Urteil des OVG Niedersachsen vom 13.02.2013
OVG Lüneburg: versorgung, nbg, ruhegehalt, nhg, altersgrenze, aufwand, vergleich, besitzstandswahrung, besoldung, niedersachsen
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Höhe der Hinterbliebenenversorgung - Antrag auf
Zulassung der Berufung -
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG, dass die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers grundsätzlich niedriger ausfällt als die Versorgung der
Hinterbliebenen eines Hochschullehrers, der nach dem Erreichen der
Altersgrenze nach den allgemeinen Vorschriften in den Ruhestand getreten
ist.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 13.02.2013, 5 LA 60/12
§ 153 HSchulG ND, § 205 BG ND, § 207 BG ND, § 91 Abs 2 Nr 2 BeamtVG, § 96 Abs
2 Nr 3 BeamtVG ND, Art 3 Abs 1 GG
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren eine höhere Hinterbliebenenversorgung.
Bei den Klägerinnen handelt es sich um die Ehefrau sowie die Tochter eines im
Jahr ..… verstorbenen entpflichteten Universitätsprofessors. Die Beklagte
berechnete ihre Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage eines
Ruhegehaltssatzes von 75 Prozent der Emeritenbezüge zuzüglich einer
Kolleggeldpauschale nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht.
Diese Berechnung greifen die Klägerinnen mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht
erfolglos gebliebenen Klage an.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache
dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich
überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten
müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete
Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu
lösen sind und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9).
Gemessen daran weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten auf.
Die Auffassung der Klägerinnen, die Bestimmungen über die Versorgung der
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers seien mit Art. 3 Abs. 1 GG
nicht vereinbar, überzeugt nicht.
Die Versorgung der Klägerinnen richtet sich seit dem 1. Dezember 2011 nach §
88 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 Nr. 3 NBeamtVG, die - ohne inhaltliche
Änderung - an die Stelle des § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG getreten sind. Für die
Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt
danach das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz mit der Maßgabe,
dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu
legenden Ruhegehalts nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden
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Landesrecht bestimmt. Gemäß § 207 Satz 1 und 3 NBG (in der Fassung vom
18.3.1974, Nds. GVBl. S. 148, im Folgenden: a. F.) ist das Ruhegehalt aus den
zuletzt bezogenen Emeritenbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis
zum Zeitpunkt der Entpflichtung zu berechnen. Den Emeritenbezügen ist der
Mindestbetrag der Kolleggeldpauschale oder die Lehrzulage hinzuzurechnen.
Die Emeritenbezüge, bei denen es sich nicht um ein Ruhegehalt, sondern um
Dienstbezüge handelt (vgl. § 2 NBeamtVG), bestimmen sich nach der
auslaufenden Besoldungsordnung H. Sie liegen auch unter Hinzurechnung der
Kolleggeldpauschale in der Regel deutlich niedriger als die Bezüge nach der
vergleichbaren Besoldungsgruppe der ebenfalls auslaufenden
Besoldungsordnung C. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Versorgung der
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers grundsätzlich niedriger
ausfällt als diejenige der Hinterbliebenen eines Professors, der mit dem
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (vgl. Dorff, in: Flämig,
Handbuch des Wissenschaftsrechts, 1982, Bd. 1, S. 493). So liegt es auch bei
den Klägerinnen. Im Fall der Klägerin zu 1) würde ihre Versorgung nach den
Berechnungen der Beklagten vom 13. April 2010 um 268,47 EUR höher
ausfallen, wenn ihr verstorbener Ehemann nicht entpflichtet, sondern pensioniert
worden wäre.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen liegt darin allerdings keine gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Ungleichbehandlung.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Es ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot
beschränkten Bindungen bis hin zu strengen
Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen
stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und
dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl.
zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -,
BVerfGE 129, 49 <67 f.>).
Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen
weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das
Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden
Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen
darf. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Überprüfung verwehrt, ob der
Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt
hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen
entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden,
jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von
Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 <319 f.>; Beschluss vom
12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 110, 218 <244 f.>).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, verstößt die geringere Versorgung der
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers offensichtlich nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG.
Da der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen am 30. September 1978 bereits als
Professor tätig war, stand ihm gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 NHG (in der Fassung
des Gesetzes vom 1.12.1978, Nds. GVBl. S. 801, im Folgenden: a. F.) i. V. m.
Art. II Abs. 9 des Dritten Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Hochschulgesetzes (vom 10.4.1989, Nds. GVBl S. 85) das Recht zu, zwischen
der Entpflichtung gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. und dem Eintritt in den
Ruhestand nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen (vgl. zu diesem
Wahlrecht Nds. OVG, Urteil vom 24.9.2002 - 5 LC 70/02 -, juris Rn. 24 ff.).
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Sowohl die Entpflichtung als auch der Eintritt in den Ruhestand waren jeweils mit
Vor- und Nachteilen verbunden. Die Entpflichtung führte dazu, dass der dann
emeritierte Hochschullehrer zwar von seinen amtlichen Verpflichtungen
entbunden war, seine allgemeine beamtenrechtliche Stellung - im Unterschied
zu einem in den Ruhestand getretenen Hochschullehrer - aber behielt (§ 206
Abs. 1 Satz 1 NBG a. F.). Zugleich erhielt der emeritierte Hochschullehrer
Emeritenbezüge, die der bis dahin - bei fiktiver Betrachtung - erreichten
Besoldung nach der Besoldungsgruppe H entsprachen und die in aller Regel
höher ausfielen als ein nach den allgemeinen Regeln berechnetes Ruhegehalt.
Dem stand eine im Vergleich zumeist geringere Hinterbliebenenversorgung
gemäß § 207 NBG a. F. gegenüber. Der verstorbene Ehemann bzw. Vater der
Klägerinnen hat sich angesichts dieser Rechtslage bewusst entschieden, von
der Möglichkeit der Entpflichtung mit den damit verbundenen Vor- und
Nachteilen Gebrauch zu machen. Diese Entscheidung rechtfertigt die
unterschiedlichen Folgen auch mit Wirkung für die Hinterbliebenen, deren
Rechte sich aus der Rechtsstellung des Verstorbenen ableiten (ebenso
zutreffend VG Berlin, Urteil vom 5.3.2004 - 5 A 67.00 -, juris Rn. 14 f.). Das gilt
auch dann, wenn ihm die Folgen seiner Entscheidung im Einzelnen - etwa im
Hinblick auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung - nicht bekannt gewesen
sein sollten. Denn es wäre ihm ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen,
sich entsprechend zu informieren.
Soweit die Klägerinnen demgegenüber einwenden, die Schlechterstellung der
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers sei vom Gesetzgeber
ausweislich der Überschrift „Besitzstandswahrung“ des § 153 NHG a. F. nicht
beabsichtigt gewesen, überzeugt das nicht. § 153 NHG a. F. führt in Verbindung
mit den oben genannten Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes
dazu, dass die Rechtsfolgen der nach Wahl erfolgenden Entpflichtung genau
diejenigen sind, die mit der Entpflichtung stets verbunden waren. Der
Besitzstand wird mithin gewahrt. Nicht beabsichtigt war von Seiten des
Gesetzgebers indes eine Kombination der Vorzüge der Entpflichtung und des
Eintritts in den Ruhestand, wie sie die Klägerinnen offenbar anstreben. Für eine
derartige Meistbegünstigung bestand im Rahmen der Übergangsregelung
weder in rechtlicher noch in politischer Hinsicht ein Anlass.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts-
oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf.
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im
erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA
64/06 -, juris Rn. 14). Daran fehlt es bei der von den Klägerinnen aufgeworfenen
Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Hinterbliebenenversorgung eines
emeritierten Hochschullehrers. Diese Frage ist nach den obigen Ausführungen
auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend zu
beantworten, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).