Urteil des BGH vom 14.12.2009

BGH (beschwerde, einfluss, zpo, zulassung, beteiligung, beweisaufnahme, prospekt, sache, erwerb, betrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 332/09
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 14. Dezember 2009 - 19 U 2529/05 - wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 107.371,30 €.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in
dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 28. Februar 2008 (III ZR 298/05,
NJW-RR 2008, 1365) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom
14. Juni 2007 (III ZR 125/06, WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen
Beweise dahin gewürdigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Herstellung des
Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts einen - sich
aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar erge-
benden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospektverantwort-
lichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustri-
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siko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger nach den
Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der
Beklagten ist nicht begründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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1.
Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung
für erforderlich, weil es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehle,
unter welchen Voraussetzungen eine Prospektverantwortlichkeit wegen einer
sogenannten Hintermanneigenschaft zu bejahen sei, wenn zwischen der
Fondsgesellschaft und dem angeblichen Hintermann keine gesellschaftsrechtli-
chen Verbindungen bestünden und der angebliche Hintermann auch keine Ge-
schäftsführerstellung bei der Fondsgesellschaft innehabe, sondern ausschließ-
lich auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen für die Fondsgesellschaft
und die - eigentliche - Prospektherausgeberin tätig werde.
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Diese Frage entzieht sich einer abstrakten Klärung. Ob jemandem bei
der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrge-
nommenen Schlüsselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines
- für bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen
und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, aaO
S. 1505 Rn. 19). Fehlt es - wie hier - an gesellschaftsrechtlichen Verbindungen,
kann eine entsprechende Einflussnahme auch auf tatsächlichen Verhältnissen
beruhen, wobei der Tatrichter zu prüfen hat, welche Schlüsse er aufgrund einer
Regelung wechselseitiger Pflichten aus Dienstleistungsverträgen zu ziehen hat.
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Hierfür lassen sich in einem Revisionsverfahren keine allgemein gültigen Krite-
rien formulieren.
2.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erforderlich.
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a) Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen symptomatischen Fehler des
Berufungsgerichts darin, dass es im Rahmen seiner Beweiswürdigung beson-
deres Gewicht auf den maßgeblichen Einfluss der Beklagten auf die Erstellung
des Prospektinhalts gelegt hat. Vielmehr befasst sich das Berufungsgericht in-
soweit, ohne sich mit dem in dieser Sache ergangenen Senatsurteil in Wider-
spruch zu setzen, mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen einer
Mitinitiatoreneigenschaft für den vom Senat für erforderlich gehaltenen bestim-
menden Einfluss auf die Initiierung des Projekts von Bedeutung ist. Dass den
Arbeiten der Beklagten ein Dienstleistungsvertrag mit der V. M. -
GmbH zugrunde lag, hat das Berufungsgericht gesehen. Wenn es aufgrund
einer – willkürfreien und die Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG wah-
renden - Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen zu dem
Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bestimmenden Einfluss gehabt, ist dies
revisionsrechtlich hinzunehmen. Dass die Beklagte eine andere Würdigung der
Beweisaufnahme für richtig hält und dass die Beweise möglicherweise auch in
anderer Weise hätten gewürdigt werden können, ist zulassungsrechtlich nicht
beachtlich.
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b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen,
dass das Berufungsgericht den Zeugen, die bereits in mehreren Parallelverfah-
ren von anderen Senaten vernommen waren, zu Beginn ihrer Vernehmung die
Protokolle vorgelesen und sie dann dazu befragt hat, ob diese Aussagen richtig
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gewesen seien. Da die entsprechenden Vernehmungsniederschriften vorlagen,
war eine förmliche Beiziehung der betreffenden Gerichtsakten nicht erforderlich.
Die Verlesung dieser Niederschriften war auch nicht von einer Zustimmung der
Beklagten abhängig. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht darauf
beschränkt, eine Genehmigung der verlesenen früheren Aussagen herbeizufüh-
ren, sondern es hat die Zeugen, wie sich aus den Zeitangaben und dem proto-
kollierten Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 19. Oktober und 23. November
2009 ergibt, eingehend und zeitaufwendig vernommen, so dass die Parteien die
Gelegenheit hatten, sie im Einzelnen zu befragen und ihnen Vorhalte zu ma-
chen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme nicht zu beanstanden.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger den Betrag - unter Be-
rücksichtigung der erhaltenen Ausschüttung - als Schadensersatz zuerkannt,
den er für den Erwerb der Beteiligung aufgewendet hat. Wie der Senat mit Urteil
vom 15. Juli 2010 entschieden hat, begründet ein Vorteil, der sich - wie hier -
aus der Verminderung des Spitzensteuersatzes zwischen dem Zeitpunkt der
Beteiligung und demjenigen der Versteuerung der Ersatzleistung ergibt, für sich
genommen keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die auf den Schadenser-
satzanspruch angerechnet werden müssten (III ZR 336/08, WM 2010, 1641,
1650 f Rn. 53; vorgesehen für BGHZ). Da die Beschwerde nichts dafür anführt,
dass der Kläger Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleis-
tungen hinausgehen, trifft ihn wegen derselben Beträge auch die Pflicht zur
Versteuerung. Dann kann aber eine nähere Berechnung von Vor- und Nachtei-
len unterbleiben (Senatsurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, aaO S. 1648,
1650 f Rn. 36, 50, 55).
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4.
Auch im Übrigen sind keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkenn-
bar. Von einer näheren Begründung wird insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO abgesehen.
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Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 -
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2009 - 19 U 2529/05 -