Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.02.2006

OLG Düsseldorf: kanada, abfindung, unternehmen, kündigung, arbeitsstelle, lohnausfall, handbuch, datum, einkünfte, verfügung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 22/05
Datum:
21.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 22/05
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 108/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-
gerichts Wuppertal vom 10. Januar 2005 teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-
teilt, an den Kläger 17.261,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2004 zu zahlen.
Im Umfang der Klageabweisung wird das Versäumnisurteil der 3. Zi-
vilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. September 2004
(fälschlich als am 20.08.2004 verkündet bezeichnet) aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60% und die
Beklagte 40%. Diese trägt ferner die Kosten ihrer Säumnis im Termin
vom 20. September 2004.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung
der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1
I.
2
Der Kläger nimmt die beklagte Rechtsanwältin auf Schadensersatz in Anspruch, weil
sie gegen seine frühere Arbeitgeberin verspätet Kündigungsschutzklage erhoben habe.
Als Ersatz hat er eine Abfindung in Höhe von 43.450,00 EUR verlangt, wie sie ihm von
seiner Arbeitgeberin zur Beendigung des Kündigungsschutzprozesses im Wege des
Vergleichs gezahlt worden wäre.
3
Das Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 20. September
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2004 stattgegeben und dieses durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils
Bezug genommen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil und macht vor allem
geltend, Schadensersatz in Höhe der Abfindung komme nicht in Betracht, weil die
frühere Arbeitgeberin während des Rechtsstreits allenfalls noch 5.000 EUR zu zahlen
bereit gewesen wäre.
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Der Kläger stützt seine Klageforderung nunmehr hilfsweise auf entgangene
Lohnzahlungen abzüglich der ihm gewährten Arbeitslosenunterstützung.
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Die Beklagte hält ihm entgegen, ihm sei ein Lohnausfall gar nicht entstanden, weil er
wegen seiner Absicht, nach Kanada auszuwandern, seiner ehemaligen Arbeitgeberin
gar nicht mehr als Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätte; außerdem habe er sich
nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht, weil er ab Mai 2004 seinen
Lebensmittelpunkt nach Kanada verlegt habe.
7
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 10. Januar 2005 abzuändern
und unter Aufhebung des Versäumnisurteils dieser Kammer vom 20. September
2004 die Klage abzuweisen.
9
Der Kläger beantragt,
10
die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, er habe sich wiederholt vergeblich um einen anderen Arbeitsplatz
bemüht.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
13
II.
14
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
15
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter
Verletzung von Beratungspflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag der Parteien lediglich
in Höhe von 17.261,61 EUR zu (§§ 675, 611, 280 BGB).
16
1.
17
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte den mit dem Kläger
geschlossenen Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt hat, indem sie es pflichtwidrig
unterlassen hat, die genauen Umstände des Zugangs des Kündigungsschreibens durch
Nachfragen beim Kläger aufzuklären. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil S. 6 f. in vollem
Umfang verwiesen.
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Dieses Ergebnis wird überdies gestützt durch die in Rechtsprechung und Literatur
vertretene ganz herrschende Auffassung, auf Erklärungen einer Partei über Fristen und
den Zustellungszeitpunkt dürfe sich ein Rechtsanwalt nicht verlassen (vgl. BGH NJW
1951, 235 und NJW-RR 1995, 825 sowie Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 233 Rn. 23
zum Stichwort "Fristenbehandlung"; ferner BGH Nichtannahmebeschluss v. 17.07.2002
- IX ZR 418/98 bei www.bundesgerichtshof.de ). Nach dem im Anwaltshaftungsrecht
allgemein anerkannten Grundsatz des sichersten Weges (Überblick bei Zugehör,
Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 600 ff. m. w. N.) musste die Beklagte die
Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen, gerechnet ab dem 27. Dezember
2002, erheben, um eine Verfristung auszuschließen.
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Soweit die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe nicht ausgeführt, was der
Kläger auf Nachfragen zum Zugang geantwortet hätte, und nach ihrer Behauptung wäre
er fest bei dem Datum vom 28. Dezember 2002 geblieben, ist ihr entgegen zu halten,
dass er bei eingehender Befragung die Tatsachen geschildert hätte, die ihm bekannt
geworden waren, nämlich, dass er am 27. Dezember 2002 nach 10 Uhr nicht mehr in
seinen Briefkasten gesehen hat, wie dies im Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf festgehalten ist. War dies aber der Fall, so bestand eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung auch an jenem Tage dem Kläger zugegangen,
nämlich so in seinen Machtbereich gelangt war, dass er am 27. Dezember unter
normalen Umständen die Möglichkeit hatte, Kenntnis von dem Kündigungsschreiben zu
nehmen. Ob er dies aus persönlichen Gründen im Hinblick auf die auswärtige
Übernachtung tatsächlich nicht getan hat, ist dann unerheblich, weil es für die Frage des
Zugangs auf die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 6 m. w. N.).
20
2.
21
Die Beklagte beanstandet jedoch zu Recht, dass das Landgericht ohne ausreichende
Grundlagen angenommen hat, der Kläger hätte bei Annahme eines Erfolges aufgrund
rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage einen Vergleichsbetrag von 43.450,00
EUR erhalten. Vielmehr hätte er nicht mehr als die von der Beklagten zugestandene
Summe von 5.000,00 EUR bekommen.
22
a)
23
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Kläger mit
seiner Kündigungsschutzklage bei rechtzeitiger Erhebung erfolgreich gewesen wäre.
Das Landgericht hat dies mit überzeugender Begründung auf Seite 8 der Urteilsgründe
ausgeführt. Der Senat schließt sich dem an, und die Beklagte hat hiergegen in der
Berufungsinstanz auch keine konkreten Einwendungen erhoben. Darüber hinaus ist von
Bedeutung, dass mit der Änderungskündigung nicht mehr hätte erreicht werden können
als durch die Ausübung des Direktionsrechts. Dies hätte nicht zu einer Gehaltskürzung
führen können. So hätte nur eine - hier nicht erklärte - Änderungskündigung ohne
Angebot der Gehaltskürzung wirksam werden können.
24
b)
25
Das Landgericht durfte jedoch nicht ohne weiteres zugrunde legen, dass der Kläger
eine Abfindung nach dem seinerzeit üblichen Satz von einem halben
Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr erhalten hätte, § 1 a KSchG, den das
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Landgericht ergänzend herangezogen hatte ("dieser ... bislang übliche Ansatz, der ...
nunmehr gesetzlich geregelt ist"), galt seinerzeit noch nicht, worauf die Beklagte jetzt
zutreffend hingewiesen hat, und einen Anspruch auf Abfindung bei ungerechtfertigter
Kündigung gab es nur unter den Voraussetzungen der §§ 9, 10 KSchG (Unzumutbarkeit
der Weiterbeschäftigung für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber), die der Kläger auch nicht
ansatzweise dargetan hat, zumal das Höchstmaß der Abfindung 12 Monate beträgt und
nur dann auf 15 Monatsverdienste erhöht werden kann, wenn der Arbeitnehmer das 50.
Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestand und
auf 18 Monatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und
das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestand (vgl. Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 9.
Auflage, § 141 Rn. 27). Hier war der Kläger zur Zeit der Kündigung erst 45 Jahre alt.
Auch nach dem entsprechenden Hinweis der Beklagten in der Berufungsbegründung
hat der Kläger hierzu keine näheren Ausführungen gemacht. Folglich hätte es der
konkreten Darlegung des Klägers bedurft, weshalb sein Arbeitgeber bereit gewesen
wäre, eine Abfindung von 43.450,00 EUR zu zahlen. Allein das vorgerichtliche Angebot
auf Zahlung von 49.000,00 EUR reicht dazu nicht aus, weil es zum einen voraussetzte,
dass kein Arbeitsgerichtsprozess stattfand und es zum anderen noch unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Verlegers stand. Obwohl die Beklagte bereits in erster
Instanz ausdrücklich hierauf hingewiesen und behauptet hatte, der Arbeitgeber sei nur
zu einer Zahlung von 5.000,00 EUR bereit gewesen, hat der Kläger hierzu weder
nähere Ausführungen gemacht, weshalb der Arbeitgeber mindestens 43.450,00 EUR
gezahlt hätte, ob insbesondere auch die Zustimmung des Verlegers vorlag, noch einen
Beweis hierzu angeboten. Der neuerliche, bestrittene Sachvortrag des Klägers ist
gänzlich ohne Substanz und lässt offen, aus welchen konkreten Tatsachen er zu dem
behaupteten Ergebnis gelangt. Ohne dass eine entsprechende Kundgabe der
Arbeitgeberin dargelegt wird, handelt es sich bei der vermutlichen Verhaltensweise nur
um einen irrealen, hypothetischen Vorgang, der einer allein auf äußere oder innere
Tatsachen bezogenen Beweiserhebung nicht zugänglich ist.
27
3.
28
Indessen hat der Kläger mit Recht hilfsweise entgangenen Lohn als Ersatz für das
schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten geltend gemacht. Diesen kann er jedoch nicht
bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder -
entsprechend seinen bisherigen Berechnungen - auch nur bis zum 30. August 2005,
sondern nur bis zum 18. Mai 2004 beanspruchen.
29
a)
30
Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist der Erfolg des Klägers mit einer
durchgeführten Kündigungsschutzklage mit der Wirkung, dass das Arbeitsverhältnis
fortbestanden hätte. Die Arbeitgeberin hätte den Kläger ab 1. August 2003 zu den
bisherigen Bedingungen weiter beschäftigen müssen. Dann hätte er Einkünfte von
brutto 3.160,- EUR monatlich gehabt.
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Da ihm der Arbeitsplatz entzogen worden ist, besteht der Schaden des Klägers in der
Differenz zwischen seinem Bruttogehalt von 3.160,00 EUR monatlich und dem
monatlichen Arbeitslosengeld, dessen Höhe von 45,21 EUR pro Tag sich aus den
Unterlagen der Arbeitsverwaltung ergibt.
32
b)
33
Für die verschiedenen Zeiträume errechnet sich aufgrund der Unterlagen des Klägers (§
287 ZPO) bis zum 18. Mai 2004 folgender Lohnausfall:
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Spalte? I
II
III
Zeile? Position
Beträge/EUR Beträge/EUR
01
Bruttolohn 01.08.2003 bis 30.04.2004 9 Monate
x 3.160,00 EUR
28.440,00
02
dto. 01.05. bis 18.05.2004 18/31 von 3.160,00
EUR
1.834,84
03
Sa. Zeile 01 und 02
30.274,84
04
Arbeitslosengeld 01.08.2003 bis 19.03.2004
10.300,63
05
dto. fiktiv 20.03. bis 28.03.2004 9 x 45,21 EUR
406,89
06
Arbeitslosengeld 29.03. bis 18.05.2004 51 x
45,21
2.305,71
07
Sa. Zeilen 04 bis 06 Abzüge
13.013,23
08
Lohnausfall insgesamt
17.261,61
35
Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, der Kläger hätte der Arbeitgeberin
wegen seiner Auswanderungsabsichten gar nicht zur Verfügung gestanden und
deshalb keinen Schaden erlitten. Denn bei gehöriger Beratung durch die Beklagte hätte
der Kläger nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage seine Arbeit angeboten und sich
damit seinen Lohnanspruch erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem 1.
August 2003 nach Kanada ausgewandert wäre, sind nicht ersichtlich, sondern erst ab
Mai 2004 feststellbar (dazu unter c).
36
Dass er die nach Darstellung der Beklagten von der früheren Arbeitgeberin noch
angebotene Abfindung von 5.000 EUR als zu gering abgelehnt hat, sagt nichts über das
wahrscheinliche Verhalten des Klägers nach für ihn günstigem rechtskräftigem
Abschluss des Kündigungsschutzprozesses aus (§ 287 ZPO). Solange seine Klage
nicht rechtskräftig abgewiesen war, konnte er durchaus eine höhere Abfindung
anstreben.
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Im übrigen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass erst wegen des Verlustes
seines Arbeitsplatzes in ihm der Entschluss auszuwandern gereift sei. Deshalb kann
dahinstehen, ob sich der Kläger, wie von der Beklagten behauptet und unter Beweis
gestellt, seit 1. Mai 2004 in Kanada aufgehalten hat. Denn daraus folgt nicht, dass er
sich bei für ihn erfolgreichem Abschluss des Arbeitsgerichtsprozesses genauso
verhalten hätte. Vielmehr ist ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass ihn
die Sicherheit seines Arbeitsplatzes zum Verbleib in Deutschland bewegt hätte (§ 287
ZPO).
38
c)
39
Für die Zeiträume vom 20. bis 28. März 2004 und ab 19. Mai 2004 kann der Kläger
jedoch aus den nachstehenden Erwägungen Ersatz nicht verlangen. Denn er hat
während dieser Zeit gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB)
verstoßen. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen
unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zu Schadensminderung
ergreifen würde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., § 254 Rn. 36). Bei Verlust eines
Arbeitsplatzes bedeutet dies, dass der Geschädigte alles Zumutbare unternehmen
muss, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden (Palandt aaO, Rn. 40 m.w.N.). So liegen
die Dinge hier zum Nachteil des Klägers.
40
Denn er hat keine Anstrengungen unternommen, um einen neuen Arbeitsplatz zu
finden. Entgegen seiner Auffassung genügt dazu nicht, sich beim Arbeitsamt als Arbeit
suchend gemeldet zu sein (vgl. Palandt aaO). Es ist auch unerheblich, ob der Kläger
seiner ehemaligen Arbeitgeberin lediglich die Arbeit hätte anbieten müssen (vgl. § 615
BGB), ohne weitere Anstrengungen zu übernehmen, wenn sie ihn nicht beschäftigte.
Denn infolge des Schadenseintritts gelten die allgemeinen Maßstäbe des
Schadensersatzrechts, mithin auch die Verpflichtung, den Schaden im Rahmen des
Zumutbaren zu mindern.
41
aa)
42
Der Kläger hat sich zunächst die Einbußen an Arbeitslosengeld, die er wegen
Überschreitung seines Urlaubs im März 2004 (20. bis 28. März) hat hinnehmen müssen,
als fiktive Einkünfte anrechnen zu lassen. Denn es versteht sich von selbst, dass die
Einhaltung der Bedingungen, unter denen Arbeitslosenunterstützung gewährt wird,
ohne weiteres für einen Geschädigten zumutbar sind und der Schädiger solche Verluste
nicht zu tragen hat. Dies ergibt einen abzuziehenden Betrag von 406,89 EUR (9 x 45,21
EUR ).
43
bb)
44
Ab 19. Mai 2004 ergibt sich auf der Grundlage der vom Kläger überreichten Unterlagen
ein weiterer Schadensbetrag von insgesamt 31.569,04 EUR. Diesen hat die Beklagte
aber nicht zu tragen, weil sich der Kläger seit diesem Tage nicht ausreichend um
anderweitige Arbeit bemüht hat. Davon ist hier auszugehen, obwohl die ersatzpflichtige
Beklagte grundsätzlich die Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und zu
beweisen hat (BGHZ 91, 260; NJW 1994, 3105). Denn den Geschädigten trifft, weil der
Schädiger negative Umstände - Unterlassung der Schadensminderung - dartun muss,
eine sekundäre Darlegungslast. Er muss, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre
geht, an der Sachaufklärung mitwirken und vortragen, was er zur Schadensminderung
unternommen hat (BGHZ aaO; NJW 1996, 653; 1998, 3706). Daran hat es der Kläger
hier fehlen lassen:
45
Spätestens im Januar 2004 musste der Kläger mit der Arbeitssuche beginnen. Am 12.
November 2003 wurde durch Urteil des LAG Düsseldorf die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Das Urteil nebst Gründen wurde den damaligen
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. November 2003 zugestellt. Berücksichtigt
man die Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG von einem Monat (§ 72a
Abs. 2 ArbGG) und die Feiertage Ende 2003, so hatte der Kläger Anfang 2004 mit der
Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu beginnen. Ferner ist ihm im Rahmen der
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Schadensschätzung (§ 287 ZPO) eine erfolglose Suche bis längstens 18. Mai 2004
zugebilligt werden.
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger nur unzureichende Angaben zu
seinen angeblichen Bemühungen um eine Arbeitsstelle gemacht hat. Zwar hat er in
Deutschland und Österreich jeweils eine Firma benannt, bei der er sich angeblich
beworben hat. Zeitpunkte der Bewerbung sind indessen nicht dargetan.
Bewerbungsschreiben hat der Kläger nicht vorgelegt, sondern Bemühungen um
entsprechende Belege nur angekündigt.
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Seine Behauptung, die Bewerbungen seien telefonisch (wann?) erfolgt, sind
unglaubhaft. Zwar hat er einige Personen namentlich benannt. Ob es sich dabei um
seine Gesprächspartner handelte und ob diese überhaupt die Kompetenz hatten, über
freie Arbeitsstellen verhandeln, hat er nicht mitgeteilt. Auch hat er als Zeugen für die
telefonischen Kontaktaufnahmen zusätzlich drei Personen (Mutter, Bruder und Tochter)
benannt, die - ohne weitere Erklärungen - unmöglich seine Telefonate gleichzeitig
mitverfolgt haben können, weil sie an drei verschiedenen Orten in Deutschland wohnen.
Gleiches gilt für die telefonischen Anfragen bei vier Unternehmen in Kanada. Seine
Begründung für die fehlenden Belege, die Kontaktaufnahmen zu Unternehmen seien
stets telefonisch erfolgt, weil Bewerbungsschreiben "auf Schreibtischstapeln landen
oder auch weggeworfen werden", kann nicht nachvollzogen werden. Seriöse
Arbeitgeber verfahren so nicht mit Bewerbungen, wie im Übrigen auch der
nachstehende Vorgang zeigt.
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Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 hat der Kläger doch noch Unterlagen über eine
Bewerbung, und zwar um die Leitung der M.R.L. in Nova Scotia, Kanada, überreicht.
Dieser belegte, einmalige Versuch einer Arbeitsplatzsuche reicht allerdings zur
Erfüllung der Schadensminderungsobliegenheit bei weitem nicht aus. Dazu waren
größere Anstrengungen nötig, als sie der Kläger unternommen hat. Zudem hat der
Kläger zu seinen bisherigen Bemühungen stets abweichend vorgetragen: Belege könne
er nicht vorlegen, weil alle Bewerbungsgespräche telefonisch erfolgt seien, und dies
den zuvor beschriebenen Gründen. Tatsächlich hat sich der Kläger bei dem genannten
kanadischen Unternehmen nicht telefonisch beworben, sondern unter Überreichung
seiner Bewerbungsunterlagen in mehreren persönlichen Gesprächen im September
2004 in Halifax, Kanada.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es sehr wohl auf seine Bemühungen um
eine Arbeitsstelle an. Dass nämlich eine tatsächliche Arbeitsmöglichkeit nicht
bestanden hat, kann nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass er von der
Arbeitsverwaltung nicht vermittelt worden ist, besagt dazu nichts. Denn es ist allgemein
bekannt, dass Arbeitsstellen außerhalb des der Vermittlung dienenden Angebots der
Arbeitsverwaltung bestanden haben. Gerade deshalb werden vom Geschädigten auch
Bemühungen verlangt, die über jenes Angebot hinausreichen. Hinzukommt, dass der
Kläger einräumt, sich häufig in Kanada aufgehalten zu haben. Mag er sich im Mai 2004
noch nicht endgültig zu einem Umzug dorthin entschlossen haben, so war er doch
wiederholt mit Hilfe mehrmals erteilter Besucher-Visa dort aufhältig. Wie nachhaltig er
sich in Kanada aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 19. Mai 2004. Darin
hat er sich schon zu diesem Zeitpunkt für einen Gerichtstermin am 5. Juli 2004 für
verhindert erklärt. So sehen intensive Bemühungen um eine Arbeitsstelle zweifellos
nicht aus.
50
Gegen seinen Willen zur Weiterbeschäftigung spricht nicht zuletzt auch sein Verhalten
nach der Kündigung, mit dem er vorbehaltlos das Arbeitgeberangebot vom 23.
Dezember 2002 abgelehnt hat, worauf das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom
12. November 2003 hingewiesen hat.
51
III.
52
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
54
Streitwert für die Berufungsinstanz: 43.450,00 EUR.
55
a. S.
56
57
VRaOLG RaOLG RaOLG
58