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LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 RJ 19/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2003
- Inhalt
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- ein allgemein gehaltenes Anhörungsschreiben an den Kläger übersandt und trotz entsprechender Anfrage
- nicht mitgeteilt, wie er konkret die allgemein bestehenden Zweifel ausräumen könne. 13Gegen den am
- materiellrechtlichen Gründen aufgrund einer Pflichten- kollision zu Recht erfolge. Insoweit nehme sie
- ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat auf die Anfechtungsklage zu Recht die angefochtenen
- zwar die Aufhebung der in das Recht des Betroffenen eingreifenden Verfügung ausreichen, weil der
VG Stuttgart - 10 S 2387/11
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 26.11.2013
- Inhalt
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- Zuordnung entscheidend ist, ob die Gemeinde nach dem einschlägigen materiellen Recht
- , keinen Widerspruch mehr einzulegen, egal ob man sich im Recht fühlt oder nicht“. Das Recht auf
- bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige Klage des Klägers
- der Gemeinde fallen (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010
- Gebührenerhebung in den Ländern auszuschließen (vgl. hierzu allgemein BT-Drs. VI/329, S. 30 und 37), bestehen
OVG Berlin-Brandenburg - 4 B 31.05
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Wesentlichen ausgeführt, der Abzug der „Praxisgebühr“ sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere
- Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.Der angefochtene Bescheid des Landesverwaltungsamtes
- höherrangigem Recht vereinbar (ebenso: VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2005 –14 ZB 05.1819 – Juris; OVG
- und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts
- . 22 Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der
Sexuelle Belästigung rechtfertigt nicht zwangsläufig eine fristlose Kündigung
Rechtsanwalt Nils Wittmiss vom 10.02.2015
- Inhalt
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- hat zu Recht einen „an sich“ wichtigen Grund angenommen. Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen
- nach Abmahnung in Zukunft nicht zu erwarten stand. aa) Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der
- Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände vgl. allgemein BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09
- 2012 – 2 AZR 495/11 – Rn. 31 mwN). aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angeführt, dass es sich um
- Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
OLG Köln - 6 U 71/00
Oberlandesgericht Köln vom 27.10.2000
- Inhalt
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- aber auch zu Recht aus § 1 UWG stattgegeben. Das Angebot sei aus im einzelnen dargelegten Gründen als
- Nutzungsbeschränkungen befänden (vgl. Wiebe in Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9, S.20, RZ 60; Koch, GRUR 97,417,430
- aber aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG begründet. 8990Zu Recht beanstandet die Klägerin, die in einem
- (allgemeine Meinung, vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG
- Informationen im allgemeinen Interesse liegt. Dieses allgemeine Interesse muss die Klägerin sich auch
LSG Schleswig-Holstein - L 7 RJ 51/04
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 28.02.2006
- Inhalt
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- Parkhäusern in Betracht kämen. Die Klägerin sei daher nicht teilweise und erst recht nicht voll
- Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen
- Auffassung des Senats auch – erst recht – im Falle der Klägerin, ohne dass näherer Erörterung bedarf
- beachtenden Einschränkungen ist der Klägerin der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die
- Hinblick auf die Transsexualität ist der Klägerin der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen
BGH - XII ZR 292/99
Bundesgerichtshof vom 13.06.2001
- Inhalt
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- ). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daß das Recht
- Anerkenntnisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grundsätzlich aus (Senatsurteile
- Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt für Recht erkannt
- Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Folgesachen
- bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149
LSG Berlin-Brandenburg - L 8 R 428/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 21.02.2005
- Inhalt
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- bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
- Bescheides vom 2. September 1998 das Recht unrichtig angewandt hatte, was sich nach dem bei Erlass des
- Verwaltungsakts anwendbaren Recht beurteilt, kann dahinstehen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass
- Recht unklar und verworren war, sodass eine baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 30, 367
- ). Aber auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht berührt. Die
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 B 2073/07 AS ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.12.2007
- Inhalt
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- Rechtsschutzverfahren zu gewähren, zu Recht abgewiesen. 9Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige
- Leistungsanspruch. 14 Ob das Sozialgericht Berlin zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Falle der
- Unionsbürger anknüpfendes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates nur für
- Leistungsausschluss im Falle eines Unionsbürgers, der schon gar nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt, erst recht
- die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) und/oder eine
OLG Düsseldorf - III-5 Ss 133/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.04.2006
- Inhalt
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- allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen und zwar erst recht dann, wenn dieser allgemeine
- Straßenverkehr teilnehmen zu können. Danach wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in
- Mitgliedsstaaten (vgl. im nationalen Recht § 28 IV Nr. 2 FeV) insoweit hat der EuGH ausdrücklich eine
- nationalen Recht § 28 IV FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Den Mitgliedsstaaten ist
VG Münster - 1 K 1277/08
Verwaltungsgericht Münster vom 07.11.2008
- Inhalt
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- Satz 1 GG begründen ein klagefähiges subjektives Recht Studierender auf Teilnahme an den Sitzungen
- sie in ihrem Recht auf Teilnahme an der Sitzung. Die Sitzungen des Senats seien gem. § 12 Abs. 2
- machen, durch den Ausschluss der Öffentlichkeit in ihrem subjektiven Recht auf Teilnahme an der
- Universitätsmitgliedern und -angehörigen, die nicht Mitglied des Senats sind, steht ein (Klage-)Recht auf
- damit die Zusammengehörigkeit in der Hochschule sowie ferner das allgemeine Interesse an der
BGH - VI ZR 304/08
Bundesgerichtshof vom 27.07.2010
- Inhalt
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- Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
- Subsidiaritäts-, Ausschluss- und Verjährungsvorschriften, da diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Parteien streiten um
- Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer
OLG Brandenburg - 1 U 37/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 19.11.2008
- Inhalt
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- beizumessen. Den entsprechenden Beweisangeboten ist das Landgericht daher zu Recht nicht nachgegangen
- , ob die Berichterstattung des Beklagten rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild löst einen Anspruch auf Ersatz
- hätten und er massiven Drohungen und Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei, reicht auch dies nicht aus
BGH - VI ZR 248/08
Bundesgerichtshof vom 27.07.2010
- Inhalt
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- Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
- Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam seien. II. Diese Erwägungen
- die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Parteien streiten um
- entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen
VG Gelsenkirchen - 6z L 911/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 08.10.2010
- Inhalt
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- Teilhaberecht, also ein subjektives Recht auf Aufnahme in eine solche Einrichtung, welches allerdings
- jedoch ein materiell-rechtlicher Zulassungsanspruch erforderlich. 9Hinzu kommt, dass das allgemeine
- Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen und die Rechte der übrigen
- weitestgehend denen des bisherigen Rechts. Selbst wenn aufgrund der von der Antragstellerin