Urteil des OLG Köln vom 27.10.2000

OLG Köln: datenbank, internet, vervielfältigung, tageszeitung, link, programm, werbung, beitrag, wiedergabe, einverständnis

Oberlandesgericht Köln, 6 U 71/00
Datum:
27.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 71/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 347/99
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2000 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 347/99 - teilweise abgeändert und im
Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.) Die Beklagten
werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000 D. , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer
von 6 Monaten zu unterlassen, die Einrichtung einer persönlichen
Tageszeitung wie auf den nachfolgenden Seiten 3-12 dieses Urteils
wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen. 2.) Im übrigen
wird die Klage abgewiesen. II.) Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen. III.)Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen
haben die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 zu tragen. IV.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 33.000 D.
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.300 D. abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet. Der Klägerin und den Beklagten wird nachgelassen, die
Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu
erbringen. V.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 180.000 D. , die-
jenige der Beklagten wird auf 20.000 D. festgesetzt.
Antrag zu 1)
180.000 D.
Antrag zu 2)
20.000 D.
Gesamtstreitwert
200.000 D.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist ein bekannter deutscher Verlag, zu dessen Produkten die Zeitungen "H.
" und "D. " gehören. Sie bietet einzelne Beiträge und sonstige Informationen aus diesen
Publikationen auch im Internet an. Die Beklagten treten unter der Bezeichnung "H.
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systemhaus" in Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf und bieten unter der Adresse
"http://www....de" im Internet einen Suchdienst für Zeitungsnachrichten an (im
Folgenden: "P. "). Zu den von den Beklagten benutzten Quellen gehören auch die
beiden erwähnten von der Klägerin verlegten Titel. Diese beanstandet das Angebot der
Beklagten als Verstoß gegen § 97 UrhG und §§ 1 und 3 UWG.
Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:
3
Das Programm P. sucht im Wesentlichen nach Zeitungsartikeln, die die Verlage - so wie
dies die Klägerin tut - neben der Veröffentlichung in Printform auch in das Internet
einstellen. Dem Nutzer von P. werden aus den von den Beklagten in die Suche
einbezogenen Veröffentlichungen diejenigen Artikel angegeben, die die vorher von ihm
eingegebenen Such-Kriterien erfüllen. Dabei werden die einzelnen Beiträge dem Nutzer
zunächst nicht vollständig auf den Bildschirm übermittelt, sondern er erhält eine
Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das Suchwort enthalten. Zu deren
näherer Beschreibung sind jeweils weitere Stichworte aufgeführt, die den betreffenden
Artikel kennzeichnen. Darüber hinaus enthalten die aufgelisteten Fundstellen -
allerdings im Umfang von höchstens wenigen Zeilen - zumindest teilweise auch
einzelne Sätze oder die ersten Worte eines Satzes aus dem betreffenden Beitrag.
Wegen der Einzelheiten hierzu wird beispielhaft auf die (gesondert geheftete) Anlage K
10 (AH Bl.75 ff) verwiesen, der eine am 25.2.1999 unter dem Suchbegriff "Steuerreform"
zum Thema "Lafontaine" durchgeführte Suche zugrunde liegt. Dort findet sich zum
Beispiel auf der zweiten Seite des Ausdrucks unter "Kölner Express":
4
"Bundestag: Es krachte gewaltig
5
Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig.
Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten
6
Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf"
7
Während die vorstehend letzte Zeile die erwähnten Stichworte aufführt, handelt es sich -
wie sich aus der Anlage K 11 (= AH Bl.83) ergibt - bei den ersten beiden Aussagen um
die wörtliche Wiedergabe von Überschriften und bei dem Satz und dem Satzfragment,
die sich anschließen, um wörtliche Zitate aus dem Fließtext der Meldung im Kölner
Express.
8
Die Beklagten greifen bei der Suche auf mehrere Hundert in das Internet eingestellte
Veröffentlichungen zurück. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um Zeitungstitel,
darüber hinaus aber auch um Pressemitteilungen von politischen Parteien, Beiträge von
Radiosendern wie der Deutschen Welle und Veröffentlichungen von anderen Online-
Diensten wie Y.. Beispielhaft wird auch diesbezüglich auf die Anlage K 10 verwiesen. In
die Suche bezieht das Programm P. nur die jeweils an dem betreffenden Tag
erschienenen Veröffentlichungen ein.
9
Der Nutzer erhält über diese Liste hinaus einen Hinweis darauf, wie er im Internet an
den betreffenden Artikel im Volltext gelangen kann. Klickt er die angegebene Fundstelle
an, so erscheint diese - wie in dem erwähnten Beispiel aus der Anlage K 11 ersichtlich -
in vollständiger Länge auf dem Bildschirm. Dabei gelangt der Nutzer, was einen
Schwerpunkt der Auseinandersetzung darstellt, nicht etwa zunächst auf die Homepage
des betreffenden Printmediums, sondern sogleich auf diejenige Seite, auf der sich der
10
Artikel selbst befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer im Wege eines sog. "deep link"
auch an den Werbeeintragungen vorbeigeführt, die sich auf der sozusagen
"überschlagenen" Homepage des betreffenden Unternehmens befinden.
Die Beklagten bieten schließlich auch an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung
aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu den angegebenen Suchworten per e-mail zu
übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als "Ihre persönliche
Tageszeitung" und werben hierfür - wie z.B. aus den vorstehenden Seiten 3-6 dieses
Urteils ersichtlich - u.a. in der Kopfzeilen der den Nutzern auf die oben beschriebene
Weise übermittelten Auflistungen. Außerdem heißt es - wie sich im Zusammenhang aus
S.5 dieses Urteils ergibt - in dem Angebot der Beklagten hierzu:
11
"Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der
wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche
Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt wird, so
dass Ihnen garantiert nichts mehr über ihr Unternehmen, Ihren Verein oder
interessante Persönlichkeiten entgehen wird."
12
Die Klägerin sieht in der so erfolgenden Nutzung ihres Online-Angebotes eine
Urheberrechtsverletzung. Es handele sich bei den von ihr in das Internet gestellten
Artikeln um nach § 2 Abs.1 UrhG geschützte Sprachwerke und bei der
Gesamtveröffentlichung um eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG. In beide
Rechtspositionen werde sowohl durch die Übermittlung der beschriebenen
Informationen über die einzelnen Artikel, als auch dadurch rechtswidrig eingegriffen,
dass die Beklagten den Nutzern durch das Programm P. den Aufruf des Volltextes der
Artikel im Wege des deep link ermöglichten. Überdies sei deren Angebot als
sittenwidrige Ausbeutung einer fremden Leistung und unter weiteren Aspekten gem. § 1
UWG zu untersagen.
13
Schließlich verstoße auch die Herstellung der sogenannten persönlichen Tageszeitung
aus denselben Gründen gegen § 1 UWG. Darüber hinaus sei die Bezeichnung "Ihre
persönliche Tageszeitung" auch im Sinne des § 3 UWG irreführend, weil die tatsächlich
per e-mail übermittelten zusammenfassenden Meldungen keine Zeitung im
herkömmlichen Sinne seien.
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Die Klägerin hat - in lediglich redaktionell abweichender Formulierung - b e a n t r a g t,
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die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 D. ,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu
unterlassen, wie auf den vorstehenden Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegeben
16
1. im Geschäftsverkehr das P. -Informationssuchsystem für tagesaktuelle
Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen, soweit sich dies auf die
Presseobjekte D. und/oder H. bezieht,
17
18
und/oder
19
1. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/oder anbieten zu
lassen.
20
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
21
die Klage abzuweisen.
22
Sie haben sich unter Beweisantritt darauf berufen, dass die Redaktion "Elektronische
Produkte" der Klägerin im Dezember 1997 darum gebeten habe, die H. -Internet
Ausgabe in die Suchmaschine aufzunehmen.
23
In der Sache haben sie unwidersprochen behauptet, dass der einzelne Nutzer, der auf
die beschriebene Weise Zugriff auf das Internet-Angebot der Klägerin nehme, gezählt
werde und damit bei der Abrechnung der Werbeeinnahmen Berücksichtigung finde. Ein
Rechtsverstoß liege - so haben sie mit ins einzelne gehender Begründung vorgetragen
und sich dabei insbesondere auf § 49 UrhG und die Rechtsprechung zu
(elektronischen) Pressespiegeln gestützt - nicht vor.
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Das L a n d g e r i c h t hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es liege zwar
keine Urheberrechtsverletzung, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen
Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
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Das bloße Ermöglichen des Zugriffes auf eine bestimmte Internet-Seite sei keine
urheberrechtlich relevante Handlung, weil es sich weder um eine Vervielfältigung, noch
um eine Verbreitung, noch um eine öffentliche Wiedergabe von Artikeln aus dem
Online-Angebot der Klägerin handele.
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Demgegenüber liege eine sittenwidrige Ausnutzung der Leistung der Klägerin
deswegen vor, weil der Nutzer unter Umgehung von deren Homepage sogleich auf die
gesuchte Seite gelange und so die Werbung auf der Homepage nicht zur Kenntnis
nehmen könne. Dieser Verstoß sei auch nicht durch das behauptete Einverständnis
gerechtfertigt. Dieses erfasse zum einen das Produkt D. der Klägerin nicht und sei zum
anderen auch frei widerruflich.
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Ihre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründen die Beklagten wie folgt:
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In dem Angebot des link sei ein Verstoß gegen § 1 UWG in Abweichung von der
Auffassung des Landgerichts nicht zu sehen. Ausgangspunkt müsse die Überlegung
sein, dass jeder Internetnutzer, der die Adresse der Klägerin kenne, die Möglichkeit des
Zugriffes auf deren Homepage habe. Hierfür schaffe die angegriffene Suchmaschine
lediglich eine Vereinfachung. Weder der Umstand, dass sie selbst die Anfangszeilen,
die Suchbegriffe und einige Kernbegriffe wiedergebe, noch, dass derjenige, der den
angebotenen link nutze, unmittelbar den Zugriff auf die betreffende Seite erhalte, könne
den Vorwurf rechtfertigen. So habe z.B. kein Herausgeber etwa einer Zeitung einen
Anspruch darauf, dass der Leser die ganze Zeitung durchblättere. Es stehe im übrigen
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der Klägerin die technische Möglichkeit zur Verfügung, dafür zu sorgen, dass jeder
Interessierte ausschließlich über die Homepage an die Informationen gelange. Solange
sie diese Möglichkeit nicht nutze, könne der von ihnen angebotene link nicht
wettbewerbswidrig sein.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
30
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.1.2000 - 28 O 347/99 -
die Klage abzuweisen.
31
Die Klägerin b e a n t r a g t,
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die Berufung zurückzuweisen.
33
Sie meint, der Antrag zu 1) sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur aus
Wettbewerbs-, sondern auch aus Urheberrecht begründet.
34
Zunächst handele es sich bei den von ihr in das Internet eingestellten Beständen
einzeln abrufbarer Informationen um eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs.2 UrhG.
Der Zugriff auf diese Datenbank sei den Beklagten indes nicht gestattet. Vielmehr sei
sie nur damit einverstanden, wenn ihre Datenbanken "www.H. .com" und "www.d. -
online.de" unter Verwendung der von ihr selbst zur Verfügung gestellten
Suchmaschinen (etwa "H. Topix") aufgesucht und genutzt würden. Mit Rücksicht darauf,
dass die Beklagten auf diese Datenbank systematisch und wiederholt zugriffen, liege
ein Verstoß auch dann vor, wenn man die vervielfältigten Teile - zu Unrecht - als
unwesentlich im Sinne des § 87 b Abs.1 UrhG ansehen würde. Der Zugriff durch einen
"deep link" stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Im übrigen seien
die einzelnen Beiträge aber auch für sich genommen urheberschutzfähig.
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Das Landgericht habe dem Antrag aber auch zu Recht aus § 1 UWG stattgegeben. Das
Angebot sei aus im einzelnen dargelegten Gründen als sittenwidrige Ausbeutung einer
fremden Leistung, als Behinderung, als Rufausbeute und als schmarotzerhaftes
Anlehnen an das Ergebnis ihrer Leistungen wettbewerbswidrig. Es treffe insbesondere
nicht zu, dass jeder Nutzer, der ihre Adresse kenne, ebenfalls unmittelbar auf die
fraglichen Informationen zugreifen könne. Tatsächlich sei das nur über die von ihr
vorgesehenen Wege, nämlich insbesondere über ihre Homepage möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen
Verhandlung gewechselten Schriftsätze und die Akten des vorangegangenen, auf den
Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahrens 28 O 111/99 LG Köln, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf den ihr gem. §§
283, 523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 8.9.2000 Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38
Die Berufung ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet. Die Klage ist mit dem
Antrag zu 1) abzuweisen, weil das Informationssuchsystem P. der Beklagten unter
keinem geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden rechtlichen Aspekt zu
beanstanden ist. Demgegenüber ist der Begriff "persönliche Tageszeitung" für die
beschriebene e-mail irreführend und zu unterlassen, weswegen der Klageantrag zu 2) -
39
soweit er gegenüber dem Antrag zu 1) einen eigenständigen Gehalt hat - gem. §§ 13
Abs.2 Ziff.1, 3 UWG begründet ist.
A
40
Was den Antrag zu 1) angeht, mit dem die Klägerin das Verbot erstrebt, das P. -
Informationssuchsystem im geschäftlichen Verkehr anzubieten, soweit darin ihre
Zeitungen D. und H. in die Suche einbezogen werden, so ist dieser weder aus
Urheberrecht noch deswegen begründet, weil das Angebot aus einem in Betracht
kommenden Gesichtspunkt als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen wäre.
41
I
42
Es bestehen zunächst keine urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 Abs.1 UrhG.
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Dabei kann unterstellt werden, dass jedenfalls einzelne der Artikel aus den beiden
erwähnten Zeitungen, die die Klägerin im Internet veröffentlicht, die Anforderungen des
§ 2 Abs.1 Ziff.1, Abs.2 UrhG an die Schöpfungshöhe erfüllen, die bei Sprachwerken für
einen Urheberschutz notwendig ist. Ebenfalls mag angenommen werden, dass der
geordnete Bestand einer Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus den beiden Zeitungen
im Internet bereits eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG darstellt. Denn auch wenn
man dies annimmt, stehen der Klägerin Ansprüche aus § 97 Abs.1 UrhG nicht zu, weil
es an einer Verletzung ihrer Rechte fehlt.
44
1.
45
Die angenommenen Urheberrechte der Klägerin werden zunächst nicht dadurch
verletzt, dass die Beklagten durch das Programm P. dem Nutzer, der ein bestimmtes
Suchwort vorgegeben hat, auf die beschriebene Weise auflisten, in welchen von dem
System erfassten Veröffentlichungen an dem aktuellen Tag Beiträge zu diesem Thema
enthalten sind.
46
Das bedarf keiner näheren Begründung, soweit in der Auflistung weitere Schlagworte
aufgeführt sind, die den betreffenden Artikel über das Suchwort hinaus zusätzlich
kennzeichnen. Hierin liegt ersichtlich weder eine Vervielfältigung oder Verbreitung im
Sinne der §§ 16, 17 oder § 87 b Abs.1 UrhG noch gar eine gem. § 23 UrhG unfreie
Bearbeitung des betreffenden Zeitungsbeitrages, auf dessen unveränderten Inhalt
lediglich hingewiesen wird.
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Aber auch die beschriebene Wiedergabe von ganzen Sätzen oder Satzfragmenten aus
den Artikeln stellen Verletzungen von Nutzungsrechten nicht dar.
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So liegt auch darin zunächst keine Vervielfältigung gem. § 16 Abs.1 UrhG. Das gilt
unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob die Übermittlung von Daten lediglich
auf elektronischem Wege durch das angegriffene Programm P. überhaupt deren
hinreichende körperliche Fixierung darstellt. Eine Vervielfältigung des geschützten
Werkes selbst liegt deswegen nicht vor, weil die betreffenden Artikel nicht vollständig,
sondern nur einzelne Sätze oder Satzfragmente aus den Beiträgen wiedergegeben
werden. Allerdings kann ein Verstoß gegen § 16 UrhG schon dann gegeben sein, wenn
nur einzelne Passagen oder sogar nur kleinste Teile des Werkes vervielfältigt werden.
Das setzt aber voraus, dass diesen Werkteilen ihrerseits eine eigene Schutzfähigkeit
49
zukommt. Soweit die betreffenden Werkteile demgegenüber nicht für sich genommen
persönliche geistige Schöpfungen sind, ist ihre Benutzung urheberrechtlich gestattet
(vgl. BGH GRUR 89,416 - "Bauaußenkante"; Schricker-Loewenheim, Urheberrecht,
2.Aufl., § 2 RZ 66 mit umfangreichen Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung und
§ 16 RZ 14; Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 9.Aufl. § 2 RZ 26). Es kann indes nicht
davon ausgegangen werden, dass der einzelne - auch vollständige - Satz, der in der
Auflistung wiedergegeben wird, für sich genommen Werksqualität aufweisen könnte.
Bei den Veröffentlichungen in den von der Klägerin herausgegeben Presseorganen "H.
" und "D. " handelt es sich in der Regel um journalistisch aufbereitete Berichte und
Stellungnahmen und sonstige Veröffentlichungen zu aktuellen, zumindest vorwiegend
wirtschaftlichen Themen, deren Gehalt und anzunehmende schöpferische Höhe sich
aus ihrer Gesamtheit und nicht aus einzelnen Sätzen oder gar Satzfragmenten herleitet.
Dass auch nur in Einzelfällen auf die beschriebene Weise Sätze aus den Artikeln im "H.
" oder der "D. " wiedergegeben würden, die für sich genommen Werksqualität
aufweisen, kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden und trägt auch
die Klägerin selbst nicht vor.
Scheidet damit eine unrechtmäßige Vervielfältigung von Werken bzw. Werkteilen gem.
§ 16 Abs.1 UrhG aus, so liegt auch keine solche von Teilen einer Datenbank vor.
Allerdings kann gem. § 87 b Abs.1 UrhG auch die Vervielfältigung nur unwesentlicher
Teile der Datenbank, die die wiedergegebenen Passagen allenfalls darstellen können,
urheberrechtswidrig sein. Die hierfür gem. Satz 2 der Vorschrift bestehenden
Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Denn die beanstandete Wiedergabe der
Ausschnitte aus den Artikeln läuft weder der normalen Auswertung der Datenbank
zuwider, noch stellt sie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin dar. Die
Klägerin stellt die Beiträge in das Internet, damit jeder Interessierte - unentgeltlich -
darauf Zugriff nehmen kann. Vor diesem Hintergrund läuft die Vervielfältigung einzelner
Sätze der normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider. Eine normwidrige
Auswertung liegt regelmäßig dann vor, wenn angenommen werden kann, dass für den
fraglichen Zugriff Nutzungsverträge hätten geschlossen werden müssen (vgl. Schricker-
Vogel, a.a.O., § 87 b RZ 23). Das scheidet indes ersichtlich aus. Durch die Wiedergabe
der einzelnen Sätze und Satzfragmente wird der Klägerin kein Schaden zugefügt und
zudem der Nutzer sogar angeregt, auf das betreffende Dokument in voller Länge
zuzugreifen und damit - zunächst abgesehen von der Frage des direkten Zugangs im
Wege des deep link - das zu tun, was die Klägerin ihm ermöglichen will. Aus diesen
Gründen werden schließlich auch deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar
beeinträchtigt. Das käme nur unter dem Blickwinkel der Vorbereitung des späteren
Zugriffs auf den einzelnen Artikel im Wege des deep link in Betracht. Auch unter diesem
Aspekt liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung indes deswegen nicht vor, weil auch
dieser im Einzelfall sich anschließende Zugriff aus den sogleich darzustellenden
Gründen nicht urheberrechtswidrig ist.
50
Liegt damit eine rechtswidrige Vervielfältigung nicht vor, so gilt dasselbe auch für eine
etwa in Betracht kommende Verbreitung. Das Verbreitungsrecht der Klägerin aus § 17
UrhG ist nicht verletzt, weil die verbreiteten Ausschnitte aus einzelnen Artikeln keine
Werksqualität haben, und eine Verletzung etwaiger Rechte der Klägerin aus § 87 b
UrhG ist aus den vorstehend im Rahmen der Vervielfältigung erörterten
Gesichtspunkten ebenfalls nicht gegeben.
51
Schließlich bedarf es keiner näheren Begründung, dass die Wiedergabe der
Ausschnitte auch nicht im Sinne des § 23 UrhG eine Bearbeitung der anzunehmenden
52
Werke der Klägerin darstellt. Deren Inhalt wird nicht verändert, sondern aus ihnen wird
lediglich - für jeden Nutzer erkennbar - zum Zwecke des Hinweises auf ihren Inhalt
zitiert.
2.
53
Eine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin liegt auch nicht darin, dass das
Programm P. auf die beschriebene Weise im Wege des deep link nicht wie von dieser
vorgesehen zunächst auf die Homepage der Klägerin, sondern sogleich und unmittelbar
auf den ausgesuchten Beitrag verweist.
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In diesem Zusammenhang scheidet eine von den Beklagten allein verursachte
Rechtsverletzung von vornherein aus, weil Rechte der Klägerin nur durch die
Anwendung von P. verletzt werden können und das Programm nicht von den Beklagten,
sondern nur von den Nutzern angewandt wird. Gleichwohl kommt eine Haftung der
Beklagten als Mitstörer oder Anstifter in Betracht (vgl. zu den in Betracht kommenden
Teilnahmeformen Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 14, RZ
2 ff m.w.N.).
55
Diese scheitert zunächst nicht daran, dass nach dem - im Berufungsverfahren allerdings
nicht aufgegriffenen - Vortrag der Beklagten in erster Instanz die Redaktion
"Elektronische Produkte" der Klägerin sie sogar um die Aufnahme in das
Suchprogramm gebeten und damit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht hat.
Selbst wenn auf diese Weise ein für die Klägerin verbindliches Einverständnis erklärt
worden sein sollte, wäre dies jedenfalls widerruflich und durch den Vortrag der Klägerin
im vorliegenden Verfahren auch widerrufen worden.
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Es liegen indes die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Mitstörer oder
Anstifter nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass der allein tätig werdende (Mit-)Störer
bzw. Angestiftete seinerseits rechtswidrig handelt. Das ist aber nicht der Fall, weil die
Nutzer selbst bei der Anwendung von P. gegen die in Betracht kommenden
urheberrechtlichen Vorschriften nicht verstoßen.
57
Die von den Nutzern aufgerufenen Beiträge werden durch den beanstandeten Zugang
im Wege des deep link zunächst nicht im Sinne des § 23 UrhG bearbeitet, weil der in
das Netz gestellte Beitrag nicht verändert, sondern lediglich auf andere Weise als dies
von der Klägerin vorgesehen ist, elektronisch angesteuert wird.
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Ebenso offenkundig liegt keine Verbreitung der Beiträge im Sinne der §§ 17, 87 b UrhG
vor, weil mit der Anwendung von P. , das allein dem einzelnen Nutzer den direkten
Zugang zu dem ausgewählten Text ermöglicht, weder ein Anbieten der einzelnen Artikel
in der Öffentlichkeit noch deren Inverkehrbringen verbunden ist.
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Näher in Betracht kommt daher nur eine gem. § 16 oder 87 b UrhG rechtswidrige
Vervielfältigung, eine solche liegt indes auch nicht vor.
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Eine Vervielfältigung setzt zunächst voraus, dass eine körperliche Fixierung des Werkes
erfolgt, die eine Wahrnehmung mit den menschlichen Sinnen möglich macht (Schricker-
Loewenheim, a.a.O, § 16 RZ 6; und Schricker-Vogel, a.a.O., § 87 b RZ 11 jew. m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist allerdings gegeben, obwohl der aufgerufene Beitrag nur
vorübergehend auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint. Schon das Aufrufen einer
61
Webseite aus dem Internet führt nämlich dazu, dass diese - zumindest vorübergehend -
im Arbeitsspeicher des von dem Nutzer verwendeten PC gespeichert wird. Die
Speicherung im Arbeitsspeicher erfüllt indes bereits die Anforderungen an die
körperliche Fixierung. Das ergibt sich für Computerprogramme aus § 69 c Abs. 1 Nr.1
UrhG und gilt auch für andere elektronisch übermittelte Informationen (vgl. näher
Schricker-Loewenheim, a.a.O., RZ 19 und - mit umfangreichen Hinweisen auf weitere
einhellige Literaturmeinungen - § 69 c RZ 9).
Vor diesem Hintergrund erfüllt der Aufruf einzelner ausgewählter Artikel durch die
Nutzer das Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigung im Sinne der vorgenannten
Bestimmungen. Gleichwohl stellt die Nutzung des Programms einschließlich der
Verwendung des deep link keine rechtswidrige Verwertung der einzelnen Werke bzw.
der angenommenen Datenbank der Klägerin dar, weil die Nutzer zu dieser Verwertung
berechtigt sind.
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Der Senat lässt hierzu offen, ob sich aus dem Verhalten der Klägerin ein - von ihrem
Prozessverhalten unabhängiges - Einverständnis gegenüber jedem Nutzer ergibt, auch
auf diesem im vorliegenden Verfahren beanstandeten Wege auf die einzelnen Beiträge
zuzugreifen. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, der Inhaber einer
Website sei mit dem direkten Zugriff auf jede Seite durch einen deep link grundsätzlich
und insbesondere auch dann einverstanden, wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen.
Mit derartigen links müsse er nämlich billigerweise rechnen. Zudem sei er in der Lage,
durch eine Platzierung der Werbung auf alle Webseiten seiner Homepage die durch den
deep link verursachten Beeinträchtigungen gering zu halten (so Plaß, WRP 00,599,603
f). Teilweise wird einschränkend angenommen, während für das Setzen von links
grundsätzlich eine konkludent erklärte Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen
sei, gelte das für einen deep link nur dann, wenn sich auf der Homepage keine
anderweitigen Informationen wie etwa Nutzungsbeschränkungen befänden (vgl. Wiebe
in Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9, S.20, RZ 60; Koch, GRUR 97,417,430). Ob und
ggfls. inwieweit im vorliegenden Fall von einem Einverständnis auszugehen sein
könnte, erscheint dem Senat zweifelhaft. Gegen die Annahme eines Einverständnisses
dürften die weitreichenden auch wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin und wohl auch
der Umstand sprechen, dass diese - wie sich aus dem als Bl. 206 in Kopie bei den
Akten befindlichen Ausdruck ergibt - unter "Archiv-Detailsuche" auf ihrer homepage
ausdrücklich vermerkt, eine Suche in den Artikeln der H. Zeitung stehe "Kunden von H.
Topix" offen, womit sie auf die von ihr selbst angebotene, von der homepage
ausgehende Suchmaschine verweist, die einen deep link indes nicht vorsieht. Der
Senat lässt dahinstehen, ob die in der Literatur angeführten Gesichtspunkte gleichwohl
im vorliegenden Fall die Annahme eines Einverständnisses gegenüber den Nutzern
rechtfertigen können. Denn auch wenn das nicht so ist, handeln die Nutzer nicht
rechtswidrig.
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Es liegt zunächst keine gegen § 16 Abs.1 UrhG verstoßende Vervielfältigung der
einzelnen als urheberschutzfähig anzunehmenden Artikel vor, wenn der Nutzer diese im
Wege des deep link auf den Arbeitsspeicher seines PC lädt. Denn es handelt sich dabei
um gem. § 53 Abs.2 Ziff.4 a 2.Alt UrhG zulässige Vervielfältigungen. Der Nutzer von P.
verwendet die bei dessen Betrieb entstehenden Vervielfältigungen der Beiträge zum
eigenen Gebrauch, nämlich zu dem Zweck, deren journalistischen Inhalt zur Kenntnis
zu nehmen, und gerade die Vervielfältigung einzelner Beiträge aus Zeitschriften und
Zeitungen zum eigenen Gebrauch ist ihm nach der Vorschrift gestattet. Die
Erlaubnisvorschrift greift auch angesichts der Teilnahme der Beklagten an der
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Vervielfältigung. Denn diese ändert nichts daran, dass die Vervielfältigung
ausschließlich zum eigenen Gebrauch der Nutzer erfolgt.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass einzelne Nutzer P. über
den eigenen Gebrauch hinaus etwa gewerblich nutzen könnten. Im übrigen wäre eine
derartige missbräuchliche Nutzung vom Willen der Beklagten, die das Programm
ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Bedarf anbieten, nicht erfasst. Diese haften
indes, und zwar nicht nur als Anstifter, sondern auch als etwaige Mitstörer, nur für solche
Eingriffe, an denen sie willentlich mitgewirkt haben (vgl. BGH GRUR 88,829 f -
"Verkaufsfahrten II" m.w.N.).
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Ebenso ist die Vervielfältigung kein rechtswidriger Eingriff in die anzunehmenden
Rechte der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank aus § 87 b Abs.1 UrhG.
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Das wäre nach Satz 1 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn es sich bei dem einzelnen
Artikel, auf den der Nutzer zugreift, um einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil
der Datenbank handeln würde. Das ist indes nicht der Fall. Bei der Beurteilung der
Frage, ob ein bestimmter Teil einer Datenbank nach Art und Umfang wesentlich ist, ist
auf die Umstände des Einzelfalles und unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes
insbesondere auf die Art und Größe der Datenbank, ihr Verhältnis zum entnommenen
Teil und die Qualität des entnommenen Teils im Verhältnis zur Qualität der Datenbank
abzustellen (vgl. Kotthoff, GRUR 97,597,602; Schricker-Vogel, a.a.O. § 87 b RZ 9).
Ausgehend hiervon stellen die einzelnen Artikel nicht deren wesentliche Teile dar,
sofern die geordnete Veröffentlichung eines Großteils der tagesaktuellen Zeitungsartikel
im Internet überhaupt die Kriterien einer Datenbank erfüllt.
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Die streitgegenständliche Nutzung der Webseiten der Klägerin ist von folgenden
Umständen geprägt: einerseits findet sich auf ihnen eine Vielzahl von Beiträgen und
sonstigen Informationen mit oder ohne journalistische Aufbereitung zu unterschiedlichen
aktuellen Themen. Dabei bilden die einzelnen Artikel die Einheiten, aus denen sich die
anzunehmende Datenbank zusammensetzt. Die Klägerin macht nämlich - wenn auch
auf anderem Wege - gerade die vollständigen Beiträge und nicht etwa auch Teile
daraus den Interessenten zugänglich. Andererseits ruft der Nutzer aus den
Publikationen der Beklagten immer allenfalls wenige Beiträge auf. In der Regel wird es
sich sogar nur um einen einzigen Beitrag handeln, weil die vorangegangene Suche
keine weitere Veröffentlichung der Beklagten an jenem Tage zu dem den Nutzer
interessierenden Suchwort erbracht hat. Damit stellen die einzelnen aufgerufenen
Artikel nur unwesentliche Teile der etwaigen Datenbank dar. Das gilt ohne weiteres in
quantitativer Hinsicht, aber auch nach den übrigen vorstehend genannten Kriterien.
Auch wenn die Qualität der Artikel mit derjenigen der gesamten Datenbank
korrespondiert, wird doch nur auf eines der vielen Elemente zugegriffen, aus denen sich
diese zusammensetzt. Es besteht auch unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des
Investitionsschutzes kein Anlass, den Kreis der wesentlichen Teile auf den einzelnen
Artikel zu erstrecken. Denn besondere Investitionen leistet die Beklagte für die
einzelnen Artikel im hier interessierenden Zusammenhang nicht mehr. Vielmehr handelt
es sich ausschließlich um Veröffentlichungen, die am jeweiligen Tag auch in Printform
erscheinen und damit ohnehin erstellt werden und sodann der Klägerin zur
Veröffentlichung im Internet zur Verfügung stehen. Es kommt hinzu, dass bei anderer
Sicht jeder Aufruf bereits eine Vervielfältigung eines wesentlichen Teiles der Datenbank
darstellen würde, weil einzelne Passagen der Artikel nicht aufgerufen werden können.
68
Ein anderes gilt nicht etwa deswegen, weil der Nutzer im Einzelfall auch mehrere
Suchwörter hintereinander eingeben und sich sodann jeweils die ihn aus den
Publikationen der Beklagten interessierenden Veröffentlichungen zeigen lassen könnte.
In derartigen seltenen Fällen mag er zwar im Ergebnis auf eine größere Anzahl von
Teilen der Datenbank zugreifen, darauf kann indes nach der Systematik des Gesetzes
nicht abgestellt werden. Denn es handelt sich bei dieser Fallkonstellation um die
wiederholte Vervielfältigung von nach dem Vorstehenden unwesentlichen Teilen der
Datenbank und deren Unzulässigkeit ist in Satz 2 der Vorschrift an besondere
Voraussetzungen geknüpft, die aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht
vorliegen.
69
Nach § 87 b Abs.1 S.2 UrhG steht der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der
Datenbank unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung von unwesentlichen
Teilen dann gleich, wenn sie wiederholt und systematisch erfolgt. Das ist indes nicht der
Fall, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Nutzer auf die dargestellte Weise P.
mehrfach hintereinander unter Eingabe verschiedener Suchworte benutzen und sich
eine größere Anzahl von Publikationen der Klägerin aufrufen. Es mag in diesen
Einzelfällen eine wiederholte Vervielfältigung vorliegen, weil das nicht den Zugriff immer
auf dasselbe Element der Datenbank voraussetzt, jedenfalls geschieht dieser
wiederholte Zugriff aber nicht im Sinne der Vorschrift systematisch. Denn das Vorgehen
der betreffenden Nutzer erfolgt in diesen Fällen nicht planmäßig mit dem Ziel, einen
wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin zu verwerten. Vielmehr besteht zwischen
den mehreren Aufrufen verschiedener Beiträge trotz einer möglicherweise engen
zeitlichen Nähe kein innerer Zusammenhang, der das Vorgehen jener Nutzer als
systematisch erscheinen ließe. Im übrigen liegen aus den sogleich darzustellenden
Gründen, die einer Verurteilung der Beklagten aus § 1 UWG entgegenstehen, auch die
weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, wonach die Vervielfältigungen einer
normalen Auswertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen
der Klägerin beeinträchtigt sein müssen.
70
3.
71
Schließlich stellt auch die von den Beklagten als "persönliche Tageszeitung"
bezeichnete tägliche Zusammenstellung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen zu
dem von dem Nutzer bestimmten Suchwort und ihre Übermittlung an den Nutzer per e-
mail eine Urheberrechtsverletzung nicht dar.
72
Das ergibt sich mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der "persönlichen
Tageszeitung" lediglich um eine Wiederholung der oben unter 1.) dargestellten Suche
und das Zusammenstellen aller einschlägigen Veröffentlichungen auf die beschriebene
Weise handelt, aus den oben bereits dargestellten Gründen. Die Zusammenstellung der
einschlägigen Artikel und die Angabe einzelner Sätze oder Satzfragmente stellt - wie
oben dargelegt worden ist - eine im Sinne des § 16 UrhG rechtswidrige Vervielfältigung
weder des betreffenden Artikels noch der einzelnen betroffenen Teile dar. An dieser
Beurteilung ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Zusammenstellung wiederholt
erfolgt. Aber auch die Beurteilung einer etwaigen Verletzung von Rechten aus § 87 b
UrhG führt zu demselben Ergebnis wie bei der nur einmaligen Suche. Dabei kann
dahinstehen, ob die wiederholte Suche aufgrund einmaligen Auftrages sich
möglicherweise bereits als systematische Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen
einer Datenbank im Sinne der Vorschrift darstellen könnte. Denn jedenfalls läuft auch
die wiederholte Auflistung von Veröffentlichungen aus den oben für den Einzelfall näher
73
dargelegten Gründen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider, noch
werden die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt.
II
74
Der mit dem Antrag zu 1) geltendgemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch
nicht aus § 1 UWG.
75
Angesichts des Umstandes, dass die Voraussetzungen für den in Betracht kommenden
Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht wie unter I dargestellt nicht vorliegen, könnte - im
Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes - ein
wettbewerbsrechtlicher Anspruch nur bestehen, wenn zusätzliche Umstände vorlägen,
die dem Verhalten der Beklagten, obwohl es nicht gegen das Urheberrecht verstößt, ein
unlauteres Gepräge geben (allgemeine Meinung, vgl. die Nachweise bei
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG, RZ 576). Derartige
Umstände bestehen indes nicht. Aus diesem Grunde scheiden wettbewerbsrechliche
Ansprüche - sei es unter dem am ehesten in Betracht kommenden Aspekt der
unlauteren Ausbeutung fremder Leistung, sei es unter anderen Gesichtspunkten - aus.
76
Als derartiger besonderer Umstand kommt nur die Tatsache in Betracht, dass die Nutzer
durch die Verwendung des deep link an der Werbung vorbeigeführt werden, die sich auf
den sozusagen überschlagenen Webseiten befindet. Soweit demgegenüber die
Verwendung des deep link generell in Rede steht, kann diese nach den vorstehenden
Grundsätzen die Wettbewerbswidrigkeit deswegen nicht begründen, weil das Setzen
des deep link durch die Beklagten urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die
oben näher beschriebene anfängliche Auflistung aller Veröffentlichungen im Internet,
die sich über das Thema des Suchwortes verhalten, ist einer näheren
wettbewerbsrechtlichen Prüfung nicht zu unterziehen, weil sie urheberrechtlich zulässig
ist und zusätzliche Unlauterkeitsaspekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das
gilt auch für die wiederholte Auflistung im Rahmen der "persönlichen Tageszeitung".
77
Indes vermag der erwähnte Umstand des Vorbeileitens des Nutzers an der Werbung
den Unlauterkeitsvorwurf nicht zu rechtfertigen. Das würde von vornherein gelten, wenn
die Klägerin - wie die Beklagten behaupten - die technische Möglichkeit hätten, den
Zugriff auf die einzelnen Seiten im Wege des deep link zu verhindern. Ob das so ist und
für die Zukunft gilt, mag zweifelhaft sein, kann aber aus den nachfolgenden Gründen
dahinstehen.
78
Die unmittelbare Hinleitung zu der gewünschten Webseite, die den gesuchten Beitrag
enthält, liegt im Interesse des Nutzers. Dieser hat durch die Bestimmung des
Suchwortes gezeigt, dass er sich gerade für Beiträge zu diesem Thema interessiert. Es
kann demgegenüber nicht angenommen werden, dass sich das Interesse des Nutzers
auch auf andere Artikel in den tagesaktuellen Veröffentlichungen der Klägerin erstreckt,
weil er sonst nicht gerade das Suchprogramm P. benutzen würde. Der Nutzer wird auf
die beanstandete Weise schnell und ohne von ihm als Umwege empfundene
Zwischenstufen an sein Ziel geleitet. Das Verfahren ist für ihn überdies, jedenfalls
sofern er die Nutzung des Internet nicht pauschal, sondern zeitabhängig abrechnet,
wegen der Zeitersparnis auch kostengünstiger. Für den Nutzer stellt sich das Verfahren
damit gegenüber der von der Klägerin vorgesehenen Nutzungsweise über die
homepage und verschiedene links ausschließlich als Verbesserung dar.
79
Demgegenüber besteht der Nachteil für die Klägerin im wesentlichen in dem Verlust von
Werbeeinnahmen. Im übrigen mag es für sie auch ein gewisser Verlust sein, der
Chance zu entgehen, dass der Nutzer, obwohl ihn zunächst nur Artikel zu dem
Suchbegriff interessierten, doch auch andere Beiträge zur Kenntnis nimmt, weil er im
Rahmen der von der Klägerin vorgesehenen Verweise und links auf diese stößt.
80
Bei der gebotenen Abwägung dieser Aspekte erweist sich das Setzen eines deep link
nicht als unlauter.
81
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht,
dass Informationen aus dem Internet möglichst unmittelbar und direkt, also ohne die
Einschaltung von Zwischenstufen, die von dem Nutzer nicht gewollt sind, abgerufen
werden können. Mit der Präsentation ihrer Beiträge im Internet nimmt die Klägerin ein
Medium in Anspruch, von dem sie weiß, dass angesichts der Fülle von dort
gespeicherten Informationen einerseits und der Schnelligkeit andererseits, die gerade
im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung allenthalben verlangt wird, ein
möglichst direkter Zugriff auf die einzelnen Informationen im allgemeinen Interesse liegt.
Dieses allgemeine Interesse muss die Klägerin sich auch entgegenhalten lassen, nimmt
sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge die Vorteile des Internet für ihre
gewerblichen Zwecke in Anspruch.
82
Demgegenüber überwiegt das Interesse der Klägerin an den Werbeeinnahmen, wenn
überhaupt, dann jedenfalls nicht so weit, dass die Umgehung der Werbung bereits als
wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden könnte. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin die tagesaktuelle Internet-
Präsentation über Werbeeinnahmen finanziert.
83
Entgegen der Behauptung der Beklagten muss allerdings zunächst von einer
Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen ausgegangen werden. Selbst wenn es nämlich
zutreffen sollte, dass - wie sie behauptet haben - auch solche Nutzer für die Abrechnung
der Werbeeinnahmen gezählt werden, die im Wege des deep link die Beiträge
unmittelbar aufrufen, muss nach der Lebenserfahrung doch zugrundegelegt werden,
dass sich der streitgegenständliche direkte Zugriff mindernd auf die Werbeeinnahmen
auswirkt, weil die betreffenden Nutzer keine Gelegenheit hatten, die Werbung zur
Kenntnis zu nehmen.
84
Die Klägerin ist aber in der Lage, die Auswirkungen auf die Werbeeinnahmen durch
eine Verlagerung der Werbeeinblendungen schwerpunktmäßig auf die Webseiten, die
die einzelnen Beiträge enthalten, abzumildern. Zumindest aus diesem Grunde ist - was
die Klägerin auch nicht behauptet - keineswegs etwa das System der Finanzierung der
Internet-Präsenz durch Werbeeinnahmen insgesamt durch den streitgegenständlichen
direkten Zugriff auf die einzelne Webseite gefährdet. Stellt man indes die verbleibenden
Beeinträchtigungen ihrer Werbeeinnahmen sowie den Verlust der erwähnten
Spontanaufrufe auch anderer Artikel dem Interesse der Nutzer gegenüber, das Internet
unter voller Ausnutzung seiner technischen Möglichkeiten zu nutzen, so kann das
Ermöglichen des direkten Zugriffes auf die einzelne Webseite nicht als
wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.
85
B
86
Ist danach der Antrag zu 1) abzuweisen, so ist der Antrag zu 2) demgegenüber
87
begründet.
Die mit diesem Antrag beanstandete Einrichtung einer "persönlichen Tageszeitung"
stellt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als gem. § 1 UWG
unlauter dar. Insoweit liegt kein eigenständiger Streitgegenstand vor, weil die mögliche
Unlauterkeit auch dieses Angebotes von P. bereits im Rahmen des Antrags zu 1) zu
prüfen war.
88
Der Antrag ist aber aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG begründet.
89
Zu Recht beanstandet die Klägerin, die in einem zumindest abstrakten
Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten steht, die Bezeichnung "ihre persönliche
Tageszeitung" für die oben beschriebene selbständig wiederholte Suche und die
Übermittlung der zusammengestellten Ergebnisse per e-mail.
90
Die Beklagten bezeichnen dieses Angebot als persönliche Tageszeitung, obwohl es
sich nicht um eine Tageszeitung handelt. Das ist im Sinne des § 3 UWG irreführend und
zu unterlassen.
91
Allerdings ist es ausgeschlossen, dass Interessenten in einer für eine Irreführung
relevanten Anzahl annehmen könnten, eine Tageszeitung im herkömmlichen Sinne zu
erhalten. Dass durch das Internet keine Zeitung in Printform übermittelt werden kann,
weiß jeder Nutzer. Es wird in den Angaben der Beklagten auch deutlich, dass es sich
bei dem Angebot auch inhaltlich nicht um eine Zeitung handelt. Vielmehr bringen die
Beklagten durch die auf den Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegebenen
Verlautbarungen im Zusammenhang hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die
persönliche Tageszeitung nicht - wie eine gewöhnliche Zeitung - zu mehreren
verschiedenen Themen, sondern nur zu einem einzigen Thema, nämlich demjenigen,
das dem Suchwort entspricht, Beiträge enthält.
92
Kann der Interessent damit hinreichend deutlich erkennen, dass es sich bei der
persönlichen Tageszeitung aus diesen beiden Gründen nicht um eine Zeitung im
herkömmlichen Sinne handelt, so wird demgegenüber nicht hinreichend deutlich,
welchen Inhalt das Angebot stattdessen hat. Insbesondere wird bei zumindest einem
nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten der Eindruck erweckt, es
bestehe zwischen der einmaligen Auflistung der einschlägigen Beiträge und der
persönliche Tageszeitung über die tägliche Wiederholung der Suche und die
Übermittlung per e-mail hinaus noch ein weiterer Unterschied. Das ergibt sich aus
folgendem oben bereits wiedergegeben Satz, der sich auf der als S.5 in dieses Urteil
eingeblendeten Verlautbarung findet:
93
"Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der
wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche
Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt wird, so
dass Ihnen garantiert nichts mehr über ihr Unternehmen, Ihren Verein oder
interessante Persönlichkeiten entgehen wird."
94
Der Satz ist zwanglos dahin zu verstehen, dass mit den Meldungen, in denen gesucht
werden kann, die oben erwähnte Auflistung von einschlägigen Artikeln unter Angabe
einzelner Sätze bzw. Satzfragmente und von Stichworten gemeint ist, während die
anschließend erwähnte persönliche Tageszeitung nur als Sammlung von Volltexten
95
verstanden werden kann. Stellt damit die "Tageszeitung" nach diesem Verständnis eine
Ansammlung von Volltexten dar, dann wird der Leser aber vermuten, dass auch die
später täglich per e-mail übermittelte persönliche Tageszeitung bereits Volltexte enthält.
Das trifft indes nicht zu, weil tatsächlich nur die erwähnte Auflistung täglich übermittelt
wird. Hierin liegt - was der Senat, dessen Mitglieder als potentielle Nutzer des Internet
zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, selbst zu beurteilen vermag - die
Gefahr der Irreführung begründet. Soweit den Interessenten im übrigen auffällt, dass
noch gar nicht erschienene Artikel nicht schon im vorhinein ausgewählt werden können,
bleibt für diese angesichts des zitierten Wortlautes unklar, wie anders das Angebot zu
verstehen sein soll.
Die Irreführung ist auch ohne weiteres von wettbewerblicher Relevanz, weil sie eine
Attraktivität des Angebotes vermittelt, die tatsächlich nicht vorhanden ist.
96
Schließlich ist der mithin vorliegende Verstoß gegen § 3 UWG angesichts des Gewichts
der Fehlvorstellung und der Ausdehnung des Angebotes im Internet auf den deutschen
Sprachraum auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb
wesentlich zu beeinflussen.
97
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
98
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
99
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert
ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
100
Der Streitwert wird für beide Instanzen unter nachfolgender Differenzierung endgültig
auf D. 200.000 D. festgesetzt:
101
Der Senat schätzt das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO für dessen Wert maßgebliche
Interesse der Klägerin an dem lediglich die Bezeichnung des Angebotes als
Tageszeitung betreffenden Antrag zu 2) mangels anderer Angaben der Parteien auf 10
% des Gesamtstreitwertes.
102