Urteil des BGH vom 20.12.2000

BGH (firma, 1995, culpa in contrahendo, bedingter vorsatz, vertrag, dauer, markt, wettbewerb, vertreter, erklärung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 36/00
Verkündet am:
20. Dezember 2000
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D.
GmbH nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restli-
chen Kaufpreises in Anspruch, den die Schuldnerin und frühere Klägerin (im
folgenden: Schuldnerin) aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Firma D. GmbH hatte durch Vereinbarung vom 17. August 1994
von der Firma F. GmbH deren F. -System mit eingetragenem Waren-
zeichen sowie Lagerbestand einschließlich Know-how, Bezugsquellennachweis
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etc. erworben, wobei der Geschäftsführer K. (in Zukunft: K.) der Firma
F. GmbH gegen Scheckhingabe über insgesamt 150.000 DM seine ge-
schäftlichen Aktivitäten sofort einzustellen hatte. Ferner wurde zwischen der
Firma D. GmbH und der Firma F. GmbH am 16. September 1994 ein
Beratervertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren, endend am 30. September
1998, geschlossen, nach welchem die Firma F. GmbH als "Berater" mit
Interessenten Verkaufsgeschäfte für die Firma D. GmbH zu vermitteln
hatte. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses war der "Berater" ver-
pflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber der Firma D. GmbH zu unterlassen.
Im Juni 1995 verständigten sich beide Vertragspartner darauf, den Beraterver-
trag zum 31. August 1995 zu beenden. Durch Vertrag vom 4. Oktober 1995
übertrug die Firma D. GmbH die von ihr erworbene Marke "F. " nebst
Teilen des Warenlagers und einer F. -Perforationsmaschine an die Be-
klagte. Als Gegenleistung wurde ein Kaufpreis von insgesamt 245.000 DM
nebst Mehrwertsteuer vereinbart.
Mit Anwaltsschreiben vom 15. November 1996 focht die Beklagte, die
bisher auf den Kaufpreis lediglich 137.250 DM gezahlt hatte, den Vertrag vom
4. Oktober 1995 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, sie habe
Anfang 1996 festgestellt, daß K. bzw. eine F. Consulting GmbH Wettbe-
werb mit dem F. -System betreibe. Da die Firma D. GmbH bereits vor
Abschluß des Vertrages vom 4. Oktober 1995 den Beratervertrag mit K. bzw.
der F. Consulting GmbH aufgehoben habe, habe sie bereits bei den Ver-
handlungen gewußt, daß K. bzw. die F. Consulting GmbH nicht mehr an
das Wettbewerbsverbot gebunden gewesen seien. Für sie, die Beklagte, sei
jedoch die Erklärung der Firma D. GmbH ausschlaggebend gewesen, daß
K. bzw. die F. Consulting GmbH als Entwickler des sogenannten F. -
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Systems aufgrund vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr am Markt tätig sein
könnten.
Die Schuldnerin, die durch notariellen Vertrag vom 1. Februar 1997 vom
Konkursverwalter der Firma D. GmbH Teile dieses Unternehmens, unter
anderem gewerbliche Schutzrechte und sämtliche Forderungen mit Stichtag
zum 23. Januar 1997 aus dem Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, er-
worben hat, hat von der Beklagten die Zahlung eines restlichen Kaufpreises
von 144.250 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei der (früheren)
Klägerin zur Zahlung des nach dem Vertrag vom 4. Oktober 1995 geschuldeten
restlichen Kaufpreises verpflichtet, da die Beklagte nicht zur Anfechtung des
Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über Art und Umfang des Kaufge-
genstandes berechtigt sei. Die im Juni 1995 getroffene Vereinbarung zwischen
der Firma D. GmbH und der Firma F. GmbH über die Beendigung des
zwischen ihnen geschlossenen Beratervertrages, wodurch K. nunmehr wieder
am Markt für eigene oder fremde branchengleiche Firmen habe tätig werden
dürfen, sei ohne Einfluß auf den erfolgten Verkauf des gesamten F. -
Systems einschließlich Markenrecht an die Firma D. GmbH gewesen, die
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diese Rechte auf die Beklagte habe übertragen können. Die Beklagte müsse
nunmehr selbst gegen mögliche Verletzungen ihres Markenrechts durch K.
oder andere vorgehen.
Die Beklagte habe ferner jedenfalls nicht bewiesen, daß die Firma D.
GmbH ihr gegenüber Zusagen dahingehend gemacht habe, K. dürfe auf-
grund vertraglicher Verpflichtungen künftig überhaupt nicht mehr am Wettbe-
werb teilnehmen. Ein auf Dauer angelegtes Wettbewerbsverbot wäre zudem
unzulässig gewesen; vielmehr hätte eine Wettbewerbsabrede zu Lasten von
K., dessen Tätigkeit sich als die eines Handelsvertreter dargestellt habe, nur
für längstens zwei Jahre von Beendigung des Vertragsverhältnisses an verein-
bart werden dürfen. Die Firma D. GmbH habe auch keine Aufklärungspflicht
dahingehend getroffen, daß es keine rechtliche Möglichkeit gegeben habe, den
Systementwickler K. auf Dauer und umfassend vom Markt für Belüftungssyste-
me fernzuhalten.
II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Beendi-
gung des zwischen der Firma D. GmbH und der Firma F. GmbH ge-
schlossenen Beratervertrages vom 16. September 1994 den am 17. August
1994 vereinbarten Verkauf des gesamten F. -Systems einschließlich ein-
getragenem Warenzeichen unberührt gelassen habe, so daß die Firma D.
GmbH alle Rechte aus dem System an die Beklagte habe übertragen können
und letztere nunmehr selbst gegen mögliche Verletzungen ihres Markenrechts
vorgehen müsse, kommt es nicht an. Die Beklagte hat den mit der Firma D. -
GmbH abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb der Marke "F. " vom
4. Oktober 1995 mit Anwaltsschreiben vom 15. November 1996 wegen arglisti-
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ger Täuschung angefochten. Greift diese Anfechtung durch, entfällt der mit der
Klage geltend gemachte Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung.
2. Soweit das Berufungsgericht es als nicht erwiesen ansieht, daß die
Firma D. GmbH der Beklagten gegenüber bei den Verhandlungen im Zu-
sammenhang mit dem Abschluß des Vertrages vom 4. Oktober 1995 die unzu-
treffende Erklärung abgegeben habe, K. dürfe aufgrund vertraglicher Ver-
pflichtungen künftig nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen, beruht die Be-
weiswürdigung, wie die Revision mit Erfolg rügt, auf durchgreifenden Verfah-
rensfehlern. Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht entsprechend dem Ge-
bot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfas-
send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, so daß seine Beweiswürdigung
nicht vollständig ist; dies unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsge-
richt (st.Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993,
902 unter B II 3 a m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96,
NJW 1997, 796 unter II B 1).
a) Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Überzeugungsbildung al-
lein darauf, daß der damalige Verkaufsleiter P. der Beklagten bekundet ha-
be, es sei anläßlich der Verhandlungen mit der Firma D. GmbH nicht
geäußert worden, daß K. nicht als Wettbewerber auftreten dürfe; dadurch wür-
den, so meint das Berufungsgericht, die zugunsten der Beklagten sprechenden
Punkte der Beweisaufnahme entscheidend entwertet.
Dabei läßt das Berufungsgericht außer acht, daß der Zeuge P. nach
seiner Aussage nur an einem Gespräch beteiligt war, bei dem darauf folgenden
Gespräch, bei dem "der rohe Vertrag" unterzeichnet wurde, sowie bei den
weiteren Verhandlungen hingegen nicht zugegen war. Aufgrund dieser Zeu-
genaussage kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Vertreter der
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Firma D. GmbH bei den nachfolgenden Vertragsverhandlungen die von der
Beklagten behauptete Erklärung, der Systementwickler K. dürfe aufgrund ver-
traglicher Verpflichtungen nicht mehr als Wettbewerber am Markt auftreten,
abgegeben haben.
b) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht über die entge-
genstehenden Aussagen der übrigen Zeugen hinweggegangen ist, ohne sich
damit auseinanderzusetzen. Nach der vom Berufungsgericht nicht gewürdigten
Aussage des Zeugen K. , des Schwiegersohns des Geschäftsführers D -
, ist bei den Verhandlungen "ständig" davon die Rede gewesen, es sei auf-
grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Firma D. GmbH und
K. gewährleistet, daß dieser nicht mehr auf dem Markt als Wettbewerber tätig
sein könne. Ebenso hat der Zeuge O. , der Ehemann der Geschäftsführerin der
Beklagten, bekundet, es sei bei den Verhandlungen gesagt worden, daß es
Verträge gebe, die einen Wettbewerb durch K. ausschlössen; dies sei aller-
dings nicht näher erläutert worden und er habe auch nicht danach gefragt.
Auch wenn der Zeuge O. angegeben hat, es sei ihm nicht gesagt worden, daß
der Vertrag oder die Verträge zwischen der Firma D. GmbH und K. aufge-
hoben worden seien, während der Zeuge K. nach seiner Bekundung dar-
auf hingewiesen hat, K. sei nicht mehr im Rahmen des Beratervertrages für die
Firma D. GmbH tätig, stimmen die Zeugenaussagen jedenfalls darin über-
ein, daß K. nach den Angaben der Vertreter der Firma D. GmbH aufgrund
bestehender vertraglicher Vereinbarungen nicht mehr als Wettbewerber tätig
sein dürfe.
3. Eine solche Erklärung der Firma D. GmbH war objektiv falsch, da
im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 4. Oktober 1995 der Berater-
vertrag vom 16. September 1994, in welchem sich die Firma F. GmbH
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bzw. K. verpflichtet hatten, während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeden
Wettbewerb gegenüber der Firma D. GmbH zu unterlassen, aufgehoben
und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des K. nicht vereinbart war, wie
dieser auch gegenüber dem Bevollmächtigten der Firma D. GmbH geltend
gemacht hat und von letzterem akzeptiert wurde (siehe Schreiben des Rechts-
anwalts H. vom 25. März 1996).
4. Daß die Vertreter der Firma D. GmbH bei Abgabe ihrer Erklärun-
gen mit Täuschungswillen handelten, was voraussetzt, daß ihnen die Unrich-
tigkeit ihrer Angaben bekannt war (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 123
Rdnr. 26; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 123 Rdnr. 11), ist bisher nicht
festgestellt. Hat der Anfechtungsgegner in einem bedeutsamen Punkt die Un-
wahrheit gesagt, wird man von ihm allerdings erwarten können, daß er eine
Erklärung dafür gibt, wie es zu diesem Fehler gekommen ist (BGH, Urteil vom
19. Februar 1981 - IVa ZR 43/80, VersR 1981, 446). Ist der Anfechtungsgegner
nicht in der Lage, Entschuldigungsgründe vorzubringen, oder sind diese nicht
plausibel, kann davon ausgegangen werden, daß er bewußt die Unwahrheit
gesagt hat (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,
2. Aufl., § 123 BGB Rdnr. 13). Für die Annahme einer Arglist im Sinne des
§ 123 BGB ist auch bedingter Vorsatz des Täuschenden ausreichend, der ins-
besondere dann gegeben sein kann, wenn der Täuschende vertragswesentli-
che Erklärungen ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage "ins Blaue hinein"
abgibt (BGH, Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, WM 1998, 1192 unter
II 1 b m.w.Nachw., in BGHZ 138, 195 ff nicht abgedruckt).
5. Die Ursächlichkeit einer etwaigen arglistigen Täuschung seitens der
Vertreter der Firma D. GmbH für den Abschluß des Vertrages vom
4. Oktober 1995 kann auch nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts
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verneint werden, daß ein auf Dauer angelegtes Wettbewerbsverbot zu Lasten
des K. nicht zulässig gewesen wäre, was der im Wirtschaftsleben erfahrenen
Beklagten habe bekannt sein müssen. Die Revision weist zu Recht darauf hin,
daß die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auch für
den Fall, daß der Beratervertrag vom 16. September 1994 als Handelsvertre-
tervertrag zu qualifizieren wäre, gemäß § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB für die Dauer
von zwei Jahren zulässig war. Zudem konnte nach Beendigung des Handels-
vertreterverhältnisses in den Grenzen des § 138 Abs. 1 BGB auch ein weiter-
gehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden
(MünchKommHGB-v. Hoyningen-Huene, § 90 a Rdnr. 13). Selbst wenn also
die Beklagte über die Beendigung des Beratervertrages mit der Firma F.
GmbH bzw. K. durch den Zeugen K. informiert gewesen sein sollte, konnte
sie auf die Zusage eines nachvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots
vertrauen, das jedenfalls für einen gewissen Zeitraum einzuhalten gewesen
wäre.
6. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auch eine Schadens-
ersatzpflicht der Firma D. GmbH wegen Verletzung gegenüber der Be-
klagten bestehender Aufklärungspflichten. Auch wenn es keine rechtliche Mög-
lichkeit gab, den Systementwickler K. auf Dauer und umfassend vom Markt für
Belüftungssysteme fernzuhalten, durfte gegenüber der Beklagten seitens der
Vertreter der Firma D. GmbH nicht erklärt werden, daß K. aufgrund ver-
traglicher Vereinbarungen nicht mehr als Wettbewerber tätig sein dürfe, nach-
dem mit der Auflösung des Beratervertrages das dort vereinbarte Wettbe-
werbsverbot entfallen und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ver-
einbart worden war. Selbst wenn die Vertreter der Firma D. GmbH ihre un-
richtigen Angaben nur fahrlässig gemacht haben sollten, kommt eine Haftung
nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht (vgl. BGH, Urteil
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vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60, LM § 276 (H) BGB Nr. 5 unter II 5; siehe
auch Soergel/Hefermehl aaO, § 123 Rdnr. 27). Daß der Beklagten durch die
unrichtigen Angaben der Firma D. GmbH ein Schaden entstanden ist, weil
sie ohne Bestehen der behaupteten Wettbewerbsvereinbarung für die Übertra-
gung der Marke "F. " einschließlich der Übernahme des Warenlagers und
der Perforationsmaschine allenfalls einen Kaufpreis von 120.000 DM gezahlt
hätte, hat sie unter Beweisantritt vorgetragen. Mit diesem Schadensersatzan-
spruch kann die Beklagte, falls die von ihr erklärte Anfechtung des Vertrages
vom 4. Oktober 1995 nicht durchgreift, gegenüber dem restlichen Kaufpreisan-
spruch aufrechnen.
III. Die Sache war daher zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Mög-
lichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers
Dr. Wolst