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KG Berlin - 22 W 54/04
Kammergericht vom 26.10.2005
- Inhalt
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- es dem Akteninhalt sind ernsthafte Zweifel daran nicht erkennbar. In dieser Lage ist es allgemeine
- , noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
BGH - III ZR 64/99
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1
- maßgebenden Punkten nicht stand. 1.Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflicht
- Berufungsgericht nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt - sowohl auf
- gelokkerte Kausalitätserfordernis anzuerkennen sei. 2.Wie die Revision mit Recht rügt, kann auch ein
- eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend
LG Wiesbaden - 13 O 159/07
Landgericht Wiesbaden vom 22.01.2009
- Inhalt
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- Einstufung als Kunde im Bereich der Grundversorgung oder als Kunde außerhalb der Grundversorgung allgemein
- die Frage, ob der Kunde zu als Kunde außerhalb der Grundversorgung allgemein die Frage, ob der
- vertraglichen Regelung eines Preisanpassungsrechtes, da sich dieses Recht unmittelbar aus § 4 AVBGasV
- handelte. Die Tatsache, dass bei dem Beklagten letztlich ein anderer allgemein gültiger Tarif der
- Gasversorgungsvertrages die zum damaligen Zeitpunkt allgemein gültigen Tarife nach der Tariftafel mit Stand 1992, auch
FG Hamburg - 4 K 98/13
Finanzgericht Hamburg vom 27.01.2014
- Inhalt
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- dann erst recht für einen Zeitraum - wie hier - von 78 Tagen gelten. Aus den zitierten Entscheidungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne besonderen Hinweis Vertragsinhalt werden, sofern die Verwendung
- als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die mit der B AG geschlossenen Lieferverträge einbezogen
- Geschäftsbedingungen fände. Problematisch ist auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich bei
- können Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne besonderen Hinweis Vertragsinhalt werden, sofern die
BGH - VII ZR 189/13
Bundesgerichtshof vom 10.07.2014
- Inhalt
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- Graßnack für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
- Recht zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des
- nicht verjährt sind. 34Mit Recht ist es davon ausgegangen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist
- Revisionsgericht nach § 545 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
- 2013 VII ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 = NZBau 2013, 567, jeweils m.w.N.). Allgemeine
VG Düsseldorf - 5 K 2746/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16.06.2008
- Inhalt
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- bisherige Recht des Klägers auf "unentgeltliche" Abwasserbeseitigung durch den Beklagten für die Zeit ab
- er den für Dauerschuldverhältnisse allgemein geltenden Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, dass die
- Entwässerungsgebührenpflichtigkeit von Straßenbaulastträgern nichtkommunaler Straßen allgemein und grundlegend: OVG
- Beklagten und dem Verbot des Verzichts auf Gebühren ohne äquivalente Gegenleistung - mit dem Recht
- und dem Verbot des Verzichts auf Gebühren ohne äquivalente Gegenleistung - mit dem Recht
BSG - B 8 SO 21/11 R
Bundessozialgericht vom 25.04.2013
- Inhalt
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- aber, weil das SG nicht über die Leistungsklage befunden habe. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen
- allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN). 12Die
- durfte (vgl dazu allgemein BVerfGE aaO). Denn während das SG bei Anwendung des § 131 Abs 5 SGG aF
- /97 R - mwN). 19Zu Recht hat das LSG bei der Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII auf das
- und Eltern) in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu Recht Einigkeit darüber - und wird auch von dem Beklagten
OLG Düsseldorf - I-24 U 22/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.02.2006
- Inhalt
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- 17.261,61 EUR zu (§§ 675, 611, 280 BGB). 1.1718Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die
- /98 bei www.bundesgerichtshof.de ). Nach dem im Anwaltshaftungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz
- /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 6 m. w. N.). 2.2122Die Beklagte beanstandet jedoch zu Recht
- Tatsachen bezogenen Beweiserhebung nicht zugänglich ist. 3.2829Indessen hat der Kläger mit Recht
- zugebilligt werden. 47Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger nur unzureichende Angaben zu
BGH - I ZR 223/05
Bundesgerichtshof vom 05.06.2008
- Inhalt
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- . Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch für Recht
- zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen vermögenswerten
- Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht
- Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen hat. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine
- tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Kläger ist der bekannte Musikproduzent Dieter Bohlen. Er
LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 B 7/05 SO ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005
- Inhalt
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- Gesetzesauslegung (zur ökonomischen Analyse des Rechts allgemein vgl Eidenhofer, Effizienz als Rechtsprinzip
- Ergebnis zu Recht eine Regelung getroffen, die dafür sorgt, dass die Antragsteller mit sofortiger
- . 3 AVBEItV (hierzu vgl. Amtsgericht Regensburg Recht der Energie - RdE -1989,171; Landgericht - LG
- Antragsgegner unter Hinweis auf § 34 SGB XII selbst zu Recht, dass es nicht Sinn und Zweck der
- , 1995, 397 ff; Schwintowski, Recht und Gerechtigkeit 1996, 170 ff) hält der erkennende Senat nicht an
OLG Brandenburg - 4 U 152/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 11.11.2009
- Inhalt
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- gewinnbringend und sicher angelegt, reicht hierfür nicht aus. Zwar mag die allgemeine
- Die Aushändigung des Prospekts ist für den Anlagevermittler und erst Recht für den Anlageberater
- Kläger danach zu Recht gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, d.h
- vielmehr erst in einem Folgeprozess zu klären. 7.) 69 Das Landgericht hat zu Recht die Feststellung
- von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung und dem Treuhandverhältnis mit der
EuGH - T-47/03
Europäischer Gerichtshof vom 01.02.2007
- Inhalt
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- Transparenz des Entscheidungsprozesses zu verbessern. (4) Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang
- Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. … (5) Sensible Dokumente im Sinne
- Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gegen das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere gegen die
- Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe hat. Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang
- Dokumenten zu gewähren, da er auf diese Dokumente angewiesen sei, damit sein Recht auf ein faires Verfahren
BGH - VIII ZR 346/12
Bundesgerichtshof vom 06.11.2013
- Inhalt
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- sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
- Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (Senatsurteil vom 21
- - soweit diese nicht offenkundig sind - nach allgemein gültigen Regeln Beweis zu erheben. 18(1
- hat. Dass der Mietspiegel tatsächlich unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher
- über die Grundlagendaten für den Mietspiegel 2009 nicht, so die Rüge der Revision, allgemein
BAG - 4 AZR 456/06
Bundesarbeitsgericht vom 23.02.2006
- Inhalt
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- Eingruppierung des Klägers in der VergGr. Vc der Anl. 1a zum BAT zu Recht verneint. 12I. Die Klage ist zulässig
- allgemein üblich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des
- Recht danach differenziert, ob für diese gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind
- Verwaltungsschule zur beruflichen Mobilitätsförderung für allgemeine Verwaltungstätigkeiten teil. 7Der
- beibehalten hat, ob bei der Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen
HessVGH - 9 TG 3476/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 06.02.1997
- Inhalt
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- Vorgehensweise ist abgabenrechtlich unbedenklich und mit höherrangigem Recht vereinbar, wie der 5. Senat
- Verwaltungsgerichts die allgemeine Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1 BSHG nicht. Zunächst ist das bereinigte
- allgemeine Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 BSHG wesentlich höher als von der Vorinstanz errechnet ist. Die