Urteil des KG Berlin vom 26.10.2005

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Gericht:
KG Berlin 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 W 54/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
Leitsatz
Zur Beweiswürdigung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens
Im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist die Vorwegnahme der Würdigung einer
Beweisaufnahme in begrenztem Umfang zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 26. Oktober 2005 - 13 O 310/05 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Justizvollzugsbediensteten K. und H.
verletzt, nimmt der Kläger ihn auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihm
nach seinem Vortrag aus diesen Verletzungen entstanden sind.
Hinsichtlich der Verletzung des Bediensteten K. ist die Verletzung durch den Beklagten
zwischen den Parteien nicht im Streit, der Beklagte bestreitet insoweit jedoch, dass die
Krankschreibung des K., für die hier Ersatz begehrt wird, in einem ursächlichen
Zusammenhang mit den fraglichen Vorfällen stehe.
Das Landgericht Berlin (Einzelrichter) hat dem Beklagten für die beabsichtigte
Verteidigung gegen die Inanspruchnahme wegen der bestrittenen Verletzungen des H.
antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, das Prozesskostenhilfegesuch im Übrigen
aber mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 3. November 2005 zugestellten Beschluss vom 26. Oktober 2005
hat der beklagte die am 8. November 2005 eingegangene „Beschwerde“ eingelegt, der
das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 28. November 2005).
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II. Die nach § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde
ist nach §§ 5677 Abs. 1 Nummer 1, 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dem Beklagten die von ihm erbetene
Prozesskostenhilfe verwehrt, soweit er sich gegen die Erstattung der durch die
unstreitige Verletzung des K. entstandenen Kosten wendet.
Der Beklagte wendet sich vergebens gegen die Prognose des Landgerichts hinsichtlich
der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung. Die von ihm zu der Frage des Verbots der
Vorwegnahme der Beweiswürdigung angeführten Entscheidungen betreffen überwiegend
die Würdigung möglicher Zeugenbeweise (BGH, NJW 1988, 267; OLG Bremen, MDR 1999,
1327). Dass die Beweisantizipation in diesem Bereich regelmäßig nicht zulässig ist,
entspricht allgemeiner Meinung, braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil es
darum hier nicht geht.
Vielmehr ist hier nur im Streit, ob die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
der Verletzung erfolgte Krankschreibung des K. durch einen Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie auch in innerem Zusammenhang damit steht. Nach
dem Akteninhalt sind ernsthafte Zweifel daran nicht erkennbar. In dieser Lage ist es
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dem Akteninhalt sind ernsthafte Zweifel daran nicht erkennbar. In dieser Lage ist es
allgemeine Ansicht der Fachgerichte, dass eine Beweisantizipation in eng begrenztem
Rahmen zulässig ist, nämlich dann, wenn eine Beweisaufnahme zwar in Betracht kommt,
aber konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Beweisaufnahme zum Nachteil des Antragstellers ausgehen werde (so auch das vom
Beklagten zitierte OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 484, 485, das die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für erforderlich hält, wenn ernsthafte Zweifel am Ausgang der
Beweiserhebung berechtigt sind). Diese Rechtsprechung ist durch das
Bundesverfassungsgericht wiederholt gebilligt worden (BVerfG, NJW 2003, 2976 ff;
BVerfG, NJW-RR 2003, 1216 ff; jeweils mit umfangreichen Nachweisen.)
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Es bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass die psychischen Probleme
des Verletzten auf die hier in Frage stehenden Vorfälle zurückzuführen sind. Der
Beklagte selbst vermag insoweit auch nicht ansatzweise irgendeinen Anhaltspunkt
vorzubringen. Vielmehr beschränkt er sich auf den Vortrag, es sei zu bestreiten, dass
insoweit ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht beurteilt der Senat diese Frage eindeutig zu
Lasten des Beklagten. Eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten
selbst bezahlen müsste, würde in diesem Punkt wegen des absehbaren Misserfolges von
der Prozessführung absehen.
III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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