Urteil des OLG Oldenburg vom 02.12.1997
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Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 53/97
Datum:
02.12.1997
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 448
Leitsatz:
Bei einer Strumaresektion ist über das Risiko einer Störung des Calzium- haushaltes aufzuklären.
Aufklärungsnachweis durch Parteivernehmung bei unzureichendem Aufklärungsbogen.
Volltext:
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht auf Zahlung von
Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch. Im Juli 1994 wurde die
Klägerin von ihrem Hausarzt wegen einer Überfunktion der Schilddrüse bei erheblich gesteigerter Herzfrequenz in die
... Kliniken ... eingewiesen, deren Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Dort wurde bei ihr in der Klinik für Allgemein-,
Gefäß- und Thoraxchirurgie, dessen Chefarzt der Beklagte zu 2) ist, am 29. Juli 1994 von den Beklagten zu 3) und
4) eine operative Verkleinerung der Schilddrüse (Strumaresektion) vorgenommen.
Dabei wurden ihr links 125 g und rechts 52 g krankhaft verändertes Schilddrüsengewebe entfernt. Die Klägerin hat
behauptet, infolge verminderter Durchblutung der Nebenschilddrüsen während der Operation sei deren Funktion
beeinträchtigt worden. Dadurch habe sie einen Dauerschaden in Form eines Hypoparathyreoidismus (verminderte
oder
fehlende Produktion des für den Calziumhaushalts verantwortlichen Parat-Hormons) erlitten, der zu schweren
tetanischen Zuständen, vor allem zu Muskelkrämpfen und starken Kopf- und Gliederschmerzen führe. Um diese
Folgen zu vermeiden, sei sie auf die ständige Einnahme
von Calziumpräparaten angewiesen. Über dieses Operationsrisiko, das sich nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. B... zu einem gewissen Prozentsatz immer wieder verwirkliche, sei sie von der
Behandlungsseite nicht aufgeklärt worden. Wäre dies ordnungsgemäß geschehen, hätte sie statt der Operation eine
Jod- Strahlentherapie
durchführen lassen. Die Beklagten haben eine unzureichende Aufklärung in Abrede genommen. In dem
Aufklärungsbogen, der mit der Klägerin besprochen worden sei und den sie unterschrieben habe, sei vermerkt:
"Werden bei der Operation die Nebenschilddrüsen mit entfernt, die das Parat-Hormon liefern, so führt dies zu einer
Krampfbereitschaft der
Muskulatur (Tetanie)." Es sei also genau das Risiko angesprochen worden, auf das nach der Behauptung der
Klägerin nicht hingewiesen worden sei. Zudem habe die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht hinreichend
dargelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, daß sie wegen ihres verschlechterten Gesundheitszustandes auf
ärztliches Anraten von einer Strahlentherapie abgesehen habe. Das Landgericht hat nach einer Anhörung der
Klägerin und der Beklagten zu 2) bis 4) durch Urteil vom 5. Mai 1997 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, aufgrund von Eintragungen in der im Aufklärungsbogen enthaltenen Zeichnung sei erwiesen, daß
entsprechend dem Vortrag der Beklagten zu 2) und 4) auch eine unbeabsichtigte Schädigung der Nebenschilddrüsen
und deren möglichen Folgen angesprochen worden sei. Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im einzelnen
verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, aus dem Aufklärungsbogen gehe
nicht hervor, daß es im Rahmen der Operation zu einer Schädigung der Nebenschilddrüsen kommen könne. Ein
entsprechender Hinweis könne entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aufgrund des Parteivortrages
als erwiesen angesehen werden, zumal die Eintragung in der Zeichnung nicht den Rückschluß auf eine bestimmte
Erklärung zulasse. Tatsächlich sei sie auch nicht über die Möglichkeit einer Schädigung der Nebenschilddrüsen
sowie einer daraus resultierenden Tetanie aufgeklärt worden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten
Beweisaufnahme ist das Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das Landgericht die Ausführungen in dem
schriftlichen Aufklärungsfomular (Perimed-Bogen in
der Fassung vom Januar 1992) für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht als ausreichend angesehen, auch wenn
das Formular unstreitig mit der Klägerin mündlich erörtert worden ist. Der darin enthaltene Hinweis auf eine
Krampfbereitschaft der Muskulatur (Tetanie) bei Mitentfernung der Nebenschilddrüsen besagt nichts über das Risiko
einer unbeabsichtigten
Schädigung dieser Drüsen aufgrund anderer Umstände. Die Formulierung ist bei unbefangener Betrachtung vielmehr
so zu verstehen, daß bei bewußter Entfernung der Nebenschilddrüsen entsprechende Folgen eintreten können. Nach
den im vorliegenden Verfahren nicht bestrittenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B... in seinem im
Schlichtungsverfahren erstatteten Gutachten vom 22.01.1996 kommt es aber in 3 bis 5 % der
Fälle wegen Durchblutungsstörungen während der Operation zu einem permanenten Hypoparathyreoidismus und
deshalb gehört auch dieses Risiko zu den aufklärungsbedürftigen Komplikationen einer Strumaresektion (so schon
Senat, VersR 1988, 408). Dementsprechend wird im Unterschied zu dem hier verwendeten Formular in einer
späteren Fassung des Perimed-Bogens aus dem Jahre 1995 auch ausdrücklich eine Schädigung der
Nebenschilddrüsen infolge Beeinträchtigung ihrer Durchblutung mit aufgeführt. Die Beklagten haben aber den ihnen
obliegenden Beweis geführt, daß die Klägerin im Gespräch auf diese mögliche Komplikation hingewiesen worden ist.
Der vom Senat gemäß § 448 ZPO als Partei vernommene Beklagte zu 2) hat ausgesagt, er habe die ausdrückliche
Anweisung gegeben, neben der Gefahr einer Stimmbandverletzung auch die einer unbeabsichtigten Beeinträchtigung
der Nebenschilddrüsen mit den Patienten zu erörtern. Daß dies entsprechend geschehe, ergebe sich aus einer
Vielzahl von Behandlungsunterlagen. Diese Anweisung hat auch der ebenfalls als Partei vernommene Beklagte zu 4)
bestätigt. Zudem habe ferner ein Oberarzt aus Anlaß einer Literaturveröffentlichung über die Aufklärungsproblematik
bei Schilddrüsenoperationen darauf aufmerksam gemacht, daß auch über eine unbeabsichtigte Verletzung der
Nebenschilddrüsen aufzuklären sei. Dementsprechend sei er bei der Klägerin auch verfahren. Er habe einmal bei der
Aufklärung über die Gefahr einer Stimmbandverletzung diesen Nerv mit einem grünen Stift in die Skizze des
Aufklärungsbogens eingezeichnet und zum anderen durch einen Punkt verdeutlicht, daß die anatomische Lage der
Nebenschilddrüsen im Einzelfall von der normalen Position abweichen könne, so daß eine Verletzungsgefahr
gegeben sei. Dies habe er der Klägerin bei dem mit ihr geführten Gespräch im einzelnen erklärt. Nach diesen
Aussagen der Beklagten zu 2) und 4), die dem Senat plausibel und glaubhaft erscheinen, ist eine hinreichende
Aufklärung über die mit der vorgenommenen Operation verbundenen Risiken als erwiesen anzusehen. Ansprüche der
Klägerin sind daher nicht gegeben, ohne daß es auf das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts ankommt.