Urteil des BAG vom 23.02.2006
BAG (geistige arbeit, tätigkeit, kläger, durchsuchung von personen, unter drogeneinfluss, erste hilfe, unbestimmter rechtsbegriff, büro, beurteilung, initiative)
Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.6.2007, 4 AZR 456/06
Eingruppierung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 23. Februar 2006 - 1 Sa 42/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende
Vergütungsansprüche.
2 Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1996 als vollzeitbeschäftigter Angestellter bei der
Beklagten tätig. Zwischen den Parteien ist arbeitsvertraglich die Anwendung des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge in der für die Beklagte geltenden Fassung vereinbart.
3 Der Kläger wird nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Er ist in der Behörde für
Inneres beim Landeskriminalamt im Bereich Erkennungsdienst und Verwahrung Festgenommener
(LKA 23) als Sachbearbeiter und stellvertretender Schichtdienstleiter beschäftigt. Diese
Dienststelle nimmt Querschnittsaufgaben wahr und unterstützt alle Polizei-, Bundespolizei- und
Zolldienststellen in Hamburg. Sämtliche in Hamburg festgenommenen und erkennungsdienstlich
zu behandelnden Personen werden dem LKA 23 zugeführt. Es handelt sich um hoheitliche
Aufgaben, die in der Regel Beamten vorbehalten sind. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei
erkennungsdienstlichen Maßnahmen darf nach der Polizeidienstvorschrift nur in Anwesenheit
eines Beamten des gehobenen Dienstes erfolgen.
4 In der Dienststelle wird im Vier-Schichten-Wechseldienst gearbeitet. Pro Schicht werden neun
Sachbearbeiter, die im Team arbeiten, und ein Schichtführer eingesetzt. Für die Festgenommenen
stehen 19 Sammel- und Einzelzellen mit insgesamt 39 Plätzen zur Verfügung. Der Schichtführer,
der nach VergGr. Vc vergütet wird, befindet sich in einem abgetrennten Raum, in welchem er über
Monitore die Räumlichkeiten überwacht und bei drohender Gefahr die erforderlichen Maßnahmen
veranlasst. Außerdem ist er für die Einteilung und Koordination der Sachbearbeiter zuständig.
5 Im Februar 2004 erstellte die Beklagte eine neue Stellenbeschreibung, die die Parteien nunmehr
der Beurteilung des Arbeitsplatzes übereinstimmend zugrunde legen. Danach gliedert sich die
Tätigkeit des Klägers in vier Arbeitsvorgänge, die im Einzelnen wie folgt beschrieben werden:
“Arbeitsvorgang 1
(Verwahrung
Festgenommener)
45 %
-
Durchsuchung zugeführter Festgenommener nach gefährlichen
Gegenständen, ggf. Sachenabnahme und Sicherstellung unter
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
-
Verwahrung Festgenommener und Überprüfung der übergebenen
Unterlagen und Verwahrungsgegenstände auf Vollständigkeit;
Unterbringung Festgenommener in Zellen unter Beachtung
rechtlicher und ethnischer Gesichtspunkte
-
Feststellung, ob alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende
Personen aktiv an der erkennungsdienstlichen Behandlung
teilnehmen können (ggf. Veranlassung der Rückführung oder die
Ausstellung einer Verwahrfähigkeitsbescheinigung)
-
ggf. Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen und Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung
-
ggf. Berichtsfertigung und Benachrichtigung KDD, DIE
-
halbstündige Kontrollen der Festgenommenen und betreuende
Maßnahmen unter Dokumentation im Verwahrbuch
-
Entlassung der Festgenommenen (ggf. Rückführung in die Zelle und
Verständigung LKA 211 bzw. der sachbearbeitenden Dienststelle)
-
Aushändigung/Protokollierung persönlicher Sachen
Arbeitsvorgang 2
(Vorgangsbearbeitung)
25 %
-
Entscheidung, ob Neuanlage oder Änderung eines bestehenden
Datensatzes, Eingabe der Personendaten, Fertigung einer
Personenbeschreibung unter Berücksichtigung besonderer
körperlicher Merkmale, ggf. Abgleich mit bestehenden
Beschreibungen und Modifikation
-
Veranlassung von Telebildauswertungen beim BKA bzw.
Sofortauswertungen beim LKA 37/“Daktyloskopie
Personenfeststellung” mit einliegendem Material für
Identitätsfeststellungen
-
Neuanlage bzw. Änderung eines bestehenden Datensatzes,
Eingabe der Personendaten, Fertigung einer Personenbeschreibung
unter Berücksichtigung besonderer körperlicher Merkmale (ggf.
Abgleich mit bestehenden Beschreibungen und Modifikationen)
-
Abschluss des POLAS-Datensatzes
Arbeitsvorgang 3
(erkennungsdienstliche
Maßnahmen)
25 %
-
rechtliche Belehrung und Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen (ggf. unter Zwang), wie Abnahme von Finger- und
Handflächenabdrücken sowie unbefangenen Handschriftproben
-
Fotografie mittels digitaler Fototechnik unter Beachtung vorgegebener
Qualitätsstandards
-
rechtliche Belehrung, Dokumentation und Durchführung der
Abnahme/Anonymisierung von DNA-Proben und deren sachgerechte
Lagerung
-
Weiterleitung der Speichelprobe an die DNA-Sachbearbeitung
Arbeitsvorgang 4
5 %
-
Vertretung des Schichtführers
-
Einweisung bzw. Ausbildung neuer Mitarbeiter.”
6 Der Kläger nahm über die in der Dienststelle erfolgte Grundausbildung hinaus an einem
Qualifizierungskurs der Verwaltungsschule zur beruflichen Mobilitätsförderung für allgemeine
Verwaltungstätigkeiten teil.
7 Der Kläger machte mit Schreiben vom 29. Juli 2003 rückwirkend ab dem 1. Februar 2003
Vergütung nach der VergGr. Vc geltend und hat diesen Anspruch nach Ablehnung durch die
Beklagte mit seiner am 14. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Klage weiterverfolgt. Er hat
die Auffassung vertreten, alle vier Arbeitsvorgänge erforderten in rechtlich erheblichem Ausmaß
selbständige Leistungen, die jeweils auf die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse des
Klägers zurückzuführen seien. Zumindest fielen Arbeitsvorgänge mit selbständigen Leistungen zu
mehr als einem Drittel seiner Gesamttätigkeit an.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Februar 2003 nach
der VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT zu vergüten und die in der Zeit vom 1. Februar 2003
bis Rechtshängigkeit fälligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den
Vergütungsgruppen VIb und Vc der Anlage 1a zum BAT seit Rechtshängigkeit sowie die ab
Rechtshängigkeit jeweils monatlich zum letzten Tag des Monats fälligen
Bruttodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen VIb und Vc der Anlage 1a zum
BAT ab dem jeweils 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei
tariflich zutreffend eingruppiert und vergütet. Für die Tätigkeit des Klägers seien keine gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnisse im Sinne der begehrten Vergütungsgruppe notwendig. Der
Tätigkeitsbereich des Klägers erfordere auch keine selbständigen Leistungen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter, im Hinblick auf das Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) und die damit erfolgte Ablösung des BAT zum 1. November 2006
allerdings beschränkt auf den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2006. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierung des
Klägers in der VergGr. Vc der Anl. 1a zum BAT zu Recht verneint.
12 I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsantrag im
öffentlichen Dienst allgemein üblich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (zB 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 -
AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114) , auch soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (zB
9. Februar 1983 - 4 AZR 267/80 - BAGE 41, 358).
13 II. Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die
Anforderungen der Fallgr. 1a oder 1b der VergGr. Vc BAT. Es mangelt bereits an dem Erfordernis
“selbständiger Leistungen” im tariflichen Sinne von mindestens einem Drittel, wie dies die VergGr.
Vc Fallgr. 1b voraussetzt.
14 1. Die für die Bewertung der vorliegend maßgeblichen Arbeitsvorgänge und für die Eingruppierung
des Klägers bedeutsamen und damit für die Auslegung des Antrages maßgebenden
Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT lauten:
“Vergütungsgruppe V c
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu
beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß
bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.)
…
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel
selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)
…
Vergütungsgruppe VI b
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel
selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu
beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß
bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.)
…
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu
beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß
bearbeitet werden kann.)
…
Vergütungsgruppe VII
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu
beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur
beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß
bearbeitet werden kann.)
…
1 b. Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von
Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des
Aufgabenkreises.)”
15 2. Regelmäßig müssen die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch mindestens
die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein
(§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT). Bei Fallgruppen, die - wie die
vorliegend entscheidungserheblichen - in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung
des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals von dem höher bewerteten in einem quantitativ
höheren Maße gegeben sein muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist
zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren
Vergütungsgruppe - hier der VergGr. VII Fallgr. 1a - erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der
darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen - hier der VergGr. VIb (Fallgr. 1a) und VergGr.
Vc (Fallgr. 1b und 1a) - vorliegen.
16 3. Bei der Prüfung ist von dem Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne der ständigen
Rechtsprechung des Senats auszugehen, der als eine unter Hinzurechnung der
Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung
nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende
Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten
definiert ist (zB 10. Dezember 1997 - 4 AZR 350/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 235;
15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209; 18. Mai 1994 - 4 AZR
461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178) . Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer
Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.
17 In Übereinstimmung mit den Parteien und den Vorinstanzen ist der tariflichen Bewertung die
Stellenbeschreibung mit Stand Februar 2004 zugrunde zu legen. Die hier beschriebenen vier
Arbeitsvorgänge stellen in ihrem Zuschnitt auch nach Ansicht der Parteien unter Berücksichtigung
einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung bei jeweiliger Hinzurechnung von
Zusammenhangstätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich
selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten dar. Die jeweiligen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche
führen jeweils zu einem bestimmten abtrennbaren Arbeitsergebnis.
18 4. Das Landesarbeitsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Anforderungen der gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1a erfüllt sind. Über die insoweit allein
erforderliche pauschale Prüfung (Senat 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 91 mwN) hinausgehend hat das Landesarbeitsgericht unter Heranziehung der
Senatsrechtsprechung sorgfältig und überzeugend ausgeführt, dass zumindest die
Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4 sowohl gründliche als auch vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Die
Beklagte hat diese Bewertung auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie hat im Gegenteil
mehrfach und in verschiedener Weise, ua. mit der bereits bisher gewährten Vergütung nach
VergGr. VIb deutlich gemacht, dass auch sie von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der
VergGr. VII Fallgr. 1a ausgeht. Denn die VergGr. VIb setzt in beiden Tätigkeitsmerkmalen der
Fallgruppen 1a und 1b voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten mindestens gründliche und
vielseitige Kenntnisse erfordert. Soweit die Beklagte in der Revisionserwiderung in diesem
Zusammenhang eine Gegenrüge des Inhalts erhebt, dass nicht einmal das Tätigkeitsmerkmal der
VergGr. VII Fallgr. 1a erfüllt sei, wiederholt sie lediglich in revisionsrechtlich nicht erheblicher
Weise ihren Sachvortrag aus der Berufungsinstanz zu einzelnen Aspekten der Arbeitsvorgänge 1
bis 3.
19 5. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit des Klägers erfordere nicht zu
mindestens einem Drittel selbständige Leistungen im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals,
hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
20 a) Das Erfordernis der “selbständigen Leistungen” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine
Anwendung kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob das
Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der
Subsumtion beibehalten hat, ob bei der Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen worden oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher
Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (zB Senat 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Banken Nr. 9; 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Einzelhandel Nr. 38 = EzA ZPO § 518 Nr. 36) . Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil
erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat
(Senat 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209). Nach diesen
Grundsätzen ist die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur eingeschränkt
überprüfbar.
21 b) Im konkreten Fall hält das Berufungsurteil dieser eingeschränkten Überprüfung hinsichtlich der
Nichterfüllung der Anforderungen der selbständigen Leistungen entsprechend der VergGr. Vc
stand.
22 aa) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der “selbständigen Leistungen” im
Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen, der
ebenso auch für die VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT gilt. Danach erfordern selbständige Leistungen ein
den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines
Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann
diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff
“selbständig arbeiten” verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder
Leitung versteht. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine
Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten
Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu
findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (Senat
18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178 mwN) . Kennzeichnend für
selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche
Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder
Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (Senat 14. August 1985 -
4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250) . Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren
Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Angestellte muss
dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer
Entscheidung kommen (Senat 14. Dezember 2005 - 4 AZR 560/04 -) .
23 Das Landesarbeitsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Erfüllung der
tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn selbständige Leistungen innerhalb des
Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass
innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits zu mindestens einem Drittel
anfallen (Senat 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178) .
24 bb) Bei der Subsumtion hat das Landesarbeitsgericht diesen zutreffend zugrunde gelegten Begriff
der “selbständigen Leistungen” weder in den allgemeinen Ausführungen noch in der Subsumtion
verlassen.
25 (1) Mit der ausführlich begründeten Bewertung, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers
selbständige Leistungen im Sinne einer Gedankenarbeit verbunden mit Abwägungsprozessen, die
hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden
Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im Sinne des Tarifmerkmals
erfordern, nicht hinreichend ergäben, hat sich das Landesarbeitsgericht im Rahmen des ihm
zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht
verlange für eine eigene Entscheidungsfindung im tariflichen Sinne zu Unrecht, dass im Rahmen
der Tätigkeit die Definition eigener Wege oder Ziele möglich sei, beruht die Rüge auf einem
unzutreffenden Verständnis der Ausführungen. Wie sich aus den weiteren Formulierungen im
Berufungsurteil ergibt, verlangt das Landesarbeitsgericht durchgehend entsprechend der
zutreffend zugrunde gelegten Begriffsbestimmung einen “eigenständigen Beurteilungsspielraum im
Tarifsinn”, eine “eigene geistige Initiative mit dem Ziel einer Ergebnisfindung”, “eigene
Gedankenarbeit mit dem Ziel einer Ergebnisfindung”, “eigene Entschließung mit dem Ziel einer
Ergebnisfindung” und “eigene Initiative mit dem Ziel einer Entscheidungsfindung”. Alle diese
Formulierungen verlangen nicht das Finden eines eigenen “Ergebnisses”, sondern eine eigene
Entschließung, Initiative oder Gedankenarbeit und stehen insoweit in Übereinstimmung mit der
Senatsrechtsprechung.
26 (2) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass das Landesarbeitsgericht mit dem
Erfordernis der “Definition eigener Wege oder Ziele” auch bei der Beurteilung des Arbeitsvorgangs
1 keine weitergehenden Voraussetzungen für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der
selbständigen Leistungen schaffen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich
entgegen der Auffassung des Klägers bei den Abwägungsprozessen im Zusammenhang mit der
Empfangnahme und Durchsuchung der festgenommenen Personen lediglich um leichte geistige
Arbeit handelt, welche dem Tätigkeitsmerkmal nicht genügt. Bei den gerügten Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts handelt es sich nicht um die Abänderung des Obersatzes, sondern lediglich
um die entsprechende Subsumtion. Es ist dem Landesarbeitsgericht auch dahingehend zu folgen,
dass zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der selbständigen Leistungen nicht das Bestehen
eines Beurteilungsspielraums als solches genügt, sondern dass gerade bei der Ausfüllung des
Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich ist, was - wie vom
Landesarbeitsgericht für alle einzelnen Arbeitsschritte detailliert und zutreffend begründet wird -
beim Arbeitsvorgang 1 nicht der Fall ist. Soweit sich der Kläger demgegenüber in der
Revisionsbegründung auf seine Darlegungen in der Berufungsinstanz beruft und damit lediglich
seine vom Landesarbeitsgericht abweichende Bewertung seiner Tätigkeit wiederholt, sind diese
von dem Landesarbeitsgericht einer eingehenden und ausführlich begründeten Würdigung
unterzogen worden, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
27 (3) Auch soweit das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 2 feststellt, die
Vorbereitung der Entscheidung, ob ein neuer Datensatz anzulegen ist, erfülle nicht das
Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen, ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Das
Landesarbeitsgericht hat auch insoweit keine zu hohen Anforderungen an den Begriff der
“selbständigen Leistungen” gestellt. Die zum Arbeitsvorgang 2 gehörenden Arbeitsschritte hat das
Landesarbeitsgericht einzeln dargestellt und gewürdigt. Hiergegen hat die Revision keine
Einwendungen erhoben.
28 Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass die Vorbereitung
einer Entscheidung keine selbständige Leistung sein könne, ist diese Annahme unzutreffend. Das
Landesarbeitsgericht hat vielmehr im Zuge seiner Subsumtion dargelegt, dass die dem Kläger zu
einem bestimmten Zeitpunkt der Sachbearbeitung möglicherweise obliegende Vorbereitung der
Entscheidung, ob ein neuer Datensatz anzulegen ist, nicht die tariflichen Kriterien einer
selbständigen Leistung erfüllt. Diese einzelfallbezogene Würdigung ist vom Kläger nicht in
revisionsrechtlich relevanter Weise beanstandet worden.
29 cc) Das Landesarbeitsgericht hat auch bei der Anwendung der aufgestellten Grundsätze nicht
gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Entgegen der Auffassung der
Revision sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts betr. den Bezug der selbständigen
Leistungen zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen nicht widersprüchlich.
30 Das Landesarbeitsgericht ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung detailliert auf die vom Kläger
vorgetragenen Tätigkeiten eingegangen. Zunächst hat es für die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4
festgestellt, dass diese Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen.
Sodann hat es für die Arbeitsvorgänge 1 und 2, die zusammengenommen 70 Prozent der
Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen, verneint, dass diese selbständige Leistungen
erfordern. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen Denkgesetze, da sich die Ausführungen
des Landesarbeitsgerichts in wesentlichen Punkten widersprächen. Einerseits bejahe das
Landesarbeitsgericht überzeugend die Erforderlichkeit und das Vorliegen von gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnissen, andererseits führe das Landesarbeitsgericht aus, die Tätigkeiten des
Klägers im Arbeitsvorgang 1 erfolgten nur auf der Grundlage von Allgemeinwissen und nach
vorgegebenen Kriterien.
31 Die Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Revision nicht widersprüchlich. Das
Landesarbeitsgericht hat die tarifliche Bewertung der selbständigen Leistungen zu Recht danach
differenziert, ob für diese gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind oder nicht.
Dabei stellt es keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, wenn vom Landesarbeitsgericht einerseits
auf Grund bestimmter Tätigkeiten in einem einheitlichen Arbeitsvorgang das Vorliegen gründlicher
und vielseitiger Fachkenntnisse in rechtlich erheblichem Umfang bejaht wird, andererseits die bei
der Tätigkeit bestehenden Handlungsspielräume des Angestellten nicht bei dem Einsatz gerade
dieser gründlichen und ggf. vielseitigen Fachkenntnisse bestehen und damit das Tarifmerkmal der
selbständigen Leistung verneint wird. Insofern ist es auch nicht von revisionsrechtlicher
Bedeutung, dass das Landesarbeitsgericht diese Differenzierung ergänzend für eine - seiner
Meinung nach eigenständig tragende - Hilfsbegründung herangezogen hat, wonach die begehrte
Eingruppierung des Klägers jedenfalls daran scheitern müsse, dass im Rahmen des
Arbeitsvorgangs 1 der Bezug von evtl. eigenständigen Entscheidungen des Klägers zu den von
der einschlägigen Tarifgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen fehle; bereits die
Hauptbegründung trägt die Entscheidung.
32 dd) Die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers durch das Landesarbeitsgericht ist auch
nicht wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft.
33 Entgegen der Rüge des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das detaillierte Vorbringen in der
Berufungsbegründung zu der Einschätzung von Gefahren und zu den darauf beruhenden
Entschließungen des Klägers über weitere Maßnahmen (zB Sicherstellung, Anwendung
unmittelbaren Zwangs) nicht außer Acht gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl den
erstinstanzlichen als auch den zweitinstanzlichen Sachvortrag des Klägers im Tatbestand
ausführlich dargestellt und ist hierauf auch in den Entscheidungsgründen detailliert eingegangen.
Soweit das Landesarbeitsgericht nicht alle Einzelheiten des umfangreichen klägerischen Vortrages
im Tatbestand wiedergegeben hat, hat es in zulässiger Weise auf den Akteninhalt verwiesen (§ 69
Abs. 2 und 3 ArbGG). Der Kläger legt in seiner Revisionsbegründung im Übrigen auch nicht im
Einzelnen dar, welches tatsächliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht seiner Meinung nach
unberücksichtigt gelassen hat. Allein der pauschale Hinweis auf bestimmte Seiten aus der
Berufungsbegründung genügt nicht den revisionsrechtlichen Anforderungen. Letztlich rügt der
Kläger nicht die Außerachtlassung konkreten Parteivorbringens, sondern die von seiner
Auffassung abweichende rechtliche Würdigung durch das Landesarbeitsgericht, welche ihrerseits
nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt.
34 c) Das Berufungsurteil ist auf die gesonderte Verfahrensrüge des Klägers auch nicht deshalb
aufzuheben, weil das Landesarbeitsgericht unstreitigen Vortrag des Klägers zur Anwendung
unmittelbaren Zwangs übergangen hätte. Es trifft zwar zu, dass sich die Polizeidienstvorschrift
ausschließlich auf unmittelbaren Zwang im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen
Maßnahmen (Arbeitsvorgang 3) und nicht auch auf die Tätigkeiten im Rahmen des
Arbeitsvorgangs 1 bezieht. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich
jedoch, dass der (unrichtige) Verweis auf die notwendige Anwesenheit eines
Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes lediglich eine zusätzliche und nicht
entscheidungserhebliche Erwägung ist. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst unter Darlegung
und Würdigung verschiedener Entscheidungssituationen eingehend dargelegt, dass aus seiner
Sicht selbständige Leistungen im Sinne der Tarifnorm bei der Empfangnahme und Durchsuchung
festgenommener Personen nicht gegeben sind, weil - zusammengefasst - dabei ein
Abwägungsprozess mit dem Ziel des Findens eines eigenen geistigen Ergebnisses nicht
erforderlich sei. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Sachen und die Durchsuchung
von Personen seien im Wesentlichen in den §§ 14, 15 und 22 HmbSOG geregelt, so dass eigene
Entscheidungsprozesse bereits von der Natur der Sache her eingeschränkt seien. Soweit sich in
diesem Zusammenhang die Frage stelle, ob die konkrete Situation eine Anwendung unmittelbaren
Zwangs verlange, sei sie auch mit Allgemeinwissen und unter Einsatz leichter geistiger Arbeit zu
beantworten; hierzu seien Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gegenüber
Festgenommenen, Menschenkenntnis, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie
Verantwortungsbewusstsein nötig. Diese Entscheidung müsse nicht auf der Grundlage gründlicher
und vielseitiger Fachkenntnisse getroffen werden. Erst als Hilfserwägung wird sodann die
(fehlerhafte) Annahme herangezogen, selbst wenn eine tariflich relevante Ermessensausübung
vorläge, wäre ein eigenständiger Beurteilungsspielraum wegen der notwendigen Anwesenheit
eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes nicht gegeben. Da die Hauptbegründung
jedoch - wie oben dargelegt - keinen Rechtsfehler aufweist, kommt es auf einen möglichen Fehler
bei der Hilfserwägung des Landesarbeitsgerichts nicht an.
35 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Bott
Creutzfeldt
Jürgens
Rupprecht