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OVG Niedersachsen - 5 LA 60/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 13.02.2013
- Inhalt
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- Recht zu, zwischen der Entpflichtung gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. und dem Eintritt in den
- . 10Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches
- allgemeine beamtenrechtliche Stellung - im Unterschied zu einem in den Ruhestand getretenen Hochschullehrer
- auch mit Wirkung für die Hinterbliebenen, deren Rechte sich aus der Rechtsstellung des Verstorbenen
- Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). Daran
EuG - T-105/99
Gericht der Europäischen Union vom 14.12.2000
- Inhalt
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- -Verträge). Nach dem Artikel 8 beider Verträge gilt für diese belgisches Recht; für den Fall, dass
- Zahlungsaufforderung allgemein damit, dass Vertragsbestimmungen nicht eingehalten worden seien. 5. Auf Bitte
- Verträge unbegründet sei und dass damit die nach belgischem Recht erforderlichen Voraussetzungen, um
- nach belgischem Recht vorlägen, da für die Verträge, aus denen sich die angebliche Forderung der
- Kommission ergebe, das belgische Recht gelte. 34. Nach belgischem Recht sei eine Aufrechnung zwischen zwei
Hat Sie Recht? Erodiert die Gesellschaft?
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 08.02.2013
- Inhalt
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- aussichtslosen) Nichtzulassungsbeschwerden. Hat sie Recht? Der Zeitungsleser hatte dazu Widersprüchliches
- irgendwie doch Recht. Das eine Thema ist das AGG – unser Diskriminierungsrecht. Das befasst das BAG
- Mobbingfragen, die kommen da gerade recht. Also: Ganz falsch liegt die Präsidentin da vielleicht nicht. Das
- institutionalisiere Elite. Hat sie – die Präsidentin – jetzt also Recht oder nicht? Ich meine: Ihr Appell ist
- folgt: So seien die Kläger immer seltener bereit, allgemeine Entscheidungen und Rechtsauffassungen bei
OVG Saarland - 1 R 18/05
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 26.06.2006
- Inhalt
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- ). Erst recht gibt es keine allgemeine Hinweispflicht zu Dispositionen privatrechtlicher Art wie
- der Beamte nach geltendem Recht in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei. Er entscheidet in eigener
- das Verwaltungsgericht danach die Klage zu Recht abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen. Die
- allgemeine Pflicht zur Unterrichtung des Beamten zu seiner Krankenversicherung. Informationen zu
- unterstehenden Beamten durch allgemeine Hinweise über gesetzliche Änderungen im Bereich der
EuG - T-183/03
Gericht der Europäischen Union vom 14.09.2004
- Inhalt
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- , ohne dafür bestimmte Belege anführen zu müssen, sofern diese Definition als allgemein anerkannt
- , so allgemein anerkannt, dass sich ein Nachweis in der angefochtenen Entscheidung erübrigte. Das HABM
- Auffassung des Gerichts zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer hat nämlich zu Recht festgestellt
- Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Wortzeichen APPLIED MOLECULAR EVOLUTION
- Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die
BGH - III ZR 332/09
Bundesgerichtshof vom 14.12.2009
- Inhalt
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- keine allgemein gültigen Kriterien formulieren. 52. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur
- Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. 83. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger
- – willkürfreien und die Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG wahrenden - Würdigung der Aussagen
AG Bonn - 335 Js 457/09
Amtsgericht Bonn vom 05.06.2009
- Inhalt
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- (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze: Das mobile Telefon (Mobilteil) einer
- /09 OWi- 43/09 Schlagworte: Mobiltelefon Normen: StVO §§ 23 Ia, 49; StVG § 24; Sachgebiet: Recht
LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 42/11 B
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18.03.2011
- Inhalt
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- Betrag von 597,25 EUR erreicht aber bereits nicht den in § 511 ZPO genannten Wert und damit erst recht
- des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht nicht allgemein entgegen, dass § 172 Abs. 3 SGG Fallgestaltungen
- des Rechts der Prozesskostenhilfe berücksichtigend, anzuwenden. Der vom Kläger geltend gemachte
OLG Oldenburg - 5 U 53/97
Oberlandesgericht Oldenburg vom 02.12.1997
- Inhalt
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- ... eingewiesen, deren Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Dort wurde bei ihr in der Klinik für Allgemein-, Gefäß
- Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das Landgericht die Ausführungen in dem schriftlichen
- links 125 g und rechts 52 g krankhaft verändertes Schilddrüsengewebe entfernt. Die Klägerin hat
LG Bonn - 773 Js 1043/09
Landgericht Bonn vom 28.01.2010
- Inhalt
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- /09-7/10 Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, 51 Gs 75/10 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
BGH - VIII ZR 346/08
Bundesgerichtshof vom 16.09.2009
- Inhalt
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- Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts
- auch unschädlich, dass der Kläger diese Kostenposition nur allgemein als "Versicherung" bezeichnet und
- die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
BGH - IV ZR 209/03
Bundesgerichtshof vom 24.10.2007
- Inhalt
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- Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13
- allgemein bekannt, dass beim Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen
- . August 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Kläger
Freimaurerlogen sind nicht gemeinnützig
martina heck vom 07.09.2015
- Inhalt
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- Finanzgericht Düsseldorf zur dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu Recht entschieden habe, dass
- “ einzuwirken und ihre Grundsätze allgemein zur Anerkennung zu bringen sucht, ändert nichts daran, dass der
- Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie dies § 54 Abs. 1 AO voraussetzt. Die
OLG Hamm - 15 W 478/05
Oberlandesgericht Hamm vom 10.04.2006
- Inhalt
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- bringen kann. Vorliegend geht es aber um den hiervon zu unterscheidenden Fall, dass das Recht auf einen
- , 1. Aufl., § 36 Rn. 9). Für die Mitberechtigung nach § 428 BGB muss dies aber erst recht gelten. Im
- begründetes Recht, sondern eine Mehrheit von Rechten, die dadurch miteinander verbunden sind, dass
- jeder Gläubiger ein eigenes Recht hat, selbst befriedigt zu werden, die Befriedigung eines Berechtigten
- kennt. Maßgeblich ist der objektive Inhalt und allgemein verständliche Sinn der Erklärung ermittelt aus
BGH - VII ZB 42/11
Bundesgerichtshof vom 22.11.2012
- Inhalt
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- Recht berechneten Gebühren ihrer Verkehrsanwälte erstattet verlangen kann. 2Im zugrundeliegenden
- tschechischem Recht auf 949.671,37 CZK (entspricht zum damaligen Kurs 37.591,91 €) nebst Zinsen und die
- , die Kosten des tschechischen a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit der
- deutschem Recht bb) Von der Bindungswirkung sind jedoch im Revisionsrecht verschiedene Ausnahmen
- allgemein anerkannt: die Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts, eine zwischenzeitlich veröffentlichte