Urteil des OVG Niedersachsen vom 15.08.2013
OVG Lüneburg: bundesamt, psychologisches gutachten, lizenz, rechtliches gehör, geeignete stelle, überprüfung, anfechtungsklage, feststellungsklage, inhaber, luftfahrtpersonal
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Aufforderung zur Vorlage eines flugpsychologischen
Gutachtens
1. Die Anordnung der Überprüfung der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
eines Bewerbers um eine Fluglizenz oder eines Inhabers einer Fluglizenz
stellt keine Maßnahme dar, die in die Rechte des Betroffenen regelnd eingreift.
2. Verfehlungen, die im Straßenverkehr gegangen werden, können Bedeutung
bei der Aufsicht über das Luftfahrtpersonal erlangen und Zweifel an der
Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers begründen.
OVG Lüneburg 7. Senat, Beschluss vom 15.08.2013, 7 LA 88/11
§ 24 Abs 2 S 2 Nr 2 LuftVZO, § 24c Abs 2 LuftVZO, § 44a VwGO
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung über die Untersuchung seiner
Zuverlässigkeit als Luftfahrzeugführer.
Der Kläger ist Inhaber einer Privatpilotenlizenz PPL(A), die ihm zuletzt am 19.
Oktober 2009 mit einer Geltungsdauer bis zum 27. Oktober 2014 verlängert
wurde. Mit Schreiben vom 3. November 2009 forderte das Luftfahrt-Bundesamt
den Kläger auf, zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit als Luftfahrzeugführer bis
zum 30. April 2010 ein flugpsychologisches Gutachten des flugmedizinischen
Zentrums B. beizubringen. Der Anordnung lag zugrunde, dass der Kläger laut
Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts im Straßenverkehr als Führer eines PKW
durch fünf in dem Zeitraum vom 22. Februar 2005 bis zum 12. Juni 2009
begangenen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 22
km/h, 21 km/h, 25 km/h, 28 km/h und 50 km/h) sowie durch einen am 23. August
2007 begangenen Rotlichtverstoß verkehrsauffällig geworden war. Zur weiteren
Begründung der Untersuchungsanordnung führte das Luftfahrt-Bundesamt aus,
die genannten Verkehrsauffälligkeiten hätten gezeigt, dass der Kläger sich
beharrlich über Rechtsvorschriften hinwegsetze, die der Sicherheit im
Straßenverkehr dienten. Die Verhaltensweisen des Klägers im Umgang mit
Verkehrsvorschriften begründeten aufklärungsbedürftige Zweifel an dessen
Zuverlässigkeit im Luftverkehr.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger bei
dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Aufhebung der Anordnung vom
3. November 2009 und des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 26.
März 2010 sowie hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Anordnung über
die Beibringung des Gutachtens unzulässig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anordnung vom 3.
November 2009 sei als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a VwGO
nicht isoliert anfechtbar. Der dem § 44a VwGO zugrunde liegende
Rechtsgedanke schließe es auch aus, statt einer Anfechtungsklage eine
Feststellungsklage mit dem gleichen Ziel zu erheben. Die Klage sei darüber
hinaus aber auch unbegründet, weil die angefochtene Anordnung über die
Beibringung eines flugpsychologischen Gutachtens nicht zu beanstanden sei.
Das Luftfahrt-Bundesamt habe zu Recht Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Klägers als Luftfahrzeugführer geäußert. Die Zweifel hätten sich aus den dem
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Kläger zur Last gelegten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ergeben. Das
Begehen von Verkehrsverstößen im Straßenverkehr könne im Rahmen des §
24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftVZO Bedeutung erlangen.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen
Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan bzw. liegen in der Sache nicht vor.
Für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als
Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die
Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -,
BVerfGE 110, 77).
Der Zulassungsantrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers unterliegt es keinen ernstlichen
Richtigkeitszweifeln, dass die auf § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 24c Abs. 2
LuftVZO gestützte Anordnung des Luftfahrt-Bundesamts vom 3. November 2009
über die Anforderung eines Gutachtens zum Nachweis der Zuverlässigkeit des
Klägers als Luftfahrzeugführer gem. § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbar
ist. Ebenso wie die Anordnung einer Fahrerlaubnisbehörde, die dem Inhaber
einer Fahrerlaubnis aufgibt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über
seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen (vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248), ist die
Anordnung zur Überprüfung der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit eines
Bewerbers um eine Fluglizenz oder eines Inhabers einer Fluglizenz keine
Maßnahme, die in die Rechte des Betroffenen regelnd eingreift (vgl. auch zum
Prüfungsrecht: BVerwG, Beschl. vom 27.8.1992 - 6 B 33.92 -, NVwZ - RR 1993,
252). Sie kann nicht selbständig durchgesetzt werden. Sie dient allein der
Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung oder
Erneuerung einer Lizenz nach §§ 26, 26a LuftVZO oder einer Entscheidung
über den Widerruf, der Anordnung des Ruhens oder der Beschränkung einer
Lizenz nach § 29 LuftVZO bzw. im Falle der Tauglichkeitsüberprüfung gemäß §
24d LuftVZO auch einer Entscheidung über die Erteilung oder Beschränkung
eines Tauglichkeitszeugnisses. Allein diese Maßnahmen sind mit der
Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbar, so
dass dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass die vom Kläger erhobene
Anfechtungsklage gegen die angegriffene Untersuchungsanordnung unzulässig
ist. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
sowohl das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren als auch den
hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zwar für unzulässig gehalten hat, wobei
es in Bezug auf den Feststellungsantrag ausgeführt hat, der dem § 44a VwGO
zugrundeliegende Rechtsgedanke schließe es aus, statt einer
Anfechtungsklage eine Feststellungsklage mit dem gleichen Ziel zu erheben.
Das Verwaltungsgericht hat es mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der
Klage aber nicht bewenden lassen. Vielmehr hat es die Klage auch (insgesamt)
für unbegründet erachtet, weil das Luftfahrt-Bundesamt den Kläger zu Recht
aufgefordert habe, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit durch Vorlage eines
flugpsychologischen Gutachtens auszuräumen. Im Hinblick auf diese
zusätzlichen Ausführungen der Vorinstanz erübrigen sich weitere Ausführungen
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zur Zulässigkeit der Klage und dabei insbesondere zu der Frage, ob in der hier
gegebenen Konstellation, dass sich an das vom Lizenzinhaber geforderte und
von ihm auch beigebrachte Gutachten eine mit einer Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage angreifbare Entscheidung in der Sache nicht
angeschlossen hat, als Rechtschutzmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht
ausnahmsweise eine gegen die vorbereitende Untersuchungsanordnung
gerichtete Feststellungsklage statthaft sein könnte. Die gegen die materiell-
rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände des
Klägers greifen jedenfalls nicht durch.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Anordnung nach § 24c Abs. 2
LuftVZO beziehe sich nur auf Bewerber um eine Lizenz und diene
ausschließlich der Überprüfung seiner Tauglichkeit. § 24c Abs. 2 LuftVZO
bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass dann, wenn Tatsachen bekannt werden,
die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um
eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz begründen, die für die Lizenz
zuständige Behörde anordnen kann, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit
oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr bestimmtes
flugmedizinisches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder eines von ihr bestimmten
flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist. Der
Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Zweifel daran, dass die
Untersuchungsanordnung nicht nur in der Ausbildung von Luftfahrtpersonal,
sondern auch gegenüber dem Inhaber einer Lizenz getroffen werden kann.
Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut eindeutig, dass neben der Tauglichkeit
auch die Zuverlässigkeit des Betroffenen Gegenstand der Untersuchung sein
kann. Insoweit liegt auch das weitere Vorbringen des Klägers neben der Sache,
das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob das Luftfahrt-
Bundesamt die streitige Anordnung auf eine hinreichende Rechtsgrundlage
gestützt habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das
Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung zur
Recht in § 24c Abs. 2 LuftVZO gesehen. Dass es den dagegen vorgebrachten
Argumenten des Klägers im Ergebnis nicht gefolgt ist, lässt nicht darauf
schließen, dass die Vorinstanz entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers
nicht zur Kenntnis genommen haben könnte.
Der Kläger macht weiterhin geltend, die ihm zur Last gelegten Verkehrsverstöße
rechtfertigten es nicht, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 24c Abs. 2 LuftVZO zu begründen. Auch damit dringt
er nicht durch. Entgegen seiner Annahme können Verfehlungen, die im
Straßenverkehr begangen werden, Bedeutung bei der Aufsicht über das
Luftfahrtpersonal erlangen. Der seinerzeit für das Luftverkehrsrecht zuständige
12. Senat des erkennenden Gerichts hat bereits zur Regelung in § 24 Abs. 2
LuftVZO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung
luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10.
Februar 2003 (BGBl. I S. 182), in der auf „bestandskräftige, unanfechtbare oder
sofort vollziehbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechtskräftige
Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Luftverkehrsgesetzes“ abgestellt wurde, ausgeführt (vgl. Beschl. vom 22.3.2007
- 12 ME 137/07 -, NVwZ-RR 2007, 526), für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen könnten wiederholte und
erhebliche Verstöße gegen elementare, der Sicherheit im Straßenverkehr
dienende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die darauf hindeuten, dass der
Erlaubnisinhaber nicht die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften besitzt,
die nach den erkennbaren Zielen des Gesetzes von einem Luftfahrer zu
erwarten sind, von Bedeutung sein. Unter diesen Voraussetzungen dürften bei
der zuständigen Behörde jedenfalls Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Erlaubnisinhabers entstehen. An dieser Beurteilung hat der 12. Senat in der
Folgezeit festgehalten (vgl. Beschl. vom 16.9.2008 - 12 LA 292/07 -; vgl. auch
Bay.VGH, Beschl. vom 27.12.2006 - 8 CS 06.2084 -, NVwZ-RR 2007, 207) und
sie entspricht auch der nunmehr geltenden Rechtslage. Durch die Neufassung
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des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftVZO durch die Zweite Verordnung zur
Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) ist klargestellt, dass Verstöße gegen
Vorschriften des Straßenverkehrs zur luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit
führen können, wenn es sich um erhebliche oder wiederholte Verstöße handelt
und diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit
Luftfahrzeugen von Bedeutung sind. Ein direkter Zusammenhang des
Verstoßes mit dem Luftverkehr ist nicht erforderlich (vgl. BR-Drucks. 127/07, S.
32; Bay.VGH, Urteil vom 31.7.2007 - 8 B 06.953 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz,
Beschl. vom 29.1.2010 - 8 A 11008/09 -, NVwZ-RR 2010, 379; Sennhenn, in:
Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juli 2012, § 4 StVG Rn. 70;
Schmid/van Schyndel, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, Stand:
Sept. 2011, § 24 LuftVZO Rn. 8).
Die vom Kläger im Straßenverkehr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten
wiegen i.S.d. vorgenannten Maßstäbe schwer. Ausweislich der Mitteilung des
Kraftfahrt-Bundesamts vom 21. Oktober 2009 hat der Kläger in dem Zeitraum
vom 22. Februar 2005 bis zum 12. Juni 2009 in fünf Fällen die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h, 21 km/h, 25 km/h, 28 km/h und zuletzt 50
km/h überschritten. Am 23. August 2007 hat er außerdem mit einem PKW einen
Rotlichtverstoß begangen. Sowohl die erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen als auch der Rotlichtverstoß stellen
schwerwiegende und die Verkehrssicherheit tangierende Zuwiderhandlungen
dar, die darauf hingedeutet haben, dass der Kläger eine besondere
Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln im Straßenverkehr an den Tag
gelegt und eigene Interessen über die Belange der Verkehrssicherheit gestellt
hat. Wie das Luftfahrt-Bundesamt in seiner Anordnung vom 3. November 2009
zu Recht und entgegen der Annahme des Klägers nicht nur schematisch
ausgeführt hat, hat der Kläger sich durch die wiederholte Festsetzung von
Geldbußen nicht davon abhalten lassen, erneut und, wie sich bei dem Vorfall am
12. Juni 2009 gezeigt hat, gegenüber vorherigen Zuwiderhandlungen sogar
noch erheblich schwerwiegender verkehrsauffällig zu werden. Die
Verkehrsverfehlungen des Klägers haben auf charakterliche Mängel
hingewiesen, die zugleich seine Zuverlässigkeit als Luftfahrzeugführer in Frage
gestellt haben. Es unterliegt deshalb keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln,
dass das Luftfahrt-Bundesamt den Kläger auf der Grundlage dieser
Erkenntnisse zur Beibringung eines flugpsychologischen Gutachtens auffordern
durfte.
Der Einwand des Klägers, die in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeiten
seien dem Luftfahrt-Bundesamt bereits vor der dem 19. Oktober 2009 verfügten
Verlängerung seiner Lizenz bekannt gewesen, ist unbegründet. Wie sich dem
beigezogenen Verwaltungsvorgang des Luftfahrt-Bundesamts entnehmen lässt
(BA B Bl. 209ff), stammt die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts über die vom
Kläger begangenen Verkehrsverstöße vom 21. Oktober 2009 und ist am 28.
Oktober 2009 beim Luftfahrt-Bundesamt eingegangen. Mithin hat die Mitteilung
das Luftfahrt-Bundesamt erst nach der Verlängerung der Fluglizenz des Klägers
erreicht.
Ohne Erfolg wendet der Kläger weiterhin ein, das Luftfahrt-Bundesamt habe ihn
nicht an ein bestimmtes flugmedizinisches Zentrum verweisen dürfen, vielmehr
sei die Behörde verpflichtet gewesen, ihm die Wahl des Gutachters freizustellen.
Auch diese Annahme geht fehl. Nach § 24c Abs. 2 LuftVZO bestimmt die
Behörde und nicht der Betroffene das zu beauftragende flugmedizinische
Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen. Soweit der Kläger
vorliegend Bedenken gegen die vom Luftfahrt-Bundesamt vorgenommene
Bestimmung des flugmedizinischen Zentrums B. gehabt haben sollte, hätte es
ihm allerdings frei gestanden, im Verwaltungsverfahren dahingehende
Bedenken zu äußern und gegebenenfalls auf eine Begutachtung durch eine
andere für die Begutachtung geeignete Stelle hinzuwirken. Dass der Kläger so
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verfahren wäre, lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Luftfahrt-Bundesamts
nicht entnehmen und behauptet der Kläger auch selbst nicht. Insoweit bestand
für das Luftfahrt-Bundesamt kein Anlass, eine andere als die gewählte
Begutachtungsstelle zu bestimmen.
Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvortrag die Eignung des
flugmedizinischen Zentrums Fürstenfeldbruck in Zweifel zieht, ist sein
dahingehender Vortrag unsubstantiiert. Sein pauschal gebliebener Einwand,
das flugmedizinische Zentrum führe die in Rede stehenden Begutachtungen
nicht mehr durch, gibt nichts dafür her, dass die Begutachtungsstelle die
Untersuchung des Klägers bereits seinerzeit nicht oder nicht mehr fachgerecht
durchführen konnte oder durfte. Das flugmedizinische Zentrum hat das
Gutachten auch unter den 12. Mai 2010 mit einer für den Kläger positiven
Zuverlässigkeitsprognose erstellt. Das Luftfahrt-Bundesamt hat daraufhin von
einem weiteren Einschreiten gegen den Kläger abgesehen. Dagegen ist nichts
zu erinnern.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d.
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung
hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder
obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich
bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich
im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der
Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer
fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Meyer-
Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124
Rn. 30f m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für
fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie näher zu begründen,
weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein
allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie
entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten
steht (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris). Diesen
Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Die von
ihm gestellten Fragen, „ob und inwieweit die Anordnungen der
Verwaltungsbehörde nach § 24c LuftVZO Maßnahmen im Sinne des § 44a
VwGO sind oder aber isoliert anfechtbare und überprüfbare Verwaltungsakte“,
und weiterhin „welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um entsprechende
Anordnungen treffen zu dürfen“, lassen sich ohne Weiteres auf der Grundlage
der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen
Rechtsprechung beantworten und bedürfen einer grundsätzlichen Klärung in
einem Berufungsverfahren nicht.