Urteil des BGH vom 13.06.2001
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 292/99
Verkündet am:
31. Oktober 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen
vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investi-
tionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr
nutzen kann.
b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzme-
thode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen
Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Se-
natsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivil-
senats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mün-
chen, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Oktober 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Folgesachen Zugewinnausgleich
und nachehelichen Unterhalt.
Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien
wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten
Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts ge-
schieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskräftig.
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Die Parteien waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die
ihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Tren-
nung, verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund
148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und für den
Rest unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt rund
100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus finan-
zierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufstätig, danach versorgte sie den
Haushalt. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherung
beruhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem Versorgungsausgleich
erhielt sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 DM gesetzliche
Rentenanwartschaften. Schon während der Ehe verfügte sie über monatliche
Zinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog während der Ehe zuletzt
eine monatliche Gesamtrente von 3.851 DM.
Das Amtsgericht hat der Zugewinnausgleichsklage des Ehemannes teil-
weise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsver-
mögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung wegen
nutzlos erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Beru-
fung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil inso-
weit abgeändert und die Zugewinnausgleichsklage abgewiesen, weil die Berei-
cherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht zum
Anfangsvermögen zu rechnen sei.
In der Folgesache Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab Rechts-
kraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in Höhe
von 450 DM zugesprochen und ihre Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Be-
rufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diesen nachehelichen Altersun-
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terhalt auf monatlich 939 DM erhöht und ihre Berufung im übrigen zurückge-
wiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederher-
stellung des amtsgerichtlichen Urteils in den Folgesachen Zugewinn und Un-
terhalt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Ehemannes führt zur Aufhebung des Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A. Zugewinnausgleich
I.
Das Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endvermö-
gen in Höhe von 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsberei-
nigtes Anfangsvermögen in Höhe von 92.143 DM abgezogen, so daß sich bei
ihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat es
dessen unstreitiges Endvermögen in Höhe von 160.271,26 DM um ein inflati-
onsbereinigtes Anfangsvermögen von 117.120 DM vermindert, so daß ein Zu-
gewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermögen hat es als we-
sentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in Höhe
von (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der Ehemann überwie-
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gend vor, teils auch nach der Eheschließung Material- und Arbeitsleistungen
zum Ausbau des väterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dort
auf Lebenszeit wohnen zu können. 1977 sei er - zusammen mit seiner Frau -
auf Betreiben des Vaters zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung ver-
pflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vor
der Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum Anfangsvermögen
gehörig angesehen und dem Ehemann demgemäß einen Zugewinnaus-
gleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) : 2 = abgerundet
41.000 DM zugesprochen.
Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung, was die Bereicherungs-
ansprüche des Ehemannes gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seiner
Auffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsansprü-
che insgesamt nicht in das Anfangsvermögen einzustellen, da sie erst nach
Beginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, die
verschiedenen Arbeits- und Materialleistungen unabhängig vom jeweiligen
Zeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe,
wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe. Das sei hier erst
nach Erhebung der Räumungsklage der Fall gewesen, da hiermit die mit den
Aufwendungen verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslanges
Unterkommen zu sichern, entfallen sei. Die Ansprüche seien vom Ehemann
gegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht
worden. Eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2
BGB scheide aus, da keiner der dort abschließend aufgezählten Zuwen-
dungsfälle vorliege und die Norm nicht analogiefähig sei. Da sich bei Wegfall
der Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermögen bereits so verringere,
daß sich dadurch bei dem Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau
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ergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne daß es noch auf
weitere Streitpunkte ankomme.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe die
Bereicherungsforderung des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von
§ 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der Höhe nach bestritten und in
ihrer Berufungsbegründung mit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannt
habe.
Gegenstand eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO können nur
Tatsachen sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung,
soweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebräuchliche
Rechtsbegriffe handelt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 -
BGHR ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93 -
NJW-RR 1994, 1085, 1086; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6
m.N.). Insoweit mag zwar zugestanden sein, daß der Ehemann nutzlose Auf-
wendungen auf das Anwesen seines Vaters getätigt und hieraus Bereiche-
rungsansprüche erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien sei-
nerzeit in dem Räumungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen der
nutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai
1977 ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufungs-
instanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 DM geeinigt.
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Bei der Frage, ob eine bestimmte Vermögensposition dem Anfangsver-
mögen im Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich indessen
um eine Rechtsfrage, die nicht der Geständniswirkung nach § 288 ZPO unter-
liegt, sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsur-
teil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien ha-
ben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermögen zum Stichtag
unstreitig gestellt. Schließlich liegt in dem Umstand, daß die Ehefrau die Berei-
cherungsforderung in ihrer Berufungsbegründung in einer bestimmten Höhe
berechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen An-
spruchs auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn das
Anfangsvermögen, das sich seinerseits aus verschiedenen Vermögenspositio-
nen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengröße im Gesamtgefüge der
Zugewinnausgleichsberechnung, während der Zugewinnausgleichsanspruch
das Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen An-
erkenntnis zugänglich ist.
2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daß das Berufungsgericht
die Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch
des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten
am Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zu-
stehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das
heißt also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehen-
den objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits
entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom
15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.). Dazu gehören
unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Ver-
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mögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen An-
spruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Ge-
genleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch
Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 -
FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November
2000 aaO S. 439). Der Wert muß jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar
sein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII
Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch
nicht voraus, daß das Recht bereits fällig oder daß es unbedingt oder vererb-
lich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in
das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November
2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8;
Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB
12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9;
Schwab Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören dem-
gegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur An-
wartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merk-
mal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (Se-
natsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.).
b) Eine solche dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzuzurechnen-
de, vermögenswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesge-
richt - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigung
der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zustehenden künftigen Bereicherungs-
anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB (Bereicherungsausgleich we-
gen Fortfalls des Rechtsgrundes) in Betracht.
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Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der
Ehemann im wesentlichen vor, teils auch während der Ehe nicht unerhebliche
Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück seines Vaters er-
bracht zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern.
Der Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. Das
legt die Annahme nahe, daß diese Handhabung weder vom Sohn noch vom
Vater als ein bloßes unverbindliches und lediglich auf der verwandtschaftlichen
Beziehung beruhendes gegenseitiges Gefälligkeitsverhältnis angesehen wur-
de; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, daß beide still-
schweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung
vereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die Wohnung
unentgeltlich zu nutzen, ohne einem überraschenden oder willkürlichen Räu-
mungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. BGH, Urteil vom
10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313; BGHZ 111, 125, 128 ff.).
Unter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob zwischen dem Ehemann
und seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverhältnis bestand. Aus
diesem Leihverhältnis ergäbe sich hier zwar kein Verwendungsersatzanspruch
gemäß § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im hierfür maßgebli-
chen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu for-
dern, so daß gemäß § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet (BGH, Urteil
vom 10. Oktober 1984 aaO S. 314). In Betracht kommt aber ein Bereiche-
rungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des Rechtsgrundes),
weil der Leihvertrag, der den Rechtsgrund für die Investitionen des Ehemannes
bildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf das
Räumungsverlangen des Vaters hin 1977 tatsächlich beendet wurde. Mit dem
Fortfall dieses Leihverhältnisses war daher der Vater grundsätzlich zum Berei-
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cherungsausgleich für die getätigten Investitionen verpflichtet (vgl. BGHZ aaO
S. 129, 130). Richtig ist zwar, daß damit der Zeitpunkt für das Entstehen dieses
Bereicherungsanspruches erst nach dem für das Anfangsvermögen maßgebli-
chen Zeitpunkt der Eheschließung anzusetzen ist. Das schließt es jedoch nicht
aus, daß dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des An-
fangsvermögens) aufgrund seiner bis dahin getätigten Investitionen und der
stillschweigenden Abrede eines Leihverhältnisses eine vermögenswerte Positi-
on zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloße ungewisse Erwerbs-
aussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmöglichkeit der
Wohnung oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt hätte, wenn der
Leihvertrag bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet hätte.
Art und Umfang dieses Bereicherungsausgleichs richten sich - ent-
sprechend den Grundsätzen für den Ausgleich von Mieterleistungen (Bauko-
stenzuschuß, eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfri-
stiger Mietverträge - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig er-
langten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige
Vermietung hätte erzielen können. Danach ist auf den Ertragswert der Räume
zum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin getätigten Investitionen abzustellen,
wovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den Investitionen
des Ehemannes gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 aaO
S. 315; BGHZ 111 aaO S. 130 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 16. September 1998
- XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93, 94 = NZM 1999, 19 ff.). Entsprechend diesem
Bereicherungsausgleich wäre auch die in das Anfangsvermögen einzustellen-
de Vermögensposition zu bewerten, wobei sie allerdings für die Zwecke des
Zugewinnausgleichs zu kapitalisieren wäre. Das Oberlandesgericht hat - aus
seiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Höhe einer solchen in das
Anfangsvermögen einzustellenden Forderung die notwendigen Feststellungen
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getroffen. Die Sache muß daher zur Nachholung derselben an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt,
hierzu ergänzend vorzutragen.
B. Unterhalt
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen Un-
terhalt halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
I.
Die Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausführungen
der Revisionserwiderung nicht schon deshalb als unbegründet, weil er in der
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruch
auf Elementarunterhalt in Höhe von 1.400 DM und auf Krankenvorsorge- ein-
schließlich Pflegeversicherungsunterhalt in Höhe von 182,18 DM anerkannt hat
und dieses Anerkenntnis trotz Verstoßes gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war
(vgl. Senat BGHZ 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses Anerkenntnis
im Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich dabei
darauf gestützt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse durch den ab 1. Januar
1999 - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug der
Ehefrau wesentlich geändert hätten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweise
wirksam.
Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich weder ange-
fochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO
147 m.w.N.). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle
eines Restitutionsgrundes zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil
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mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 80,
aaO S. 394 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei Dauerschuldver-
hältnissen - auch ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund im Sinne
des § 323 ZPO einen Widerruf ermöglicht, wie es in Rechtsprechung und Lite-
ratur überwiegend vertreten wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 721, 724;
Hamburg FamRZ 1984, 706; wohl auch München FamRZ 1992, 698; Bamberg
FamRZ 1993, 1093; Schleswig FamRZ 1994, 766; Koblenz FamRZ 1998, 915,
916; Staudigl FamRZ 1980, 221; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306
Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307
Rdn. 14; einschränkend Karlsruhe FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisher
offengelassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, aaO S. 397 und vom 17. März
1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entschei-
den, da das Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für den ganzen Prozeß
behält, unabhängig davon, ob ein Kläger einen Antrag auf Erlaß eines Aner-
kenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versäumnisurteil ergangen ist oder ob
streitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein
Anerkenntnisurteil ergeht, so daß der Beklagte Gefahr läuft, von den Gerichten
ohne Sachprüfung lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann ver-
urteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaß eines Anerkennt-
nisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grund-
sätzlich aus (Senatsurteile BGHZ 107 aaO, S. 147; vom 17. März 1993 aaO
1718; BGHZ 10, 333, 338). Um zu verhindern, daß bei Dauerschuldverhältnis-
sen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widerspre-
chende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fällen ein Widerruf des Anerkennt-
nisses zuzulassen, wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Abänderungs-
klage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendma-
chung von Abänderungsgründen auch in Fällen dieser Art nicht weitergehen
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kann als im Falle einer Abänderungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom
17. März 1993 aaO 1719). Daß hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisur-
teil ergangen ist, hindert die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 323 ZPO
ebenfalls nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestellt
werden kann als er stünde, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil im
Rechtsmittelweg durch die Geltendmachung von Abänderungsgründen be-
kämpfen könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO). Ein zulässiger Ab-
änderungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkennt-
nis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung we-
sentlich änderte. Diese Änderung erfaßte auch den gesamten nachehelichen
Unterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 1999) einsetzte.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Unterhaltsent-
scheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht nur durch das Rentenein-
kommen des Ehemannes in Höhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgungs-
ausgleichs) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in
Höhe von 415 DM, unabhängig davon, daß diese ausschließlich auf ihrer Er-
werbstätigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. Januar
1999 bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskräftig ge-
worden sei. Auch die Zinseinkünfte der Ehefrau von 267 DM monatlich seien
eheprägend gewesen, weil zumindest sie sich davon während der Ehe beson-
dere Wünsche erfüllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genutz-
ten, im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in
Höhe von 800 DM jeweils hälftig zuzurechnen. Da nach der Veräußerung der
Wohnung beide Ehegatten entsprechende Kapitaleinkünfte erzielen bzw. er-
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zielen könnten - die Ehefrau in Höhe von 456 DM monatlich, der Ehemann in
Höhe von fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlage
des Erlöses in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt wer-
den könne - sei der Wohnwert auch weiterhin zu berücksichtigen. Schließlich
seien die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Haushaltsführung ge-
prägt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfügung stehe, welches
hier in den nichtprägenden Zinseinkünften bestehe, sei es als fiktives Entgelt
für die Haushaltsführung zu berücksichtigen. Somit seien die den Wohnwert
übersteigenden Zinseinkünfte des Ehemannes in Höhe von 22 DM und der
Ehefrau in Höhe von 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen.
Dagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken- und Unfallvorsorge bei
beiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil diese
im Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angemes-
sene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsbe-
rechnung:
Rente Ehemann 3.851 DM abzüglich 639 DM Versorgungsausgleich
3.212 DM
Rente Ehefrau einschließlich Versorgungsausgleich (nach Abzug der
entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge)
1.033 DM
Ersatzeinkommen Hauserlös Ehemann
400 DM
Ersatzeinkommen Hauserlös Ehefrau
400 DM
Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehemann
22 DM
Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehefrau
56 DM
prägende Zinseinkünfte Ehefrau
267 DM
5.390 DM
Bedarf 5.390 DM : 2 = 2.695 DM.
- 16 -
Darauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in Höhe von
1.033 DM sowie die Zinseinkünfte in Höhe von nichtprägenden 456 DM und
prägenden 267 DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so daß sich ein
Unterhaltsanspruch in Höhe von 939 DM ergebe.
Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.
2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 -
FamRZ 2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessen-
de Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der
Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt ge-
führt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe
zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet.
Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine
Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in
der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Lei-
stungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich
gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.
Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbsein-
kommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe
erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner
bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemes-
sung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten
Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.
Diese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Ver-
ständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" beruhenden Grundsätze sind in
entsprechender Weise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
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Zwar hat die Ehefrau hier aus Altersgründen nach der Ehe keine Er-
werbstätigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist in
gleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzube-
ziehen, und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, daß sie teilweise
auf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge
der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruht.
a) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegt
dem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, daß die vom Ausgleichs-
verpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte
auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne Rück-
sicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handelt,
und daß beide Tätigkeiten gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt er-
bringen (§ 1360 BGB). Das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehe-
gatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu ei-
nem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal
zugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT-Drucks. 7/650
S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53, 257 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne
aaO vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellen
sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehe-
frau gleichsam als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe dar. Die dar-
aus bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Er-
werbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maß-
stab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (in Abweichung zu den Senatsur-
teilen vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 und vom
11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl Scholz
FamRZ 2001, 1061, 1063).
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b) Für den auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhenden Ren-
tenteil gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente als
ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit und die sich daran anschließende,
nach Eheschließung in Form der Familienarbeit fortgeführte Tätigkeit angese-
hen werden. Würde nämlich der berechtigte Ehegatte nach Scheidung zu-
nächst noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst später - unter Einschluß
vorehelicher Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wäre diese
Rente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei späteren
Unterhaltsberechnungen gemäß § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berück-
sichtigen, wie zuvor das als Surrogat der Haushaltstätigkeit anzusehende Er-
werbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten bestätigt
dieses Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach im
normalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller Höhe
ohne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel auf
besonderen Lehrgängen, Schulungen oder ähnlichem beruht, die der Ver-
pflichtete vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an die
Stelle des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller Hö-
he in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleichgültig, ob es auch auf vor-
ehelichen Beitrags- oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungszei-
ten, beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidung
angefallen ist, kommt es somit nicht mehr an.
3. Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen
Zinseinkünfte der Ehefrau in Höhe von 267 DM in die Bedarfsbemessung. Das
Oberlandesgericht hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in der
mündlichen Verhandlung festgestellt, daß sich die Ehefrau in der Ehe von den
Zinseinkünften zuweilen besondere Wünsche erfüllt habe. Das enthält eine
bindende tatsächliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in
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den Gründen getroffen wird (BGHZ 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998
- IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). Daß ein Ehegatte sich von einem Teil
seiner Einkünfte besondere persönliche Wünsche erfüllt, ohne daß der andere
unmittelbar daran teilhat, entspricht im übrigen den üblichen Gepflogenheiten
und steht der Annahme, daß auch dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen
zählt, nicht entgegen.
4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtberücksichtigung der Zu-
satzversicherungen der Parteien für Kranken- und Unfallvorsorge, die das
Oberlandesgericht damit begründet hat, daß die Parteien bei ihrem jetzigen
Renteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsorge hätten.
Die von den Parteien schon während der Ehe jeweils abgeschlossenen Zu-
satzversicherungen entsprachen den ehelichen Lebensverhältnissen, weshalb
sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie liegen auch nach
der Pensionierung der Parteien nicht außerhalb eines eheangemessenen Be-
darfs. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberlan-
desgericht zu den der Höhe nach zwischen den Parteien zum Teil streitigen
Versicherungen keine abschließenden Feststellungen getroffen hat. Daher war
auch der Unterhaltsausspruch aufzuheben und die Sache zwecks weiterer
Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Oberlandesgericht hat nicht nur die jeweils 400 DM Kapitaleinkünfte
der Parteien, die dem je hälftigen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften
Eigentumswohnung entsprechen, in die Bedarfsbemessung einbezogen, son-
dern auch die darüber hinausgehenden Kapitalzinsen von 56 DM auf seiten der
Ehefrau und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat dies
damit begründet, daß die 400 DM als Ersatzeinkommen für das "tote Kapital"
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aus dem jeweiligen Wohnvorteil und die überschießenden Zinsen als "Ersatz-
einkommen für die Haushaltsführung" einzusetzen seien. Das weckt insofern
Bedenken, als die Kapitaleinkünfte, die aus dem Wohnungsverkauf erzielt wer-
den, nicht als Surrogat für die Haushaltsführung angesehen werden können.
Denn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Dieser
Ansatz entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings sind
sie aus einem anderen Grunde als eheprägend anzusehen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, daß die
Eheleute gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung waren. Bis
zum Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in Höhe von 800 DM
beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Durch die Veräußerung der
Wohnung entfiel der Wohnwert für beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos.
Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen
die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Mitei-
gentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember
1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 -
NJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prägten diese Kapitaleinkünfte der
Parteien die ehelichen Lebensverhältnisse, und zwar auch, soweit sie den
Wohnwert überstiegen. Gegen die Höhe der bisher angesetzten Zinseinkünfte
wendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden.
Allerdings wird das Oberlandesgericht bei der Berechnung des künftigen
Unterhaltsanspruchs zu beachten haben, inwieweit sich die Zinseinkünfte der
Ehefrau künftig verringern werden. Dies hängt davon ab, ob und gegebenen-
falls in welcher Höhe sie dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen muß,
der ihr Kapital vermindert.
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Blumenröhr Hahne
Sprick
Fuchs Ahlt