Urteil des OLG Hamm vom 10.04.2006

OLG Hamm: verfügung von todes wegen, erblasser, nachlassgericht, anteil, urkunde, bauer, erbengemeinschaft, zeugnis, grundbuchamt, zwischenverfügung

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 478/05
Datum:
10.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 478/05
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 373/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom
5. Juli 2005 werden aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten ein
Auseinandersetzungszeugnis mit dem folgenden Inhalt zu erteilen:
Der am 27. Dezember 2006 geborene und am 12. März 2005 in G2
(Sauerland), seinem letzten Wohnsitz, verstorbene Herr N2 ist von
seiner Ehefrau, Frau N, geb. am 30. Dezember 1926, wohnhaft T-Straße,
####1 G2, und seiner Tochter, Frau I, geb. am 22. Juni 1958, wohnhaft
F-Straße, ####2 C, zu je ½ Anteil beerbt worden.
Die Erben haben das dem Erblasser in Gesamtberechtigung nach § 428
BGB gemeinsam mit seiner Ehefrau, N, zustehende, im
Erbbaugrundbuch von G2, Blatt xx, eingetragene Gesamterbbaurecht an
den Grundstücken G2, Flur X, Flurstück X und xx in der
Erbauseinandersetzungsurkunde des Notars T3 in G2 (Sauerland) vom
5. April 2005, UR.-Nr. xxx/2005, an die Miterbin I aufgelassen und deren
Eintragung im Grundbuch bewilligt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 300,00
EURO festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteilige zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligte zu 2) das einzige Kind des Erblassers.
Dieser hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Zugunsten des Erblassers und
seiner Ehefrau ist im Grundbuch von G2 Blatt xx ein Gesamterbbaurecht an den
Grundstücken G2, Flur X, Flurstück X und xx eingetragen. In Abt. I ist als
Beteiligungsverhältnis i.S.d. § 47 GBO "als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB"
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angegeben.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übertrugen die Beteiligten zu 1) und 2) den
Anteil des Erblassers an dem Gesamterbbaurecht, den sie mit ½ angegeben haben, in
notarieller Urkunde vom 5.4.2005, Nr. xxx/2005 auf die Beteilige zu 2) und bewilligten
die Umschreibung. In derselben Urkunde übertrug die Beteiligte zu 1) auch ihren Anteil
am Erbbraurecht auf ihre Tochter.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses
nach § 36 GBO beantragt. Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom
5.7.2005 zurückgewiesen mit der Begründung, die Auflassungserklärung sei falsch, da
der Erblasser nicht Bruchteilsberechtigter zu ½ gewesen sei, und scheide damit als
Grundlage für das beantragte Auseinandersetzungszeugnis aus. Zudem bestehe kein
Rechtsschutzbedürfnis, da die Beteiligte zu 1) als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB
nach dem Tode des Erblassers auch ohne Beteiligung der Erbengemeinschaft das
Erbbaurecht auf die Beteiligte zu 2) übertragen könne.
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Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) mit Beschluss vom
27.10.2005 zurückgewiesen, ebenfalls unter Hinweis auf ein fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis. Hiergegen haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich daraus, dass ihre erste
Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen. Zu Unrecht hat es aber den
Antrag auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erachtet. Das Rechtsschutzbedürfnis ist als
Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage zu prüfen. Es ist jedoch nur zu
verneinen, wenn kein gerechtfertigtes Interesse an der beantragten Entscheidung
besteht. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an das Bestehen eines
Rechtsschutzinteresses gestellt werden. Es fehlt nur dann, wenn das Betreiben des
Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt
(OLG Frankfurt OLGZ 77, 401), insbesondere wenn das verfolgte Ziel ohne das
beantragte Verfahren einfacher und effektiver erreicht werden kann (Keidel/Schmidt, FG,
15. Aufl., § 12, Rn. 58).
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Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Keiner Entscheidung bedarf in diesem
Zusammenhang, ob, wie das Landgericht meint, im Falle der Gesamtberechtigung nach
§ 428 BGB an einem Erbbaurecht ein Gesamtberechtigter allein über das Erbbaurecht
insgesamt verfügen kann. Diese Rechtsfrage ist jedenfalls noch nicht obergerichtlich
geklärt. Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des BayObLG (Rpfleger 1996,
21) bezieht sich, ebenso wie die Entscheidung KG JW 1937, 3158 und die
Kommentierung bei Demharter (GBO, 25. Aufl., § 19, Rn. 57) auf den Fall der
Bewilligung der Löschung einer (Zwangs-)Hypothek. Maßgeblich für die alleinige
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Bewilligungsbefugnis in diesem Falle ist, dass jeder der Gesamtgläubiger zur
Entgegennahme der Zahlung und zum Abschluss eines Erlassvertrages mit dem
Schuldner berechtigt ist und so die Forderung und mit ihr die Hypothek zum Erlöschen
bringen kann. Vorliegend geht es aber um den hiervon zu unterscheidenden Fall, dass
das Recht auf einen Dritten als neuen Gläubiger übertragen werden soll. In der
Kommentarliteratur wird jedenfalls zum Teil die Bewilligung sämtlicher Berechtigter
gefordert (Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 19, Rn. 74).
Auf diesem Hintergrund ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für das beantragte
Zeugnis bereits daraus, dass das zuständige Grundbuchamt - wie die
Zwischenverfügung vom 14.9.2005 belegt - die Bewilligung eines Gesamtberechtigten
nicht als ausreichend erachtet, sondern einen Nachweis für die Rechtsnachfolge nach
dem Erblasser als Mitberechtigtem verlangt. In einer solchen Konstellation muss es den
Beteiligten freistehen, ob sie die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anfechten
oder den geforderten, wenn möglicherweise auch überflüssigen, Nachweis erbringen
will.
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Obwohl das Landgericht die Abweisung des Antrages allein aus verfahrensrechtlichen
Gründen bestätigt hat, kann der Senat an dessen Stelle abschließend in der Sache
entscheiden. Denn der gestellte Antrag ist sachlich begründet, weil die erforderlichen
Nachweise erbracht sind.
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Nach § 36 Abs. 1 GBO genügt gegenüber dem Grundbuchamt zum Nachweis der
Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Rechtsübergangs erforderlichen
Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlassgerichtes, wenn bei einem zum
Nachlass gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als
Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden soll. § 36 GBO ist auch
anwendbar, wenn der Erblasser nur Mitberechtigter an einem Grundstück oder
Erbbaurecht war. Dies ist anerkannt für den Miteigentumsbruchteil und die
Gesamthandsberechtigung (vgl. Demharter, a.a.O., § 36, Rn. 3; Schaub in: Bauer/von
Oefele, GBO, 1. Aufl., § 36 Rn. 9). Für die Mitberechtigung nach § 428 BGB muss dies
aber erst recht gelten. Im Falle einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB besteht
nicht lediglich ein für mehrere Personen begründetes Recht, sondern eine Mehrheit von
Rechten, die dadurch miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes
Recht hat, selbst befriedigt zu werden, die Befriedigung eines Berechtigten aber gegen
alle anderen wirkt (BGH NJW 1967, 627 - zum Wohnungsrecht -; Palandt/Grüneberg,
BGB, 65. Aufl., § 428, Rn. 1; Staudinger/Noack, BGB, 13. Bearb. 1999, § 428, Rn. 3).
Dem Erblasser stand demnach ein eigenes Erbbaurecht zu, das im Wege der Erbfolge
auf die Beteiligten zu 1) und 2) in Erbengemeinschaft übergegangen ist und das im
Wege der Erbauseinandersetzung auf einen der Miterben übertragen werden kann.
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Der Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses steht auch nicht entgegen – wie das
Nachlassgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11.8.2005 ausgeführt hat -, dass
§ 36 GBO nicht anwendbar ist, wenn die Erben in Erbengemeinschaft als neue
Berechtigte ins Grundbuch eingetragen werden sollen (Demharter, a.a.O., § 36, Rn 7;
Schaub in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 36, Rn. 19), denn an die Stelle des Erblassers
sollen nicht die Beteiligten zu 1) und 2) in Erbengemeinschaft, sondern nur die Beteiligte
zu 2) als neue Berechtigte treten.
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Der Antrag durfte auch nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil nach dem
Wortlaut der Auflassungserklärung der "½ Anteil" des Erblassers an dem Erbbaurecht
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an die Beteiligte zu 2) übertragen und ein entsprechender Inhalt des
Auseinandersetzungszeugnisses beantragt worden ist. Richtig ist zwar, dass der
Erblasser nicht Bruchteilsberechtigter zu ½ an dem Erbbaurecht war. Auch wenn das
Nachlassgericht über den gestellten Sachantrag nicht hinaus gehen oder den
Antragstellern etwas anderes als beantragt zusprechen darf, so können und müssen
Sachanträge nach sorgfältiger Erforschung des wahren Willens des Antragstellers nach
§ 12 FGG so ausgelegt werden, dass sie dem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg
verhelfen können (Keidel/Schmidt, a.a.O., § 12, Rn. 23). Ebenso sind
grundbuchrechtliche Erklärungen der Auslegung zugänglich: Dabei ist auf den Wortlaut
und den Sinn der Erklärung bzw. des Auslegungssachverhaltes abzustellen, wie er sich
einem unbefangenen Betrachter erschließt, der weder den Willensinhalt der
Erklärenden noch die hinter der Erklärung stehenden, diese im Sinne einer
"Vorgeschichte" tragenden Umstände kennt. Maßgeblich ist der objektive Inhalt und
allgemein verständliche Sinn der Erklärung ermittelt aus ihrem Gesamtzusammenhang
(Bauer in: Bauer/ von Oefele, a.a.O., Rn. I 67 m.w.N.).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Zusammenhang ohne
weiteres erkennbar, dass die Beteiligten mit der Erklärung, es bestehe Einigkeit darüber,
dass "der ½ Anteil des Erblassers an dem im Grundbuch von G2 Blatt xxx
eingetragenen Gesamterbbaurecht [ ...] auf die Beteiligte zu 2." übergehe und man
beantrage und bewillige die entsprechende Eintragung in das Grundbuch, die in den
Nachlass des Erblassers fallende Gesamtberechtigung nach § 428 BGB an diesem
Erbbaurecht auf die Beteiligte zu 2) übertragen wollten. Ein anderes Erbbaurecht
zugunsten des Erblassers an den betreffenden Grundstücken ist im Grundbuch nicht
eingetragen. Auch bei der Fassung des Auseinandersetzungszeugnisses ist das
Nachlassgericht an die Formulierung des Antrages nicht gebunden, sondern kann die
nach dem Ergebnis der Auslegung von den Beteiligten tatsächlich gewollte
Auflassungserklärung und Bewilligung in das Zeugnis aufnehmen.
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Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) enthält ferner die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 GBO
i.V.m. § 2354 BGB erforderlichen Angaben. Die Richtigkeit der Angaben ist durch
Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden nachgewiesen, die Beteiligten
haben die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt in der notariellen Urkunde versichert.
Nach §§ 1924, 1931, 1371 BGB sind die Beteiligten zu 1) und 2) Miterben zu je ½
geworden.
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Des weiteren liegen die nach § 20 GBO erforderliche Auflassungserklärung der
Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Bewilligung der Eintragung der Beteiligten zu 2) gem.
§ 19 GBO in notarieller Urkunde und damit in der nach § 29 GBO notwendigen Form vor
(§ 36 Abs. 2 Nr. 2 GBO).
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
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