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BGH - XI ZR 184/03
Bundesgerichtshof vom 06.07.2004
- Inhalt
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- Sanierungsvereinbarung in dem Bürgschaftsvertrag Niederschlag gefunden haben. b) Zu Recht beanstandet die
- . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft auf Zahlung in
- . Ellenberger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
- insoweit zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
- . AG. Nachdem die Unternehmensgruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, fanden im
§ 3 REITG
Begriffsbestimmung
- Inhalt
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- ;cksgleiche Rechte sowie vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Schiffe und Luftfahrzeuge
- Vermögensgegenstände im Sinne des Absatzes 7 mit Ausnahme von Beteiligungen an
- dieses Gesetzes belegen ist und 3.nur solche Vermögensgegenstände umfasst, die im
- (1) Immobilienpersonengesellschaften sind Personengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand im
- Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschränkt ist und die nach dem Gesellschaftsvertrag nur
BGH - VII ZR 30/99
Bundesgerichtshof vom 15.06.2000
- Inhalt
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- Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Wendt für Recht erkannt
- die Klägerin im Mai 1996 mit verschiedenen Sanierungsarbeiten an ihrem Haus; die Geltung der VOB/B war
- Abnahmeprotokoll mit Mängelliste erstellt, das die Beklagten nicht unterzeichneten. In Nr. 3 dieses
- zu Recht verweigerter Abnahme als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die
- Abnahmeprotokolls. Die Beklagten hätten die Abnahme auch zu Recht verweigert. Nach dem eigenen Vortrag der
OVG Niedersachsen - 7 LA 88/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 15.08.2013
- Inhalt
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- die streitige Anordnung zur Recht in § 24c Abs. 2 LuftVZO gesehen. Dass es den dagegen
- Fluglizenz stellt keine Maßnahme dar, die in die Rechte des Betroffenen regelnd eingreift. 2
- Maßnahme, die in die Rechte des Betroffenen regelnd eingreift (vgl. auch zum Prüfungsrecht: BVerwG
- und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer
- Kraftfahrt-Bundesamts im Straßenverkehr als Führer eines PKW durch fünf in dem Zeitraum vom 22
BGH - 2 StR 589/12
Bundesgerichtshof vom 15.01.2013
- Inhalt
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- Pistolen und Revolver hat das Landgericht zwar zu Recht als Schusswaffen im Sinne der genannten
- unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat
- Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und b) im Ausspruch über die
- von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen bewaffneten Handeltreibens mit
Bauwerk oder nicht: Wann verjähren Mängelrechte bei Solaranlagen?
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 12.01.2015
- Inhalt
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- der Regel in 2 Jahren Die Beklagte wandte Verjährung ein und bekam Recht. Gewährleistungsrechte – und
- , § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Was ist ein Bauwerk? Als Bauwerk im Sinne des BGB gilt eine mit dem Erdboden
- Verjährungsfrist bei Mängeln an Kaufsachen sind zwei Fälle ausgenommen: im Grundbuch eingetragene Rechte
- Lieferung erfolgte im Jahr 2008, die Klage wurde 2012 eingereicht. Mängelrechte verjähren beim Kauf in
- automatisch nach § 94 BGB. Im vorliegenden Fall ging es nur um die Anlieferung von Teilen, die weder mit dem
Arbeitsrecht mal „scharf links“
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 10.04.2011
- Inhalt
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- akademischen Gründen sinnvoll, Arbeitsrecht als Schwerpunktprofessur in eine solche für bürgerliches Recht
- Gelegentlich unternehmen wir einen Ausflug in extreme Gefilde. „Scharf Links“ ist sicher keine
- letzte Woche nicht berichtet, dass Arbeitsrecht – also die Verteidigung der Rechte von
- Mainstream-Publikation. Aber sie beschäftigt sich – in eigenen Worten – jetzt in einem Artikel von
- Reinhold Schramm mit dem „Untergang des bürgerlichen Arbeitsrechts (!). Wohlan. Erst mal einen
BSG - B 1 KR 19/08 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Rechts obsolet werden ließe, obwohl das europäische Recht hierzu keine Handhabe bietet: Nach ständiger
- Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen den
- Kostenerstattung für die im Jahr 2006 in Tschechien durchgeführte Versorgung mit Zahnersatz. 9Ein
- übernähmen ansonsten im Wesentlichen das geltende Recht (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD; CDU/CSU und
- geltende Recht übernehmen (Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 15/1525 zu Nr 66 Buchst b; vgl auch
BFH - V B 35/06
Bundesfinanzhof vom 04.06.2007
- Inhalt
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- , BStBl II 2008, 35). In Übereinstimmung hiermit hat der BFH im Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03
- -Beschluss vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283, m.w.N.). Im Übrigen ist die
- der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem
- ). 29Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt
- das FG war nicht erforderlich. Zwar ist § 127 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
OLG Düsseldorf - K 8 05/094
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 06.07.2006
- Inhalt
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- Beteiligte im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG und hat damit kein Recht auf Akteneinsicht. 35 IV
- Gründen zu Recht abgelehnt worden ist. 29c) Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, nicht die
- entscheiden ist. Unter dem Gesichtspunkt, dass theoretisch in jedem Netzentgeltgenehmigungsverfahren mit
- das Recht der Beschwerdeführerin, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren anderweitig vorzutragen
- nicht erforderlich und wegen des Eingriffs in die Rechte der beteiligten Unternehmen jedenfalls nicht
OVG Nordrhein-Westfalen - 8 A 1893/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2005
- Inhalt
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- Geldstrafe bestraft. Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren
- Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im
- offensichtlich: Fahrtenbuches] zu besitzen." Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt
- Schadens nicht an. Ebenfalls unerheblich ist danach, ob der Ersatzberechtigte später seine Rechte
- Ordnungswidrigkeitenverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Das mit der Ausübung dieses Rechts
BGH - I ZR 39/12
Bundesgerichtshof vom 04.07.2013
- Inhalt
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- Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht
- den elektronischen Geschäftsverkehr, BTDrucks. 14/6098, S. 22; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der
- überprüfen, ob sie in Rechte Dritter eingriffen. 12II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
- . Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht
- anderem ein Büro in Berlin betreibt. Dessen Leiter ist der Beklagte. Als Inhaber des Domainnamens
BGH - VIII ZR 36/00
Bundesgerichtshof vom 20.12.2000
- Inhalt
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- frühere Klägerin (im folgenden: Schuldnerin) aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat. Dem liegt
- Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf
- . vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902 unter B II 3 a m.w.Nachw.; BGH
- Verpflichtungen nicht mehr als Wettbewerber am Markt auftreten, abgegeben haben. b) Zu Recht rügt die
- 19. Februar 1981 - IVa ZR 43/80, VersR 1981, 446). Ist der Anfechtungsgegner nicht in der Lage
OVG Nordrhein-Westfalen - 17 B 1406/95
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.06.1996
- Inhalt
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- Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens statthaft, soweit sie in einer demokratischen
- . anzuordnen, zu Recht abgelehnt. 45Die Begründung der Vollziehungsanordnung betreffend die Ausweisung
- der Antragsteller im Bundesgebiet geboren ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
- Ausweisungsgrund ist im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der
- -, InfAuslR 1995, 194. 1213Dies ist in spezialpräventiver Hinsicht der Fall, wenn dem Ausweisungsanlaß
VG Köln - 1 L 403/03
Verwaltungsgericht Köln vom 11.04.2003
- Inhalt
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- , reicht nicht aus, die tatsächliche Verfolgung von „sozialpolitischen" Zielen im vorstehenden Sinne
- erstreckt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und über die nach dortigem
- Recht erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt, hat jedenfalls keinen
- , gefolgt ist, in Frage zu stellen. Dies folgt schon daraus, dass auch der BGH die tragende Erwägung des
- Ansehung der abweichenden Ansicht des Generalanwalts bei dem EuGH betreffend das italienische Recht fest