auslösenden konkreten
Wissensvorsprung lägen nicht vor. Eine Kenntnis der Beklagten von Verschleierungen
wertbildender Faktoren für das finanzierte Geschäft sei nicht dargetan, auch eine
sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises nicht hinreichend vorgetragen. Eine
Täuschung über Unterdeckungen von Mietpools sei allenfalls allgemein behauptet,
könne indessen hier keine Aufklärungspflicht der Beklagten auslösen. Eine versteckte
Innenprovision sei nicht anzugeben gewesen; schließlich hätten die Beklagten ihre Rolle
als Kreditgeberin auch nicht überschritten. Über die Zweckmäßigkeit der gewählten
Finanzierungsart hätten die Beklagten nicht aufklären müssen; zudem enthalte der
Besuchsbericht sowie der Vorausdarlehensvertrag vom 25./29.07.1997 die erforderlichen
Angaben. Ähnliches gelte für die Dauer der Finanzierung, hinsichtlich derer die Kläger
nicht einmal Auskunft verlangt hätten. Die Ermittlung des Beleihungswertes erfolge im
Interesse der Bank, nicht in dem des Kunden. Dass der Vermittler Falschangaben zu den
Kreditgrundlagen gemacht habe, die sich die Beklagten nach § 278 BGB zurechnen
lassen müsste, sei nicht feststellbar.
Ein Einwendungsdurchgriff der Kläger nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG scheitere an der
Unanwendbarkeit dieser Bestimmung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Das
Vorausdarlehen sei grundpfandrechtlich gesichert, und dies zu üblichen Bedingungen,
ohne dass ein nur unwesentlicher Teil des Kredites gesichert wäre. Ein
Einwendungsdurchgriff gemäß § 242 BGB komme nicht in Betracht.
Ein Rückgewähranspruch der Kläger nach § 3 Abs. 1 S. 1 HwiG scheide aus, da weder
eine Haustürsituation noch eine Ursächlichkeit zwischen dieser und dem Abschluss des
Darlehensvertrages feststellbar seien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen
Klagebegehren uneingeschränkt weiter.
Sie im beanstanden Rechts- und Verfahrensfehler des Landgerichts und wiederholen,
vertiefen und ergänzen im Hinblick auf neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ihr
Vorbringen.
Sie beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2006 - 8 O
203/05 -
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie die Zinsen des
Vorausdarlehens in Höhe von 36.777,80 € nebst 5% Zinsen über den Basisdiskontsatz
der Europäischen Zentralbank seit dem 09.05.2003 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sie von den bestehenden
Darlehensrückzahlung- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen ihnen und
der Beklagten zu 2) bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 25.07.1999, Konto-
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der Beklagten zu 2) bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 25.07.1999, Konto-
Nummer: ...freizustellen;
3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten
Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der
Beklagten zu 2) ihnen gegenüber bestehen;
jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von
400/100000 an dem Grundstück ...an die Beklagten als Gesamtschuldner sowie die
Bewilligung der Eintragung im Grundbuch;
4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des
Übereignungsangebotes seit dem 09.05.2003 in Verzug befinden;
5. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das ihr Bausparguthaben nebst Zinsen aus
dem Bausparvertrag Nr. ...abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden
Betrag an sie zu zahlen;
6. festzustellen, dass die Beklagten ihnen gesamtschuldnerisch den gesamten
Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des
Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten
Eigentumswohnung entstehen;
7. hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6
a) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 48.104,57 € nebst
5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen;
b) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven
Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 25.7.1997, Konto-Nummer ...auf der
Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der
Neuberechnung zu ihrem Gunsten ergebenden Betrag an sie zu zahlen.
8. Hilfsweise das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2006 – 8 O 203/05 -
aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Hilfsweise, für den Fall einer durchgreifenden Verjährungseinrede gegenüber
ihren Schadensersatzforderungen, stellen die Kläger nur die Anträge 2, 3 und 5, davon
die beiden ersten unbedingt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes
verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf
sein Terminsprotokoll.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Die Kläger haben gegen die Erstbeklagte einen Anspruch auf Freistellung von ihren
Zahlungsverpflichtungen betreffend das Vorausdarlehen vom 25./29.07.1997 mit der
Zweitbeklagten, Kontonummer ..., als Schadensersatz wegen schuldhafter
Aufklärungspflichtverletzung (cic). Eine Aufklärungspflicht der Bank kann nach ständiger
Rechtsprechung des BGH bei Kreditgeschäften ausnahmsweise gegeben sein, wenn sie
für sie selbst erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens
gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat. Positiv
erkannt haben muss sie diesen Wissensvorsprung nicht (BGH WM 2004, 1221, 1225;
BGHZ 161, 15, 20 = WM 2005, 127, 129; BGH, Urt. v. 19.9.2006 — XI ZR 204/04 =
BGHZ 169, 109, juris Tz. 17).
a) Täuscht ein Vertreiber einen Kreditnehmer arglistig durch evident unrichtige Angaben
über ein Anlageobjekt, so wird widerleglich vermutet, die finanzierende Bank habe die
arglistige Täuschung gekannt, wenn sie mit dem Täuschenden in institutionalisierter Art
und Weise zusammengearbeitet und dieser auch das Finanzierungsangebot unterbreitet
hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 51ff).
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Nach diesen Grundsätzen hatte die Erstbeklagte für sie selbst erkennbar in Bezug auf
eine arglistige Täuschung der Kläger über den zu finanzierenden Immobilienerwerb einen
konkreten Wissensvorsprung. Die Vermutungsvoraussetzungen liegen vor. Die
Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
aa) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Täuschenden ist dann
auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich
aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der
arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04
= BGHZ 168, 1, juris Tz. 55).
(1) Die Vermittlerin hat durch ihren Mitarbeiter den Klägern gegenüber in der
Beispielrechnung am 11.07.1997 die verfügbare Netto-Miete und im Besuchsbericht am
29.07.1997 die derzeitige Höhe der zur Zinstilgung erwirtschafteten
Mietpoolausschüttung für die 33,29 m² große Wohnung objektiv grob falsch mit 399,00
DM monatlich, entsprechend 11,99 DM/m² angegeben (vgl. Anlage A 2, 193, 195, 197;
D3b, 526 GA). Der Mietpool hat weder im Jahre 1996 noch in den Folgejahren diese oder
eine vergleichbare Ausschüttung erwirtschaftet. Tatsächlich erwirtschaftete der
entsprechende Mietpool nach der Abrechnung vom 04.06.1997 für 1996 nur eine
umgerechnete Ausschüttung von 9,10 DM/m² (vgl. Anlage 1/1 zum Klägerschriftsatz
vom 10.07.2006, 1376 GA). Im Jahre 1997 waren es 8,84 DM/m² (vgl. Anlage ½, 1378
GA). Ausschüttungsfähig erwirtschaftet wurde in diesem Jahr ein Abrechnungsergebnis
von 685.252,75 DM. Einer Wohnfläche von 42,11 m² entsprach ein Beteiligungsfaktor von
0,00652149 und damit eine Jahresausschüttung vom 4.468,87 DM (= 685.252,75 DM x
0,00652149). Geteilt durch die m² und die Monate der Mietpoolzugehörigkeit errechnen
sich 8,84 DM/m² monatlich (= 4.468,87 DM/12/42,11 m²). Für 1998 ergeben sich bei
einem Abrechnungsergebnis von 684.469,64 DM auf dem gleichen Weg 8,54 DM/m²
monatlich (vgl. Anlage 1/3, 1380 GA). Gegenüber den tatsächlich erwirtschafteten
Ausschüttungen sind die Angaben zu den angeblich erwirtschaftbaren Ausschüttungen
für das Jahr 1996 damit um 32% überhöht [= (11,99 – 9,10)/9,10], für 1997 um 36% und
für 1998 um 40%.
(2) Der für die H & B-Gruppe tätige Vermittler hat die Kläger arglistig getäuscht. Hierzu
genügt bedingter Vorsatz, der bereits bei Angaben ins Blaue hinein zu bejahen sein
kann. Arglistig kann auch derjenige täuschen, dem entgegen der offensichtlichen
Erwartung des Erklärungsempfängers die zur sachgemäßen Beurteilung des
Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und der dies verschweigt. Nicht
einmal der gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt in einem solchen Falle
Arglist aus (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1980 - IVa ZR 1/80; Palandt/Heinrichs, BGB, 66.
Auflage, § 123, Rn. 11 m.w.N.).
Der Vermittler hat seine Angaben in der Beispielsrechnung vom 11.07.1997 und im
Besuchsbericht vom 29.07.1997 entweder in Kenntnis der spätestens ab dem
04.06.1997 bereits vorliegenden tatsächlichen Mietpoolausschüttung von nur 9,10
DM/m² für 1996 monatlich gemacht, oder ohne sich über dieses bereits abgerechnete
Ausschüttungsergebnis gekümmert zu haben und damit wissentlich ohne die zur
sachgemäßen Beurteilung erforderliche Kenntnis.
Die Angaben zu den Mietpoolausschüttungen waren, wie die von den Klägern
vorgelegten Mietpoolabrechnungen für die ersten Jahre klar belegen, wegen
Vernachlässigung erheblicher Kostenfaktoren immobilienbetriebswirtschaftlich
augenscheinlich haltlos, ohne dass der Vermittler das Fehlen einer
immobilienbetriebswirtschaftlich zuverlässigen Erkenntnisgrundlage offen gelegt hätte.
So hat er etwa hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage für Mietpoolzugehörigen
Wohnungen klar erkennbar mit nur 8,65 DM/m² jährlich kalkuliert (vgl. Beispielsrechnung
vom 11.07.1997 für beide Kläger 288 DM: 33,29 m², Blatt 195, 197 GA), wobei dieser
Rücklagenbeitrag nicht einmal aus den zufließenden Mieten gebildet, sondern zur
Entlastung des Mietpools von dessen Mitgliedern durch zusätzliche eigene Zahlungen
aufzubringen war. Nach Ziffer 4 S. 2 der Vereinbarung über die Mietenverwaltung vom
29.07.1997 verpflichteten sich die Kläger zur Entlastung des Mietpools
Instandhaltungsrücklage und Verwaltungsgebühr gesondert monatlich an den
Mietpoolverwalter zu entrichten; dementsprechend erteilten sie zugleich eine
Einzugsermächtigung für die Instandhaltungsrücklagen, die Mietpoolgebühren und die
WEG-Gebühr (Anlage A4, Blatt 200, 201 GA). Tatsächlich betrug der Aufwand für die
Bildung einer Instandhaltungsrücklage unter Verwendung zugeflossener Mieten
demgegenüber etwa im Jahre 1998 umgerechnet nicht 8,65 DM/m² sondern 24,20 (=
161.575,74 DM x 0,00500828 /33,44 m²; vgl. Mietpoolabrechnung für dieses Jahr, Anlage
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1/3, Blatt 1380 GA). Die Mietpoolabrechnung für das Jahr 1997 ergibt zusammenfassend
eine die Ausschüttung schmälernde Belastung des Pools mit Ausgaben und
Auszahlungen in Höhe von insgesamt 735.143,16 DM und damit einen monatlichen
Abzug von umgerechnet 9,49 DM/m² (vergleiche Blatt 1378 GA). 1998 ergaben sich für
den Mietpool Ausgaben und Auszahlungen, die das verbleibende ausschüttungsfähige
Abrechnungsergebnis schmälerten, in Höhe von insgesamt 790.990,49 DM und damit
umgerechnet 9,87 DM monatlich pro Quadratmeter (vergleiche Blatt 1380 GA).
(3) Soweit die Beklagten geltend machen, die Angaben zur Ausschüttung hätten
mietpoolvertraglich unter einem jährlichen Anpassungsvorbehalt gestanden, ergibt sich
hieraus nichts anderes. Gerade dies zwingt zu der Annahme, die Angaben aus 1997 zur
aktuellen Ausschüttung entsprächen der letzen Anpassung, also derjenigen aus 1996,
zumal die Ausschüttung für 1996 bereits spätestens zum 04.06.1997 mit 9,10 DM/m²
abgerechnet war. Die Vermittleraussage für 1997 lag demgegenüber mit umgerechnet
11,99 DM/m² deutlich darüber und überstieg die bereits zuletzt ermittelte Ausschüttung
um 32%.
Überdies muss sich auch und gerade ein Anleger, der seine Anlage über einen Kredit
finanziert, bei der Angabe der für seinen Finanzierungsentschluss maßgebenden
Rechengrößen auf verantwortbar hergeleitete überprüfbare Aussagen verlassen können,
die jedenfalls der Dimension nach zutreffen und bei Unrichtigkeit seine Finanzierung
nicht gefährden oder zum Scheitern bringen. Dies betrifft insbesondere die Angaben zu
den erwartbaren Mietpoolausschüttungen, denn der Beitritt zu einem Mietpool
beeinflusst die Ertragserwartung des Erwerbers in hohem Maße (vgl. BGH, Urteil vom
13.10.2006 – V ZR 66/06 = WM 2007, 174, juris Tz. 22) und ohne verlässliche Angaben
hierzu kann ein Anleger seinen monatlichen Eigenaufwand, ein Kernstück seiner
Willensbildung zum Anlageentschluss (vergleiche BGH, Urteil vom 31.10.2003 - V ZR
423/02 = BGHZ 156, 371, Juris Tz. 12), nicht einmal annähernd schätzen. Zudem
entbehrte die Angabe zum erzielbaren ausschüttungsfähigen Mietpoolertrag jeglicher
nachvollziehbaren immobilienbetriebswirtschaftlichen Grundlage, wie bereits erörtert und
wie die Abrechnungen für 1996 und die Folgejahre belegen. Überdies trägt der Senat
einem etwaigen mit dem Anpassungsvorbehalt verbundenen Prognose- oder
Erwartungsspielraum bereits zu Ungunsten der Kläger Rechnung, indem er mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung der finanzierenden Bank nicht jede
Fehlprognose sondern nur grob unrichtige Angaben über die erwartbare
Mietpoolausschüttung berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die mit den Mietern tatsächlich
vereinbarten Mieten abzustellen oder auf die daraus abgeleiteten Einkünfte des
Mietpools, womöglich noch vor Steuern oder Rücklagenbildung, sondern auf den vom
Mietpool erwirtschaftbaren Ausschüttungsbetrag, also auf die Differenz zwischen
Einnahmen und Ausgaben. Die Beklagten unterlassen bei ihrer Betrachtung entgegen
höchstrichterlicher Rechtsprechung die Berücksichtigung anfallender Kosten (vergleiche
BGH, Urteil vom 12.06.2007 - XI ZR 112/05 = juris Tz. 28). Dieser Rechtsprechung
schließt sich der Senat an. Soll ein Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt,
die erzielbare Miete konzeptionsgemäß einem Mietpool zuführen, so tritt hinsichtlich der
Rentabilität und hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Anlage an die Stelle der erzielbaren
Miete die erzielbare Ausschüttung des Pools. In einem solchen Fall müssen die Angaben
eines Vermittlers zur Höhe der erzielbaren Ausschüttungen in gleicher Weise zutreffen,
wie Angaben zu einer erzielbaren Miete. Die erzielbare Ausschüttung ermittelt sich aus
den Mieterträgen vermindert und die im Mietpool anfallenden Kosten, Steuern,
Beiträgen/Gebühren und Rückstellungen.
Insbesondere mussten, wie die Beklagten verkennen, die Kläger bei der Gestaltung des
hier zu beurteilenden Besuchsberichts vom 29.07.1997 (Anlage A2), der die Zahlen aus
den Beispielsrechnungen vom 11.07.1997 nochmals zur Ermittlung des monatlichen
Eigenaufwands zusammenfasst, zwingend davon ausgehen, dass das Mietpoolergebnis
nicht um mehr Verwaltungskosten und höhere Instandhaltungsrücklagen geschmälert
werden würde, als sie selbst dem Mietpool zu dessen Entlastung aus mietpoolfreiem
eigenen Vermögen zuzuführen hatten; namentlich musste sich das
Ausschüttungsergebnis des Mietpools sodann in der für die Vorauszahlung
angegebenen Höhe bewegen. Den für ihre Finanzierung maßgeblichen Aufwand vor
Tilgungsleistung errechnete der Vermittler den Klägern nämlich wie folgt:
Die Kläger hatten damit zur Ermittlung ihres monatlichen Eigenaufwands auf der
Ausgabenseite 557 DM und 101 DM zu kalkulieren und den letztgenannten Betrag dem
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Ausgabenseite 557 DM und 101 DM zu kalkulieren und den letztgenannten Betrag dem
Mietpool zu dessen Entlastung aus mietpoolfreien Quellen, nämlich gesondert und extra
zuzuführen (vgl. Ziffer 4 S. 2 der Vereinbarung über die Mietenverwaltung vom
29.07.1997 sowie die dazugehörige Einziehungsermächtigung; Anlage A4, 201 GA). Auf
der Einnahmeseite sollten und mussten sie 399 DM ansetzen und zwar als das an die
Erstbeklagte auszukehrende Ausschüttungsergebnis des Mietpools, also ungeschmälert
durch weiter Kosten für Verwaltung und Rücklagen.
Diesen Betrag überwies im Übrigen auch die H... “aus den Mieterträgen”
konzeptionsgemäß an die Erstbeklagte (vgl. Bericht der W...-E... D... I...-T... GmbH an das
frühere Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen – nunmehr Bundesanstalt für die
Finanzdienstleistungsaufsicht - über die Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 KWG vom
27.11.2001, Anlage 4.2 Nr. 11; fortan: Bericht vom 27.11.2001 oder BaFin) und auf
dieser Grundlage ermittelte die Erstbeklagte gegenüber ihren Darlehensnehmern deren
nach Abzug der “Miete” verbleibende Eigenbelastung (vgl. BaFin Anlage 4.2 Nr. 12). Die
Vollständigkeitserklärung zur Prüfung nach § 44 Abs. 1 S. 2 KWG hat die Erstbeklagte
gegenüber der Prüfungsgesellschaft am 29.11.2001 abgegeben (vgl. BaFin Anlage 3/1-
3), und die Richtigkeit der Feststellungen und Ergebnisse im Bericht vom 27.11.2001, auf
den sich beide Parteiseiten bezogen haben, hat sie auch nicht in Zweifel gezogen.
Anders als nunmehr in ihrem prozessualen Vorbringen ging die Erstbeklagte
vorprozessual selbst ohne weiteres davon aus, dass es sich bei den ihr aus den
Mieterträgen mitgeteilten und überwiesenen Beträgen um die “ursprünglich
’versprochenen Mieten‘” gehandelt habe (vgl. Memo des Leiters Darlehensabteilung
Nord, Herrn G. E. vom 21.10.1998 an Herrn A., BaFin Anlage 4.2 Nr. 14). Dort heißt es
unter anderem: “Mir scheinen in einigen Objekten erhebliche Probleme bei den
Vermietungen zu bestehen. Die Differenz zwischen ursprünglich ’versprochene Miete‘
und heute realisierten Mieten scheint auseinander zu klaffen." In einem Schreiben vom
25.05.1998 führte sie nach unbestrittenen Klägervorbringen in einem Schreiben an die H
& B GmbH aus: "Bei einem von Ihrem Haus eingereichten das Objekt in H...betreffenden
Finanzierungsfall haben wir festgestellt, dass eine Mietpoolausschüttung in Höhe von
12,53 DM pro Quadratmeter Wohnfläche an die Erwerber vorgesehen war. Von diesen
12,53 DM Einnahmen verbleiben dem Kunden nach Abzug von Kosten gemäß der
Liquiditätsrechnung noch rund 8,70 DM /m². Da die in den Mietpoolvereinbarungen
genannten Mieten unter anderem auch Basis für unsere Verkehrswertermittlungen sind
und diese Mieterträge bei Verkaufsgesprächen dem Kunden suggeriert werden, bitten
wir Sie, auch aufgrund der Problematik in Verbindung mit dem § 278 BGB, um eine
schriftliche Information zu den Abzügen in Höhe von circa 3,80 DM je m² Wohnfläche..."
(vergleiche 1564 GA).
bb) Die Erstbeklagte hat mit der Veräußerin und der Vermittlerin der finanzierten Anlage
institutionalisiert zusammengearbeitet. Für die Annahme eines institutionalisierten
Zusammenwirkens ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von
ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige
Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer
Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder
eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien
ergeben, etwa, daraus dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten
Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank
unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder dass der Verkäufer
oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von
Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt
haben(BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 53).
Am 13.10.1988 schlossen H & B mit der Erstbeklagten einen Agenturvertrag bezüglich
der Vermittlung von Bausparverträgen, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zunächst
für eine Übergangszeit von circa einem Jahr ausgestellt auf Herrn R... P.... Im August
1989 wurde er auf die H & B GmbH in Dortmund und zum 01.03.1994 auf die B...
übertragen (Stellungnahme der P... D... R... zu den haftungsrechtlichen Risiken des von
den Vertriebsorganisationen H & B sowie Jugendsparberatung vermittelten
Kreditgeschäfts, Tz. 15; BaFin 18).
Es bestanden konkrete Vertriebsabsprachen und ein gemeinsames Vertriebskonzept.
Bevor die Wohnungen eines Objekts von H & B in den Vertrieb genommen wurden,
wurden zunächst die Finanzierungsgrundlagen, insbesondere die maximale
Beleihungshöhe je m² Wohnfläche, mit der Erstbeklagten vereinbart. Zu diesem Zweck
reichte H & B Mieterlisten, Aufteilungspläne und weitere Objektunterlagen ein. Auf dieser
Grundlage erstellte die Kreditabteilung eine einheitliche Wertermittlung, die für alle
Wohnungen des jeweiligen Objekts Gültigkeit hatte (BaFin 44). Zu den Aufgaben der für
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Wohnungen des jeweiligen Objekts Gültigkeit hatte (BaFin 44). Zu den Aufgaben der für
H & B tätigen Vermittler gehörte sodann auch die Beschaffung der für die Finanzierung
erforderlichen Bonitätsunterlagen (Selbstauskunft, Lohnnachweise, Steuererklärungen
etc.). Der Kreditantrag und die so genannte Liquiditätsaufstellung wurden von den
Vermittlern auf der Grundlage der Bonitätsunterlagen des Kreditnehmers erstellt (BaFin
34). H & B leitete dann die Darlehensanträge und die Bonitätsunterlagen an die
Erstbeklagte zur Genehmigung weiter (BaFin 35), die ihrerseits die Darlehensauszahlung
von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H & B-Gruppe
abhängig machte, wie hier.
Die Vermittler haben überdies ein Formular der Erstbeklagten von dieser unbeanstandet
benutzt (vergleiche Darlehensantrag Anlage A3, 199 GA). Der Darlehensantrag führt im
Briefkopf neben der Erstbeklagten zugleich die zur H & B-Gruppe gehörende B...
Beratungs- und Vermittlungsgesellschaft für B. mbH auf, der die Kläger den Objekt- und
Vermittlungsauftrag vom 29.07.1997 erteilt haben (vergleiche Anlage D5, 529 GA).
Ferner haben H & B der Erstbeklagten wiederholt Finanzierungen von
Eigentumswohnungen der hiesigen Verkäuferin in H..., J...- B... Straße, vermittelt und
zwar mit einer finanzierten Wohnfläche von 18.058 m² und einer Finanzierungssumme
von nahezu 70 Millionen DM (vergleiche BaFin Tabelle 4.2. Nr. 5).
cc) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten
wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative
des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines
Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers
oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder
Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen
Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das
sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit
erklärt hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 54).
(1) Der für die H & B-Gruppe tätige Vermittler, der die konzeptionelle
Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannte sie den Klägern als
finanzierende Institute und legte ihnen deren Darlehensantragsformulare zur
Unterschrift vor. Die Vorlage eines an die Erstbeklagte gerichteten Darlehensantrages
im Zusammenhang mit einem nachgeschalteten Bauspardarlehen ist urkundlich belegt
(vgl. Anl. A3). Dass entgegen den Klägerdarstellungen, namentlich entgegen den
Darstellungen im Bericht vom 27.11.2001 (BaFin 59) zum typischen Geschäftsablauf
dem von der Erstbeklagten als Vertreterin der Zweitbeklagten abgegebenen
Darlehensvertragsangebot vom 25.07.1997 kein von H & B übermittelter
Darlehensantrag der Kläger vorausging, haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
Dass den Klägern die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb
angeboten wurde, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten
gehabt oder dort von sich aus um einen Kredit nachgesucht hätten, ist unstreitig.
(2) Die vorab erklärte konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Erstbeklagten ist
nicht wirksam bestritten und ergibt sich überdies auch aus den Angaben des Zeugen A.
vom dem Landgericht Bochum im Termin am 30.01.2007 zum Verfahren 1 O 643/04,
Terminsprotokoll S. 6 (Anlage 12 zum Schriftsatz der Kläger vom 07.02.2007), deren
Beiziehung die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.03.07 gleichfalls erbeten haben
(vergleiche 1763 GA). Gegenüber dem Landgericht Bochum hat der Zeuge bekundet
seit circa 1988 Mitglied im Vorstand der Erstbeklagten gewesen zu sein und das
Kreditgeschäft in Europa betreut zu haben. Er habe die Entscheidung, “ob finanziert
würde oder nicht” für entsprechende Objekte getroffen, die ihm durch Mitarbeiter der
Firma H & B zum Vertrieb bestimmt vorgestellt worden seien, und hierbei gewusst,
welcher Kaufpreis mit den Erwerbern vereinbart werden sollte. Die streitgegenständliche
Anlage in H...ist ein entsprechendes Objekt, das H & B an Erwerber vertrieben und bei
dem die Beklagten die mit den Erwerbern vereinbarten Kaufpreise finanziert haben.
Für eine bereits vorab gebildete konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft spricht neben
dem Umfang der finanzierten Wohnflächen und des Finanzierungsvolumens auch der
Umstand, dass die aktenersichtlichen Vertriebsunterlagen wie etwa die Nennung der
Erstbeklagten als finanzierende Bank im Besuchsbericht oder als Empfängerin des
Kapitaldienstes in der Vereinbarung über die Mietenverwaltung gerade auf den von der
Erstbeklagten zur Auszahlungsvoraussetzung erhobenen Beitritt zur
Mieteinnahmegemeinschaft zugeschnitten waren.
Die vorab erklärte Finanzierungsbereitschaft der Erstbeklagten ergibt sich weiterhin aus
den Angaben im Bericht vom 27.11.2001. Bevor die Wohnungen eines Objektes von H &
B in den Vertrieb genommen wurden, wurden zunächst die Finanzierungsgrundlagen,
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B in den Vertrieb genommen wurden, wurden zunächst die Finanzierungsgrundlagen,
insbesondere die maximale Beleihungswerte je m² Wohnfläche mit der Erstbeklagten
vereinbart (BaFin 44). Herr A. genehmigte als Vorstandsmitglied der Erstbeklagten
hierbei Entscheidungsnotizen und diese hatten den Charakter eines
Grundsatzbeschlusses, auf den im Rahmen der Kreditbearbeitung der einzelnen
Erwerberfinanzierungen dieses Objekts Bezug genommen wurde; gesonderte
Wertermittlungen wurden insoweit nicht mehr vorgenommen (BaFin 47, 59).
Schließlich haben die Beklagten in ihrem letzten Schriftsatzes einen Beschluss der
Erstbeklagten aus Dezember 1995 zur Finanzierung der Erwerbsvorgänge betreffend die
durch H & B vertriebenen Eigentumswohnungen in der Immobilie, J...-B...-Straße 3 – 5 in
H..., eingeräumt (Beklagtenschriftsatz vom 16.10.2007 S. 3).
b) Bereits in der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch wenn
eine Bank im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich einen Wissensvorsprung erst zu
verschaffen, die bloße Erkennbarkeit von Tatsachen einer positiven Kenntnis
gleichgestellt, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem
zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen
mussten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen
Tatsachen zu verschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.1992 – XI ZR 301/90 = WM
1992, 602, juris Tz. 4; BGH, Urteil vom 07.04.1992 – XI ZR 200/91 = WM 1992, 977, juris
Tz. 14). So liegt es hier.
Dass die Vermittler von H & B den Kreditnehmern der Erstbeklagten gegenüber
Aussagen über die Mietpoolausschüttungen machten, war bekannt (vgl. Memo des
Leiters Darlehensabteilung Nord, Herrn G. E. vom 21.10.1998 an Herrn A. , BaFin Anlage
4.2 Nr. 14, zu den ursprünglich “versprochenen Mieten”). Nach dem Schreiben der
Erstbeklagten vom 25.05.1998 an H & B wurden die in den Mietpoolvereinbarungen
genannten Mieten und Mieterträge bei Verkaufsgesprächen dem Kunden suggeriert
(vergleiche 1564 GA). Außerdem hätte es fern gelegen, anzunehmen, die
Mietpoolausschüttungen, die sich die Erstbeklagte konzeptionsgemäß direkt zur
teilweisen Bedienung des Kapitaldienstes für das Vorausdarlehen überweisen ließ, und
die damit aus Anlegersicht zentraler Teil ihres Anlageentschlusses sein mussten, seien
bei den Anlegergesprächen unerörtert geblieben.
Die greifbare Möglichkeit, dass diese Angaben zulasten der Anleger unrichtig waren,
musste sich aufdrängen. Dass H & B die Mietpoolausschüttungen
immobilienbetriebswirtschaftlich unseriös und riskant kalkulierten, war bekannt oder
hätte bekannt sein müssen, da schon seit Jahren vermehrt Schieflagen bei zahlreichen
H... -verwalteten Mietpools aufgetreten waren, weil die H... mehr ausschüttete, als
tatsächlich eingenommen wurde (vergleiche BaFin 43) und die Erstbeklagte deshalb in
zwei Tranchen am 27. März. und 21. April 1995 und in einem Einzelfall am 4. Juni 1997
insgesamt 26 Vorausdarlehen als so genannte Mietpooldarlehen über einen
Zusagebetrag von ursprünglich 4,6 Millionen DM herausgelegt hat (BaFin 64). Außerdem
hat das ressortzuständige Vorstandsmitglied der Erstbeklagten, Herr A. , bereits 1994
die Konsequenz einer Kontrolle der ausschüttungsfähigen Mietpoolergebnisse gezogen
oder ziehen müssen. In einem Vorstandsrundlauf vom 15.08.1994 führt er im Hinblick
darauf, dass sich etwa aus Reparaturen bei Mieterwechsel schon früher bei einzelnen
Mietpools erhebliche Verbindlichkeiten gebildet hatten, aus: “Wir müssen uns einmal
detailliert das System der Abrechnung der Mietpools ansehen.” (vgl. Anlage 4.2 Nr. 48
BaFin). Nach dem Bericht vom 27.11.2001 hätte die Erstbeklagte spätestens im
Zusammenhang mit der Vergabe der Mietpooldarlehen Ende März 1995 untersuchen
müssen, ob die vorgesehenen Mietpoolausschüttungen tatsächlich erzielbar waren
(BaFin 43).
Unterlässt die Erstbeklagte als Bank oder Bausparkasse bei dieser Sachlage die
Einholung verlässlicher Nachweise der Mieterträge, wie dies der Bericht vom 27.11.2001
festgestellt und im Hinblick auf den Umfang der Finanzierungen und der spezifischen
Risiken der Beleihungsobjekte (gebrauchte Renditeimmobilien) als nicht vertretbar
bewertet hat (vgl. BaFin 4, 52), so verschließt sie bewusst ihre Augen vor solchen
Tatsachen, die für den Kreditnehmer bedeutsam sind.
c) Drängt sich damit auf, die Erstbeklagte habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und
der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen, so ist es ihre Sache, diese
tatsächliche Vermutung zu widerlegen, d.h. darzulegen und zu beweisen, dass ihr die
grobe Unrichtigkeit der Angaben über die Mietpoolausschüttung weder bekannt (vgl.
BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 51, 52), noch
erkennbar war. Mit dem BGH, der seine Rechtsprechung zum Bestehen von
Aufklärungspflichten zur Effektivierung des Verbraucherschutzes ergänzt hat, ist auch in
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Aufklärungspflichten zur Effektivierung des Verbraucherschutzes ergänzt hat, ist auch in
den Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens auf die Erkennbarkeit eines
objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden
Kapitalanlage abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1,
juris Tz. 61; BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 192/04, juris Tz. 36).
Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.
aa) Die Vermutung der Kenntnis ist erst widerlegt, wenn die Unkenntnis all derjenigen
Personen feststeht, deren Kenntnisstand sich die Beklagte zurechnen lassen muss.
Zurechnen lassen muss sich die Erstbeklagte als Bank oder Bausparkasse die Kenntnis
ihres Vorstandes und der sachbearbeitenden Mitarbeiter. Für die Erstbeklagte
maßgeblich und verantwortlich mit Fragen der Finanzierung der durch H & B
vertriebenen mietpoolrefinanzierten Eigentumswohnungen befasst war im hier
streitgegenständlichen Zeitraum das von ihr zunächst als Zeuge benannte
Vorstandsmitglied A. .
Der Zeuge A. war, wie im Termin erörtert, nicht mehr zu vernehmen, nachdem die
Beklagten hierauf verzichtet haben (§ 399 ZPO). Der Zeuge hat die Verweigerung seiner
Aussage unter Berufung auf § 384 ZPO angekündigt (vgl. Bl. 2172, 2173 GA) und die
Voraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechtes nach dieser Bestimmung unter
Hinweis auf gegen ihn laufende und im übrigen senatsbekannte und mit den Parteien
erörterte Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim
vom 18.06.2007 zum AZ 611 Js 21697/04, betreffend sämtliche von der H & B-Gruppe
vertriebene Objekte, 2126 GA) schlüssig dargetan. Die Klägerin ist mit Schreiben vom
17.09.2007 über die Ankündigung des Zeugen und dessen Abladung (Vgl. § 386 III ZPO)
informiert worden (Sendeprotokoll 3seitiges Fax, 2174 GA). Sie hat die
Zeugnisverweigerungsgründe in der Folgezeit und im Termin unbeanstandet gelassen
und zudem nach Hinweis des Senates, diesen Zeugen aufgrund des von ihm
unwidersprochen und unbeanstandet geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechtes
nicht zu hören, rügelos verhandelt (vgl. hierzu Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl. 387, Rn 1
mwN).
Soweit die Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.10.2007
erstmals die Berechtigung des Zeugen zur Aussageverweigerung in Zweifel zu ziehen
versuchen, ist dem nicht mehr nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1986 - IVa ZR
99/85 = NJW-RR 1987, 445, Juris Tz. 12 m.w.N.).
Von der Vernehmung der von den Beklagten zur Widerlegung ihrer vermuteten Kenntnis
benannten weiteren Zeugen hat der Senat abgesehen. Auf die eigene Unkenntnis dieser
Zeugen kommt es nicht an, da die Vermutung der Kenntnis erst widerlegt ist wenn
feststeht, dass keiner Kenntnis hatte.
bb) Das für die Erstbeklagte ressortzuständige Vorstandsmitglied A. war nach der oben
dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Treu und Glauben nicht
berechtigt, seine Augen vor Tatsachen, die für die Kreditnehmer bedeutsam waren, zu
verschließen, musste sie also offen halten, mithin die ihm zu Gebote stehenden
Erkenntnismittel benutzen. Dass er dies getan hätte und gleichwohl, trotz Ausschöpfung
der ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die evidente Unrichtigkeit der
Angaben zur Höhe der Mietpoolausschüttung für ihn unerkennbar gewesen wäre, haben
die Beklagten schon nicht erwiderungsfähig dargetan und liegt fern.
Herr A. hat, wie oben erörtert, bereits in einem Vorstandsrundlauf vom 15.08.1994 im
Hinblick darauf, dass sich etwa aus Reparaturen bei Mieterwechsel schon früher bei
einzelnen Mietpools erhebliche Verbindlichkeiten gebildet hatten, ausgeführt: “Wir
müssen uns einmal detailliert das System der Abrechnung der Mietpools ansehen.” (vgl.
Anlage 4.2 Nr. 48 BaFin). Dass er oder die Erstbeklagte dies für den Mietpool Hamburg,
J...-B...-Straße 3-5 getan und dies zu einer verifizierbaren Feststellung der
Unbedenklichkeit der Ausschüttungskalkulation geführt hätte, haben die Beklagten
schon nicht einlassungsfähig dargelegt.
Auch mit den von ihnen vorgelegten Mieterlisten lässt sich die Unerkennbarkeit der
arglistigen Täuschung durch immobilienbetriebswirtschaftlich haltlose evident unrichtige
Angaben zu erwartbaren Mietpoolausschüttungen nicht nachweisen. Eine auf
Mieterlisten gestützte Annahme möglicher Mietpooleinnahmen ist betriebswirtschaftlich
ohne Kenntnis der im Mietpool anfallenden Ausgaben für die Höhe der
ausschüttungsfähigen Mietpoolerträge ohne hinreichende Aussagekraft.
Ein Verzicht auf die Einholung verlässlicher Nachweise der Mieterträge durch die
Erstbeklagte, den der Bericht vom 27.11.2001 festgestellt und im Hinblick auf den
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Erstbeklagte, den der Bericht vom 27.11.2001 festgestellt und im Hinblick auf den
Umfang der Finanzierungen und der spezifischen Risiken der Beleihungsobjekte
(gebrauchte Renditeimmobilien) als nicht vertretbar bewertet hat (vgl. BaFin 4, 52),
begründet erst Recht keine Unerkennbarkeit.
d) Die Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten umfasst das geltend gemachte
Freistellungsbegehren der Kläger. Sie hat die Kläger nach dem Grundsatz der
Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte
Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung,
welche die Beklagten hier nicht widerlegen konnten, davon auszugehen, dass die Kläger
bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen
Mieteinnahmen die Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den
Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb weder das
Vorausdarlehen bei der Zweitbeklagten und die beiden Bausparverträge bei der
Erstbeklagten abgeschlossen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006- XI ZR 6/04 =
BGHZ 161, 1, juris Tz. 61).
e) Die Schadensersatzansprüche der Kläger sind nicht verjährt (§ 214 BGB). Für den
nach altem Recht in 30jähriger Regelfrist (vgl Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. § 195, Rn.
10) verjährenden und am 01.01.2002 noch unverjährten Schadensersatzanspruch aus
culpa in contrahendo gilt ab diesem Datum die dreijährige Regelverjährungsfrist, § 195
BGB; Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 195, Rn. 4).
Ihr Beginn ist im hier zu beurteilenden Überleitungsfall nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu
berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06 = BGHZ 171, 1), also ab dem
Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger Kenntnis derjenigen Umstände über schädigendes
Ereignis und Schädiger hat, die ihm ermöglichen, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn
auch nicht risikolose Klage zu erheben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 199, Rn.
27 m.w.N.).
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen nicht die Falschangaben
Dritter sondern erst die Erkennbarkeit von Falschangaben Dritter durch eine Bank einen
diese zu Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung. Dass die Kläger, die, wie sie
einräumen, die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 08.04.2003 zum Schadensersatz
auffordern ließen, vor diesem Datum Kenntnis von Umständen gehabt hätten, aufgrund
derer sich ihnen, den Beklagten, die Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben über die
Mietpoolausschüttung und die Kenntnis einer arglistigen Täuschung durch die Vermittler
hätte aufdrängen müssen, haben die für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs-
und beweisbelasteten Beklagten schon nicht einlassungsfähig ausgeführt und auch nicht
unter Beweis gestellt. Die an beide Beklagte am 23.08.2005 zugestellte Klage (328, 329
GA) hat eine frühestens mit Ablauf des Jahres der Anspruchsschreibens beginnende
Verjährung gehemmt, § 204 I Nr. 1 BGB. Ein Ende der Hemmung (§ 204 Abs. 2 BGB) ist
nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
2. Das Fehlen von Rückzahlungsansprüchen der Zweitbeklagten gegen die Kläger folgt
aus dem dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB), dem die Zweitbeklagte ausgesetzt ist. Auch sie
hat die Kläger so zu stellen, wie diese ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung
stünden, denn auch sie hatte in Bezug auf eine arglistige Täuschung der Kläger über den
von ihr finanzierten Immobilienerwerb einen konkreten Wissensvorsprung. Ihr wird das
Wissen der Erstbeklagten, durch die sie sich bei Abschluss des
Vorausdarlehensvertrages vom 25./29.07.1997 hat vertreten lassen, zugerechnet, § 166
BGB.
3. Der Schadensersatzanspruch der Kläger erfasst nach den obigen Ausführungen auch
die beantragte Abrechnung und Abwicklung des Bausparvertrages Nr. ..., der im übrigen
gemäß § 9 der allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Erstbeklagten
ohnedies problemlos kündbar wäre (vergleiche 540 GA).
4. Der Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung beider Beklagten für
künftige Schäden und Kosten ist zulässig (§ 256 ZPO) und begründet. Die Höhe der sich
für die Kläger aus der Rückabwicklung des Vorausdarlehensvertrages und der
Übereignung der Eigentumswohnung ergebenden Vermögenseinbußen ist derzeit noch
nicht endgültig bezifferbar. Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner nach § 421
BGB.
5. Der Antrag auf Zahlung angeblich geleisteter Zinsen ist zurückzuweisen. Die Kläger
haben, wie im Termin erörtert, die Höhe ihrer Schadensersatzforderung nicht einmal
ansatzweise nachvollziehbar oder auch nur schätzbar (§ 287 ZPO) dargetan.
Die Summe der von ihnen behaupteten 85 monatlichen Zahlungen (09/1997 – 09/2004)
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Die Summe der von ihnen behaupteten 85 monatlichen Zahlungen (09/1997 – 09/2004)
liegt oberhalb dessen, was sie nach eigenem Vorbringen in dieser Zeit als Zinsen für das
Vorausdarlehn schuldeten. Die Beklagten sind dem Klägervorbringen überdies
entgegengetreten und die Kläger sind für die Zahlungen in behaupteter Höhe
beweisfällig geblieben.
Zudem haben sie die Mietpoolausschüttungen, die nach der Vereinbarung über die
Mietenverwaltung vom 29.07.1997 zunächst direkt an die Erstbeklagte zur teilweisen
Bedienung des Kapitaldienstes für das Vorausdarlehen überwiesen wurden,
unberücksichtigt gelassen. Ab Ende 1998 sind ihnen die Ausschüttungen
unwidersprochen selbst zugeflossen (vgl. auch BaFin 43). Insoweit handelt es sich um
einen schadensmindernden Vorteilsausgleich, hinsichtlich dessen die Kläger eine
sekundäre Darlegungslast trifft. Für die Jahre 2001 bis 2003 haben sie die
Ausschüttungen nicht einmal dargestellt.
Das Gleiche gilt für die von ihnen unstreitig erlangten Steuervorteile, auf die es ihnen bei
Abschluss des Darlehensvertrages und bei Vornahme des Immobilienerwerbes nach
eigenem Vorbringen in besonderem Maße ankam und die sie gerade anstrebten.
Erlangte Steuervorteile sind als Vorteilsausgleich grundsätzlich schadensmindernd
anzurechnen, soweit sie, wie von den Beklagten geltend gemacht (vergleiche
Beklagtenschriftsatz vom 18.11.2006 S. 47, Blatt 1698 GA), den Klägern als
Geschädigten verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03 = BGHZ 161,
15). Dass oder inwieweit steuermindernde Umstände, namentlich negative Einkünfte aus
vergangenen Veranlagungszeiträumen rückwirkend entfallen und dieser Wegfall zu einer
den Steuervorteil neutralisierenden Nachversteuerung führen könnten (vgl. hierzu etwa
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 288/00 = NJW 2002, 888), lässt sich nicht feststellen.
Die Bestandskraft der insofern maßgeblichen Veranlagungsbescheide lässt sich nicht
hinreichend beurteilen, da die insoweit zumindest sekundär darlegungsbelasteten Kläger
(vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05 = WM 2007, 1257, juris Tz. 28) keinerlei
Einkommensteuerbescheide vorgelegt haben.
6. Der Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzuges, der aus
vollstreckungsrechtlicher Zweckmäßigkeit ohne Angabe eines Verzugsbeginns bezogen
auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zulässig ist (vgl. RG, JW 1909, 463
Nr. 23; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 = WM 1987, 1496 1498; BGH,
Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98 = NJW 2000, 2663), bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Ein Annahmeverzug der Beklagten (§§ 293, 298 BGB) liegt nicht vor, denn die dazu
erforderliche Leistungsbereitschaft der Kläger, namentlich ihre Beschränkung auf die
ihnen gebührende Gegenleistung im Rahmen der letztgenannten Bestimmung, lässt
sich nicht feststellen. Der Schuldner ist leistungsbereit, wenn er seine Leistung
erfüllungstauglich anbietet. Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen,
also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der
Gläubiger darauf einläßt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden
Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden
(BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367). Bietet der
Schuldner die Erfüllung lediglich unter nicht vertragsgerechten Bedingungen und
Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung des Angebots nicht in
Annahmeverzug (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - XI ZR 85/94 = ZIP 1994, 1839).
Bei Zug-um-Zug-Leistungen (§ 298 BGB) muss der Schuldner die ihm gebührende
Gegenleistung verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 298 Rn. 2).
Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben den Beklagten die Rückübereignung nach
eigenen Vorbringen nur Zug um Zug gegen Freistellung und Zahlung ihrer hier geltend
gemachten Schadensersatzforderungen angeboten (vgl. 149 GA). Die Beklagten haben
sich hierauf unstreitig zu keinem Zeitpunkt eingelassen und die Kläger waren – auch am
Schluss der mündlichen Verhandlung - nicht hinreichend leistungsbereit. Der von ihnen
geltend gemachte Zahlungsvorbehalt steht ihnen, wie erörtert, mangels nachvollziehbar
bezifferter Forderungshöhe nicht zu.
7. Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden. Die Kläger haben sie für den Fall
gestellt, dass sich kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluss feststellen lässt (vgl. 10 GA). Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
Davon abgesehen bleibt bei den hier zuerkannten Schadensersatzansprüchen auch kein
Raum für die Annahme eines auf der Grundlage einer 31-jährigen Finanzierungsdauer
errechneten Finanzierungsschadens (vgl. Blatt 49 ff. GA) oder für
Rückabwicklungsansprüche nach § 3 HwiG.
8. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht
entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten
Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst-
oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Soweit die Beklagten auf
verbraucherungünstige obergerichtliche Urteile nach Bekanntwerden der Entscheidung
des BGH vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 – verweisen, nach denen in den dortigen
Verfahren arglistige Täuschungen oder evidente Unrichtigkeiten der Angaben in
Besuchsberichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht nachvollziehbar dargestellt waren,
ergibt sich hieraus nichts anderes.
Auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.07.2006 - 5 U 63/00
= 3 O 100/99 LG Dortmund weicht der Senat nicht ab. Tragend war nach dem
Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 25.09.2007 - XI ZR 341/06 die Würdigung des
OLG, dass sich aus dem vorprozessualen und prozessualen Vortrag des Klägers dessen
Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB vor dem maßgeblichen Zeitpunkt 01.01.2002 ergibt, Rechtsfehler nicht
erkennen ließ. Seine diesbezügliche Würdigung hat das OLG auf ein vorgerichtliches
Schreiben eines vom dortigen Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 12.11.1998
an die Beklagte gestützt (vergleiche UA 13) und auf die Erhebung der Klage im Jahre
1999. Beide Umstände tragen, wovon auch der Senat ausgeht, den Schluss, dass der
dortige Kläger zu den genannten Zeitpunkten hinreichende Kenntnis von seinem
Schaden und von der finanzierenden Bank als Schädigerin gehabt und eben deshalb die
Klage wegen der aus seiner Sicht hinreichenden Erfolgsaussicht erhoben hat. Derartige
Umstände fehlen im hier zu entscheidenden Fall.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen des Senates, namentlich zu der hier zu
beurteilenden evidenten Unrichtigkeit und arglistigen Täuschung sowie zur
verjährungsrelevanten Kenntnis, auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Der Gebührenstreitwert wird auf 127.556,39 € festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus
den Werten für den bezifferten Zahlungsantrag über 36.777,80 €, für die negative
Feststellungsklage betreffend das Vorausdarlehen Nr. ...über 150.000 DM = 76.693,78
€, für den Rückabwicklungsanspruch betreffend das Bausparguthaben der Kläger aus
dem Bausparvertrag Nr. ..., den der Senat auf der Grundlage der unwidersprochenen
Klägerangaben mit 6.415,43 € schätzt und aus dem Wert für den positiven
Feststellungsantrag zur gesamtschuldnerischen Schadensersatzhaftung beider
Beklagten, den der Senat gleichfalls in Anlehnung an die unwidersprochenen
Klägerschätzung mit 7.669,38 € ansetzt.
Die Anträge zu 2 und zu 3 betreffen das gleiche wirtschaftliche Interesse. Der Zug um
Zug Vorbehalt ist streitwertneutral. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges
hat nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung und wirkt hier nicht streitwerterhöhend. Die
Hilfsanträge waren nicht zu bescheiden und bleiben bei der Festsetzung des
Gebührenstreitwertes unberücksichtigt.
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