Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 64/99
Verkündet am:
20. Juli 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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BGB § 839 Fc
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungs-
pflichten des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Ver-
dacht auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Beleh-
rung ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens
einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - OLG Koblenz
LG Trier
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 aufgrund
einer gesetzlichen Anordnung zum Schutz vor der Pockenerkrankung geimpft.
Bald darauf stellte sich bei ihr eine postvakzinale Enzephalopathie ein, die sich
zu einer Teillähmung der Extremitäten entwickelte. Die Klägerin führt diese
Entwicklung und weitere Verschlechterungen ihrer gesundheitlichen Situation
- auch im psychischen Bereich - auf die genannte Impfung zurück. Von der
Verpflichtung zur Pockenschutz-Wiederimpfung wurde die Klägerin gemäß ei-
ner vom Amtsarzt Dr. W. unterzeichneten Bescheinigung des Gesundheitsamts
B. vom 15. Juni 1962 unter Hinweis auf einen Impfschaden bei der Erstimpfung
freigestellt. Die Eltern der Klägerin stellten am 4. Dezember 1967 beim Land-
ratsamt, Abteilung Sozialwesen, einen Antrag auf Gewährung einer Ausbil-
dungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter
infolge eines Impfschadens begründeten. Wegen der Kostenträgerschaft fragte
das Landratsamt unter Bezugnahme auf die von den Eltern vorgelegte Be-
scheinigung vom 15. Juni 1962 beim Gesundheitsamt an, ob ein Impfschaden
festgestellt sei. Nach Ermittlungen des Gesundheitsamts, das die für die Aner-
kennung eines Impfschadens zuständige Bezirksregierung einschaltete, teilte
diese dem Gesundheitsamt mit Verfügung vom 25. Juli 1968 mit, ein behördlich
anerkannter Impfschaden liege nicht vor, weshalb vom Land diesbezüglich kei-
ne Leistungen erbracht werden könnten. Hiervon unterrichtete das Gesund-
heitsamt das Landratsamt, das dann die beantragte Hilfe gewährte. Auf einen
im Februar 1988 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach
dem Schwerbehindertengesetz fragte das Versorgungsamt an, ob die Klägerin
wegen des von ihr in dem Antrag als Ursache geltend gemachten Impfscha-
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dens einen Antrag nach dem Bundes-Seuchengesetz stellen wolle oder ob nur
eine Anerkennung im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes gewünscht
werde. Der sodann im März 1988 an das Versorgungsamt M. gerichtete Antrag
führte am 29. Oktober 1991 zur Anerkennung des Impfschadens im Sinne des
§ 51 BSeuchenG und zu einer seit dem 1. März 1988 gewährten Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin ist der Auffassung, die zuständigen Bediensteten des be-
klagten Landes, die bereits in der Vergangenheit mit den Auswirkungen ihres
Leidens befaßt gewesen seien, hätten es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die
Möglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach Aufopferungsgesichtspunk-
ten oder nach dem Bundes-Seuchengesetz zu erhalten. Sie verfolgt mit ihrer
Klage daher im Hauptantrag die Feststellung, daß das beklagte Land (im fol-
genden: Beklagter) verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr
dadurch entstanden sei bzw. noch entstehe, daß ihr für die Zeit bis März 1988
keine Entschädigungsleistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach
dem allgemeinen Aufopferungsanspruch für den am 4. Juni 1951 eingetretenen
Pockenimpfschaden gewährt worden seien. Die Klage hatte in den Vorinstan-
zen - ebenso wie eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
erhobene Klage vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht - keinen Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht verneint die Verletzung einer Amtspflicht, die zu
einem Entschädigungsverlust für die Zeit vor März 1988 geführt hätte. Als der
Amtsarzt Dr. W. in seiner Bescheinigung vom 15. Juni 1962 von einem Impf-
schaden ausgegangen sei und die Klägerin von der Pockenschutz-Wieder-
impfung freigestellt habe, sei nicht der zwingende medizinische Nachweis er-
bracht gewesen, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin auf die
Impfung zurückzuführen seien. Selbst wenn das Gesundheitsamt damals zur
näheren Klärung ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte dieses kein
anderes Ergebnis haben können als im Jahr 1987 erstattete Gutachten, nach
denen das Krankheitsbild der Klägerin nicht vollständig habe geklärt werden
können. Die Klägerin wäre daher nicht in der Lage gewesen, den bis zum In-
krafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz im
Jahr 1971 notwendigen Nachweis eines Impfschadens zu führen. Nach Inkraft-
treten des genannten Gesetzes, das nur noch die Wahrscheinlichkeit des ur-
sächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung ver-
lange, seien die Beamten des Versorgungsamts nicht verpflichtet gewesen, ein
früheres Verfahren wieder aufzugreifen oder die Klägerin auf die geänderte
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Gesetzeslage hinzuweisen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte,
hätten die beteiligten Beamten nicht schuldhaft gehandelt. Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes vom 1. Januar 1962 sei ein be-
treuendes Eingreifen und Tätigwerden von Amts wegen für einen möglichen
Anspruchsteller nicht üblich gewesen und auch im Bereich des Versorgungs-
amts nicht erwartet worden. Die Klägerin habe nichts Stichhaltiges dafür vor-
getragen, daß Beamte des beklagten Landes, an die weder ein entsprechender
Sachverhalt noch ein Antrag oder ein Auskunftsersuchen herangetragen wor-
den sei, schuldhaft eine Belehrungspflicht verletzt hätten.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden
Punkten nicht stand.
1.
Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflicht
nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden. An dieser
Beurteilung ist der Senat nicht durch das Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 gehindert, das den von der Klägerin gel-
tend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint und hierbei
das Handeln der Bediensteten des Gesundheitsamts, der Bezirksregierung und
des Versorgungsamts als rechtmäßig bewertet hat. Auch wenn jenes zwischen
den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Urteil rechtskräftig würde
- gegenwärtig läuft noch die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nicht-
zulassung der Revision -, wäre es nur insoweit der Rechtskraft fähig, als es
über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden hat. Ob sich die
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Bediensteten der genannten Behörden pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhal-
ten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine
Vorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstrecken wür-
de (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.; vom 6. Februar 1997
- III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746).
a) Im Zusammenhang mit dem von den Eltern der Klägerin am 4. De-
zember 1967 an das Landratsamt, Abteilung Sozialwesen, gerichteten Antrag
auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit
Behinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründet hatten,
wurden die für die Anerkennung eines Impfschadens seinerzeit zuständigen
Behörden des Beklagten mit einer Anfrage des Landratsamts befaßt, ob ein
Impfschaden festgestellt sei, weil dies Auswirkungen auf die Frage gehabt
hätte, wer zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Der Anfrage
war die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung des Amtsarztes Dr. W. vom
15. Juni 1962 über die Freistellung von der Pockenschutz-Wiederimpfung bei-
gefügt, aus der sich ergab, daß die Klägerin "infolge eines Impfschadens bei
der Erstimpfung nicht noch einmal gegen Pocken geimpft werden" dürfe.
aa) Wie sich aus der vorgerichtlichen Stellungnahme der Bezirksregie-
rung T. vom 23. März 1992 ergibt, hatte das Gesundheitsamt auf die damalige
Anfrage, die jedenfalls den geäußerten Verdacht auf einen Impfschaden ent-
hielt, den mit "Verhalten der Gesundheitsämter bei Impfschäden, insbesondere
nach Pockenschutzimpfung" überschriebenen Runderlaß des Ministers des
Innern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/1 (BerMinBl. 1968,
Bd. 1 Spalte 1459) zu beachten, der in Ziffer I bestimmte:
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"Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem ungewöhnlichen
Verlauf der Impfreaktion, unklaren Krankheitserscheinungen des
Impflings oder eines Familienangehörigen, die mit der Impfung in
Zusammenhang gebracht werden, so hat der Amtsarzt unverzüglich
alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die
Wege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Über das Ergebnis hat er alsbald seiner Bezirksregierung ... zu be-
richten."
In Ziffer II ist vorgesehen, daß der Amtsarzt auf eine baldmöglichste
Einweisung in eine Kinderkrankenanstalt, zumindest in eine Krankenanstalt
hinzuwirken hat, wenn im Anschluß an eine Schutzimpfung Erscheinungen am
Nervensystem auftreten. Der Sache nach handelte es sich um Amtspflichten,
die den Gesundheitsämtern schon seit langem oblagen. Bereits § 42 der Drit-
ten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Ge-
sundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl S. 327) bestimmte, daß der Amts-
arzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdien-
lich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfalls
durch persönliche Ermittlungen zu unterstützen hatte, wenn Mitteilungen über
Impfschädigungen zur Kenntnis des Gesundheitsamts gelangten. Ein weiterer,
mit "Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung"
überschriebener Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom
31. Dezember 1967 - 771-01/0 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417 ff) nahm auf
diese Bestimmung aus dem Jahr 1935 Bezug und ordnete an, daß der Impfarzt
über das Ergebnis seiner Aufsichtsbehörde und der zuständigen Impfanstalt zu
berichten habe.
bb) Ob der mit dem Anliegen der Klägerin befaßte Arzt des Gesund-
heitsamts und der inzwischen in den Diensten der Bezirksregierung stehende
Medizinaldirektor Dr. W., an den die Anfrage weitergeleitet wurde, die sich aus
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diesen Runderlassen ergebenden Pflichten erfüllt haben, hat das Berufungsge-
richt nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt -
sowohl auf diesen Vorgang als auch auf den erstgenannten Runderlaß bezo-
gen hatte.
Ausweislich der bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Versor-
gungsakte spricht viel dafür, daß der Amtsarzt nicht alle zur Aufklärung des
Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege geleitet und die erforderli-
chen Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar ist dem Schreiben des Amtsarztes
vom 29. Mai 1968 zu entnehmen, die Mutter der Klägerin habe in eingehender
Befragung angegeben, ihre Tochter habe bereits vor der Impfung laufen kön-
nen, aber nach der längeren Erkrankung im Anschluß an die Impfung wieder
mit dem Laufenlernen beginnen müssen; dabei habe die rechte Fußspitze nach
der Impfung über den Boden geschleift, weshalb später eine Spitzfußschiene
verordnet worden sei. Darüber hinaus hat der Amtsarzt der Mutter der Klägerin
weitere schriftliche Fragen zur ärztlichen Behandlung gestellt, deren schriftli-
che Beantwortung er mit Schreiben vom 12. Juni 1968 an Dr. W. weiterleitete.
Der an das Gesundheitsamt gerichteten Verfügung der Bezirksregierung vom
25. Juli 1968 ist jedoch zu entnehmen, daß die zur Aufklärung eingeleiteten
Maßnahmen noch nicht ausreichten, um den Vorgang - wie geschehen - abzu-
schließen. In der Verfügung wird nämlich zum einen hervorgehoben, die Infor-
mationen der Mutter ließen einen "gewissen Verdacht" auf einen Impfschaden
aufkommen. Zum anderen wird die Feststellung getroffen, keiner der von den
Eltern konsultierten Ärzte habe von einem Impfschaden gesprochen, was er-
fahrungsgemäß aus einem Kausalitätsbedürfnis heraus sehr gerne geschehe.
Eine wiedergegebene Äußerung des Kinderarztes Dr. Sch. könne nicht im Sin-
ne eines Impfschadens gewertet werden, weil man annehmen müsse, daß er
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anderenfalls durch eine Meldung an das Gesundheitsamt die Aufklärung des
Sachverhalts in Gang gesetzt hätte. Wie dem aber auch sei, es stehe fest, daß
die Eltern nie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hät-
ten und daß hier nie ein solches Verfahren durchgeführt worden sei. Was die
vom Unterzeichner der Verfügung ausgestellte Bescheinigung vom 15. Juni
1962 betreffe, gehe diese wohl auf Aussagen des Impflings oder seiner Be-
gleitpersonen zurück, woraus geschlossen worden sei, eine Anerkennung als
Impfschaden liege bereits vor. Da dies jedoch - wie sich jetzt herausgestellt
habe - nicht stimme, habe die Bescheinigung nur die Bedeutung einer Begrün-
dung für das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederimpfung.
Als solche sei sie auch heute noch gültig, ausgehend von dem Standpunkt,
daß man ausnahmsweise mal vergrämten Eltern, die an einen Impfschaden bei
ihrem Kind glaubten, weitere Sorgen, wie sie durch eine Wiederimpfung auf-
treten könnten, ersparen helfe. Die Verfügung, die zwar dem Landratsamt,
nicht aber der Klägerin bekannt gegeben worden ist, schließt mit der Feststel-
lung, mangels eines behördlich anerkannten Impfschadens könnten vom Land
keine Leistungen erbracht werden. Damit sind in der Verfügung letztlich nur
unzureichende Angaben der Mutter und eine - in Wirklichkeit offenbar nicht
vorhandene - Aktenlage verwertet worden. Dem Anliegen des Erlasses, alle zur
Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten
und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, war damit ersichtlich nicht
Genüge getan, denn angesichts der in der Verfügung nicht geleugneten Be-
deutung der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Impfung und den aufge-
tretenen gesundheitlichen Störungen und des ausdrücklich bejahten "gewissen
Verdachts" lag es nahe, damals möglicherweise noch erreichbare ärztliche
Unterlagen beizuziehen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einzu-
holen.
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Der Senat verkennt nicht, daß das Gesundheitsamt und die Bezirksre-
gierung grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung be-
stimmter gesundheitlicher Einschränkungen als Impfschaden Anlaß hatten, von
Amts wegen alle Ermittlungen anzustellen, um in diesem Sinne eine abschlie-
ßende Klärung herbeizuführen. Eine so weitgehende Verpflichtung begründete
der Runderlaß fraglos nicht. Trotzdem legte er dem Gesundheitsamt Aufklä-
rungspflichten auf, die von einer solchen Antragstellung unabhängig waren.
Wenn diese Pflichten auch in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein mögen,
in denen dem Gesundheitsamt alsbald nach der Impfung ein unregelmäßiger
Verlauf zur Kenntnis gelangt - das ergibt sich insbesondere aus der Pflicht,
auch der Impfanstalt zu berichten sowie unter bestimmten Voraussetzungen
Blut und Liquor zu entnehmen und der Impfanstalt zu übersenden -, sind sie
auf solche Fälle jedoch nicht beschränkt. Sie dienen auch nicht allein dem In-
teresse der Allgemeinheit, um etwa der Verwendung ungeeigneter Impfstoffe
zu begegnen, sondern auch dem Interesse des von einem unregelmäßigen
Impfverlauf betroffenen Einzelnen, dessen Gesundheit möglicherweise erheb-
lich beeinträchtigt war oder der mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen
zu rechnen hatte. Es kommt hinzu, daß der mit "Verwaltungsvorschriften und
Richtlinien für die Pockenschutzimpfung" überschriebene Runderlaß des Mini-
sters des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417,
1418) als Anlage 10 einen vom Amtsarzt an die Aufsichtsbehörde zu erstatten-
den Bericht in einer Impfschadenssache vorsah, wenn von dem Erziehungsbe-
rechtigten ein Impfschaden behauptet oder der Verdacht einer Impfschädigung
geäußert wurde. Den beigezogenen Vorsorgungsakten ist nicht zu entnehmen,
daß der Amtsarzt einen solchen Bericht erstattet und sich die zur Beantwortung
der zahlreichen Fragen in dem entsprechenden Formblatt notwendigen Infor-
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mationen bei den Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin beschafft
hätte.
cc) Bei ausreichender Wahrnehmung der in den Runderlassen vom
31. Dezember 1967 auferlegten Pflichten hätte die Bediensteten des Gesund-
heitsamts und der Bezirksregierung auch die Verpflichtung getroffen, die Klä-
gerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Feststellung eines Impf-
schadens hinzuweisen.
Nach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger von Sozialleistungen
verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche An-
träge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Diese Vorschrift ist
zwar erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten, Betreuungspflichten entspre-
chender Art wurden aber schon vorher in der Rechtsprechung insbesondere
des Bundessozialgerichts anerkannt. Das Bundessozialgericht hat bereits im
Urteil vom 17. November 1970, das sich auf Vorgänge im Jahr 1952 bezog,
ausgesprochen, aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht habe der Be-
amte dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt sei, zu
helfen, um das zu erreichen, was ihm zustehe oder was er im Rahmen des
Möglichen und Zulässigen zu erreichen wünsche (vgl. BSGE 32, 60, 65). 1975
urteilte es über einen Vorgang aus dem Jahr 1965, der Versicherungsträger
verletze eine ihm aus dem Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben obliegende Dienstleistungspflicht, wenn er den Versicherten
nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweise, die klar zutage lägen und
deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheine, daß sie jeder
verständige Versicherte mutmaßlich nutzen werde (BSGE 41, 126). Zu den
Nebenpflichten aus einem Sozialrechtsverhältnis gehören als spezielle
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Dienstleistung Auskunft und Belehrung sowie "verständnisvolle Förderung"
(BSGE 46, 124, 126). Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch entschieden, es gehöre im sozialen Rechtsstaat zu
den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise be-
trauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz
zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26.
September 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 f). Im Senatsurteil vom 6.
April 1960 hat er ausgeführt, es dürfe der heute gefestigte Grundsatz nicht au-
ßer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein habe,
woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu betreuenden
Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit
insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zuläs-
sigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit vermeid-
barer Schaden von ihm ferngehalten werde (III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244).
Auch in der eine Betreuungspflicht annehmenden Entscheidung des Senats
vom 6. Februar 1997 (III ZR 241/95 - VersR 1997, 745 f) ging es um ein Ver-
halten in den frühen siebziger Jahren, also vor dem Inkrafttreten des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch.
Dem Senat ist bewußt, daß im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres
eine Belehrungspflicht wegen einer klar zutage tretenden Gestaltungsmöglich-
keit angenommen werden kann. Denn nach der Aktenlage konnten die ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf anderen Ursachen
beruhen. Bei einer nach den Runderlassen gebotenen weiteren Aufklärung, zu
der die Bezirksregierung das Gesundheitsamt hätte auffordern müssen und die
mindestens in der Beiziehung ärztlicher Unterlagen und in einer dokumentier-
ten Befragung der Eltern hätte bestehen müssen, hätte aber nach den Um-
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ständen des Falles eine Belehrung vorgenommen werden müssen. Wegen der
gebotenen Aufklärung war ohnehin eine Kontaktaufnahme mit einem gesetzli-
chen Vertreter der Klägerin erforderlich. Er hätte auch um eine entsprechende
Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ersucht werden
müssen. Darüber hinaus drängte sich dem Gesundheitsamt aufgrund der An-
frage des Sozialamts auf, daß die Klägerin in wirtschaftlichen Verhältnissen
lebte, die eine Hilfegewährung erforderlich machten. Das Gesundheitsamt
führte ferner, wie den Versorgungsakten zu entnehmen ist, seit 1959 über die
Klägerin eine Körperbehindertenakte. Schließlich ergab der Vorgang, in den
das Gesundheitsamt durch die Anfrage des Sozialamts eingeschaltet war, daß
den Erziehungsberechtigten der Klägerin offenbar nicht bekannt war, daß sie
Entschädigungsleistungen verlangen könnten, wenn ein Impfschaden in dem
dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund war
es amtspflichtwidrig, sich der weiteren Aufklärung zu enthalten und die Klägerin
nicht mindestens auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre gesundheitlichen Be-
einträchtigungen als Impfschaden anerkennen zu lassen. Da die Klägerin die
beantragte Hilfe schließlich vom Sozialamt erhielt und ihr die Verfügung der
Bezirksregierung nicht übermittelt wurde, blieb ihr die aus ihrer Sicht gebotene
Gestaltungsmöglichkeit gerade verborgen.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, der Anwendungsbereich der Rund-
erlasse beschränke sich auf die Gesundheitsfürsorge als solche; er sei - in Be-
zug auf den einzelnen Betroffenen - überschritten, wenn die gesundheitliche
Beeinträchtigung irreversibel sei. Eine solche Feststellung setzt die von den
Runderlassen bei Verdacht eines Impfschadens vorgeschriebene Aufklärung
voraus, die ihrerseits zwischen Gesundheitsbehörden und Betroffenen die
Rechtsbeziehung begründet, aus der die genannten Belehrungspflichten her-
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zuleiten sind. Deren pflichtgemäße Wahrnehmung oblag den zuständigen
Amtsträgern auch im Blick auf das Interesse der von einem Impfschaden Be-
troffenen, in Gestalt einer Aufopferungsentschädigung ein Äquivalent für die im
Interesse der Allgemeinheit erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen.
b) Unbegründet ist die Rüge der Revision, nach Inkrafttreten des Zwei-
ten Änderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz sei das Versorgungsamt
im Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Behandlung
von Impfschadensfällen verpflichtet gewesen, den von der Bezirksregierung
übermittelten Vorgang aus dem Jahr 1968 zu überprüfen und der Klägerin eine
Antragstellung nahezulegen. Auch wenn die der Versorgungsakte vorgeheftete
Karteikarte, worauf die Revision hinweist, ergibt, daß die zehn Blätter umfas-
sende Akte der Bezirksregierung am 6. Oktober 1971 übersandt und erst ein
Jahr später archiviert worden ist, begründete dies keine Pflicht, ohne einen
besonderen Anlaß die Akte auf mögliche Ansprüche durchzuprüfen und der
Klägerin im Hinblick auf den erleichterten Nachweis der Kausalität (§ 52 Abs. 2
BSeuchenG) eine Antragstellung nahezulegen. Da ein Impfschaden nicht be-
reits anerkannt war, war nicht zu prüfen, ob sich leistungsrechtlich Verände-
rungen ergeben konnten, die mit der 1971 eingeführten entsprechenden An-
wendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhingen.
Im übrigen setzte Art. 2 Abs. 3 2. ÄndGBSeuchenG einen Antrag voraus, wenn
erneut geprüft werden sollte, ob der Impfschaden im Hinblick auf das gelok-
kerte Kausalitätserfordernis anzuerkennen sei.
2.
Wie die Revision mit Recht rügt, kann auch ein Verschulden der mit der
Anfrage des Sozialamts befaßten Beamten des Gesundheitsamts und der Be-
zirksregierung nicht ausgeschlossen werden. Es geht hier - jedenfalls im Kern -
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nicht, wie das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt,
um das Maß der in den sechziger Jahren anerkannten und zu erwartenden all-
gemeinen Betreuungs-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, sondern zunächst und
zuvörderst um die Beachtung von Pflichten, die Gegenstand der ministeriellen
Runderlasse waren und daher zum alltäglichen "Handwerkszeug" der Beamten
gehörten, denen gegenüber der Verdacht auf einen Impfschaden geäußert war.
Es trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, an die Beamten sei
ein entsprechender Sachverhalt nicht herangetragen worden. Es war vielmehr
ein Antrag der Klägerin in der Welt, der Anlaß zu der Frage bot, ob das Land
aus dem Gesichtspunkt des Impfschadens für die Kosten von Eingliederungs-
maßnahmen aufkommen müsse. So ist dies auch, wie die Behandlung der An-
gelegenheit zeigt, vom Gesundheitsamt und der Bezirksregierung angesehen
worden. Soweit das Berufungsgericht meint, die befaßten Beamten hätten die
Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Antrag der Klägerin nicht
vorwerfbar als nicht gegeben angesehen, übersieht es den maßgeblichen Ge-
sichtspunkt, daß die mit dem Fall befaßten Beamten die Sache auf einer
- gemessen an der durch die Erlasse begründeten Pflichtenlage - erkennbar
unvollständigen Grundlage, die es nicht erlaubte, die Erfolgsaussicht eines auf
Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antrags zu beurteilen oder gar
zu verneinen, abgeschlossen haben. War es aber ohnehin geboten, sich mit
einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin wegen der Aufklärung des nicht von
vornherein auszuräumenden Verdachts eines Impfschadens ins Benehmen zu
setzen, konnten die mit der Sache befaßten Beamten schwerlich ohne Ver-
schulden davon ausgehen, sie müßten sich über den Grund oder das mögliche
Ziel ihrer Untersuchungen nicht näher erklären.
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Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten ist nicht deshalb ausge-
schlossen, weil ihnen mehrere Kollegialgerichte rechtmäßiges Verhalten be-
scheinigt haben. Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der
Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetz-
tes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat
(vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), kann sich der Beklagte hier nicht berufen.
Bei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Be-
urteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift unter anderem
nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei
rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen
Beurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in
seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht
hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststel-
lung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war,
ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und er-
schöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 -
NVwZ 1998, 878 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Denn soweit die Vorinstanzen
und das Landessozialgericht überhaupt auf den Vorgang von 1968 eingegan-
gen sind, haben sie ihn nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, mangels einer
auf die Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antragstellung habe für
die Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nach allge-
meinen Grundsätzen kein Anlaß und keine Pflicht bestanden, Ermittlungen vor-
zunehmen und der Klägerin Hinweise zu erteilen. Sie haben damit den für die
Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß sich
aus den ministeriellen Runderlassen die oben dargestellten Verpflichtungen
ergeben konnten.
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3.
Die angefochtene Entscheidung kann nicht mit der Erwägung aufrecht-
erhalten bleiben, auch bei Erteilung eines Hinweises wäre es der Klägerin vor
dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchenge-
setz zum 1. September 1971 nicht möglich gewesen, die Ursächlichkeit der
Impfung für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewei-
sen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, die Klägerin habe in das
Wissen eines Sachverständigen gestellt, daß ein medizinisches Gutachten be-
reits in den sechziger Jahren zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie das
neurologische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 30. Juli 1991, auf dessen
Grundlage das Versorgungsamt einen Impfschaden der Klägerin anerkannt
hat. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die ärztli-
chen Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 1. Juni 1987 und Dr. B. vom
1. November 1987 stützt, übersieht es - wie die Revision mit Recht rügt -, daß
diesen Stellungnahmen nicht die Fragestellung zugrunde lag, ob die unter-
suchten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine im wesentlichen an den
Armen der Klägerin aufgetretene Muskelatrophie - auf die Impfung zurückzu-
führen seien. Schon gar nicht hatten sie zum Gegenstand, ob dies für die im
unmittelbaren Anschluß an die Impfung aufgetretenen Beschwerden der Kläge-
rin in ihren Beinen anzunehmen sei. Die Revision hebt weiter zutreffend hervor,
der Sachverständige Prof. Dr. H. habe sich in seinem Gutachten auf eine im
Jahr 1961 veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung bezogen, so daß die
Beurteilung des Berufungsgerichts, die in diesem Gutachten enthaltenen Fest-
stellungen über die Ursächlichkeit des Krankheitsbildes der Klägerin seien in
den vorangegangenen Jahrzehnten nicht bekannt gewesen, keine hinreichen-
de Grundlage hat. Da der Sachverständige Prof. Dr. H. es im Hinblick auf den
neurologischen Befund für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat, daß die rechts-
und beinbetonte Tetraspastik Folge der im unmittelbaren Anschluß an die
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Impfung durchgemachten postvakzinalen Enzephalopathie sei, läßt sich nach
dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen nicht ausschließen,
daß ihr auch bereits in den sechziger Jahren ein für die Anerkennung eines
Impfschadens hinreichender Nachweis gelungen wäre.
4.
Geht man von einer Amtspflichtverletzung in den sechziger Jahren aus,
müßte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als
hätte sie damals bereits einen Antrag auf Anerkennung ihres Impfschadens
gestellt. Für einen solchen Antrag wäre nicht das Bundes-Seuchengesetz in
seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, S. 1012) maßge-
bend gewesen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, war das Bundes-
Seuchengesetz vom 18. Juli 1961, das nach seinem § 85 erst am 1. Januar
1962 in Kraft getreten ist, auf frühere Schadensfälle nicht anwendbar (vgl.
grundlegend Senatsurteile vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 - NJW 1965,
347; BGHZ 45, 290, 291). Die Klägerin hätte daher zum damaligen Zeitpunkt
Anspruch darauf gehabt, Entschädigungsleistungen aufgrund des allgemeinen
Aufopferungsanspruchs des § 75 EinlALR zu erhalten, ohne daß sie dabei eine
Anmeldefrist hätte einhalten müssen. Zur damaligen Zeit war der Aufopfe-
rungsanspruch, der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ
9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt. Aus diesem Grund
spielen § 56 BSeuchenG in der Fassung vom 18. Juli 1961, wonach der Ge-
schädigte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlan-
gung der Kenntnis von dem Impfschaden geltend zu machen hatte und bei
später eingehenden Anträgen die Entschädigungsleistungen frühestens vom
Tag der Antragstellung an zu gewähren waren, sowie der in dieser Vorschrift
geregelte grundsätzliche Anspruchsausschluß für den Fall, daß nach Ablauf
eines Jahres seit Kenntnis von dem Impfschaden noch kein Anspruch geltend
- 20 -
gemacht war, keine Rolle. Durch das Zweite Änderungsgesetz zum Bundes-
Seuchengesetz, das die Impfschadensregelung in der Weise vereinheitlichte,
daß es die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für entsprechend
anwendbar erklärte, wurden allerdings auch Altfälle in die gesetzliche Rege-
lung einbezogen. Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig an-
gesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes
zum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Ge-
setzgeber des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Änderung der Fassung in
§ 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte
"erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks.
402/78 S. 31). Diese Regelung wirkt sich zwar auf den Entschädigungsumfang
und damit mittelbar auch auf den hier in Rede stehenden Schadensersatzan-
spruch aus, bedeutet jedoch nicht, daß die § 56 BSeuchenG a.F. ablösende
Regelung über den Beginn der Versorgung in § 60 BVG auf den Beginn des
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anzuwenden wäre.
5.
Ein Amtshaftungsanspruch scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit
ihrem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglicherweise noch Erfolg hät-
te. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 54 Abs. 4 BSeuchenG, wo-
nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung
nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Voraussetzungen des § 51
BSeuchenG vorliegen, also ein Versorgungsanspruch zu gewähren ist, wie es
Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Der Senat kann auch
weiterhin offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstel-
lungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen
ist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - NJW-RR 1990,
- 21 -
408, 409 m.w.Nachw.). Denn nachdem das Landessozialgericht insoweit die
Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts
zurückgewiesen hat, ohne die Revision an das Bundessozialgericht zuzulas-
sen, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, das Verfahren durch Einlegung einer
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fortzuführen.
6.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Amtshaftungsan-
spruch der Klägerin nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. Wie der Senat
entschieden hat, wird die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in analoger
Anwendung des § 209 BGB durch den Widerspruch und die anschließende
Klage gegen die Versagung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs un-
terbrochen, soweit der Amtshaftungsanspruch auf dasselbe Fehlverhalten des
Sozialleistungsträgers gestützt wird (BGHZ 103, 242, 248 f). Damit halten sich
die hier zu beurteilenden Vorgänge innerhalb der 30jährigen Frist des § 852
Abs. 1 BGB; darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der
dreijährigen Frist seit ihrer Kenntnis davon erhoben, daß ihr Impfschaden aner-
kannt ist und ihr für die Vergangenheit keine Versorgung zu gewähren sei. Der
Unterbrechungswirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach der jünge-
ren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Antrag, der - wie
hier - auf Geldleistungen gerichtet ist, die materiellrechtlich von der Antrag-
stellung abhängen, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch im Rahmen ei-
nes sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs analog heranzuziehen ist (vgl.
BSGE 60, 245, 247), so daß die Klägerin bei einem Erfolg im sozialgerichtli-
chen Verfahren Leistungen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 erlangen
könnte, während es hier im anhängigen Verfahren um eine weiterreichende
Rückwirkung geht. Aus den im Senatsurteil BGHZ 103, 242, 248 angeführten
Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ist für die Unterbrechungswirkung viel-
- 22 -
mehr entscheidend, daß die Klägerin ihren sozialrechtlichen Herstellungsan-
spruch auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, aus denen sie auch eine
Amtspflichtverletzung herleitet.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
1.
Bei der abschließenden Prüfung, ob den Bediensteten des Gesund-
heitsamts und der Bezirksregierung eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist,
hat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, dem Amtsarzt sei im Zusammen-
hang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 eine Amts-
pflichtverletzung unterlaufen, zu präzisieren. Der Verfügung der Bezirksregie-
rung vom 25. Juli 1968 könnte insoweit entnommen werden, der Amtsarzt habe
seinerzeit nicht näher geprüft, was es mit dem von der Klägerin bzw. ihrer Be-
gleitperson behaupteten Impfschaden auf sich habe. Ob die gesamten Um-
stände jedoch eine solche Prüfung erforderten, für die die Runderlasse vom
17. April 1959 (MinBl. 1959, Spalte 777) und vom 4. Februar 1960 (MinBl.
1960, Spalte 279) im wesentlichen dasselbe wie die Runderlasse vom 31. De-
zember 1967 verlangten, läßt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin
nicht deutlich entnehmen. Die Klägerin hat ferner Gelegenheit, auf ihren unter
Beweis gestellten Vortrag zurückzukommen, ihre Eltern hätten Ende
1963/Anfang 1964 beim Gesundheitsamt die Übernahme der Kosten für den
Schulbesuch aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für den erlittenen
Impfschaden beantragt; das Gesundheitsamt habe von Ostern 1965 bis Juni
1970 die Fahrtkosten für den Besuch des Aufbaugymnasiums und Kosten für
- 23 -
Schulbedarf und Schulbücher übernommen. Darüber hinaus hätten während
ihrer Schulzeit regelmäßig Untersuchungen im Gesundheitsamt durch den
Landesarzt für Körperbehinderte stattgefunden. Es ist nicht auszuschließen,
daß auch diese Kontakte Anlaß boten, die Klägerin über ihre Rechte zu beleh-
ren.
2.
Sollte die Klägerin im weiteren Verfahren nicht in der Lage sein, den Zu-
sammenhang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Impfschaden
aufgrund einer Antragstellung in den sechziger Jahren nachzuweisen, wird das
Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich aus der Dauer eines entsprechen-
den Verfahrens die Anwendung des erleichterten Kausalitätsnachweises des
Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz ergeben konnte,
- 24 -
oder ob nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin nach einem erfolglosen Verfah-
ren der Impfschadensfeststellung die Möglichkeit wahrgenommen hätte, einen
Antrag nach Art. 2 Abs. 3 2. ÄndGBSeuchenG zu stellen.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr