Urteil des OLG Brandenburg vom 11.11.2009

OLG Brandenburg: treu und glauben, anleger, abtretung, nennwert, allgemeine lebenserfahrung, mitverschulden, form, treuhandverhältnis, zeichnung, verzinsung

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 152/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 1
BGB, § 278 BGB, § 254 BGB, §
249 Abs 1 BGB
Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung:
Verzinsungspflicht bei Zug-um-Zug-Vorbehalt gegen
Vorteilsausgleichung; Begründung des Annahmeverzugs des
Schädigers bei Rückabwicklung einer treuhänderisch gehaltenen
Kapitalanlage (Medienfonds)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 11. November 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen
zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder
unmittelbar aus der am 15.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der F… GmbH & Co.
KG im Nennwert von 50.000,00 € resultieren.
3. Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines
Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 15.07.2003 gezeichneten Beteiligung an
der F… GmbH & Co.KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus
dieser Beteiligung und dem Treuhandverhältnis mit der M… GmbH an die Beklagte.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots der
Übertragung der vom Kläger am 30.10.2003 gezeichneten Beteiligung an der F… GmbH
& Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung aller Rechte
aus dieser Beteiligung und dem Treuhandverhältnis mit der M… GmbH in Verzug
befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 52.500,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2008 zu
zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen
zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder
unmittelbar aus der am 30.10.2003 gezeichneten Beteiligung an der F… GmbH & Co.KG
im Nennwert von 50.000,00 € resultieren.
7. Die Verurteilung gemäß Ziffern 4. und 5. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines
Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 30.10.2003 gezeichneten Beteiligung an
der F… GmbH & Co.KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus
dieser Beteiligung und dem Treuhandverhältnis mit der M… GmbH an die Beklagte.
8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots der
Übertragung der vom Kläger am 30.10.2003 gezeichneten Beteiligung an der F… GmbH
& Co.KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung aller Rechte
aus dieser Beteiligung und dem Treuhandverhältnis mit der M… GmbH in Verzug
befindet.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung
einer Beteiligung an der „F… GmbH & Co KG“ (im Folgenden V…), sowie auf Feststellung
der Verpflichtung zur Freistellung von aus der Beteiligung resultierenden Nachteilen in
Anspruch; zudem begehrt er die Feststellungen des Annahmeverzuges der Beklagten
hinsichtlich der Übertragung der Beteiligungen.
Der Kläger beteiligte sich als Gesellschafter über die Treuhandkommanditistin M…
GmbH mit zwei Beträgen an der V….
Ein Zeichnungsschein stammt vom 15.07.2003 (Anlage K 1.1), ein weiterer
Zeichnungsschein vom 30.10.2003 (Anlage K 1. 2), wobei der Kläger jeweils 50.000,00 €
zzgl. eines Agios in Höhe von 5 % des Zeichnungskapitals, d. h. 2 x 2.500,00 €, an V…
zeichnet.
Vorangegangen waren Beratungsgespräche mit dem Leiter der Filiale der Beklagten in
R…, dem Zeugen R…, der den Kläger schon über einen längeren Zeitraum hinweg bei
Anlageentscheidungen beraten hatte. Der Kläger erhielt den der Anlage
zugrundeliegenden Prospekt schon geraume Zeit vor Zeichnung der ersten Beteiligung.
Der Kläger las den Prospekt aber nicht, da er aufgrund einer starken beruflichen
Einbindung hierzu keine Zeit hatte, was er dem Zeugen R… auch mitteilte, und
zeichnete die Beteiligungen allein aufgrund der Angaben des Zeugen R….
Die Beteiligung entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie erwartet, Ausschüttungen wurden
nicht vorgenommen. Nachdem im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
u. a. gegen den Initiator des V… festgestellt wurde, dass die für die Filmproduktion
vorgesehenen Mittel zu etwa 80 % zweckfremd investiert wurden, entzog das Finanzamt
… dem V… daher die vorläufige steuerliche Anerkennung der Verluste und hob den
insoweit ergangenen Grundlagenbescheid auf.
Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als habe er die Anteile nicht gezeichnet.
Er hat der Beklagten vorgeworfen, er sei durch ihren Filialleiter, den Zeugen R…, nicht
interessegerecht beraten worden und insbesondere über die bestehenden Risiken der
Anlageform, die entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung im Prospekt als
„Garantiefonds“ auch das Risiko des Totalverlustes des Anlagebetrages geborgen habe,
nicht aufgeklärt worden. Auch sei er nicht darüber informiert worden, dass die Beklagte
selbst für den Vertrieb der Beteiligungen Provisionen bzw. Rückvergütungen vereinnahmt
hatte.
Der Kläger begehrte ferner entgangenen Gewinn für den Zeitraum bis zur
Rechtshängigkeit der Klage; er trug hierzu vor, er hätte die Anlagebeträge bei
ordnungsgemäßer Beratung anderweitig angelegt und dabei eine Rendite von
mindestens 4 % erzielt.
Die Beklagte stellte zunächst Beratungsfehler in Abrede; der inhaltlich vollständige,
umfassende und zutreffende Prospekt sei dem Kläger ausgehändigt worden, der als
selbständiger Apotheker in wirtschaftlichen Dingen erfahren sei und auch als Anleger das
Risiko einer unternehmerischen Beteiligung habe erkennen können. Verzug mit der
Annahme der Übertragung der Anteile bestehe nicht, da das vom Kläger gemachte
Angebot auf Übertragung der Beteiligung nicht ausreichend sei. Der Antrag auf
Freistellung von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen ziele auf
eine Erstattung eines positiven Interesses ab, die der Kläger unter keinen Umständen
verlangen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.
1 ZPO).
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Angaben, die der Zeuge R…
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Angaben, die der Zeuge R…
gegenüber dem Kläger gemacht hat, hat das Landgericht der Klage überwiegend
stattgegeben.
Das Landgericht hat zunächst ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung
bejaht und einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung und
Rückabwicklung der getätigten Anlagegeschäfte gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB
bejaht. Es hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt, dass der zwischen den Parteien
zustande gekommene Vertrag als Anlageberatungsvertrag zu qualifizieren sei und die
Beklagte, die ihr aus dem Anlageberatungsvertrag obliegende Pflicht, den Kläger über
alle tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind,
vollständig und richtig zu informieren, verletzt habe. Die Vertragsverletzung resultiere
daraus, dass der Kläger über die Struktur und die Risiken der Anlage falsch beraten
worden sei dahingehend, dass die Rückzahlung seines Anlagebetrages am Ende der
Laufzeit garantiert sei, was tatsächlich jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Dass bei dem Beratungsgespräch die entsprechenden Angaben gemacht worden sei,
ergebe sich aus der Aussage des Zeugen R…. Die Beklagte müsse sich das Verhalten
des Zeugen R… als Fehler ihres Beraters gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
Die Beklagte habe die Vermutung des Verschuldens gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht
widerlegt.
In Folge der unzureichenden Aufklärung über die Risiken des Geschäftes sei dem Kläger
auch kausal ein Schaden entstanden, wobei für den Anleger die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens streite.
Da der Zeuge R… bestätigt habe, dass es dem Kläger gerade auf die Sicherheit der
Anlage ankam und er keinesfalls einen Verlust seines Anlagekapitals habe riskieren
wollen, sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne die von der Beklagten
unrichtigerweise dargestellte Garantie die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
Vor diesem Hintergrund hat es das Landgericht dahinstehen lassen, ob weitere für die
Anlageentscheidung des Klägers kausale Pflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten
vorliegen.
Nach den Grundsätzen der Naturalrestitution sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger so
zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde; dem Kläger
sei daher das negative Interesse zu ersetzen, so dass ihm das Anlagekapital zzgl. Agio
(ohne Anrechung eines Mitverschuldens) in voller Höhe von 105.000,00 € insgesamt
zurückzuerstatten sei.
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Ersatz seines Anlageschadens als
entgangenem Gewinn. Die entsprechenden Anlagebeträge seien ab dem Anlagedatum
bis zur Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen, wobei das Landgericht den
Zinsanspruch des Klägers auf der Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank
über die Zinsentwicklung von Neueinlagen privater Haushalte mit einer Kündigungsfrist
bis zu drei Monaten für die Zeitpunkte Juli und Oktober 2003 auf 2,11 bzw. 2,20 % p. a.
angesetzt hat. Es sei für die Schätzung des Zinsschadens von festverzinslichen
Anlageformen auszugehen, da der Kläger eine sichere Anlageform mit Kapital-
Rückzahlungsgarantie gewollt habe. Ein darüber hinausgehender Zinsschaden könne
nicht angenommen werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, insoweit als der Kläger auch die Verzinsung
des von ihm gezahlten Agios in Höhe von insgesamt 5.000,00 € als entgangenen
Gewinn begehrt, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Agiobeträge
hätten renditebringend angelegt werden sollen.
Für ein Mitverschulden des Klägers gebe es keine Anhaltspunkte, insbesondere könne
aus dem Umstand, dass der Kläger den Prospekt erhalten, diesen aber nicht gelesen
habe, ein Mitverschulden nicht abgeleitet werden, da selbst der Zeuge R… als Leiter
einer Filiale der Beklagten freimütig eingeräumt habe, dass er die Fondstruktur als
Garantie hinsichtlich der Rückzahlungen an die Anleger verstanden habe. Von dem
Kläger als Anleger persönlich könnten insoweit keine weitergehenden Fachkenntnisse
verlangt werden.
Der Kläger habe darüber hinaus einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen,
die aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultierten.
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
Die Verurteilung sei – Zug um Zug – gegen Angebot des Klägers auf Übertragung der
gezeichneten Anteile sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung
auszusprechen. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, den Erfolg der Übertragung der
Beteiligung sicherzustellen, weshalb es ausreiche, ihn zur Abgabe des Angebots auf
Übertragung der Beteiligung und Abtretung aller Rechte hieraus zu verpflichten.
Schwierigkeiten, die nicht in dem Risikobereich des Klägers lägen, könnten sich nicht zu
seinen Lasten auswirken.
Jedenfalls in Folge ihres Klageabweisungsantrages befinde sich die Beklagte hinsichtlich
der Annahme der Angebote des Klägers auf Übertragung der Anteile auch im
Annahmeverzug.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten, mit der sie eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Die Beklagte räumt im Berufungsverfahren einen Beratungsfehler in Form einer
prospektwidrigen Darstellung der Kapitalabsicherung ein, rügt indes, dass ein
Mitverschulden des Klägers, der den Prospekt vor Zeichnen der Anteile gekannt habe,
rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.
Sie ist allerdings der Ansicht, eine weitere Pflichtverletzung sei ihr nicht anzulasten. Sie
hafte insbesondere nicht wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht zur ungefragten
Mitteilung ihres Anteils an den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten; aufgrund
der Angaben im Prospekt sei für den jeweiligen Anleger erkennbar gewesen, dass die
Beklagte der im Prospekt erwähnte Dritte gewesen sei, auf den die V… Beratung für
Banken AG den mit Provisionszahlungen verbundenen Anteilsvertrieb übertragen hatte.
Selbst wenn eine entsprechende Verpflichtung bestanden hätte, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass diese schuldhaft verletzt worden sei; sie habe sich in einem
schuldausschließenden Rechtsirrtum befunden.
Die unterlassene Mitteilung der von ihr vereinnahmten Vertriebsprovisionen sei nicht
kausal für den bei dem Kläger entstandenen Schaden, insbesondere greife die
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Klägers nicht; der Kläger
könne den entsprechenden Nachweis jedenfalls nicht führen. Ohnehin habe sich der
Kläger mit den entsprechenden Vertriebsprovisionen einverstanden erklärt.
Diesbezüglich sei in die Beweisaufnahme einzutreten, was das Landgericht
rechtsfehlerhaft unterlassen habe.
Hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte der Ansicht, das
Landgericht habe dem Beklagten rechtsfehlerhaft das positive Interesse dadurch
zugesprochen, dass aufgrund des weiten Tenors des angefochtenen Urteils die Beklagte
dem Kläger auch den Vorteil eines einkommenssteuerlichen Verlustabzugs zukommen
lassen müsste.
Soweit das Landgericht die Verurteilung Zug um Zug gegen die Abgabe eines Angebots
des Klägers auf Übertragung der Beteiligung ausgesprochen habe, sei das Urteil
ebenfalls rechtsfehlerhaft; der Kläger sei vielmehr verpflichtet, die Anteile unmittelbar zu
übertragen, da die Beklagte im Falle einer Verurteilung gemäß dem Klageantrag wegen
des Umstandes, dass sie mangels einer gesellschaftsrechtlichen Stellung keinen
Anspruch gegen den Komplementär der Treuhand KG keinen Anspruch auf Zustimmung
zur Anteilsübertragung habe, keine Möglichkeit habe, die Anteile auch tatsächlich zu
erhalten. Auf der anderen Seite habe der Kläger selbst aber einen entsprechenden leicht
durchsetzbaren Zustimmungsanspruch.
Aufgrund dessen befinde sie sich weder im Schuldnerverzug, so dass auch ein Anspruch
des Klägers auf Prozesszinsen nicht bestehe, noch im Verzug mit der Annahme der
Leistung.
Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns nicht zu; sein
Vortrag stelle sich als nicht hinreichend dar; es habe zu dem damaligen Zeitpunkt der
Zeichnung der Anteile auch keine vergleichbare steuersparende Kapitalanlage mit
derartigen Renditen gegeben, so dass das Landgericht rechtsfehlerhaft Zinsen ab
Anteilszeichnung bis zur Rechtshängigkeit zugesprochen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.11.2009, Az.: 8 O 241/08
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.11.2009, Az.: 8 O 241/08
abzuändern und den Urteilstenor wie folgt neu zu fassen und im Übrigen die Klage
abzuweisen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.500,00 € zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 7/10
von etwaigen Nachteilen freizustellen, die er dadurch erleidet, das er von den
Finanzbehörden nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligungen an der F…
GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt 100.000,00 € einkommenssteuerlich
veranlagt worden ist.
III. Die Erfüllung der Verpflichtungen zu I. – II. erfolgt Zug um Zug gegen
Übertragung einer Beteiligung des Klägers an der F… GmbH & Co. KG im Nennwert von
insgesamt 70.000,00 € und etwaiger aus der genannten Beteiligung resultierender
Ansprüche gegen Dritte an die Beklagte.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung seiner
erstinstanzlichen Ausführungen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung hat in der
Sache lediglich geringfügig, nämlich insoweit Erfolg, als ein Anspruch des Klägers auf
entgangenen Gewinn in der zuerkannten Höhe von 2,11 % p.a. bzw. 2,20 % p.a. nicht
begründet ist.
1.) Die aus einem Beratungsfehler im Rahmen eines Anlagenberatungsvertrages
resultierende Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach steht aufgrund der
gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts fest.
Die Berufung der Beklagten – danach stehen ohnehin nur noch die Bemessung eines
Mitverschuldens des Klägers, der entgangene Gewinn, die Verzugszinsen, das
Feststellungsbegehren, der Annahmeverzug und der Zug-um-Zug-Vorbehalt im Streit –
weist keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit
von der Kammer getroffenen Feststellungen auf; solche sind auch aus dem Urteil und
dem übrigen Akteninhalt nicht ersichtlich.
2.) Die Beklagte kann sich auf ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 BGB
nicht berufen.
Durch § 254 BGB wird die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt, wenn bei der
Entstehung oder Entwicklung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt hat, d.h. wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage
der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt-
Grüneberg § 254 RN 1).
Ein solches die Haftung der Beklagten reduzierendes Mitverschulden des Klägers kann
nicht daraus hergeleitet werden, dass der Zeuge R… dem Kläger – wie er selbst im
Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.09.2009
erklärt hat – den Prospekt bereits geraume Zeit vor der Zeichnung der Anlage
übergeben hatte.
Zwar kann der Anlageberater seiner Aufklärungspflicht grundsätzlich durch die Übergabe
von Prospektmaterial nachkommen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet
ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er
dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein
Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Hinweise in dem Prospekt zu V…, soweit sie
die Risiken des Verlustes des Anlagebetrages bis hin zur Möglichkeit eines Totalverlustes
betreffen, ausreichend waren, so dass der Kläger sie vor Zeichnung der Beteiligung
hätte zur Kenntnis nehmen können, genügt dies im vorliegenden Fall nicht zur
Begründung eines Mitverschuldens.
53
54
55
56
57
58
59
60
61
Die Aushändigung des Prospekts ist für den Anlagevermittler und erst Recht für den
Anlageberater kein Freibrief, Risiken abweichend von dem Prospekt darzustellen und mit
seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für
die Entscheidung des Anlegers mindert. Die Beklagte als Anlageberaterin kann ihrer
Haftung für eine fehlerhafte Beratung und Aufklärung über die für die
Anlageentscheidung erheblichen Umstände nicht dadurch entgehen, dass sie den
Anleger auf die Einholung anderweitiger Informationen verweist (so OLG Karlsruhe Urt. v.
07.05.2010 – 17 U 88/09 Rz. 71). Dies gilt selbst dann, wenn sich bei ausreichend
rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen, die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht
vorausgesetzt werden können, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen
müssen (BGH Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07 – Rn. 7).
Der Kläger hat dem Zeugen R… vor Zeichnung der ersten Beteiligung unstreitig auf
dessen ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt, dass er den Prospekt nicht gelesen hatte, da
er dafür keine Zeit gehabt habe. In dieser Situation konnte die Beklagte, die sich die
Kenntnis des Zeugen R… zurechnen lassen muss, nicht darauf vertrauen, dass es in
Gestalt des Prospektes einen Ausgleich für die Angaben in dem Beratungsgespräch gab.
Es bestand für den Kläger kein Anlass, an den Angaben des Zeugen R…, der darüber
hinaus den Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren beraten hatte, und zu dem
nach der eigenen Aussage des Zeugen R… ein Vertrauensverhältnis bestand, zu
zweifeln. Vor diesem Hintergrund kommt die Anrechnung eines Mitverschuldens nicht in
Betracht, jedenfalls tritt es hinter dem Verschulden der Beklagten völlig zurück.
Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich danach auch entscheidend von den
Fallkonstellationen der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen
anderer Obergericht, wie etwa OLG Frankfurt vom 14.01.2008 – 18 U 28/07,OLG
Stuttgart vom 23.04.2007 – 5 U 157/06, OLG Karlsruhe vom 08.11.2006 – 7 U 247/05
und OLG Frankfurt vom 23.03.2007 – 3 U 141/06.
Gemeinsam ist diesen Entscheidungen, dass jeweils konkrete Umstände vorlagen, die
dem Anleger Anlass zur Skepsis gegenüber den Angaben des Beraters gaben. Die
diesbezüglich ebenfalls in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 06.03.2008 –
III ZR 298/05 – verhält sich nur zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Mitverschuldens bei
rechtzeitiger Aushändigung eines Prospektes.
3.)
Das Landgericht hat dem Kläger danach zu Recht gemäß § 249 Abs. 1 BGB den
Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, d.h. auf Erstattung seiner Einlage (2 x
50.000,00 €) nebst Agio (2 x 2.500,00 €) in voller Höhe von insgesamt 105.000,00 €
zuerkannt, ohne dass es insoweit oder für die noch zu erörternden weiteren Rechtsfolgen
darauf ankommt, ob der Beklagten eine weitere Pflichtverletzung in Form einer
fehlenden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zur Last gelegt werden kann.
4.)
Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen dem Kläger Zinsen auf die
Hauptforderung als Prozesszinsen gemäß den §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB ab
Rechtshängigkeit zu.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen setzt zunächst Fälligkeit und
Durchsetzbarkeit der Hauptforderung voraus. Beide Voraussetzungen liegen trotz des
Zug-um-Zug-Vorbehaltes vor.
Grundlage des hier in Rede stehenden Zug-um-Zug-Vorbehaltes ist entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht die Ausübung eines der Beklagten zustehenden
Zurückbehaltungsrechts im Sinne des § 320 BGB, sondern das dem allgemeinen
Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, welches bewirkt,
dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe derjenigen Vorteile
erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem
Zusammenhang stehen.
Der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet,
dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dazu bedarf es weder eines
besonderen Antrags noch einer Einrede des Schuldners – hier der Beklagten. Dieser
Besonderheit des Schadensersatzanspruchs hat der Kläger mit seinen Klageanträgen zu
3.) und zu 7.) hinreichend Rechnung getragen. Er hat insbesondere deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass er von den erworbenen Kapitalanlagen nichts behalten,
sondern sämtliche Rechte hieraus auf die Beklagten übertragen wollte.
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
5.)
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns gemäß § 252
BGB.
Hätte der Kläger die Beteiligungen nicht gezeichnet, hätte er die dafür aufgewandten
Geldmittel anderweitig investieren können. Dieser entgangene Gewinn im Sinne von §
252 BGB ist damit grundsätzlich auch im Rahmen des negativen Interesses ersatzfähig
(vgl. dazu Senat Urteil vom 28.10.2009 – 4 U 47/08 –).
Der Kläger hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass er ohne die streitgegenständliche
Fondsbeteiligung einen Gewinn im Umfang einer jährlichen Verzinsung des
Beteiligungsbetrages erzielt hätte.
Nach § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte. Dem Tatrichter ist nach § 287 ZPO diesbezüglich ein Schätzungsermessen
eingeräumt; dessen Ausübung erfordert indes den Vortrag konkreter Ausgangs- bzw.
Anknüpfungstatsachen, die eine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen (so OLG
Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 – 17 U 88/09 unter Verweis auf BGH NJW 2004, 1945, 1946
f. m.w.N.).
Solche Tatsachen hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber nicht dargelegt.
Die pauschale Behauptung, er hätte das Geld gewinnbringend und sicher angelegt,
reicht hierfür nicht aus. Zwar mag die allgemeine Lebenserfahrung dafür sprechen, dass
er den Betrag angelegt hätte – hieraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass tatsächlich -
etwa mit dem Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers - eine Verzinsung in einer Höhe
der vom Kläger geltend gemachten 4 % oder aber der vom Landgericht zugrunde
gelegten 2,11 % bzw. 2,20 % erzielt worden wäre.
Wie der Kläger den Betrag angelegt hätte, ist letztlich offen. Er war nach seinen eigenen
Aussagen nicht nur an der (vermeintlich) zu erzielenden abgesicherten Wertsteigerung
des Fonds interessiert, sondern wollte auch die steuerlich günstigen Auswirkungen des
Anlagemodells in Anspruch nehmen. Es liegt deshalb nahe, dass er auch ohne die
streitgegenständliche Pflichtverletzung eine Anlageform gewählt hätte, mit der er einen
die Einkommensteuer mindernden Verlustabzug hätte erlangen können. Solche
Anlageformen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw.
garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken
verbunden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010 – 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urteil
vom 30.11.2009 - 9 U 30/09 - Tz. 48; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2009 - 31 U 70/09 -
Tz.83, jeweils zitiert nach juris).
6.)
Das Landgericht hat dem Kläger mit der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur
Freistellung von sämtlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der
Beteiligung resultieren, entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu Unrecht
einen Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses zuerkannt. Ob und welche Nachteile
der Kläger gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vorteilen aus einem zunächst
erfolgten steuerlichen Verlustabzug letztlich erleidet, ist vielmehr erst in einem
Folgeprozess zu klären.
7.)
Das Landgericht hat zu Recht die Feststellung getroffen, dass sich die Beklagte in
Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte ist jedenfalls dadurch in Verzug geraten, dass sie die mit der Klageschrift
vom 30.06.2008 angebotene Übertragung der gezeichneten Beteiligung und Abtretung
aller Rechte aus dieser Beteiligung nicht angenommen hat. Wie der Senat bereits in
seinen Urteilen vom 21. April 2010 – 4 U 84/09 – und vom 16.06.2010 – 4 U 154/09 –
ausgeführt hat, bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten zur Begründung des
Annahmeverzuges weder der Zustimmung des Komplementärs, noch der
Vertragsübernahme des Treuhandvertrages (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai
2010 – 17 U 88/09 –; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2010 – 31 U 106/08 – Rdnr. 92).
Besteht die Anlage in der Vertragsposition des Klägers als Treugeber, genügt es, wenn
er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem
72
73
74
75
76
77
78
er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem
Treuhandverhältnis anbietet (Senatsurteil vom 21. April 2010 – 4 U 84/09 – ; vgl. BGH,
Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08).
Wie oben unter 4.) dargelegt, gründet die Verpflichtung des Anlegers, der wegen
Pflichtverletzung des Beratungsvertrages Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb
der Anlage gemachten Aufwendungen hat, zur Rückgabe der Anlage auf dem
allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung. Es
soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden
Interessen herbeigeführt werden.
Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis
stünde; das wäre ein unbilliges Ergebnis. Andererseits sind nicht alle durch das
Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen,
sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs
übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht
unangemessen entlastet.
Diesen Grundsätzen wird hier hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der
geschädigte Anleger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um sich des
erlangten Vorteils – Erwerb der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der
Fondsgesellschaft – zu entäußern. Es wäre unbillig und mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB), auf dem der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung letztlich
beruht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – VII ZR 169/82 –), nicht zu vereinbaren, dem
geschädigten Anleger das Risiko aufzuerlegen, dass der Übertragung der durch
fehlerhafte Anlageberatung erworbenen Beteiligung auf die beklagte Bank Hindernisse
entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat und nicht beeinflussen kann.
Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Beteiligung des
Klägers auf die Beklagte fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen
Beklagten und nicht des geschädigten Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November
2007 – III ZR 214/06 –). Entsprechendes gilt auch für Schwierigkeiten bei der
Übertragung des Treuhandverhältnisses.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 43 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48
Abs. 1 GKG auf 52.000,00 € festgesetzt, wobei auf den Berufungsantrag zu I. 42.000,00
€ (31.500,00 € + 10.500,00 € geschätzte Anlagezinsen auf 100.000,00 € für die Zeit ab
2003) und auf den Berufungsantrag zu II. insgesamt 10.000,00 € entfallen. Die weiteren
Berufungsanträge zu III. und zu IV. wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum