Urteil des EuG vom 14.09.2004

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
14. September 2004
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke APPLIED MOLECULAR EVOLUTION – Absolute Eintragungshindernisse –
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beschreibendes Zeichen“
In der Rechtssache T-183/03
Applied Molecular Evolution Inc.
Rechtsanwalt A. Deutsch im Beistand von M. Weber-Quitzau,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
H. Nokkanen und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. März
2003 (Sache R 108/2002-2), mit der die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke APPLIED MOLECULAR
EVOLUTION bestätigt wurde,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 26. Mai 2003, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 5. September 2003, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Klägerin, die früher als Ixsys Inc. firmierte, reichte am 31. März 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr.
40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer
geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.
2
Die Eintragung wurde für das Wortzeichen APPLIED MOLECULAR EVOLUTION beantragt.
3
Die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu der Klasse 42 im Sinne des
Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und
entsprechen folgender Beschreibung: „Forschungstätigkeiten für die Molekulartechnik von Verbindungen zur
Verwendung in der Therapeutik, Diagnostik, bei landwirtschaftlichen Produkten, Enzymen, chemischen
Erzeugnissen, Nahrungsmittelerzeugnissen und Nahrungsmittelzusätzen sowie zu gewerblichen Zwecken
einschließlich, aber nicht beschränkt auf Grund- und Feinchemikalien“.
4
Mit Entscheidung vom 28. November 2001 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung
Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und keine
Unterscheidungskraft habe.
5
Am 28. Januar 2002 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 59 der
Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein.
6
Mit Entscheidung vom 13. März 2003 (nachstehend: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 24.
März 2003 zugestellt und durch Entscheidung vom 25. August 2003 hinsichtlich der Firma der Klägerin
berichtigt wurde, wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die
angemeldete Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 habe.
Anträge der Parteien
7
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag, dem HABM die Eintragung der angemeldeten
Marke aufzugeben, fallen gelassen.
8
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
9
Das HABM beantragt,
die Klage abzuweisen;
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
10
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren ersten Klagegrund, mit dem sie rügt, sie werde in der
angefochtenen Entscheidung fälschlich unter ihrer früheren Firma bezeichnet, zurückgezogen. Sie macht
nunmehr als einzigen Klagegrund eine Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung
Nr. 40/94 geltend.
11
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der auf dem
Gebiet des geistigen Eigentums gemäß Artikel 130 § 1 und Artikel 132 § 1 der Verfahrensordnung
anwendbar ist, die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger
Rechtsprechung kann die Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahme auf in der Anlage
beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf
andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen,
die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (Urteil des Gerichts
vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94,
T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II‑931, Randnr.
39, und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist die pauschale Bezugnahme in der Klageschrift auf
die von der Klägerin beim HABM eingereichten Schriftstücke zurückzuweisen.
12
Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ohne Differenzierung auf die Annahme
gestützt ist, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. Das
HABM hat in der Sitzung ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei so zu verstehen, dass sie im
Wesentlichen darauf beruhe, dass die angemeldete Marke beschreibend sei. In der vorliegenden
Rechtssache ist es angebracht, zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdekammer Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt hat.
13
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware
oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen. „Die Vorschriften des Absatzes 1“
finden nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 ferner „auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.“
14
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fallen diejenigen Zeichen und Angaben, die
im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale
bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C‑383/99 P,
Procter & Gamble/OHMI, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann
daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des
Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden.
15
In der vorliegenden Rechtssache nahm die Beschwerdekammer, was die maßgeblichen Verkehrskreise
angeht, implizit an, dass diese sich aus Fachleuten auf dem Gebiet der Proteintechnik zusammensetzen
(„the relevant specialist consumer in the field of protein engineering”, Randnr. 13 der angefochtenen
Entscheidung). Mit ihrer ersten, in der Klageschrift erwähnten und in der Sitzung erläuterten Rüge trägt die
Klägerin vor, die maßgeblichen Verkehrskreise müssten weiter definiert werden und zu einem geringen Teil
auch Personen einschließen, die weniger spezialisiert seien als diejenigen, von denen die
Beschwerdekammer ausgegangen sei, nämlich Wirtschaftsteilnehmer.
16
Nach Auffassung des Gerichts sind die maßgeblichen Verkehrskreise in der angefochtenen Entscheidung
zutreffend definiert worden. Jedenfalls würde die Einbeziehung von Verkehrskreisen mit einer geringeren
Spezialisierung als diejenigen, von denen die angefochtenen Entscheidung ausgeht, nichts an den
Auswirkungen ändern, die mit der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall
verbunden sind, nämlich dass es sich um aufgeklärte, besonders gut informierte und aufmerksame
Verbraucher handelt. Die Zweckbestimmung der fraglichen Dienstleistungen setzt nämlich zumindest voraus,
dass diese weniger spezialisierten Personen die Möglichkeiten der molekularen Veränderung und ihre
Vorteile einschließlich der gewerblichen kennen. Sie können also nicht als Durchschnittsverbraucher
angesehen werden.
17
Die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise durchweg aus beruflichen Zwängen die englische
Sprache beherrschen, braucht nicht entschieden zu werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr.
40/94 genügt auf jeden Fall die Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die aufgeklärten
englischsprachigen Verbraucher umfassen, weil das fragliche Wortzeichen dem Englischen entspricht.
18
Zum beschreibenden Charakter des fraglichen Wortzeichens war die Beschwerdekammer zum einen der
Auffassung, dass sich die Worte „molecular evolution“ (molekulare Evolution) auf das Gebiet des
genetischen Materials einschließlich der Untersuchung der Proteine, der Desoxyribonukleinsäure (DNS) und
ihrer Veränderung zu gewerblichen Zwecken bezögen (Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung). Zum
anderen nahm sie an, dass die Hinzufügung des Wortes „applied“ (angewandte) der Zweckbestimmung der
fraglichen Dienstleistungen entspreche, nämlich der Verwendung der gewonnenen Verbindungen in
verschiedenen Produkten (Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung).
19
Mit ihrer zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, das Wort „evolution“ (Evolution) habe viele Bedeutungen, und
führt insbesondere aus, dieses Wort impliziere eine schrittweise zufällige Veränderung und nicht die
unmittelbare gezielte Optimierung der Moleküle, auf die sich die fraglichen Dienstleistungen bezögen. Seine
Bedeutung stehe daher in einem Verhältnis des Widerspruchs zu diesen Dienstleistungen.
20
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer nicht auf die Bedeutung des Wortes
„evolution“ für sich allein abstellte, sondern diesem Wort in Verbindung mit dem Adjektiv „molecular“
(molekular) eine besondere Bedeutung beilegte. Jedenfalls ist das Wort „evolution“ zum einen angemessen,
um eine partielle, gewollte und unmittelbare Veränderung eines bestehenden Zustands. zu bezeichnen.
Insbesondere werden die maßgeblichen, gut informierten Verkehrskreise nicht daran zweifeln, dass es sich
um eine gewollt herbeigeführte Evolution von Molekülen handelt. Zum anderen ist im Hinblick darauf, dass
das Wort „evolution“, wie von der Klägerin vorgetragen, mehrere Bedeutungen haben kann, daran zu
erinnern, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ein Wortzeichen von der
Anmeldung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der
in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober
2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 32).
21
Mit ihrer dritten Rüge beanstandet die Klägerin, dass die Beschwerdekammer die Worte „molecular
evolution“ (molekulare Evolution) auf dem Gebiet der Veränderung von genetischem Material als
beschreibend angesehen habe, ohne für diese Behauptung einen Nachweis zu liefern und ohne zu
berücksichtigen, dass die fraglichen Dienstleistungen ein viel weiteres Gebiet beträfen.
22
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Klägerin der angefochtenen Entscheidung nicht voll
Rechnung trägt. Die Beschwerdekammer verstand nämlich die Worte „molecular evolution“ nicht nur als
Veränderung von genetischem Material, sondern verwies außerdem auf eine „Reihe von damit
zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Verfahren der künstlichen Verbesserung der Funktion
eines Proteins zu gewerblichen Zwecken“ („a number of related activities, including the process of artificially
improving the function of a protein for commercial purposes“, Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung).
Die angefochtene Entscheidung verwendet also die Worte „molecular evolution“ in einer weiteren
Bedeutung, als die Klägerin unterstellt.
23
Was den Nachweis der Richtigkeit des Verständnisses der Beschwerdekammer angeht, ist hervorzuheben,
dass diese bestimmte Begriffe selbst definieren darf, ohne dafür bestimmte Belege anführen zu müssen,
sofern diese Definition als allgemein anerkannt angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war diese
Definition, obwohl ihr die Klägerin widersprach, so allgemein anerkannt, dass sich ein Nachweis in der
angefochtenen Entscheidung erübrigte. Das HABM konnte diese Definition nämlich in seiner
Klagebeantwortung durch einfachen Rückgriff auf ein Wörterbuch und eine Enzyklopädie unschwer belegen.
Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise, die besonders gut informiert sind, ohne weiteres imstande
sein, insbesondere die Worte „molecular evolution“ mit dem Gebiet des genetischen Materials zu
assoziieren. Nach der oben in Randnummer 20 angeführten Rechtsprechung bedeutet der Umstand, dass
diese Worte eine andere Bedeutung haben können, nicht, dass sie in Bezug auf die fraglichen
Dienstleistungen nicht beschreibend sind.
24
Insoweit kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, dass sie zur Beurteilung, ob das in Rede
stehende Wortzeichen die fraglichen Dienstleistungen beschreibt, von der Internetsite der Klägerin
stammende Informationen herangezogen habe. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich auf diese
Informationen nicht gestützt, um zu bewerten, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortzeichen
wahrnehmen, sondern um auf das Vorbringen der Klägerin zu antworten, der Prüfer habe die Art der
Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung beziehe, missverstanden. Jedenfalls kann es der Klägerin nicht
von Nachteil sein, wenn die Art dieser Dienstleistungen durch Informationen aus anderer Quelle bestätigt
wird, da die Art der betroffenen Dienstleistungen bereits aus der Markenanmeldung hinreichend klar
hervorgeht.
25
Schließlich ist diese beschreibende Bedeutung ein ausreichender Grund dafür, die Eintragung der
angemeldeten Marke abzulehnen, da die Definition der Worte „molecular evolution“, wie aus der Begründung
der Beschwerde bei der Beschwerdekammer hervorgeht, die fraglichen Dienstleistungen zumindest teilweise
erfasst. Wenn eine Marke nämlich für eine gesamte Kategorie ohne Unterscheidung zwischen den diese
bildenden verschiedenen Waren oder Dienstleistungen angemeldet wird, so kann die Beschwerdekammer
nach ständiger Rechtsprechung den beschreibenden Charakter des die Marke ausmachenden Zeichens für
die gesamte Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung der Marke bezieht,
umfassend beurteilen (für Dienstleistungen Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache
T‑358/00, DaimlerChrysler/HABM [TRUCKCARD], Slg. 2002, II‑1993, Randnrn. 34, 37 und 44, für Waren Urteil
des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg.
2002, II‑723, Randnr. 46). Überdies war es der Beschwerdekammer aufgrund der umfassenden Definition der
Dienstleistungen in der Markenanmeldung nicht möglich, die Dienstleistungen danach zu unterscheiden, ob
sie die Veränderung von genetischem Material unmittelbar betrafen oder nicht. Dass einige der fraglichen
Dienstleistungen möglicherweise Tätigkeiten betreffen, die keine solche Veränderung voraussetzen, kann
nicht dazu führen, dass die angemeldete Marke für alle fraglichen Dienstleistungen eingetragen wird, obwohl
das in Rede stehende Zeichen bestimmte andere fragliche Dienstleistungen unmittelbar beschreibt. Eine
solche Eintragung würde gegen das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
26
Mit ihrer letzten Rüge trägt die Klägerin vor, bei der Gesamtbeurteilung des fraglichen Wortzeichens werde
der allgemeine Sinn dieses Zeichens durch das Wort „applied“ (angewandt) noch weniger offensichtlich.
27
Diese Rüge ist nach Auffassung des Gerichts zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer hat nämlich zu Recht
festgestellt, dass dieses Wort „einer praktischen Verwendung zugeführt“ oder „eine praktische Anwendung
betreffend“ bedeutet (Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung). In der Wissenschaft oder dem
Gewerbe wird mit diesem Adjektiv das Bestreben ausgedrückt, theoretische Forschungen in der Praxis
Anwendung finden zu lassen. Das Adjektiv verstärkt daher noch den beschreibenden Charakter des
Wortzeichens, indem es das insbesondere in Gewerbe und Handel mit Dienstleistungen der Molekulartechnik
verbundene Bestreben ausdrückt.
28
Da das fragliche Wortzeichen in seiner Gesamtheit durch eine Kombination von Wörtern gebildet wird, die der
englischen Sprachsyntax folgt, ist die Verbindung dieser Wörter nicht geeignet, deren beschreibenden
Charakter in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen abzuschwächen. Vielmehr wird die Bedeutung jedes
einzelnen dieser Wörter durch ihre Verbindung verstärkt. Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem
Ergebnis gelangt, dass das Wortzeichen APPLIED MOLECULAR EVOLUTION eine Beschreibung der
Dienstleistungen darstellt, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, nämlich die Molekulartechnik von
Verbindungen zur Verwendung in verschiedenen Produkten.
29
Da ein Zeichen, wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, bereits dann nicht als
Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der dort aufgezählten absoluten
Eintragungshindernisse vorliegt, erübrigt sich die Frage, ob entsprechend der Auffassung der
Beschwerdekammer, der die Klägerin widersprochen hat, der fraglichen Marke außerdem die
Unterscheidungskraft fehlt.
30
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
31
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des HABM die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Pirrung
Meij
Forwood
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2004.
H. Jung
J. Pirrung
Verfahrenssprache: Englisch.