Urteil des EuG vom 14.12.2000

EuG: kommission, aufrechnung, gericht erster instanz, grundsatz der verfahrensökonomie, ablauf der frist, gemeinschaftsrecht, einziehung, verfügung, erfüllung, verbindlichkeit

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
14. Dezember 2000
„Gemeinschaftsrecht - Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz des guten
Finanzgebarens - Aufrechnung zwischen einer Forderung der Kommission und als Gemeinschaftszuschüsse
geschuldeten Beträgen“
In der Rechtssache T-105/99
Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE)
Rechtsanwälte F. Herbert und F. Renard, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts K.
Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Simonsson, Juristischer Dienst, sowie W. Neirinck, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellte nationale
Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltenen Entscheidung der
Kommission, dem Kläger eine Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen entgegenzuhalten,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,
Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Am 11. Februar 1994 und am 25. April 1995 schloss der Conseil des communes et régions d'Europe
(CCRE), eine Vereinigung französischen Rechts, in der nationale Verbände kommunaler und regionaler
Körperschaften in Europa, die Vereinigung Agence pour les réseaux transméditerranéens (ARTM) und
die Vereinigung französischen Rechts Cités unies développement (CUD) zusammengeschlossen sind,
mit der Kommission drei Verträge über technische Hilfe.
2.
Diese Verträge betrafen zwei auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom
29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181,
S. 5) beschlossene Programme der regionalen Zusammenarbeit mit der Bezeichnung MED-URBS und
MED-URBS MIGRATION (im Folgenden: MED-URBS-Verträge). Nach dem Artikel 8 beider Verträge gilt für
diese belgisches Recht; für den Fall, dass eine Streitigkeit zwischenden Parteien nicht gütlich
beigelegt werden kann, wurde außerdem die Zuständigkeit der Zivilgerichte Brüssel vereinbart.
3.
Bei einer Prüfung der Konten des CCRE stellte die Kommission fest, dass sie im Rahmen der MED-
URBS-Verträge vom CCRE eine Forderung in Höhe von 195 991 ECU einzuziehen hatte. Sie stellte
deshalb am 30. Januar 1997 die Lastschrift Nr. 97002489N in Höhe dieses Betrages aus und ersuchte
den CCRE mit Schreiben vom 7. Februar 1997 um Zahlung.
4.
In diesem Schreiben, das dem Kläger erst am 23. Februar 1997 zuging, begründete die Kommission
die Zahlungsaufforderung allgemein damit, dass Vertragsbestimmungen nicht eingehalten worden
seien.
5.
Auf Bitte des CCRE erläuterte die Kommission dies mit Schreiben vom 25. Juli 1997 dahin, dass die
für die Verträge geltenden Budgets nicht eingehalten worden seien, da die Ausgaben die
Budgetgrenzen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission überschritten hätten.
6.
Der Kläger trat dieser Auffassung der Kommission in mehreren Schreiben und bei verschiedenen
Besprechungen entgegen und lehnte die Zahlung des geforderten Betrages ab.
7.
Mit Einschreiben vom 19. November 1998 forderte die Kommission den CCRE auf, den fraglichen
Betrag innerhalb von 15 Tagen nach Zugang des Einschreibens zu begleichen.
8.
Mit Mahnschreiben vom 3. Dezember 1998 erinnerte die Kommission den CCRE an die ausstehende
Zahlung von 195 991 ECU und wies auf die Möglichkeit hin, dass der Betrag „der Hauptforderung
nebst Zinsen auch durch Aufrechnung mit allen [dem CCRE] als Gemeinschaftszuschüsse
geschuldeten Beträgen oder im Klagewege“ eingezogen werden könne.
9.
Mit Antwortschreiben vom 18. Dezember 1998 bestritt der CCRE, dass seine angebliche Geldschuld
gewiss sei, und widersprach der Aufrechnung.
10.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1999 teilte die Kommission dem CCRE mit, dass „die fragliche
Forderung ... gewiss, einziehbar und fällig ... und deshalb eine Aufrechnung zulässig“ sei. Sie
unterrichtete den Kläger außerdem über ihre Entscheidung (im Folgenden: streitige oder
angefochtene Entscheidung), „den Betrag in Höhe von 195 991,00 Euro durch Aufrechnung mit den
als Gemeinschaftszuschüsse“ für bestimmte Aktionen (im Folgenden: streitige Aktionen)
„geschuldeten Beträgen einzuziehen“. Weiter führte sie aus: „[D]ie Zahlungen ... sind als vom CCRE
mit den daraus folgenden Pflichten erhalten anzusehen, gleichviel ob die Zahlung ein Vorschuss, ein
Abschlag oder eine endgültige Zahlung ist“.
11.
Gemäß der Gerichtsstandsklausel in den MED-URBS-Verträgen rief der CCRE das Tribunal de
première instance Brüssel an; er machte geltend, dass die angebliche Forderung der Kommission im
Rahmen dieser Verträge unbegründet sei und dass damit die nach belgischem Recht erforderlichen
Voraussetzungen, um vertragliche Forderungen durch Aufrechnung erlöschen zu lassen, nicht erfüllt
seien.
Verfahren und Anträge der Parteien
12.
Mit Klageschrift, die am 28. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger
die vorliegende Klage erhoben.
13.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen.
14.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Mai 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
15.
Der Kläger beantragt,
- die in der Lastschrift Nr. 97002489N vom 15. Februar 1999 enthaltene Entscheidung der
Kommission, ihm die Beträge von
- 39 447,39 Euro für „regionale Seminare für die Gebiete des Ziels 2 (GD XVI)“,
- 50 000,00 Euro für den „Programmzuschuss 1998 (Generalsekretariat)“,
- 82 800,00 Euro für die „Erklärung B4-3040/98/208/jnb/d3 (GD XI)“,
- und von 23 743,61 Euro für das „Übereinkommen SOC 98 101185 05D05 (GD V)“ (in
Gesamthöhe von 31 405,08 Euro)
(im Folgenden: streitige Beträge) nicht auszuzahlen, für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
16.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
17.
Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie sich laut der Klageschrift gegen „die
in der Lastschrift Nr. 97002489N vom 15. Februar 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission“
richte, während die Lastschrift in Wirklichkeit vom 30. Januar 1997 datiere. Dem Kläger sei somit ein
offensichtlicher Fehler unterlaufen, da er seine Klage nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 173 Absatz 5
EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) erhoben habe.
18.
In seiner Erwiderung habe der Kläger seinen Antrag dann dahin geändert, dass dieser „die
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ zum Gegenstand habe, „die in dem
auf die Lastschrift Nr. 97002489N Bezug nehmenden Schreiben vom 15. Februar 1999 enthalten“ sei.
19.
Wäre die Klage bereits in der Klageschrift so formuliert worden, so hätte die Kommission ihre
Zulässigkeit nie bestritten. Der Kläger dürfe aber seine ursprüngliche Antragsformulierung in der
Erwiderung nicht mehr ändern.
20.
Der Kläger führt aus, das Ziel der vorliegenden Klage sei die Nichtigerklärung der Entscheidung der
Kommission, die Lastschrift Nr. 97002489N als Zahlungsmodus für die ihm geschuldeten
Gemeinschaftszuschüssse im Wege der Aufrechnung einzusetzen.
21.
Diese Entscheidung sei in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthalten, das dem Kläger am 23.
Februar 1999 zugegangen sei. Sie habe Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers als
Gläubiger von Gemeinschaftszuschüssen unstreitig beeinträchtigten, und sei deshalb eine ihn
beschwerende Handlung.
22.
Da die Klage am 28. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei, sei die Frist gemäß
Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag gewahrt worden. Die Klage sei deshalb zulässig.
23.
Aus der Klageschrift geht eindeutig hervor, dass die Klage die in dem Schreiben vom 15. Februar
1999 enthaltene Entscheidung der Kommission, eine Aufrechnung vorzunehmen, zum Gegenstand
hat. Die Klage wurde somit nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag fristgemäß erhoben und ist deshalb
zulässig.
Zur Begründetheit
24.
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe, nämlich das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die
streitige Entscheidung, einen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, eine Verletzung
des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und einen Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäß
Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG). Nach den Umständen des Falles ist der erste Klagegrund
vorrangig zu prüfen.
25.
Der Kläger macht geltend, dass der für die Rechte und Pflichten der Kommission und der Empfänger
von Gemeinschaftszuschüssen maßgebende rechtliche Rahmen durch den Wortlaut der Vereinbarung
oder Unterlagen über die Gewährung der fraglichen Zuschüsse und gegebenenfalls durch die ihnen
beigefügten Allgemeinen Bedingungen festgelegt werde.
26.
Im vorliegenden Fall sehe aber keine Bestimmung in diesen Texten eine Befugnis der Kommission
von, die Verbindlichkeiten, die sie aus von ihr zu gewährenden Gemeinschaftszuschüssen habe, mit
einer angeblichen Forderung gegen den CCRE aus einer anderen Rechtsbeziehung aufzurechnen.
27.
Da die fragliche Forderung vertraglicher Art sei, die Verbindlichkeiten dagegen auf Rechtsvorschrift
beruhten, würden die Forderung und die Verbindlichkeiten aus unterschiedlichen Rechtsgründen
gefordert und geschuldet, und sie beruhten daneben auf zwei verschiedenen Rechtsordnungen,
nämlich der belgischen und der der Gemeinschaft. Darüber hinaus seien für die fraglichen Verträge
und die Zuschüsse verschiedene Dienststellen der Kommission zuständig.
28.
Nach dem Verwaltungsrecht bestimmter Mitgliedstaaten, so insbesondere nach französischem und
belgischem Verwaltungsrecht, dürfe eine Behörde nicht Verbindlichkeiten mit Forderungen
aufrechnen, für die verschiedene Dienststellen zuständig seien und/oder die auf verschiedenen
Rechtsordnungen beruhten.
29.
Die Kommission könne eine Aufrechnung auch nicht damit begründen, dass diese einen
allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle. Die allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts, die unter allen Umständen anwendbar seien, dienten nämlich dazu, eine
Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1957 in
den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3/57 bis 7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der
EGKS, Slg. 1957, 85), den Inhalt eines im Gemeinschaftsrecht nicht definierten und vor Gericht geltend
gemachten Rechtsbegriffs zu präzisieren, die dem Geist des Vertrages am besten gerecht werdende
Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm zu untermauern oder das Ermessen der Organe und
der Mitgliedstaaten einzuschränken.
30.
Mit der Aufrechnung werde keiner dieser Zwecke verfolgt, sondern mit ihr solle rechtswidrig die
Befugnis der Kommission ausgeweitet werden, die Zahlung unstreitig geschuldeter Beträge zu
verweigern. Die Beklagte habe ihre angebliche Forderung auf diese Weise der Prüfung durch die
Gerichte eines Mitgliedstaats entzogen, die nach den Gerichtsstandklauseln in den
Parteivereinbarungen zuständig seien.
31.
Nach der Rechtsprechung sei die Aufrechnung lediglich ein besonderer „Mechanismus“ des
Erlöschens gegenseitiger Verpflichtungen, der nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
Anwendung fände.
32.
Der Gerichtshof habe sich mit der Anwendung des Mechanismus der Aufrechnung zwischen
Verpflichtungen, die auf zwei verschiedenen Rechtsordnungen beruhten, nur in seinem Urteil vom 19.
Mai 1998 in der Rechtssache C-132/95 (Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Slg. 1998, I-2975;
im Folgenden: Urteil Jensen) befasst. Er habe dort festgestellt, dass bei Beteiligung zweier
Rechtsordnungen, von denen eine einschlägige Aufrechnungsbestimmungen nicht enthalte, jedenfalls
die Bestimmungen der anderen Rechtsordnung anwendbar seien.
33.
Nach diesem Grundsatz sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Aufrechnung nach belgischem Recht vorlägen, da für die Verträge, aus denen sich die angebliche
Forderung der Kommission ergebe, das belgische Recht gelte.
34.
Nach belgischem Recht sei eine Aufrechnung zwischen zwei gegenseitigen Verpflichtungen durch
die Parteien eines Vertrags nur zulässig, wenn die fraglichen Forderungen gewiss, einziehbar und fällig
seien. In keiner ihrer drei Formen - der gesetzlichen, der gerichtlichen oder der vertraglichen
Aufrechnung - könne die Aufrechnung automatisch durch nur eine Partei bewirkt werden, wenn nicht
strenge Voraussetzungen erfüllt seien.
35.
Im vorliegenden Fall sei die angebliche Forderung der Kommission im Rahmen der Erfüllung der
MED-URBS-Verträge nicht gewiss, da der Kläger sie bestritten und aus diesem Grunde das Tribunal de
première instance Brüssel angerufen habe.
36.
Die einzige andere Rechtsordnung, für die sich im vorliegenden Fall ein Anknüpfungspunkt ergebe,
sei wegen des Sitzes des CCRE das französische Recht. Das französische Recht sehe aber für die
Anwendung des Aufrechnungsmechanismus die gleichen Voraussetzungen wie das belgische Recht
vor.
37.
Selbst wenn also im Rahmen des Gemeinschaftsrechts eine Aufrechnung zulässig sein sollte, um
zwei auf verschiedenen Rechtsordnungen beruhende Verpflichtungen zum Erlöschen zu bringen, seien
jedenfalls die erforderlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung im vorliegenden Fall nicht
gegeben.
38.
In der mündlichen Verhandlung hat der CCRE ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kommission
ihm auf sein Schreiben vom 22. Januar 1999, mit dem er sie über die durch die verspätete Zahlung
der Gemeinschaftsmittel verursachten Probleme für die ordnungsgemäße Durchführung der streitigen
Aktionen unterrichtet habe, lediglich mit Antwortschreiben vom 3. Februar 1999 den Eingang seines
Schreibens bestätigt habe.
39.
Die Kommission macht geltend, das Recht zur Erklärung der Aufrechnung sei ein allgemeiner
Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch ohne eine ausdrückliche Vorschrift gelte.
40.
Die Unterscheidung zwischen „Mechanismus“ und „Grundsatz“ sei rein semantischer Art.
Unabhängig davon, ob man die Aufrechnung als Mechanismus oder alsZahlungsmodus betrachte,
bleibe das Recht zur Aufrechnung ein allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz.
41.
Diese Auffassung werde durch Urteile des Gerichtshofes zu Fragen der Aufrechnung gestützt. So
habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 250/78 (DEKA/EWG, Slg.
1983, 421, Randnr. 13) festgestellt, dass gemeinschaftsrechtliche Vorschriften „zwischen den
Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern gegenseitige und miteinander im Zusammenhang
stehende Forderungen begründen [können], die sich zur Aufrechnung eignen“. Das Recht, eine
Aufrechnung zu erklären, bestehe somit im Gemeinschaftsrecht selbst bei Fehlen einer
ausdrücklichen Bestimmung.
42.
Der Kläger interpretiere ausserdem das Urteil DEKA/Kommission zu Unrecht so, als ob es die
Anwendung des Grundsatzes betreffe, dass betrügerische Handlungen des Schuldners dem Gläubiger
nicht entgegengehalten werden könnten. In jenem Fall sei aber nicht die Abtretung des Anspruchs
betrügerisch gewesen, sondern der Versuch, die Aufrechnung zu vermeiden.
43.
Auch in seinem Urteil vom 15. Oktober 1985 in der Rechtssache 125/84 (Continental Irish Meat, Slg.
1985, 3441) habe der Gerichshof die dort fragliche Aufrechnung durch eine nationale Behörde für
zulässig erklärt.
44.
Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil Jensen (Randnr. 54) festgestellt, dass „das
Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegen einen Zahlungsanspruch, der einem
Beihilfeempfänger aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts zusteht, mit Forderungen dieses Staates
aufzurechnen“, und Generalanwalt Fennelly habe in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache
(Slg. 1998. I-2977, Nr. 39) ausgeführt:
„Vollstreckung vor Zahlung des Geldes unterscheidet sich, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt
der Freiheit des Begünstigten betrachtet, über sein Vermögen zu verfügen, recht wenig von jeder
anderen Form der Vollstreckung nach Zahlung.“
45.
Aus den Schlussanträgen der Generalanwälte Mancini und Fennelly in den Rechtssachen DEKA/EWG
(Slg. 1983, 433), Continental Irish Meat (Slg. 1985, 3442) und Jensen ergebe sich weiter, dass die
Aufrechnung ein völlig gängiger Zahlungsmodus sei, da der Gegner der Aufrechnung diese immer vor
dem zuständigen Gericht anfechten könne.
46.
Würde einem Gäubiger das Aufrechnungsrecht gegenüber einem säumigen Schuldner einfach
versagt, so würde ihm eine Möglichkeit der raschen und wirksamen Einziehung seiner Forderung
genommen, was einer vernünftigen Betrachtungsweise und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie
offenkundig widerspräche.
47.
Um die Anwendungsvoraussetzungen der Aufrechung im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung
zu bestimmen, seien die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten heranzuziehen. Hierfür sei „ein
wertendes Vorgehen [angezeigt], beidem insbesondere die speziellen Vertragsziele und die
Besonderheiten der Gemeinschaftsstruktur berücksichtigt werden“ müssten (Schlussanträge von
Generalanwalt Roemer vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat,
Slg. 1971, 987, 990).
48.
Einer vergleichenden Studie über das Recht von sechs Mitgliedstaaten und der vorgenannten
Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass für eine Aufrechnung folgende Voraussetzungen erfüllt sein
müssten: Beide Verbindlichkeiten müssten Geld oder vertretbare Sachen der gleichen Art zum
Gegenstand haben und außerdem einziehbar und fällig sein. Diese drei Voraussetzungen lägen hier
vor, da beide Verbindlichkeiten Geldschulden und der Höhe nach bestimmt sowie fällig seien, da sie im
Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu erfüllen gewesen seien.
49.
Zwar sei nach manchen nationalen Rechten darüber hinaus erforderlich, dass die Verbindlichkeit
nicht ernstlich bestritten werde. Diese Anforderung entspreche aber nicht den Besonderheiten des
Gemeinschaftsrechts, da sie die eine Partei dazu verpflichte, der anderen das ihr Geschuldete zu
leisten und anschließend zur Einziehung ihrer eigenen Forderung das zuständige Gericht anzurufen.
50.
Dass für die fraglichen Verträge und Zuschüsse verschiedene Dienststellen desselben Organs
zuständig seien, sei unerheblich, da diese Dienststellen keine autonomen Einheiten bildeten, sondern
jede Rechtshandlung von der Kommission - und nicht von den Generaldirektionen - beschlossen oder
vorgenommen werde.
51.
Würde dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die beiden fraglichen Forderungen auf
verschiedenen Rechtsordnungen beruhten, so hätte dies eine Beeinträchtigung der praktischen
Wirksamkeit der Aufrechnung zur Folge.
52.
Auch gegenüber der Kommission selbst könne eine Aufrechnung erklärt werden.
53.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hervorgehoben, dass nur diese
Rechtsauffassung der praktischen Wirksamkeit des Vertrags bei der Ausführung des
Gemeinschaftshaushalts im Einklang mit dem Grundsatz des guten Finanzgebarens gerecht werde.
54.
Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 15. Februar 1999
enthaltenen Entscheidung der Kommission begehrt, gegenüber dem Kläger eine Aufrechnung ihrer
gegenseitigen Forderungen zu erklären. Ferner wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass für
Rechtsstreitigkeiten wegen der MED-URBS-Verträge die Zivilgerichte in Brüssel zuständig sein sollen.
Das Gericht hat deshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur zu prüfen, so weit
sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausbezahlt wurden.
55.
Das Gemeinschaftsrecht enthält nach seinem gegenwärtigen Stand keine ausdrücklichen
Vorschriften über die Befugnis der Kommission als gemäß Artikel 205 EG-Vertrag (jetzt Artikel 274 EG)
für die Ausführung des Haushalts zuständiges Organ, Einrichtungen, die einen Anspruch auf Zahlung
von Gemeinschaftsmitteln haben, aber auch Beträge mit gemeinschaftlichem Ursprung schulden, eine
Aufrechnung entgegenzuhalten.
56.
Allerdings ist die Aufrechnung von Gemeinschaftsmitteln ein rechtlicher Mechanismus, dessen
Anwendung nach den Urteilen DEKA/Kommission, Continental Irish Meat und Jensen des Gerichtshofes
mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
57.
Diese Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst jedoch nicht alle Erwägungen, die für die
Entscheidung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind.
58.
Im übrigen wäre es vorzugswürdig, wenn die mit der Aufrechnung zusammenhängenden Fragen in
allgemeinen Vorschriften durch den Gesetzgeber und nicht im Wege einzelner Entscheidungen der
Gemeinschaftsgerichte in den bei ihnen anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten geregelt würden.
59.
Da ausdrückliche Vorschriften in diesem Bereich nicht vorhanden sind, ist anhand der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die fragliche Aktion der Kommission und der zitierten
Rechtsprechung zu entscheiden, ob die streitige Entscheidung eine Rechtsgrundlage hat. In diesem
Zusammenhang sind insbesondere der in dieser Rechtsprechung (Urteil Jensen, Randnrn. 54 und 67)
genannte Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und der Grundsatz des guten
Finanzgebarens zu berücksichtigen.
60.
Aus dem Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts folgt, dass die Gemeinschaftsmittel
gemäß ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung zu stellen und zu verwenden sind.
61.
Im vorliegenden Fall hatte die Kommission deshalb vor Erklärung der Aufrechnung zu prüfen, ob
trotz der Aufrechnung gewährleistet blieb, dass die fraglichen Mittel für die vorgesehenen Zwecke
verwendet und die Aktionen, für die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden
würden.
62.
Die Aufrechnung ist ein Modus des Erlöschens zweier gegenseitiger Forderungen. Im vorliegenden
Fall brachte die Aufrechnung nach Ansicht der Kommission die von ihr gegen den CCRE geltend
gemachte Forderung aus den MED-URBS-Verträgen und, zumindest teilweise, die Forderung des CCRE
gegen die Kommission wegen ihm im Rahmen der streitigen Aktionen zu zahlender gemeinschaftlicher
Zuschüsse zum Erlöschen. Mit Schreiben vom 15. Februar 1999 stellte die Kommission außerdem klar,
dass die im Wege der Aufrechnung vorgenommenen Zahlungen „als von dem CCRE mit den sich
daraus ergebenden Verpflichtungen erhalten“ anzusehen seien. Die Kommission brachte damit zum
Ausdruck, dass sie vom Kläger verlangte, dass er seine Verpflichtung zur Durchführung der streitigen
Aktion erfüllen werde.
63.
Da jedoch die für die Erfüllung dieser Verpflichtung bestimmten Beträge nicht tatsächlich
ausgezahlt wurden, ist offensichtlich, dass diese Beträge nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung
verwendet und aus diesem Grund möglicherweise die streitigen Aktionen nicht durchgeführt werden
würden, was der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der praktischen
Wirksamkeit der Entscheidungen über die Bewilligung der streitigen Beträge zuwiderläuft.
64.
Der Standpunkt der Kommission impliziert, dass dem CCRE noch immer die aufgrund der MED-URBS-
Verträge gewährten und von ihr eingeforderten Beträge zur Verfügung stünden und dass er nach der
Aufrechnung diese für die Durchführung der streitigen Aktionen einsetzen könne.
65.
Wenn diese Mittel dem CCRE jedoch nicht mehr zur Verfügung standen, so konnte er die
Durchführung der streitigen Aktionen offensichtlich nicht mehr finanzieren.
66.
Die streitige Entscheidung bewirkte damit eine Verlagerung des Problems von der Einziehung der
Forderung, die die Kommission im Zusammenhang mit der Abwicklung der MED-URBS-Verträge geltend
machte, zur Durchführung der streitigen Aktionen, an denen ein gemeinschaftliches Interesse
bestand, das infolge der Aufrechnung seither gefährdet ist.
67.
Die streitigen Beträge waren aber nicht für die Begleichung der Verbindlichkeiten des CCRE,
sondern für die Durchführung der Aktionen bestimmt, für die sie bereitgestellt worden waren. Anders
als in dem Ausgangssachverhalt des Urteils Jensen (Randnrn. 38 und 59), wo die dort fragliche
Verordnung den Landwirten ein bestimmtes Einkommen gewährleisten sollte, durften die hier
streitigen Beträge nur für die Durchführung der Aktionen verwendet werden, für die diese Beträge
bestimmt waren.
68.
Trotz der Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch
nicht nachweisen können, dass sie vor der Erklärung der Aufrechnung zumindest die Gefahr geprüft
hatte, die sich daraus, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausgezahlt wurden,
für die Durchführung der streitigen Aktionen ergab.
69.
Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man im vorliegenden Fall den Grundsatz des guten
Finanzgebarens anwendet, den die Kommission bei der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag zu beachten hat.
70.
Was nämlich die Einziehung der angeblichen Forderung der Kommission gegenüber dem Kläger
angeht, so hätte die Kommission, da der CCRE nicht zahlungsunfähig war, die Zahlung vor dem
zuständigen belgischen Gericht einklagen können.
71.
Um die ordnungsgemäße Verwendung der streitigen Beträge zu gewährleisten, hätte die
Kommission außerdem, falls ihr die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel durch den CCRE zweifelhaft
erschien, eine vorsorgliche Aussetzung der Zahlung dieser Beträgean den CCRE erwägen können, wie
sie dies auch hinsichtlich anderer dem CCRE geschuldeter Beträge tat.
72.
Somit hätte die Kommission sowohl die Erfüllung der Verbindlichkeit aus den MED-URBS-Verträgen
durchsetzen als auch sicherstellen können, dass die streitigen Beträge im Falle ihrer Zahlung an den
CCRE tatsächlich für die Durchführung der streitigen Aktionen verwendet werden würden.
73.
Der Grundsatz des guten Finanzgebarens kann nämlich keinesfalls auf eine rein rechnerische
Definition reduziert werden, die im Wesentlichen in der bloßen Möglichkeit bestünde, eine
Verbindlichkeit als formal beglichen zu betrachten. Eine richtige Auslegung dieses Grundsatzes muss
vielmehr die Sorge dafür einschließen, wie sich Handlungen der Finanzverwaltung praktisch auswirken,
wofür insbesondere der Grundsatz der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts einen Bezugspunkt
bildet.
74.
Nach alledem durfte die Kommission die streitige Entscheidung nicht erlassen, ohne sich zuvor zu
vergewissern, dass die Entscheidung die Verwendung der fraglichen Mittel gemäß ihrer
Zweckbestimmung und die Durchführung der streitigen Aktionen nicht gefährden würde, solange sie
auch anders vorgehen konnte, ohne die Einziehung ihrer angeblichen Forderung gegenüber dem
Kläger und die ordnungsgemäße Verwendung der streitigen Beträge in Frage zu stellen.
75.
Da der erste Klagegrund somit durchgreift, ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären,
ohne dass die weiteren Klagegründe und Argumente des Klägers geprüft zu werden brauchen.
Kosten
76.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem
Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 enthaltene Entscheidung der Kommission,
dem Kläger eine Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen entgegenzuhalten, wird
für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Tiili
Moura Ramos
Mengozzi
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
P. Mengozzi
Verfahrenssprache: Französisch.