Urteil des BGH vom 06.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 184/03
Verkündet am:
14. September 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 607 a.F.
Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger
Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensneh-
mers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanie-
rung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sa-
nierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (Ergänzung zum Senatsur-
teil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676).
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 184/03 - OLG München
LG München I
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
27. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als der Beklagte zur Zahlung von 1.363.615,45 €
nebst hierauf zuerkannter Zinsen verurteilt und seine
Berufung insoweit zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft auf Zah-
lung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) war
Hausbank und Haupt-Kreditgeberin der R.
AG und deren Konzern-Tochtergesellschaften, die in den
neuen Bundesländern als Bauträger tätig waren. Der Beklagte war einer
der Aktionäre der R. AG. Nachdem die
Unternehmensgruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war,
fanden im Frühjahr 1997 zwischen der R.
AG, ihren damaligen Hauptaktionären und den beteiligten Banken
Gespräche über eine wirtschaftliche Sanierung des Konzerns statt. Mit
Darlehensvertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 räumte die Klägerin der
T. GmbH und der TE. GmbH,
die aus dem R.-Konzern ausgegliedert worden waren, unter
gesamtschuldnerischer Mithaftung der R.
GmbH (später: G.
GmbH)
einen
Kontokorrent-/Avalkredit
in
Höhe
von
insgesamt
49.150.000 DM ein, der mit festgelegten Kreditteilbeträgen für insgesamt
sieben Bauträgerobjekte bestimmt war. Die Laufzeit des bis zum
31. Dezember 1998 zinslos gestellten Kredites wurde bis zum 29. Juni
2001 fest vereinbart. Ferner wurde vorgesehen, daß die im jeweiligen
Geschäftsjahr anfallenden Überschüsse aus der Abwicklung der Projekte
zur Rückführung der weiteren Grundstücksfinanzierungen verwendet
werden sollten, sofern die Liquidität für den laufenden Geschäftsbetrieb
für die nächsten zwölf Monate mit einem Ansatz von 1 Million DM gesi-
chert sei.
Am 14. Juli 1997 übernahm der Beklagte, wie im Darlehensvertrag
vorgesehen, gegenüber der Klägerin für deren Forderungen gegen die
T. GmbH, die TE. GmbH sowie
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die R. GmbH eine selbstschuld-
nerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 2.667.000 DM. Im Rah-
men eines Sanierungspaketes für die R.-Gruppe vereinbarten
die Parteien am 2. Juni 1999 unter anderem, daß der Beklagte berechtigt
und verpflichtet sein sollte, den Bürgschaftsbetrag in Höhe von
2.667.000 DM bis zum 31. Dezember 1999 an die R.
AG zur Reduzierung des dieser eingeräumten Betriebsmit-
telkredites über 6 Millionen DM zu zahlen. Zu einer solchen Zahlung des
Beklagten kam es nicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 teilte die Klä-
gerin dem Beklagten deshalb unter anderem mit, daß seine Bürgschaft
über 2.667.000 DM weiter bestehen bleibe.
Anfang September 2000 valutierte das vom Beklagten verbürgte
Darlehen in Höhe von 45.485.632 DM. Ende September 2000 wurde für
alle drei aus dem Darlehensvertrag haftenden Unternehmen seitens der
Geschäftsführung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Am 12. Oktober 2000 kündigte die Klägerin gegenüber der GV.
GmbH und der TE. GmbH unter Hinweis auf
Nr. 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Kreditverhältnis
fristlos und stellte die bestehenden Schuldsalden zur sofortigen Rück-
zahlung fällig.
Der von ihr aus der Bürgschaft in Anspruch genommene Beklagte
macht im wesentlichen geltend, die zur Sanierung der R.-
Gruppe getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Bürgschaft stün-
den in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Da sich die Klägerin insbeson-
dere gegenüber der R. AG vertragswidrig
verhalten habe, sei seine Verpflichtung aus der Bürgschaft entfallen. Die
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Klägerin habe ihren Anspruch aus der Bürgschaft überdies verwirkt, weil
sie in treuwidriger Weise die Insolvenz der Hauptschuldnerinnen herbei-
geführt habe. Obwohl der eingeräumte Kontokorrentkredit nicht ausge-
schöpft gewesen sei, habe sie sich seit Anfang September 2000 grundlos
geweigert, Verfügungen der Hauptschuldnerinnen über ihre Konten aus-
zuführen. Dadurch sei es zu ihrer Insolvenz gekommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Be-
klagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Revision des
Beklagten, die der Senat zugelassen hat, soweit sie sich gegen seine
Verurteilung zur Zahlung von 1.363.615,45 € nebst hierauf zuerkannter
Zinsen richtet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet. Sie führt
insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Auch wenn von einem Gesamtkonzept zur Sanierung ausgegangen
werde, hätten die Verpflichtungen des Beklagten nicht in einem gegen-
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seitigen Abhängigkeitsverhältnis mit den von der Klägerin übernomme-
nen Pflichten gestanden. Die Klägerin sei zur Unterstützung des Sanie-
rungskonzepts und zur Fortführung ihres Kreditengagements nur bereit
gewesen, weil unter anderem der Beklagte eine Höchstbetragsbürgschaft
in Höhe von 2.667.000 DM übernommen habe. Die Klägerin habe ihre
weitere Beteiligung an der Sanierung nur deshalb aufrecht erhalten, weil
der Beklagte ihr gegenüber am 2. Juni 1999 neue Verpflichtungen über-
nommen habe. Es habe sich danach um Maßnahmen im alleinigen Inter-
esse des Beklagten als Mehrheitsaktionär der R.
AG gehandelt. Selbst bei einem gegenseitigen Abhängigkeits-
verhältnis lägen keine Pflichtverletzungen der Klägerin vor. Die Bürg-
schaftsverpflichtung des Beklagten sei auch nicht durch die am 2. Juni
1999 getroffene Vereinbarung entfallen. Daß der Betriebsmittelkredit der
R. AG über 6 Millionen DM damals zu we-
niger als 3,3 Millionen DM valutiert habe, habe den Beklagten nicht von
seiner Zahlungspflicht befreit.
Die Klägerin habe auch nicht durch ihre Kündigung des verbürgten
Darlehens den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt. Die Insolvenz
der T. GmbH und der TE.
GmbH habe eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage
im Sinne von § 19 Abs. 3 der AGB der Klägerin dargestellt. Darüber hin-
aus hätten nach der Vereinbarung vom 2. Juni 1999 der R.
AG seitens des Beklagten bis zum 31. Dezember
1999 2.667.000 DM und bis zum 15. Januar 2000 weitere 4 Millionen DM
zufließen sollen. Selbst nach der - abändernden - Vereinbarung vom
21. Juni 2000 habe der R. AG im Ge-
schäftsjahr 2000 mindestens der Betrag von 4 Millionen DM liquiditäts-
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und ergebniswirksam zufließen sollen. Auch unter Berücksichtigung ei-
nes Bruttoerlöses aus zwei Vereinbarungen von Mitte des Jahres 2000 in
Höhe von 727.320 DM sei zum Zeitpunkt der Kündigung ein zugesagter
Zufluß von jedenfalls über 5 Millionen DM nicht erfolgt, der das Kreditri-
siko der Klägerin habe reduzieren sollen. Nachdem zum Kündigungszeit-
punkt mit Sicherheit festgestanden habe, daß ein Zufluß in der angeführ-
ten Höhe auch nicht mehr erfolgen werde, könne die Kündigung nicht als
treuwidrige Herbeiführung des Bürgschaftsfalles gewertet werden. Die
Bürgschaftsforderung der Klägerin sei deshalb begründet.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Beru-
fungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die (Verpflichtung zur)
Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten nicht in einem Gegen-
seitigkeitsverhältnis stehe mit Pflichten der Klägerin gegenüber den
Hauptschuldnerinnen oder Gesellschaften der R.-Gruppe. Ob
ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist, ist eine Frage der
Auslegung mehrerer Individualvereinbarungen. Diese Auslegung unter-
liegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf,
ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-
setze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungs-
stoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom
25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, W M 2002, 1687, 1688, vom 23. September
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2003 - XI ZR 135/02, W M 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003
- XI ZR 332/02, W M 2004, 27, 30). Das ist hier nicht der Fall. Die Revisi-
on versucht in erster Linie, die Würdigung des Berufungsgerichts durch
eine andere, dem Beklagten günstigere zu ersetzen, ohne auch nur An-
haltspunkte dafür aufzeigen zu können, daß Pflichten der Klägerin aus
einer Sanierungsvereinbarung in dem Bürgschaftsvertrag Niederschlag
gefunden haben.
b) Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, die Ausführungen
des Berufungsgerichts, bei den vom Beklagten eingegangenen neuen
Verpflichtungen handele es sich um Maßnahmen in seinem alleinigen
Interesse "als Mehrheitsaktionär" der R.
AG, verletzten die Rechte des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Berufungsgericht hat dabei entscheidungserhebliches Vorbringen
des Beklagten übergangen. Dieser hat auf die Behauptung der Klägerin,
er habe als Hauptaktionär über eine Sperrminorität verfügt, vorgetragen,
er sei weder am 2. Juni 1999 noch in der Folgezeit an der R.
AG persönlich mit 25% oder mehr beteiligt gewesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber erkennbar nicht auf
der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat sich nämlich
selbst bereits in der Klageerwiderung mehrfach als "Hauptaktionär" bzw.
"Hauptgesellschafter" der R. AG bezeich-
net. Sein eigener Vortrag rechtfertigt daher die Annahme seines eigenen
Interesses an der Sanierung der R.-Unternehmensgruppe.
c) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht im
Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, die vom Beklagten als
Zeugen benannten Verhandlungsführer des R.-Konzerns zu
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der Frage zu hören, welche Bedeutung die getroffenen Sanierungsabre-
den nach ihrem damaligen Verständnis haben sollten. Einseitige innere
Vorstellungen der benannten Zeugen über den Inhalt der Sanierungsver-
einbarung sind für deren Auslegung irrelevant. Daß die Zeugen ihre Vor-
stellungen insbesondere über ein Gegenseitigkeitsverhältnis der vom
Beklagten zu übernehmenden Bürgschaft mit Pflichten der Klägerin bei
den Verhandlungen zu erkennen gegeben haben und dies Vertragsinhalt
geworden ist, ist nicht vorgetragen. Das indes wäre notwendig gewesen
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/01, W M 2001, 2262,
2266).
d) Kann danach nicht von einem Gegenseitigkeitsverhältnis zwi-
schen der (Verpflichtung zur) Übernahme der Bürgschaft und Pflichten
der Klägerin gegenüber den Hauptschuldnerinnen oder Gesellschaften
der R.-Unternehmensgruppe ausgegangen werden, kommt es
auf die von der Revision angegriffene Hilfsbegründung, die Klägerin ha-
be ihre Pflichten nicht verletzt, nicht an.
2. a) Zu Recht beanstandet die Revision aber, daß das Berufungs-
gericht unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches
Gehör seinen Vortrag übergangen habe, die Klägerin habe den Bürg-
schaftsfall treuwidrig herbeigeführt. Der Beklagte hat insoweit vorgetra-
gen, die Klägerin habe sich unter Verletzung des bis zum 29. Juni 2001
fest abgeschlossenen Kreditvertrages vom 30. Juni/7. Juli 1997 ab An-
fang September 2000 geweigert, weitere Kontoverfügungen der drei
ausgegliederten Tochtergesellschaften zuzulassen, obwohl der gewährte
Kreditrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die Haupt-
schuldnerinnen hätten ihren Zahlungspflichten deshalb nicht mehr nach-
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kommen können und Insolvenzantrag stellen müssen. Diesen substanti-
ierten und unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hat das Beru-
fungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezo-
gen. Es hat lediglich die Frage geprüft und verneint, ob die Klägerin
durch ihre Kündigung des Darlehensvertrages vom 12. Oktober 2000 den
Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat. Das verletzt die Rechte des
Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Wenn das Berufungsgericht dabei ein treuwidriges Verhalten der
Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung des Kreditvertrages mit
der Begründung verneint, der Beklagte habe seine Verpflichtung aus der
Vereinbarung vom 2. Juni 1999, der R.
AG bis zum 31. Dezember 1999 2.667.000 DM und bis zum
15. Januar 2000 weitere 4 Millionen DM zufließen zu lassen, nicht erfüllt,
beruht das zudem auf sachwidrigen Erwägungen. Es ist schlechthin nicht
nachvollziehbar, warum die Klägerin befugt gewesen sein soll, die Kon-
ten von aus einem Konzern bereits ausgegliederten Gesellschaften zu
sperren und den Kreditvertrag mit ihnen zu kündigen, wenn der Beklagte
die aufgrund einer gesonderten Vereinbarung beruhende Verpflichtung
nicht erfüllt, Zahlungen an die - ehemalige - Muttergesellschaft zu
erbringen. Darüber hinaus waren sich die Parteien ausweislich des
Schreibens der Klägerin vom 21. Juni 2000 längst darüber einig, daß der
Beklagte die 2.667.000 DM an die R. AG
nicht mehr zahlen, sondern daß die Bürgschaft in dieser Höhe fortbeste-
hen sollte.
b) Ein Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den
Bürgen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber
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dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft
verursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt und jeden Rück-
griff des Bürgen vereitelt (BGH, Urteile vom 7. Februar 1966 - VIII ZR
40/64, W M 1966, 317, 319, vom 20. März 1968 - VIII ZR 153/65,
WM 1968, 874, 875; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83,
WM 1984, 586; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, W M 2004,
1676, 1678). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn ein
Kreditinstitut den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners
dadurch herbeiführt, daß es pflichtwidrig Verfügungen des Hauptschuld-
ners nicht mehr zuläßt, etwa Schecks nicht mehr einlöst, obwohl sich die
damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kon-
tokorrentkredits gehalten hätte (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984
aaO).
So liegt der Fall hier. Nach dem vom Berufungsgericht übergange-
nen und mangels anderweitig getroffener Feststellungen für das Revisi-
onsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten hat
sich die Klägerin ab Anfang September 2000 geweigert, weitere Konto-
verfügungen der drei ausgegliederten Tochtergesellschaften zuzulassen,
obgleich der gewährte Kreditrahmen nicht ausgeschöpft war. Dadurch
sind die Gesellschaften nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen
des Beklagten, dem das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, zah-
lungsunfähig und insolvent geworden.
c) Eine Verpflichtung der Klägerin, weitere Kontoverfügungen zu-
zulassen, hätte allerdings dann nicht bestanden, wenn sie Anfang Sep-
tember 2000 den mit Vertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 eingeräumten
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Kontokorrentkredit mit sofortiger Wirkung hätte kündigen können (vgl.
BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, W M 1984, 586).
aa) Zu einer ordentlichen Kündigung des eingeräumten Kontokor-
rentkredits war die Klägerin indes bereits deshalb nicht berechtigt, weil
für diesen eine Laufzeit bis zum 29. Juni 2001 fest vereinbart war. Dar-
über hinaus handelte es sich bei dem Kontokorrentkredit um einen Sa-
nierungskredit, bei dem die ordentliche Kündigung nach allgemeiner Auf-
fassung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungs-
zweck konkludent ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2004
- XI ZR 254/02, W M 2004, 1676, 1679 m.w.Nachw.).
bb) Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens recht-
fertigender wichtiger Grund kann zwar dann vorliegen, wenn in den Ver-
mögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem
das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine
wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht
mehr aussichtsreich erscheinen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember
1955 - I ZR 171/53, WM 1956, 217, 220; Häuser, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 85 Rdn. 72 f.; Hopt/
Mülbert, Kreditrecht § 607 BGB Rdn. 210; Wenzel, in: Henckel/Kreft,
Insolvenzrecht 1998 S. 261 f.). Das ist hier aber nicht der Fall.
Nach dem mangels anderweitig getroffener Feststellungen für die
Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten
hat sich die wirtschaftliche Lage der aus dem R.-Konzern
ausgegliederten Hauptschuldnerinnen im Zeitraum von 1997 bis zum
Jahre 2000 nicht verschlechtert, sondern gebessert. Die drei Gesell-
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schaften hätten saldiert im Jahre 1999 einen Gesamtüberschuß in Höhe
von 759.866,05 DM erzielt. Bis zum 31. Juli 2000 sei bei den beiden Kre-
ditnehmerinnen ein Überschuß in Höhe von zusammen 202.104,05 DM
angefallen, dem hieraus zu deckende Geschäftskosten von lediglich
162.245,68 DM gegenüber gestanden hätten. Außerdem seien bei der
Klägerin für die drei Gesellschaften Konten mit Guthaben in Höhe von
442.933,28 DM geführt worden. Diese und die erzielten Überschüsse
hätten ausgereicht, um auch die Kosten des laufenden Ge-
schäftsbetriebes der Hauptschuldnerinnen bis zum Jahre 2001 zu dek-
ken. Auf der Grundlage dieses Vortrags des Beklagten kommt ein Recht
der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages nicht
in Betracht.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird
- gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - festzustellen haben,
ob die Klägerin aufgrund des eingeräumten Kreditrahmens und der im
Vertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 getroffenen Vereinbarung über die
Verwendung von Überschüssen Anfang September 2000 verpflichtet war,
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Verfügungen über die Konten der Hauptschuldnerinnen zur Abdeckung
von Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes zuzulassen, oder ob die
Klägerin den Kontokorrentkreditvertrag wegen Scheiterns der Sanie-
rungsbemühungen fristlos kündigen konnte.
Nobbe Müller Wassermann
Richterin am Bundes- Ellenberger
gerichtshof Mayen ist
wegen Urlaubs ge-
hindert, ihre Unter-
schrift beizufügen.
Nobbe