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HessVGH - 8 TH 2582/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 09.10.1989
- Inhalt
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- der Genehmigungsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren
- ist eine gemeindliche Beteiligung in Form des Einvernehmens nicht Änderung ist eine gemeindliche
- Bundesimmissionsschutzgesetz, in: BT-Drucks. 7/179, S. 35/36). Der damit beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung
- eingefügten Vorschrift ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren
- zum Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch -- BT-Drucks. 10/4630 --, in: BT-Drucks. 10/5027, S
BGH - VI ZB 15/92
Bundesgerichtshof vom 16.07.2001
- Inhalt
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- dem Antragsteller vorschwebt, ist daher mit dem Gesetz - das auch in der Wortwahl klar zwischen der
- Antragsgegner zu Recht abgelehnt. Zwar mag es - wie das Oberlandesgericht erwogen hat - im Einzelfall
- Richtertätigkeit - ein in Zivilsachen tätiger Richter im allgemeinen nur in begrenztem Umfang mit spezifisch
- Beschwerdeinstanz offenbleiben. Denn der Antragsgegner hat jedenfalls mit Recht deswegen für die
- Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO), sondern mit der Eintragung in die bei einem Gericht der ordentlichen
SozG Dresden - S 18 KA 613/06 ER
Sozialgericht Dresden vom 21.11.2006
- Inhalt
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- Stichprobenprüfungen der Quartale III und IV/2004 die Unterlagen in zwei Fällen (Patienten-Id.-Nr. 39 und 41) für
- Stichprobenprüfung vorgelegten Unterlagen aus dem Quartal II/2005 wurden in einem Fall (Patienten-Id.-Nr. 79
- verbleibt. Dies ist - im Unterschied zum Widerspruchsverfahren, in dem noch ein Widerspruchsbescheid folgt
- Falschdokumentation ausgegangen ist. Denn die mit Schreiben vom 02.05.2006 gerügten Fehler in der
- Art und Schwere in Kauf genommen werden können. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn im Rahmen
BSG - B 6 KA 39/01 R
Bundessozialgericht vom 06.11.2002
- Inhalt
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- Anerkennung als Notfälle iS des § 5 Abs 3 Substitutions-RL zu Recht versagt wurde. Denn in ihren
- unbegründet. Die Klägerin habe in den streitigen Behandlungsfällen kein Recht zur sofortigen
- Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache, mithin auch im Revisionsverfahren, ist gemäß
- § 17a Abs 5 GVG kein Raum für eine Überprüfung. Im Übrigen hat das SG zu Recht diesen Rechtsweg als
- Anträgen war, wie von der Vorinstanz zu Recht entschieden worden ist, kein besonderer medizinischer Umstand
Kein Vorstellungsgespräch ohne offenen Hinweis auf Schwerbehinderung
Thorsten Blaufelder vom 24.09.2014
- Inhalt
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- Vorstellungsgespräch eingeladen werden wollen, müssen offen mit ihrer Behinderung umgehen. Sie muss im Anschreiben
- Gesetz ist die Einladung nur dann „entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“. Im
- an den Arbeitgeber nicht aus. „Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im
- Unterlagen reicht danach nicht aus. Schwerbehinderte Stellenbewerber haben bei öffentlichen
- oder deutlich im Lebenslauf erwähnt sein, urteilte am Donnerstag, 18.09.2014, das
HessVGH - 10 B 1911/08.GM
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 12.05.2009
- Inhalt
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- Recht ist das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang Zahnmedizin von einer
- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeuge, ist nicht recht verständlich, weil in dem
- unrichtig oder mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehend erweisen, bedürfte es einer entsprechenden
- zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle
- Gliederungspunkt B. II. 2.4. zur Psychosomatik sind bereits in sich nicht nachvollziehbar. Im
§ 38 KStG 1977
Körperschaftsteuererhöhung
- Inhalt
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- juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt. 2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der aussch
- , es sei denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. 3Das gilt nicht, soweit
- ; 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist
- ist, übergegangen ist.(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das
- Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der
BGH - XII ZR 177/06
Bundesgerichtshof vom 30.07.2008
- Inhalt
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- das Berufungsgericht sie zu Recht als zulässig erachtet. b) In zulässiger Weise hat das
- . 30Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Unterhaltsbedarf
- Unterhaltsbedarfs der neuen und der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist, gilt dies erst recht für
- den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG. Im Ergebnis zu Recht hat das
- aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). 66bb) Im Verhältnis der Parteien ist hier
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 B 501/06 KR
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 21.11.2006
- Inhalt
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- Recht hat das Sozialgericht den sich inzwischen nur noch auf die Zeit vom 11. August 2006 bis zum 26
- heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt, was das Abwarten einer Entscheidung im
- – Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht oder nicht in ausreichendem Maße rückgängig machen ließen
- Rückzahlung erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe des begehrten Krankengeldes im
- dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. 5Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an
(XXXX) AuslWBG
Gliederung
- Inhalt
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- üfstelle Anmeldung, Anmeldefristen§ 37 Rechtmäßiger
- andere Rechte Dritter an Auslandsbonds§ 68 Sinngemäß anzuwendende
- § 20Abschnitt II Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
- ;r Wertpapierbereinigung§ 47 Durchführung der Entscheidung§ 48Abschnitt IV
- ; 65Abschnitt IX Ergänzende Vorschriften Bindende Wirkung der
BGH - VI ZR 293/08
Bundesgerichtshof vom 18.05.2010
- Inhalt
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- - VI ZR 7/09 - z.V.b.). 53. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend
- Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 293/08 Verkündet am: 18. Mai 2010 Böhringer
- -Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
- bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO
OLG Frankfurt - 20 W 214/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.09.2006
- Inhalt
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- dahingehend, dass mit dem Teileigentum an dem Raum im Parkgeschoss (...) das Recht zur Nutzung der zwei
- zwar grundsätzlich nicht in der Teilungserklärung festgelegt werden; ist dies aber so, sind im
- . Teileigentumsgrundbüchern eingetragen sind, beschränkt ist. Mit Sondereigentum an sich in der
- Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassungen über Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan zu Recht
- in der Teilungserklärung festgelegt werden; ist dies aber so, sind im Zweifel die genannten
BVerfG - 1 BvR 1472/91
Bundesverfassungsgericht vom 25.02.1999
- Inhalt
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- § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S
- Verfassungsbeschwerden ist die sogenannte "Negativ-Liste", mit der Arzneimittel von der Versorgung durch die
- der Bundesminister mit der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen
- der Versorgung in der GKV ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber bestimmte deshalb in § 93 SGB V in
- Zusammenstellung selbst vorgenommen habe, auch die Veröffentlichung in die Wege leiten werde. Im folgenden
VG Saarlouis - 3 K 155/03
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 11.11.2008
- Inhalt
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- Erstattungsanspruch für diese Aufwendungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Die Klage ist daher mit
- noch ein minimaler Spalt vorhanden ist. Eine traumatische Ursache für den Meniskusriss rechts scheidet
- , wobei die rechte Seite häufiger und frühzeitiger betroffen ist als die linke Seite. Dies deckt sich
- bis Ende April 1999 Aufwendungen für Behandlungen und Medikamente in Höhe von rund 37.300 EUR. Im
- vorgelegte neurochirurgische Fachgutachten (Prof. Dr. med. …) in Auftrag. Im Oktober 1999 erging ein
VG Stuttgart - 10 S 81/13
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 28.02.2013
- Inhalt
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- , mit der die hier in Rede stehenden Verhaltenspflichten im Hauptsacheverfahren zu verfolgen sind, wird
- Anordnung in einem Gebot oder Verbot an den Vollstreckungsschuldner besteht, ist sie mit der auf Betreiben
- . die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 13/341 S. 41). Im Übrigen kann die Prüfung des Erfüllungseinwands
- rechnen haben. Im Übrigen weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht darauf hin, dass sich einzelne
- S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11). Es reicht daher aus, wenn - wie hier - das mit den