Urteil des OVG Saarland vom 26.06.2006

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OVG Saarlouis Urteil vom 26.6.2006, 1 R 18/05
Hinweispflichten des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten
Leitsätze
Eine Hinweispflicht des Dienstherrn auf gesetzliche Bestimmungen außerhalb des
Beamtenrechts, die es dem Beamten ermöglichen, einen günstigeren privaten
Versicherungsschutz zu erlangen, ist zu verneinen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, weil
dieser ihn nicht auf die vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000 befristete Möglichkeit zum
Wechsel von seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
einem günstigeren Standardtarif der privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschläge
hingewiesen hat.
Diese durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 22.12.1999, BGBl. I, S. 2626, in §
257 Abs. 2a Nr. 2a bis 2c SGB V eröffnete Möglichkeit hat der Kläger nicht
wahrgenommen. Mit Schreiben vom 6.6.2002 machte er einen Schaden in Höhe von EUR
3.375,04 (DM 6.601,00) für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 31.5.2002 geltend, weil er in
dieser Zeit monatlich DM 287,00 zuviel für seine Versicherung gegen Krankheit
aufgewandt habe. Der Beklagte sei aus der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet gewesen,
ihn auf die Möglichkeit dieser außerordentlichen Wechselmöglichkeit in die private
Krankenversicherung hinzuweisen.
Durch Bescheid vom 6.11.2002 lehnte der Beklagte eine Leistung ab, da wegen der
Vorsorgefreiheit des Beamten keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger, der Jurist
sei, auf die Änderung hinzuweisen.
Der Kläger hat am 28.11.2002 Widerspruch erhoben, den er damit begründete, er habe
keine Möglichkeit gehabt, von der im Sozialgesetzbuch V „versteckten“ Vorschrift Kenntnis
zu erlangen. Deshalb seien die Beamten regelmäßig über Gesetzesänderungen informiert
worden.
Durch Bescheid vom 3.2.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine allgemeine Pflicht zur Unterrichtung des
Beamten zu seiner Krankenversicherung. Informationen zu Rechtsänderungen, die die
Mitgliedschaft der Beamten in einer Krankenversicherung berührten, seien nicht erteilt
worden. Lediglich anlässlich der beihilferechtlichen Einführung der so genannten 100-%-
Begrenzung im Jahre 1987 sei ein allgemeiner Hinweis an alle Beamte erfolgt.
Der Kläger hat am 25.2.2003 Klage erhoben. Er hat unter Vertiefung seines Vortrags im
Verwaltungsverfahren vorgetragen, es habe eine Vereinbarung zwischen dem Verband der
privaten Krankenversicherung und den Dienstherren gegeben, dass die Beamten über die
nur für kurze Zeit eröffnete Möglichkeit zum Wechsel ohne Risikozuschläge zu informieren
seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.375,04 nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit 28.6.2002 zu zahlen;
2. es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu
ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass er nicht bis 31.12.2000 in die private
Krankenversicherung gewechselt hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat insbesondere vorgetragen, das Saarland habe die behauptete Vereinbarung nicht
getroffen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6.8.2004 abgewiesen. Eine
schuldhaft begangene Pflichtverletzung des Dienstherrn bzw. des für ihn handelnden
Amtswalters sei nicht festzustellen. Der einzelne Beamte sei in der Wahl seiner
Krankenvorsorge frei. Er entscheide in eigener Verantwortung darüber, in welchem
Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen
und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffe oder ob er anstelle einer
Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden wolle. Aus der danach in der alleinigen
Verantwortung des Beamten stehenden Entscheidungsfreiheit folge, dass es dem
Beamten selbst obliege, sich über die bestehenden Möglichkeiten einer
Krankenversicherung zu informieren und sich auf dem Laufenden zu halten. Dagegen sei
der Dienstherr aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet, die ihm unterstehenden Beamten
durch allgemeine Hinweise über gesetzliche Änderungen im Bereich der Krankheitsvorsorge
zu informieren. Auch wenn im konkreten Fall die Möglichkeit eines Wechsels auf ein halbes
Jahr befristet gewesen sei, stelle dies keinen Ausnahmefall dar, der eine Informationspflicht
des Dienstherrn habe begründen können. Der ohne jede Substanz vorgetragenen
klägerischen Behauptung, es habe eine Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten
Krankenversicherung und den Dienstherren gegeben, die Beamten zu informieren, sei der
Beklagte für das Saarland entgegengetreten.
Das Urteil ist dem Kläger am 25.8.2004 zugestellt worden. Seinem am 3.9.2004
gestellten und am 21.10.2004 u. a. damit, dass erstinstanzlich zu der behaupteten
Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den
öffentlichen Dienstherren zumindest hätte eine Auskunft eingeholt werden müssen,
begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom
28.7.2005 – 1 Q 72/04 – entsprochen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am
3.8.2005 zugestellt worden. Am 26.8.2005 hat der Kläger die Berufung begründet.
Bereits aus der Unüberschaubarkeit der Gesundheitsreform des Jahres 2000 habe sich
eine Hinweispflicht des Dienstherrn ergeben. Die befristete gesetzliche Möglichkeit, die
freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen und sich privat gegen Krankheit zu
versichern, habe als Akt der Fürsorge dem Interesse des betroffenen Beamtenkreises vor
unzumutbaren Belastungen gedient. Dann folge auch eine diesbezügliche
Informationspflicht aus der Fürsorgepflicht, die hier zudem in einer Vereinbarung zwischen
dem Verband der privaten Krankenversicherung und den öffentlichen Dienstherren
festgeschrieben worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.375,04 nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit 28.6.2002 zu zahlen;
2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu
ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass er nicht bis 31.12.2000 in die private
Krankenversicherung gewechselt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dem Kläger sei es möglich
gewesen, sich aus der Tagespresse und der Werbung der privaten Krankenversicherungen
die nötige Kenntnis zu verschaffen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 3.2.2006 Beweis zu der vom Kläger behaupteten
Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem Saarland,
zu der Durchführung einer Werbeaktion der privaten Krankenversicherungen zur befristeten
Wechselmöglichkeit, zur diesbezüglichen Information von Beamten des Saarlandes seitens
des Dienstherrn und zu dem Umfang der allgemeinen Information von Beamten des
Saarlandes über Änderungen versicherungsvertraglicher Sachverhalte der persönlichen
Krankenvorsorge durch Einholung von Auskünften des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V., des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des
Landesamtes für Finanzen -Zentrale Beihilfestelle- erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweiserhebung wird auf deren Schreiben vom 13.2., 21.2. und 22.2.2006 Bezug
genommen, zu denen die Beteiligten Stellung genommen haben.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung des Klägers kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt
hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 94 SBG)
abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen
Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren
Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst
verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der
Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in
Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können
besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das
Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine
Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in
einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über
einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren
vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2005 - 2 C 5/04, BVerwGE 123, 175 (188 f.) =
ZBR 2005, 339 (343 f.), und Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3/02 -, Buchholz
232 § 79 BBG Nr. 120 m. w. N..
Diese Grundsätze betreffen in erster Linie Hinweispflichten im Zusammenhang mit
Leistungen des Dienstherrn an den Beamten
vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55 = ZBR
1997, 231, vom 29.10.1992 - 2 C 19/90 -, ZBR 1993, 182, vom 23.11.1988 -
6 C 68/86 -, ZBR 1990, 127, und vom 11.2.1977 - VI C 105/74 -, BVerwGE
52, 70 (79).
Erst recht gibt es keine allgemeine Hinweispflicht zu Dispositionen privatrechtlicher Art wie
vorliegend bezüglich der Ausgestaltung der privaten Vorsorge des Klägers für den Fall der
Krankheit. So ist der Beamte nach geltendem Recht in der Wahl seiner Krankenvorsorge
frei. Er entscheidet in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem
Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher
eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen oder ob er anstelle einer Versicherung
selbst Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308 = ZBR
2001, 295.
Welches Verhalten des Dienstherrn in einer bestimmten Situation seiner Verpflichtung zu
Schutz und Fürsorge genügt und deshalb von ihm geschuldet wird, kann nur anhand der
Gesamtumstände der jeweiligen konkreten Situation bestimmt werden
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2001 - 2 B 8/01 -, Buchholz 232 § 79 BBG
Nr. 119.
Nach dem Vorstehenden ist die vom Kläger reklamierte Hinweispflicht des Dienstherrn auf
gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts, die es dem Beamten
ermöglichen, einen günstigeren privaten Versicherungsschutz zu erlangen, zu verneinen.
Dies gilt auch in dem hier gegebenen Fall einer durch Gesetz geschaffenen, für den
Beamten besonders günstigen und zeitlich befristeten Möglichkeit der Absicherung gegen
das Risiko von Krankheitskosten. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Behauptung
des Klägers zuträfe, sein Dienstherr - das Saarland - habe sich in einer Vereinbarung mit
dem Verband der privaten Krankenversicherung - gleichsam zugunsten Dritter –
verpflichtet, seine Beamten über die auf den Zeitraum vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000
befristete Möglichkeit des Wechsels von der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen
Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschläge zu informieren.
Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat indes ergeben, dass eine solche Absprache
nicht bestand.
Auf Anfrage des Senats hat der Verband der privaten Krankenversicherung mit Schreiben
vom 21.2.2006 mitgeteilt, es habe keinerlei diesbezügliche Vereinbarung zwischen ihm
und dem Saarland gegeben. Von Seiten des Verbandes der privaten Krankenversicherung
habe es eine Werbekampagne in der überregionalen Presse gegeben. Von der Vielzahl der
Anfragen habe er darauf geschlossen, dass die besonderen Wechselmöglichkeiten für
Beamte im zweiten Halbjahr 2000 weitläufig bekannt gewesen seien. Auch das Ministerium
für Inneres, Familie, Frauen und Sport hat mit Auskunft vom 22.2.2006 das Bestehen
einer solchen Vereinbarung verneint. Grundsätzlich erfolge keine Information über
versicherungsvertragliche Sachverhalte der persönlichen Krankenvorsorge oder über Tarife,
Bedingungen oder Voraussetzungen für einen Beitritt oder Wechsel in die private
Krankenversicherung. Das Landesamt für Finanzen -Zentrale Beihilfestelle- hat unter dem
13.2.2006 mitgeteilt, es habe keine Veranlassung bestanden, die Beamten über die in
Rede stehende Wechselmöglichkeit zu informieren. Anfragen zu der Wechselmöglichkeit
seien an die private Krankenversicherung verwiesen worden. Über
versicherungsvertragliche Sachverhalte werde seitens des Landesamtes nicht informiert.
Es informiere in der Regel - nur - über Änderungen im Beihilferecht, beispielsweise über den
Wegfall des Anspruchs bei Wahlleistungen zum 1.7.1995. Tatsachen, die den
Wahrheitsgehalt der eingeholten Auskünfte in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich
und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Deshalb ist der Senat von der Richtigkeit
überzeugt. Soweit der Kläger auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom
28.6.2000 -D I 5 213 100/69a-, GMBl. 2000, 467, verweist, in dem auf einen
Standardtarif der privaten Krankenversicherungen hingewiesen wurde, ist dieses
Rundschreiben, da es nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft,
ungeeignet, eine dem Kläger günstige Entscheidung herbeizuführen.
Hat das Verwaltungsgericht danach die Klage zu Recht abgewiesen, ist die Berufung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§
167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß den §§ 132 Abs. 2 VwGO,
127 BRRG liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.375,04 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs.
2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG). Der
"Feststellungsrabatt", der hier mit etwa einem Viertel zu veranschlagen ist, rechtfertigt den
vom Verwaltungsgericht für den Feststellungsantrag in Ansatz gebrachten Teilstreitwert
von EUR 4.000,00, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 - 1 Y 16/05 -, juris.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.