Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: beihilfe, private krankenversicherung, fürsorgepflicht, vergleich, beamtenrecht, vollstreckung, vorsorge, form, selbstbehalt, versicherungspflicht

1
2
3
4
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 4 B 31.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 S 2 BhV, § 28 Abs 4
SGB 5, Art 3 GG, Art 33 Abs 5
GG
Im Beihilferecht keine Ausnahme von der "Praxisgebühr" für
diejenigen Beamten, die sich freiwillig gesetzlich versichert
haben
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Beihilfe ohne Abzug der so genannten „Praxisgebühr“.
Der 1950 geborene Kläger steht als Studiendirektor im Dienst des Beklagten. Er ist
beihilfeberechtigt und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf
seinen Antrag vom Februar bzw. April 2004 gewährte ihm das Landesverwaltungsamt
Berlin mit Bescheid vom 3. Mai 2004 eine Beihilfe auf eine zahnärztliche Leistung vom
Januar 2004. Dabei zog es von der dem Kläger zustehenden Beihilfe einen Eigenbehalt –
die so genannte „Praxisgebühr“ – in Höhe von 10 EUR ab. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 1.
Oktober 2004, dem Kläger zugestellt am 18. Oktober 2004, zurück.
Die hiergegen am 11. November 2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin
mit Urteil vom 19. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, der Abzug der „Praxisgebühr“ sei mit höherrangigem Recht vereinbar.
Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beihilfe auch
bei freiwillig gesetzlich Versicherten, die beim Arztbesuch bereits eine „Praxisgebühr“
entrichtet hätten, um den auch in den Beihilfevorschriften vorgesehenen
Minderungsbetrag gekürzt werde. Ein Vergleich der freiwillig gesetzlich Versicherten und
der beihilfekonform ergänzend privat Versicherten dürfe nicht allein auf die
„Praxisgebühr“ abstellen, sondern müsse alle der einen wie der anderen Gruppe
typischerweise erwachsenden Vor- und Nachteile berücksichtigen. Danach falle die
„Praxisgebühr“ nicht ins Gewicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur
Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beihilfevorschriften seien nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt verfassungswidrig. Darüber
hinaus verstoße die Regelung zur „Praxisgebühr“ gegen die Grundsätze des
Berufsbeamtentums, weil danach nur Abzüge vorgenommen werden dürften, die auf
eine entsprechend erhöhte Eigenvorsorge bezogen seien. Die Regelung verstoße auch
gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit Beamte, die bereits als gesetzlich Versicherte
die „Praxisgebühr“ beim Arzt entrichtet hätten, doppelt belastet würden. Dies stelle eine
willkürliche Ungleichbehandlung dar. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Vergleich aller Vor- und Nachteile der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung
gehe fehl, da die beiden Krankenversicherungssysteme strukturell ungleich seien und die
gesetzliche Krankenversicherung dem Beamtenrecht systemfremd sei.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Der Kläger beantragt,
den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils unter teilweiser
Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 3. Mai 2004 sowie
des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm eine weitere
Beihilfe in Höhe von 10 EUR zuzüglich 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft hierzu sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten (ein Halbhefter
Beihilfevorgang) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.Der angefochtene Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 3. Mai
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. Oktober
2004 ist – soweit er Gegenstand der Klage ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe ohne
Abzug des in (§ 44 Abs. 1 LBG Bln i.V.m.) § 12 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV –) vorgesehenen Minderungsbetrages von 10 EUR
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist hier in der Fassung der Achtundzwanzigsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl
S. 379) anzuwenden. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der
Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 2005 – BVerwG 2 C 35.04 – BVerwGE 125, 21, 23). Aufwendungen gelten
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 BhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie
begründende Leistung erbracht worden ist. Dies war hier im Januar 2004. Zu diesem
Zeitpunkt waren die Beihilfevorschriften in der Fassung der zum 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Achtundzwanzigsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Beihilfevorschriften maßgeblich.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BhV in der hier maßgeblichen Fassung mindert sich
die Beihilfe um einen Betrag von 10 EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten
und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von
ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht streitig. Ein
Ausnahmefall des § 12 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV ist
ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist mit höherrangigem Recht vereinbar
(ebenso: VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2005 –14 ZB 05.1819 – Juris; OVG
Koblenz, Urteil vom 23. September 2005 – 10 A 10534/05 – Juris [= IÖD 2006, 27]; VG
Hamburg, Urteil vom 24. März 2006 – 8 K 5654/04 – Juris; VG Köln, Urteil vom 15. März
2006 – 3 K 4681/04 – Juris; VG Neustadt, Urteil vom 13. März 2006 – 3 K 954/05 – NVwZ
2006, 1204; VG München, Urteil vom 20. September 2005 – M 5 K 05.73 – Juris; VG
Osnabrück, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 A 216/04 – Juris; VG Frankfurt/Main, Urteil vom
25. April 2005 – 9 E 5765/04 – Juris; VG Saarlouis, Urteil vom 11. Januar 2005 – 3 K
174/04 – Juris). Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 29. Januar 2007 – OVG 4 N
103.05, 155.05 und 136.06 – die in den dortigen Berufungszulassungsverfahren geltend
gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift für nicht
überzeugend gehalten. Dabei brauchte der Senat die Frage, ob der Normgeber
diejenigen Beamten von der „Praxisgebühr“ im Beihilferecht hätte ausnehmen müssen,
die sich freiwillig gesetzlich versichert und daher bereits beim Arztbesuch eine
„Praxisgebühr“ gemäß § 28 Abs. 4 SGB V entrichtet haben, nicht zu entscheiden. Diese
hier relevante Frage verneint der Senat; auch im Übrigen bestehen keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung.
1. Zwar genügen die Beihilfevorschriften des Bundes nach der neueren Rechtsprechung
15
16
17
18
19
1. Zwar genügen die Beihilfevorschriften des Bundes nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 – BVerwG 2 C 50.02 –
BVerwGE 121, 103) als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Dies gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften
des Bundes – wie hier – durch Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind.
Denn sie verlieren dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften. Auch bei
Übernahme in das Landesrecht fehlt ihnen die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Deshalb hat das Land Berlin ebenso wie der Bund die Regelungen über die Fürsorge zu
Gunsten seiner Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für den eigenen
Rechtskreis den grundsätzlichen Erfordernissen anzupassen. Für eine Übergangszeit ist
allerdings von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften
auch im Landesbereich auszugehen, wenn – wie hier – hierauf durch Bestimmungen des
Landes verwiesen wird. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von
Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm
erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 –
BVerwG 2 C 30.03 – ZBR 2005, 168, 169 m.w.N.; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom
10. Juni 2006 – 1 Q 80/05 – Juris).
Von diesem „einheitlichen Handlungsprogramm“ ist der Abzug einer Eigenbeteiligung
wie der „Praxisgebühr“ nicht ausgenommen. Der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts lässt sich eine derartige Ausnahme nicht entnehmen.
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O., S. 107) zur
Verdeutlichung der von ihm aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken neben den
unterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen der Länder auch die Neuordnung der
Eigenbehalte in § 12 BhV mit der Siebenundzwanzigsten und Achtundzwanzigsten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften angesprochen
und ist im Anschluss daran gleichwohl von der einstweiligen Weitergeltung der
Beihilfevorschriften ausgegangen. Dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht § 12 BhV
eine Ausnahmestellung beigemessen hätte, ist nichts ersichtlich. Den
Beihilfevorschriften waren Regelungen über eine Eigenbeteiligung auch nicht fremd, wie
die bereits 1993 eingefügte Regelung über Zuzahlungen bei Arznei- und
Verbandsmitteln (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und
der Länder, Stand: August 2006, BhV § 12, S. 5) belegt. Schließlich kommt der
„Praxisgebühr“ im Hinblick auf ihre geringen finanziellen Auswirkungen – höchstens 40
EUR jährlich je Beihilfeberechtigten und volljährigen berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, wobei die „Praxisgebühr“ bei Schwangerschaftsbeschwerden,
Entbindungen und bei Vorsorgeleistungen entfällt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV) – im
Rahmen der übergangsweise noch geltenden Beihilfevorschriften eine Sonderstellung
nicht zu.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16. Januar 2003 – BVerwG 4 CN 8.01 – BVerwGE
117, 313 und vom 3. Juli 2003 – BVerwG 2 C 24.02 – DÖD 2004, 82) sind nicht
einschlägig. Das Urteil vom 16. Januar 2003 betraf nicht die Beihilfevorschriften und
verhielt sich allein zur Auslegung des Begriffs der „im Rang unter dem Landesgesetz
stehenden Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Das Urteil vom 3.
Juli 2003 betrifft die niedersächsische Kostendämpfungspauschale und bestätigt gerade
die Verfassungsmäßigkeit dieser beihilferechtlichen Regelung.
2. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt nicht gegen Artikel 33 Abs. 5 GG.
Das System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehört nicht zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; eine verfassungsrechtliche
Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu
gewähren, besteht nicht. Allerdings muss der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorge-
und Alimentationspflicht Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene
Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie etwa
bei Krankheitsfällen nicht gefährdet wird. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner
Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der
Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er unter
Berücksichtigung der vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten gewährleisten, dass der
Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm
zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann, und die einen solchen Umfang
erreichen, dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.
Dabei verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht, dass durch Beihilfen und
Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt
werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (vgl.
zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –
BVerfGE 106, 225, 232 f.; ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – BVerwG 2 C 36.02 –
20
21
22
23
24
BVerfGE 106, 225, 232 f.; ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – BVerwG 2 C 36.02 –
BVerwGE 118, 277, 282; Bayer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Bd. 3, Stand:
November 2006, Anh. VI/1, S. 26). Das Alimentationsprinzip verbietet es insoweit nur,
dem Beamten unzumutbare Kosten oder Risiken aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 – BVerfGE 83, 89, 102) bzw. Risiken aufzubürden,
deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind (BVerwG, Urteil vom 3. Juli
2003, a.a.O.). Das ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko
auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht
beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben verletzt die Regelung weder die Fürsorgepflicht noch das
Alimentationsprinzip. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Fürsorgepflicht in
ihrem Wesenskern verletzt oder der amtsangemessene Lebensunterhalt eines Beamten
– hier der Besoldungsgruppe A 15 – beeinträchtigt sein könnte, wenn eine
Beihilfeminderung von vierteljährlich 10 EUR je Beihilfeberechtigten und je
berücksichtigungsfähigen (volljährigen) Angehörigen hingenommen werden muss (im
Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 23. September 2005, a.a.O.; VGH München,
Beschluss vom 12. Oktober 2005, a.a.O.). So bleibt auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt
gewahrt, wenn der Beamte zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen
Eigenbetrag zu leisten hat, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 281). Dies ist hier angesichts des für den
Kläger und seine Ehefrau höchstens anfallenden jährlichen Gesamtbetrages von 80 EUR
der Fall. Im Übrigen macht der Kläger auch nicht geltend, die „Praxisgebühr“ stelle eine
ihm unzumutbare finanzielle Belastung dar.
3. Artikel 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung
der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst
liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich
und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt.
Grundsätzlich obliegt es dem Gesetzgeber, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die
er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt
und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden
Sachverhalts. Auch bei der Regelung des Beihilferechts besteht eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt,
wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung
gewählt hat. Die Gerichte können nur die Überschreitung bestimmter Grenzen
beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von
Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung
selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen. Nichts anderes gilt für die
Gestaltungsfreiheit der Verwaltung beim Erlass von Beihilfevorschriften, solange diese
Regelungsform noch übergangsweise hinzunehmen ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG,
Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O., S. 29 f. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen liegt es in dem zulässigen Gestaltungsrahmen, von der dem
Beamten (bzw. Richter oder Versorgungsempfänger) zustehenden Beihilfe den in § 12
Abs. 1 Satz 2 BhV vorgesehenen Abzugsbetrag („Praxisgebühr“) einzubehalten.
Rechtfertigender Grund für diese Regelung ist die Übertragung der zum 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Zuzahlungsregelung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §
28 Abs. 4 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November
2003 (BGBl. I S. 2190) auf Beamte. Mit dieser Zuzahlungsregelung sollte nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Eigenverantwortung der Versicherten
gestärkt und ein Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen
Krankenversicherung geleistet werden (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 83 zu Nummer 15
Buchstabe b). Dass die – von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreiten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) – Beamten zu einem
„möglichst wirkungsgleichen“ Beitrag (vgl. die Entschließung des Bundestages zum
GKV-Modernisierungsgesetz, BT-Drs. 15/1584, S. 10) zur Haushaltskonsolidierung
herangezogen werden, ist nicht sachwidrig. Zwar kann die „Praxisgebühr“ im
Beihilferecht wegen der Systemunterschiede nicht in der gleichen Weise einen Beitrag
zur Eigenverantwortung leisten. So kann der in der gesetzlichen Krankenversicherung
mit der „Praxisgebühr“ beabsichtigte Lenkungseffekt – so genannte Lotsenfunktion der
Hausärzte (vgl. § 73 b SGB V) – im Beihilferecht wegen des Abzuges der „Praxisgebühr“
erst im späteren Erstattungsverfahren und wegen der grundsätzlich freien Arztwahl im
Rahmen von Beihilfe und Privatversicherung nicht in gleicher Weise greifen. Dies ändert
25
26
27
Rahmen von Beihilfe und Privatversicherung nicht in gleicher Weise greifen. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass mit § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ein wirkungsgleicher
Konsolidierungsbeitrag geregelt wird. Die Beamten sollen ebenso wie die gesetzlich
Versicherten zu einem pauschalen Selbstbehalt herangezogen werden.
Der Normgeber war auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, diejenigen Beamten
von der Heranziehung zu dem in § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV vorgesehenen Betrag
auszunehmen, die sich freiwillig gesetzlich versichert und daher bereits beim Arztbesuch
eine „Praxisgebühr“ gemäß § 28 Abs. 4 SGB V entrichtet haben.
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge
einschließlich ergänzender Beihilfe sind nicht „gleich“, sondern „gleichwertig“. Die Frage,
ob die Unterschiede zwischen den beiden Vorsorgesystemen den Anforderungen des
Artikel 3 Abs. 1 GG genügen, beantwortet sich nicht nach einem Vergleich auf der
Leistungsseite. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art
und dem Umfang der Eigenvorsorge einerseits und dem Leistungsangebot andererseits.
Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat,
hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die
Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht (vgl. zum Vorstehenden
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O., S. 31; zur Gesamtwürdigung aller Vor-
und Nachteile ferner BVerfG, Beschluss vom 10. April 1977 – 2 BvL 77/92 – BVerfGE 96,
1, 8). Er muss ebenso wie derjenige, der bewusst von einem – ergänzenden –
Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen hat, in Kauf nehmen, dass nach
den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt
bleiben. Aus Gründen der Systemtrennung ist es etwa ausgeschlossen, dass
Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem
aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach
Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die
beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden. Nimmt ferner die private
Krankenversicherung keinen Abschlag wie die gesetzliche Krankenversicherung vor,
beruht dies auf dem Versicherungsvertrag sowie der Tarifstruktur und vermag den
Vorwurf einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung durch den Dienstherrn nicht zu
begründen. Insoweit geht es nur um Leistungsmodalitäten, ohne die grundsätzlichen
Systemunterschiede einzuebnen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 2005, a.a.O., S. 31 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
freiwillig gesetzlich versicherte Beamte, der bereits in der gesetzlichen
Krankenversicherung die „Praxisgebühr“ tragen muss, nach den Beihilfevorschriften
erneut eine entsprechende Eigenbeteiligung hinzunehmen hat. Dies ist die Folge seiner
Entscheidung, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Da die gesetzliche
Krankenversicherung dem Beamtenrecht fremd ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 2005, a.a.O., S. 32), muss der Beamte „Brüche“, die sich aus seiner
Entscheidung für eine gesetzliche Krankenversicherung ergeben, hinnehmen. Ob bei
besonderen Fallkonstellationen eine Ausnahme geboten ist, kann hier dahinstehen, da
ein solcher Fall angesichts der geringen finanziellen Auswirkungen der „Praxisgebühr“
nicht ersichtlich ist. Bei der Betrachtung von Nachteilen, die mit der Entscheidung des
Beamten für eine gesetzliche Krankenversicherung verbunden sein sollten, dürfen
zudem die sich hieraus ergebenden Vorteile (gegenüber einer beihilfekonform
ergänzenden privaten Krankenversicherung) – wie etwa die Familienversicherung (vgl. §
10 SGB V) oder die alters-, geschlechts- und gesundheitsunabhängige
Beitragsbemessung – nicht unberücksichtigt bleiben. Der Beamte wird die Entscheidung,
sich freiwillig gesetzlich zu versichern, typischerweise in Erwartung hiermit verbundener
Vorteile getroffen haben. Sollten sich später für ihn Regelungen als nachteilig darstellen,
wäre dies die Folge seiner persönlichen Entscheidung für eine bestimmte Art der
Krankenvorsorge und würde nicht zu einer Verpflichtung des Normgebers führen, die
Beihilfevorschriften für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte jeweils „anzupassen“.
Hinzu kommt, dass der Kläger als Beamter, der sich freiwillig gesetzlich versichert hat,
von beiden Systemen profitiert, indem er Kosten für Leistungen, insbesondere
zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt
sind und die der gesetzlich Versicherte selbst tragen müsste, von der Beihilfe – in Höhe
des Bemessungssatzes – erstattet erhält. Im Übrigen können
Kostendämpfungsmaßnahmen in den verschiedenen Sicherungssystemen wegen der
grundlegenden Strukturunterschiede (vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 2005, a.a.O., S. 31 f.) und der Systemtrennung nicht miteinander
„verrechnet“ werden. Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung verfolgen als
unterschiedliche Systeme sozialer Sicherung eigenständige, voneinander unabhängige
Ziele. Während die Zuzahlungsregelung des § 28 Abs. 4 SGB V einen
28
29
Ziele. Während die Zuzahlungsregelung des § 28 Abs. 4 SGB V einen
Konsolidierungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung bezweckt, zielt der
Eigenbehalt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV als eine Art Kostendämpfungspauschale auf
eine Eigenbeteiligung der Beamten an den Kosten der Beihilfekassen ab. Die
Kostendämpfungsmaßnahme in dem einen System kommt dem jeweils anderen
System nicht zu Gute.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1
BRRG genannten Gründe vorliegt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum