Urteil des BGH vom 04.07.2013
Terminhinweis mit Kartenausschnitt Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 39/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Terminhinweis mit Kartenausschnitt
UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a
a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Be-
treiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält
und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die
er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH,
Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).
b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den
Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbie-
ter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle be-
sitzt.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 39/12 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Born-
kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 16
des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem
Kartenmaterial, das unter der Internetadresse
„www.stadtplandienst.de“ abruf-
bar ist. Sie begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Kostenerstattung we-
gen der Veröffentlichung eines Kartenausschnitts.
Dieser Kartenausschnitt war in ein Einladungsschreiben zum Regionalfo-
rum
„Gentechnikfreie Regionen in Ostdeutschland“ eingefügt, das am 18. März
2005 in Berlin stattfand. In der Kopfzeile des Einladungsschreibens waren die
Logos des
„Euro Parc Deutschland“, des „iaw Institut Arbeit und Wirtschaft Uni-
versität Bremen
“, der „AbL Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft“ und
des
„BUND Freunde der Erde“ abgebildet. Unterzeichnet war das Schreiben
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von vier Vertretern dieser Organisationen. Das Einladungsschreiben einschließ-
lich des Kartenausschnitts war ab Februar 2005 im PDF-Format unter der Inter-
netadresse
„www.saveourseeds.org“ abrufbar. Ausweislich des Impressums
wird diese Seite von der
„Z. stiftung L. “ koordiniert, die unter
anderem ein Büro in Berlin betreibt. Dessen Leiter ist der Beklagte. Als Inhaber
des Domainnamens
„www.saveourseeds.org“ ist die „Z. stiftung H. “
registriert.
Die Stiftung veröffentlichte das Einladungsschreiben auf Wunsch der
Veranstalter, indem sie es unverändert in einem nicht öffentlichen Ordner ab-
legte. Außerdem nahm sie einen Terminhinweis in den auf der Website
„www.saveourseeds.org“ für deren Nutzer bereitgestellten Terminkalender auf.
Der Terminhinweis enthielt einen elektronischen Verweis (Link), über den das
Einladungsschreiben unter der URL
„www.saveourseeds.org/download_center/
regionalforum18_03_05.pdf
“ abgerufen werden konnte. Nach Abschluss der
Veranstaltung konnte das Einladungsschreiben über den Link im Terminkalen-
der nicht mehr aufgefunden werden. Die Datei mit der Einladung verblieb je-
doch auf dem Server der Stiftung.
Nachdem ein im Auftrag der Klägerin tätiges Unternehmen den Karten-
ausschnitt im Internet ermittelt hatte, mahnte die Klägerin die
„Z. stiftung
L.
“ mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2008 ab. Unter dem
22. Dezember 2008 gab die Stiftung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab, lehnte jedoch die Zahlung von Schadens- und Kostenersatz ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung von Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in
Höhe von 300
€ sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe
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von 273,50
€ und der Kosten für das mit der Dokumentation der Urheberrechts-
verletzung beauftragte Unternehmen in Höhe von 95
€.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 668,50
€ nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz ab 23. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte - selbst
wenn er für den Inhalt der unter
„www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten
verantwortlich sein sollte - nicht für das Öffentlich-Zugänglichmachen des auf
einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen Kartenaus-
schnitts. Es handele sich für den Betreiber der Seite weder um einen eigenen
Inhalt noch um einen fremden Inhalt, den er sich zu eigen gemacht habe.
Zwar schließe es allein der Umstand, dass ein fremder Inhalt als solcher
gekennzeichnet werde, nicht aus, ihn dennoch dem Betreiber als eigenen Inhalt
zuzurechnen. Vorliegend könne aber weder von einer Kontrolle der Inhalte noch
von einer Veröffentlichung unter dem Emblem der Stiftung noch schließlich da-
von ausgegangen werden, dass die Terminhinweise den Kerngehalt des Inter-
netauftritts darstellten. Auch die Automatisierung der Übernahme der Einladung
spreche eher gegen ein Zueigenmachen der Inhalte.
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Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide ebenfalls aus. Selbst
wenn er die Internetseiten tatsächlich betreibe, sei es ihm nicht zuzumuten,
sämtliche automatisch generierten Terminhinweise zu den Themen der Stiftung
darauf zu überprüfen, ob sie in Rechte Dritter eingriffen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Annahme, das Einladungsschrei-
ben stelle einen fremden Inhalt dar, für den der Beklagte auch bei unterstellter
Verantwortlichkeit für den Inhalt der Internetseite nicht hafte, hält revisionsrecht-
licher Nachprüfung nicht stand.
1. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für
die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der verfah-
rensgegenständliche Kartenausschnitt ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ge-
schütztes Werk ist, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte
zustehen. Dies vorausgesetzt, stellt die Veröffentlichung des Einladungsschrei-
bens über die Internetseite
„saveourseeds.org“ eine Verletzung des ausschließ-
lichen Rechts der Klägerin dar, das Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 15
Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Einladungs-
schreiben von Mitarbeitern der Stiftung als PDF-Datei im Download-Center des
unter der Adresse
„saveourseeds.org“ erreichbaren Internetauftritts abgelegt
und über einen Link im Terminkalender für die Nutzer dieser Internetseite zum
Abruf bereitgehalten. Der Link, der in dem unter
„saveourseeds.org“ geführten
Terminkalender bei der Eintragung des Ereignisses angelegt war, führte also
nicht zu einer fremden Website, sondern zu einem Speicherort auf dem Server
der Stiftung. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der
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ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003
- I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy; BGH, Urteil vom 29. April 2010 -
I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 24 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
2. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des
Beklagten für den Inhalt der unter
„www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten
unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Ver-
antwortlichkeit des Beklagten für die Zugänglichmachung des Kartenausschnitts
entfällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil er nach
den §§ 8 bis 10 TMG und den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11
TDG grundsätzlich nur eingeschränkt für fremde Inhalte haftet.
a) Es liegt weder eine bloße Durchleitung fremder Informationen (§ 8
TMG) noch eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung (§ 9
TMG) vor.
b) Der Beklagte kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des § 10
Nr. 1 TMG berufen. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter für fremde
Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Vorausset-
zungen nicht verantwortlich. Bei dem Einladungsschreiben nebst Kartenaus-
schnitt handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
um fremde Informationen.
aa) Das Telemediengesetz wie auch das am 1. März 2007 außer Kraft
getretene Teledienstegesetz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung dien-
ten der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Ge-
schäftsverkehr. Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Harmonisie-
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rungsziel im Binnenmarkt sind die zu ihrer Umsetzung erlassenen deutschen
Gesetze richtlinienkonform auszulegen.
Durch § 10 TMG und § 11 TDG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG
umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speiche-
rung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Dienste-
anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen
verantwortlich ist, sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das
Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer ein-
gegebene Informationen. In diesem Sinn ist auch der Begriff
„fremde Informati-
onen
“ in § 10 TDG zu verstehen. Der deutsche Gesetzgeber konnte ihm keinen
über Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG hinausgehenden Inhalt geben.
Denn die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbie-
ter in den Art. 12 bis 15 der Richtlinie bezwecken eine Vollharmonisierung. Die
Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen
Recht vorsehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über
rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr,
BT-Drucks. 14/6098, S. 22; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen
Union, 40. Lfg. 2009, Sekundärrecht, A 4 Elektronischer Geschäftsverkehr,
Vorbem. zu Abschn. 4 Rn. 3; Spindler, ZRP 2001, 203, 206; ders., GRUR 2010,
785, 792; Sieber/Höfinger in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, 18. Liefg. Okto-
ber 2007, Teil 18.1 Rn. 10 f.). Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgrün-
den 6 und 40 der Richtlinie 2000/31/EG ergibt, bezweckt sie im Bereich der
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter die Schaffung eines koordinierten Be-
reichs durch Rechtsangleichung.
bb) Im Streitfall wurde das Einladungsschreiben mit dem Kartenaus-
schnitt nicht durch den Nutzer eines Dienstes der Stiftung eingegeben. Die Stif-
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tung bietet nicht die Speicherung von Informationen an, die Nutzer eingeben
können; sie betreibt daher keinen Hosting-Dienst im Sinne von Art. 14 der
Richtlinie 2000/31/EG und § 10 TMG. Vielmehr handelt es sich bei dem Einla-
dungsschreiben um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst
durch Mitarbeiter der Stiftung auf deren Website eingestellt worden ist.
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs
„eingegebene Informationen“ in
dem Sinne, dass auch eine derartige Bereitstellung von Informationen erfasst
wäre, ist ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Art. 14 der
Richtlinie 2000/31/EG, nach dem der Nutzer den technischen Vorgang der In-
formationseingabe für die Speicherung selbst vornehmen muss. Zudem stellt
Erwägungsgrund 42 der Richtlinie klar, dass die in ihr hinsichtlich der Verant-
wortlichkeit der Diensteanbieter festgelegten Ausnahmen nur Fälle abdecken, in
denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf
den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben
und den Zugang zu diesem zu vermitteln; diese Tätigkeit ist rein technischer,
automatischer und passiver Art. Das bedeutet, dass der Anbieter eines Diens-
tes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weiter-
geleitete oder gespeicherte Information besitzt.
Demgegenüber musste im Streitfall der handelnde Mitarbeiter der Stif-
tung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDF-
Dokument im Download-Center ablegen und einen entsprechenden Terminhin-
weis mit Link im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den Mitar-
beiter auch Kontrolle über den Speichervorgang. Soweit das Berufungsgericht
bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen
„Automatisierung der
Übernahme der Einladung
“ und „automatisch generierte Terminhinweise“ ver-
wendet, liegt darin eine unzutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestell-
ten Sachverhalts.
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3. Da eine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG schon deshalb aus-
scheidet, weil es sich bei dem abrufbaren Einladungsschreiben mit Kartenaus-
schnitt nicht um eine fremde Information im Sinne dieser Bestimmung handelte,
stellt sich die vom Berufungsgericht behandelte Frage des Zueigenmachens
fremder Informationen nicht. Auf die vom Berufungsgericht herangezogene Se-
natsentscheidung
„marionskochbuch.de“ (BGH, Urteil vom 12. November 2009
- I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 22 ff. = WRP 2010, 922) kommt es deshalb
nicht an. Zur Abgrenzung ist aber darauf hinzuweisen, dass Gegenstand jenes
Falls Inhalte (Rezepte) waren, die Nutzer eines Internetportals eingegeben hat-
ten. Deshalb setzte eine Haftung der dortigen Beklagten voraus, dass sie sich
diese Inhalte zu eigen gemacht hatte.
4. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht in der
Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen erforderlich sind.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bisher nur unterstellt
und auch die Verjährung nicht geprüft, auf die sich der Beklagte berufen hatte.
Ebenso ist noch offen, ob der Beklagte als Leiter des Berliner Büros der
Z. stiftung L. für unter der Internetadresse
„www.saveourseeds.
org
“ veröffentlichte Inhalte verantwortlich ist.
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Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 213 C 276/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2012 - 16 S 3/11 -
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