Urteil des BSG vom 25.04.2013

BSG: Sozialhilfe, Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Einkommenseinsatz, Besonderheit bei Unterhaltsansprüchen, Einkommensgrenze von 100.000 Euro Gesamteinkommen für einzelnen Elternteil

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.4.2013, B 8 SO 21/11 R
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Besonderheit bei
Unterhaltsansprüchen - Einkommensgrenze von 100.000 Euro Gesamteinkommen für einzelnen
Elternteil - fortwirkender Verfahrensmangel - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen
fehlender Sachaufklärung
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Grundsicherungsleistungen) nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(SGB XII) ab 1.8.2007.
2 Der 1979 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung. Das Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat bei ihm einen Grad der Behinderung von
100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt (Bescheid
vom 18.10.2007). Am 15.8.2007 beantragte er beim Beklagten Grundsicherungsleistungen
und gab dabei an, dass seine Eltern vermutlich zusammen über ein Einkommen ab 100 000
Euro jährlich verfügten. Der Beklagte lehnte nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide
der Eltern für das Jahr 2006 den Antrag ab, weil ausweislich der vorgelegten
Einkommensteuerbescheide das jährliche Gesamteinkommen iS des § 16 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) beider
Elternteile zusammengerechnet 105 021 Euro betrage. Nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII
scheide ein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung deshalb aus
(Bescheid vom 16.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2008).
3 Die hiergegen am 27.3.2008 erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (SG)
Osnabrück hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben, den Beklagten verurteilt, über den
Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2008). Die
Einkommensgrenze von 100 000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die zum Ausschluss eines
Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für beide Eltern gemeinsam,
sondern pro Elternteil. Die Verurteilung zur Neubescheidung und die Klageabweisung im
Übrigen hat das SG auf § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt, wonach das
Gericht ohne in der Sache selbst entscheiden zu müssen, den Verwaltungsakt und den
Widerspruchsbescheid aufheben könne, wenn es eine weitere Sachaufklärung für
erforderlich halte. Vorliegend seien noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der dauerhaften
Erwerbsminderung des Klägers erforderlich. Der Beklagte werde deshalb das Verfahren
nach § 45 SGB XII einleiten müssen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-
Bremen hat die Berufung des Beklagten nach Beiziehung der Einkommensteuerbescheide
der Eltern für das Jahr 2007 zurückgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine "Zurückverweisung des
Rechtsstreits an die Verwaltung" nach § 131 Abs 5 SGG vorlägen. Mit Wirkung vom
1.4.2008 gelte § 131 Abs 5 SGG nicht mehr allein für die isolierte Anfechtungsklage,
sondern zusätzlich für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen. Die Neuregelung
greife mangels Übergangsvorschrift auch in den Fällen, in denen die Klage - wie vorliegend
- vor dem 1.4.2008 erhoben sei. Die Zurückverweisung durch das SG sei sachdienlich
gewesen, weil der Beklagte keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Zwar sei
während des Berufungsverfahrens das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach §
45 Satz 1 SGB XII mit dem Ergebnis nachgeholt worden, dass zumindest seit dem
26.2.2009 eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Eine Entscheidung in der
Sache verbiete sich aber, weil das SG nicht über die Leistungsklage befunden habe. Zu
Recht sei das SG davon ausgegangen, dass der in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII genannte
Betrag von 100 000 Euro Jahreseinkommen auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen sei.
Der Vater des Klägers habe im Jahr 2007 über ein Gesamteinkommen in Höhe von 96 113
Euro (99 346 Euro Einkünfte aus selbständiger Arbeit zzgl 21 Euro Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 3254 Euro an "negativen
Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) verfügt. Die Mutter des Klägers habe im Jahr
2007 ein Gesamteinkommen in Höhe von 33 062 Euro (33 975 Euro Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten zzgl 22 Euro Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 935 Euro an "negativen
Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) gehabt.
4 Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII.
Danach blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern
und Kindern nur dann unberücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen iS des §
16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro läge. Die Vorschrift sei so auszulegen,
dass auf das zusammengerechnete Gesamteinkommen beider Elternteile abzustellen sei.
Betrage es - wie hier - mehr als 100 000 Euro, bestehe nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII kein
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
5 Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
7 Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der
Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das
Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen
Verfahrensmangel; das LSG hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5
SGG nicht bejahen dürfen und wegen dieses Verfahrensmangels des SG entweder das
erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen oder insoweit in der Sache entscheiden
müssen, ob die Klage nicht wegen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen aus anderen
Gründen als des Überschreitens der Einkommensgrenze durch die Eltern abzuweisen ist.
9 Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 4
iVm § 56 SGG) eingeleiteten Verfahrens ist der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28.2.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als örtlich (§ 98
Abs 1 Satz 2 SGB XII) und sachlich (§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs
vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 644) zuständiger
Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 2 Nds AGSGB XII) Grundsicherungsleistungen ab 1.8.2007
(vgl § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII) abgelehnt hat. Mangels Rechtsmittels des Klägers gegen
das SG-Urteil ist jedoch nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger
Grundsicherungsleistungen überhaupt zustehen, sondern nur darüber, ob der Beklagte
über den Antrag des Klägers neu entscheiden muss, was nicht der Fall ist, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht vorliegen.
10 Die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 Satz 1 SGG lagen für die vom SG getroffene
Entscheidung nämlich nicht vor; dies hätte das LSG bei seiner Entscheidung beachten
müssen, das mit seiner Entscheidung auch selbst gegen § 131 Abs 5 Satz 1 SGG
verstoßen hat.
11 Anders als das LSG meint, ist § 131 Abs 5 SGG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung
maßgebenden, bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur
Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.8.2004 (BGBl I 2198)
für eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" anzuwenden. Danach konnte das Gericht,
wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach
Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich waren und die Aufhebung
auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich war. Die Aufhebung
des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im
Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage
(BSGE 98, 198 ff = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113
Abs 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwGE 107, 128, 130 f mwN). Deshalb
oblag es SG und LSG, gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen
und die Spruchreife der Sache im Rahmen des von ihm zu beachtenden
Streitgegenstands herbeizuführen (BSGE 98, 198 ff RdNr 21 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2);
mit der vorliegenden Entscheidung hat das LSG deshalb prozessual fehlerhaft gehandelt
(dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160
RdNr 16a mwN).
12 Die seit dem 1.4.2008 geltende Regelung des § 131 Abs 5 SGG (Gesetz zur Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444),
die den Anwendungsbereich des § 131 Abs 5 SGG auf Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1
Satz 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 SGG)
erstreckt hat (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG nF), findet entgegen der Auffassung des LSG nach
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vorliegend keine Anwendung (aA zu
Unrecht Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 18).
Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender
Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE
11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff =
SozR 1300 § 44 Nr 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26; BSG SozR
3-4100 § 152 Nr 7 S 17; SozR 4-4300 § 335 Nr 1 mwN), verfassungsrechtlichen Grenzen,
wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies
gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene
verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE
63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale
Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt (BVerfGE 63, 343, 359; BSGE 72,
148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 10e mwN). Zwar ist
das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen im allgemeinen
weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller
Rechtspositionen; im Einzelfall können aber verfahrensrechtliche Regelungen ihrer
Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie
Besitzstände des materiellen Rechts. Von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
wird dies angenommen, wenn das in Rede stehende Verfahrensrecht nicht bloß
ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln zum Inhalt hat, sondern
Rechtspositionen gewährt, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen
Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE aaO).
13 So liegt der Fall hier. § 131 Abs 5 SGG aF beinhaltet gegenüber der ab 1.4.2008
geltenden Neufassung der Vorschrift nicht nur eine ordnungsrechtliche, technische
Prozessführungsregel, sondern gewährt als Ausfluss von Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG)
eine Rechtsposition, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen
vergleichbar ist und auf deren Fortgeltung der Kläger nach Erhebung der Klage vertrauen
durfte (vgl dazu allgemein BVerfGE aaO). Denn während das SG bei Anwendung des §
131 Abs 5 SGG aF über den Leistungsantrag hätte entscheiden müssen, hat es
ausgehend von der Neufassung des § 131 Abs 5 SGG der Klage nur hinsichtlich des
Anfechtungsteils stattgegeben, hinsichtlich des Leistungsantrags den Beklagten aber nur
zur Neubescheidung verurteilt und die Klage im Übrigen sogar abgewiesen. Die
verfahrensrechtliche Position des Klägers hat sich damit nicht unwesentlich verschlechtert.
Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs 5 SGG
war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum
1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn
dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133,
134 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG
SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 117), was aber nicht geschehen ist.
14 Selbst bei Geltung des § 131 SGG nF wäre es im Übrigen zweifelhaft, ob die Vorschrift bei
der vorliegenden Sach- und Rechtslage gegen den erklärten Willen des Klägers mit
Rücksicht auf Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) hätte Anwendung finden können.
Dabei kann dahinstehen, ob § 131 SGG nF ein Bescheidungsurteil ermöglicht (Hauck in
Hennig, SGG, § 131 RdNr 197, Stand August 2011; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 1. Aufl 2008, § 131 RdNr 27; Wenner in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, §
142 SGG RdNr 13) oder entsprechend seinem Wortlaut nur die Aufhebung (Kassation)
des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zulässt (BSG SozR 4-2500 §
106a Nr 5 RdNr 31; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 21; Bolay
in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 131 RdNr 32), sodass das Verfahren bereits ohne
gerichtlichen Verpflichtungsausspruch in den Stand nach Antragsstellung zurückversetzt
wird (vgl Bolay, aaO, RdNr 33).
15 Jedenfalls müsste eine Entscheidung auch nach § 131 Abs 5 SGG nF unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist in der Regel nur
der Fall, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die
Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten
Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BT-
Drucks 11/7030, S 30; BSGE 98, 198 ff RdNr 19 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; Keller, aaO,
RdNr 19a). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die
begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen,
insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit
einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht
(Keller, aaO, mwN). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist zweifelhaft. Denn
gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der
dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, haben das SG bzw das
LSG unabhängig von der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung die
verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und
ggf Beweis zu erheben. Die in § 45 SGB XII vorgesehene Bindung an die "Entscheidung"
des Rentenversicherungsträgers trifft nämlich nur die Verwaltung, nicht die Gerichte (BSG,
Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - juris RdNr 19; BSGE 106, 62 ff RdNr 16 = SozR 4-
3500 § 82 Nr 6).
16 Der dem SG unterlaufene Verfahrensmangel hat sich im Berufungsverfahren dadurch
fortgesetzt, dass das LSG zu Unrecht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des §
131 Abs 5 SGG ausgegangen ist und deshalb (außer zur Einkommensgrenze des § 43
Abs 2 SGB XII) ohne eigene weitere Ermittlungen die Entscheidung des SG bestätigt hat.
Tatsächlich hätte es aber mangels Anwendbarkeit der genannten Regelung schon wegen
des Klageabweisungsantrags des Beklagten in der Sache prüfen müssen, ob ein
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) -
etwa wegen Einkommens und Vermögens oder mangels Erwerbsunfähigkeit auf Dauer -
ausscheidet und ggf abschließend im Sinne des Beklagten entscheiden müssen. Damit
hat das LSG selbst § 131 Abs 5 SGG verletzt. Wegen des Verfahrensmangels des SG
hätte es dessen Urteil ggf auch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung
der Bekanntmachung vom 23.9.1975 (BGBl I 2535) an dieses Gericht zurückverweisen
können.
17 Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs 5 SGG durch das LSG, in deren Folge eine
Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts
wegen zu berücksichtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen in der
Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz
handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben
der Beteiligten entzogen ist (BSGE 2, 245 ff; BSGE 1, 158 ff) und (deshalb) die
Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (BSG SozR Nr 191 zu § 162 SGG; BSG,
Urteil vom 31.10.1979 - 10 RV 27/79; Urteil vom 21.5.1963 - 7 RAr 61/62). In der
Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender
Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine
Entscheidung in der Sache ergeht (BSGE 1, 283, 286; BSGE 2, 245, 254; BSG, Urteil vom
16.7.1968 - 9 RV 242/68); der dadurch fortwirkende Verfahrensverstoß ist daher auch im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Begrenzung der Zulässigkeit
der "Zurückverweisung" an die Verwaltung auf reine Anfechtungsklagen durch § 131 Abs
5 SGG aF stellt in gleicher Weise eine solche im öffentlichen Interesse erlassene
Verfahrensbestimmung dar, die der Disposition der Beteiligten entzogen ist. Ob bei dieser
Sachlage auch ein möglicher Verstoß gegen § 159 SGG (vgl dazu BSGE 2, 245 ff) einen
solchen Verfahrensmangel darstellt, bedarf keiner Entscheidung.
18 Die danach notwendige Zurückverweisung erfolgt an das LSG, nicht an das SG. Eine
Zurückverweisung vom Bundessozialgericht (BSG) an das SG ist im Gesetz ausdrücklich
nur für den Fall der Sprungrevision vorgesehen (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Das BSG hat
darüber hinaus eine Zurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das
Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§
159 Abs 1 SGG) wahrnimmt (BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr 18 S 31; BSGE 82,
150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19; SozR 1500 § 136 Nr 6 S 7). Zu einer solchen
weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen kein
Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (BSGE 82, 150,
157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19) und dem Kläger ohnehin die Möglichkeit zusteht,
Anschlussberufung (§ 202 SGG iVm § 524 Abs 1 Zivilprozessordnung) einzulegen (zur
Zulässigkeit einer Anschlussberufung vgl BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R -
mwN).
19 Zu Recht hat das LSG bei der Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII auf das
Gesamteinkommen eines der Elternteile abgestellt, sodass ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII nur dann ausscheidet, wenn
mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von über 100 000
Euro jährlich hat. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der
Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren
jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro
liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort
genannte Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII). Wird diese Vermutung
widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§
43 Abs 2 Satz 6 SGB XII), sondern allenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1
iVm §§ 27 ff SGB XII).
20 Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was
sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das
zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die
Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und
umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV).
Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen
Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB
Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff =
SozR 4-2500 § 10 Nr 2).
21 Ob das Einkommen des Vaters des Klägers tatsächlich 96 113 Euro im Jahr 2007 betrug,
wie das LSG ausführt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG
insbesondere zu den ("negativen") Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht
verifizieren. Entsprechende Feststellungen wird das LSG ggf nachzuholen haben. Soweit
es das Einkommen der Mutter des Klägers betrifft, geht das LSG von einem
Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV in Höhe von 33 062 Euro aus. Auch diesen Betrag
vermag der Senat nicht zu verifizieren, er liegt aber so deutlich unter dem Betrag von 100
000 Euro, dass es allein darauf ankommen dürfte, ob das Gesamteinkommen des Vaters
des Klägers über- oder unterhalb der Grenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII liegt, weil ihm
das Einkommen der Mutter des Klägers nicht hinzuzurechnen ist.
22 Soweit es Kinder betrifft, besteht trotz Verwendung des Plurals (Kinder und Eltern) in § 43
Abs 2 Satz 1 SGB XII zu Recht Einigkeit darüber - und wird auch von dem Beklagten so
gesehen -, dass nur das Einkommen jedes einzelnen Kindes gemeint sein kann (Adolph
in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII, RdNr 28, Stand März 2013;
Blüggel in juris PraxisKommentar SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; H.
Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Aufl 2010, § 43 SGB XII RdNr 14;
Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 21), weil § 43
Abs 2 Satz 1 SGB XII die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des
Leistungsberechtigten betrifft und Kinder nach dem bürgerlichen Recht ihren Eltern
gegenüber jeweils unabhängig voneinander unterhaltspflichtig sind. Ist es danach nicht
gerechtfertigt, das Einkommen (möglicherweise sehr vieler) Kinder zusammenzurechnen,
weil der Unterhaltsanspruch auch nicht von deren gemeinsamen Einkommen abhängig ist,
liegt es bereits deshalb nahe, die Eltern nicht anders zu behandeln, weil das Gesetz
insoweit keine Unterscheidung vorsieht. Zudem trifft die für Kinder angeführte
Argumentation gleichermaßen für Eltern zu: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet
sich nicht gegen "die Eltern" zusammen, sondern immer gegen den einzelnen Elternteil,
abhängig von dessen eigener Leistungsfähigkeit. Ein Elternteil ist also nicht deswegen
unterhaltspflichtig, weil der andere Elternteil leistungsfähig ist. Wollte man - anders als bei
Kindern - die Einkommen der Eltern zusammenrechnen, könnte dies dazu führen, dass ein
nur geringes Jahreseinkommen eines Elternteils zum Überschreiten der Grenze von 100
000 Euro führt, selbst wenn wegen des geringen Einkommens kein Unterhaltsanspruch
gegen diesen Elternteil bestünde. Dies widerspricht dem Gesamtzusammenhang der
Norm des § 43 Abs 1 SGB XII, der - wie sich aus dessen Satz 1 ergibt - die
Voraussetzungen regelt, unter denen Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind. Hätte
der Gesetzgeber eine unterschiedliche Berücksichtigung von Einkommen der Eltern und
Kinder gewollt, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
23 Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes und seiner
Entstehungsgeschichte. § 43 Abs 2 SGB XII entspricht im Wesentlichen der
Vorgängerregelung in § 2 Abs 1 Grundsicherungsgesetz (GSiG). Im
Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, nach § 91 Abs 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Abs 1a einzufügen, der bei Leistungen der
Grundsicherung einen vollständigen Verzicht auf die Berücksichtigung von
Unterhaltsansprüchen regeln sollte (BT-Drucks 14/4595, S 30 und 72, jeweils zu § 91
BSHG). Dies änderte sich zunächst nicht mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Arbeit und Sozialordnung, die für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung die Einführung des GSiG vorsah (BT-Drucks 14/5146, S 153; BT-
Drucks 14/5150, S 49 zu § 2 Abs 1 GSiG). Der vollkommene Verzicht auf die
Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger wurde erst im Vermittlungsausschuss dadurch
eingeschränkt, dass beim Einkommen der Eltern bzw Kinder von über 100 000 Euro kein
Anspruch auf Grundsicherung bestehen sollte (vgl zur Gesetzgebungsgeschichte Schoch
in LPK-GSiG § 2 RdNr 5 bis 11, 54). Damit sollte (nur) gewährleistet werden, dass hohe
Einkommen (gemeint: des Einzelnen) nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden
(Plenarprotokoll 14/168, S 16430).
24 Der grundsätzliche Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger beruht auf der
Erwägung, dass solche Unterhaltsansprüche von Grundsicherungsberechtigten aufgrund
der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht zum verwertbaren Einkommen und Vermögen
gehören sollten (BT-Drucks 14/5150, S 49), um die Situation der von Geburt oder früher
Jugend an Schwer- oder Schwerstbehinderten bei der Inanspruchnahme von Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erheblich zu verbessern, die
Einheit der Familie oder des familiären Zusammenhalts zu stärken und den ökonomischen
Anreiz, voll erwerbsgeminderte Kinder in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen,
um ihre Eltern von Unterhaltsaufwendungen zu entlasten, zu nehmen (BT-Drucks 14/4595,
S 72 f). Das Abstellen auf die Unterhaltspflicht in der Gesetzesbegründung wie auch im
Wortlaut des Gesetzes bestätigt das oben Gesagte. Es widerspräche dem Unterhaltsrecht,
wenn ein Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen nicht allein von dessen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern zusätzlich vom Einkommen und
Vermögen Dritter - und seien es auch Ehegatten - abhängig gemacht würde. Zudem liefe
es Sinn und Zweck des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII, Leistungen weitgehend unabhängig
von Unterhaltsansprüchen zu erbringen, zuwider, wenn durch das Zusammenrechnen des
Einkommens verschiedener Personen der als Ausnahmefall vorgesehene Ausschluss von
Grundsicherungsleistungen wenn auch nicht zur Regel wird, so doch vermehrt vorkommen
könnte und selbst bei Beziehern mittlerer Einkommen eine Einkommensberücksichtigung
zur Folge hätte (im Ergebnis ebenso: Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 57; Wahrendorf, aaO,
§ 43 RdNr 21; H. Schellhorn, aaO, RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 43
SGB XII RdNr 19; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 RdNr 13 Stand Juli 2005;
aA Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; Adolph in Linhart/Adolph, SGB
II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII RdNr 28, Stand März 2013). Die gegenteilige
Auffassung, die eine Unterscheidung zwischen Eltern (Zusammenrechnung der
Einkommen) und Kindern (keine Zusammenrechnung der Einkommen) fordert und sich
insoweit auf eine gemeinsame Veranlagung der Eltern stützt, lässt sich dogmatisch nicht
begründen. Zudem scheidet eine gemeinsame Veranlagung der Eltern auch dann aus,
wenn diese getrennt leben.
25 Soweit sich nach Zurückverweisung der Sache herausstellen sollte, dass das Einkommen
eines der Elternteile im Jahr 2007 oder in der Folgezeit über 100 000 Euro lag - das LSG
hat allein Ausführungen zum Jahr 2007 gemacht, obwohl bei einer Ablehnung der
Leistung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu
berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 f mwN) -, wird ggf zu prüfen sein,
ob der Kläger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, weil diese Leistungen
nachrangig gegenüber den Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären (§ 19 Abs 2
SGB XII; s dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 39 ff mwN zur Rspr).
26 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.