Urteil des HessVGH vom 12.05.2009

VGH Kassel: anatomie, zahnmedizin, zahl, studienordnung, anteil, wahlfach, seminar, ratio legis, anmerkung, innere medizin

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 B 1911/08.GM.S8
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 2 KapVO HE, § 146
Abs 4 VwGO, § 2 Abs 2 S 5
ÄApprO 2002, § 2 Abs 6
LVerpflV HE, § 9 Abs 2
LVerpflV HE
(Zulassung zum Studium der Medizin)
Leitsatz
Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.
Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an
fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier:
Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand
des fristgerechten Vortrages gewesen sind.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche
Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich
für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb
auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit
Lehrverpflichtung) ausscheidet.
Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht
zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur
Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund
einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen
zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht
allein die Benennung einer Lehveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.
Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte
Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.
Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5
ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu
lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu
beteiligen.
Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der
jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das
nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze
erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.
Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein
Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen
Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden
Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser
Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten
Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird die durch Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. August 2008 ergangene einstweilige
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Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. August 2008 ergangene einstweilige
Anordnung wie folgt erweitert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren
verbliebenen antragstellenden Parteien nach der Rangfolge, die aufgrund der
angefochtenen Entscheidung ausgelost ist, die nächstberechtigte antragstellende
Partei ( aus 10 B 1911/08.GM.S8, Losrang 3) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum
Studium der Medizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) nach den
Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2008 im 1. Fachsemester zuzulassen
und zu immatrikulieren, wenn diese antragstellende Partei innerhalb einer Woche
nach Zustellung dieses Beschlusses die Zulassung und die Immatrikulation im
entsprechenden Fachsemester bei der Antragsgegnerin beantragt, die
Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert,
dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland oder nach § 2 S. 2 Vergabeverordnung ZVS Deutschen gleich gestellt
und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin
zugelassen ist, soweit der Studienplatz nach Nr. 1. nicht vergeben werden konnte,
die nächst berechtigte antragstellende Partei entsprechend ihrem Rangplatz der
Auslosung unter Beachtung des Verfahrens nach 1., wobei die Frist von einer
Woche für die von der antragstellenden Partei abzugebende Erklärung mit dem
Eingang der Benachrichtigung der Antragsgegnerin über das Nachrücken beim
Bevollmächtigten der antragstellenden Partei beginnt, nachrücken zu lassen und
zwar nach folgender Reihenfolge der Aktenzeichen des Senats:
10 B 1929/08.GM.S8, Losrang 7,10 B 1963/08.GM.S8, Losrang 8,10 B
1935/08.GM.S8, Losrang 25,10 B 1954/08.GM.S8, Losrang 36,10 B
1967/08.GM.S8, Losrang 39,10 B 1973/08.GM.S8, Losrang 41,10 B
1946/08.GM.S8, Losrang 51,10 B 1972/08.GM.S8, Losrang 56,10 B
1953/08.GM.S8, Losrang 58,10 B 1962/08.GM.S8, Losrang 75,10 B
1947/08.GM.S8, Losrang 76,10 B 1933/08.GM.S8, Losrang 86,10 B
1938/08.GM.S8, Losrang 89,10 B 1941/08.GM.S8, Losrang 98,10 B
1968/08.GM.S8, Losrang 100,10 B 1921/08.GM.S8, Losrang 142,10 B
1957/08.GM.S8, Losrang 145,10 B 1956/08.GM.S8, Losrang 147,10 B
1936/08.GM.S8, Losrang 162,10 B 1934/08.GM.S8, Losrang 207,10 B
1937/08.GM.S8, Losrang 212,10 B 1959/08.GM.S8, Losrang 224,10 B
1922/08.GM.S8, Losrang 236,10 B 1961/08.GM.S8, Losrang 257,10 B
1948/08.GM.S8, Losrang 275,10 B 1942/08.GM.S8, Losrang 300.
Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, die Zulassung und
Immatrikulation einer antragstellenden Partei dem Senat gegenüber anzuzeigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
In dem Verfahren 10 B 1911/08.GM.S8 hat die Antragsgegnerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie 2/5 der Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, während 3/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten die
antragstellende Partei zu tragen hat.
In den übrigen Verfahren haben die antragstellenden Parteien die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenfestsetzung im angefochtenen
Beschluss bleibt insofern aufrecht erhalten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den im Tenor genannten
Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig, insbesondere statthaft
sowie rechtzeitig erhoben und begründet worden. Die antragstellende Partei hat
im Beschwerdeverfahren ihr Rechtsschutzbegehren auf die Zuweisung eines
Studienplatzes im Studienfach Medizin beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt eingeschränkt. Dieses Begehren der antragstellenden Partei hat
in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang Erfolg.
Der Senat ist nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die Prüfung der – von der
beschwerdeführenden antragstellenden Partei - dargelegten Gründe beschränkt.
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beschwerdeführenden antragstellenden Partei - dargelegten Gründe beschränkt.
Im Beschwerdeverfahren ist durch diese Spezialvorschrift der
Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO wenn nicht gänzlich
aufgehoben, so doch weit gehend eingeschränkt worden. Der Senat sieht sich
daher nicht befugt, andere als von der antragstellenden Partei angeführte
Umstände in die Prüfung einzubeziehen. Er darf daher weder zu ihren Gunsten
noch zu ihren Lasten andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte prüfen,
ermitteln oder verwerten (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG
959/02 -, ESVGH 52, 256 - nur Leitsatz -). Für die vorliegende Fallkonstellation
bedeutet dies, dass der Senat nur die von der antragstellenden Partei
vorgetragenen Umstände, die nach ihrer Auffassung zu einer höheren
Zulassungszahl als vom Verwaltungsgericht errechnet führen, einer Prüfung
unterziehen darf. Er ist hingegen gehindert, andere Umstände in seine
Entscheidung einzubeziehen, insbesondere Aspekte, die entweder durch
vorliegende Unterlagen offen zu Tage treten oder etwa von der Antragsgegnerin in
anderen Verfahren vorgetragen worden sind. Er ist insbesondere nicht befugt, von
Amts wegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung
dahingehend zu überprüfen, ob den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten
Parametern zu folgen ist, oder ob diese als zu Ungunsten der Antragsgegnerin zu
hoch gegriffen erscheinen.
Etwas anderes kann gelten, wenn im Beschwerdeverfahren vom
Beschwerdegegner Umstände vorgetragen werden, die die angefochtene
Entscheidung trotz Durchgreifens der Einwendungen des Beschwerdeführers aus
anderen Gründen als rechtmäßig erscheinen lassen können (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 23. Oktober 2002 – 9 TG 2712/02 -, NVwZ-RR 2002, 458 für die
Berücksichtigung auch erstinstanzlichen Vorbringens, wenn das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen zu Unrecht als
entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt gestützt hat). Nach der ratio
legis des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO soll wohl aus Gründen der Prozessökonomie und
der Beschleunigung des Verfahrens allein der Prüfungsmaßstab zu Ungunsten des
Beschwerdeführers eingeschränkt werden, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist
nicht oder nur unzureichend vorträgt. Eine Einschränkung auch der Rechte des
Beschwerdegegners ist nicht vorgesehen, zumal dieser mangels Beschwer gegen
die für ihn günstige erstinstanzliche Entscheidung nicht seinerseits Beschwerde
einlegen konnte. Wollte man ihm die Einführung für ihn günstiger Aspekte in das
Beschwerdeverfahren verweigern, liefe dies auf eine Rechtsschutzverweigerung
hinaus, obwohl er erstinstanzlich obsiegt hatte.
Zu prüfen hat der Senat zudem nur diejenigen Gründe, die die
beschwerdeführende Partei innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146
Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vorgetragen hat. Nur auf diese fristgerecht dargelegten
Gründe kann sich die Prüfungspflicht des Gerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beziehen. Erst nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Gründe können nicht mehr
berücksichtigt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn nach Fristablauf lediglich
bereits vorgebrachte Gründe ergänzt, insbesondere vertieft werden (Happ, in:
Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 146, Rdnr. 19). Auch eine Replik auf eine
Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners muss der antragstellenden Partei
möglich sein, jedenfalls soweit damit lediglich auf die Ausführungen des
Beschwerdegegners eingegangen wird. Auch danach ist jedoch die Stützung der
Beschwerde auf neue, bisher nicht geltend gemachte Umstände, nach Ablauf der
Frist ausgeschlossen (so auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2004 –
2 B 296/03 -, juris-Ausdruck, Rdnr. 12 unter Hinweis auf die Rechtsprechung
anderer Oberverwaltungsgerichte). Der Ausschluss gilt für neu vorgetragene
Umstände auch dann, wenn mit den fristgerecht vorgetragenen Gründen die
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits erschüttert worden ist, da
ansonsten die vom Gesetzgeber erstrebte Verfahrensvereinfachung und –
beschleunigung im Beschwerdeverfahren unterlaufen werden könnte (so auch der
8. Senat des Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2007 – 8 TG 2841/06 -,
NVwZ-RR 2008, 467 unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Auffassung im
Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 8 TG 2413/02 – NVwZ-RR 2003, 756).
Danach können die Ausführungen der antragstellenden Partei im erst nach Ablauf
der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 28. Januar 2009
noch berücksichtigt werden, weil hiermit nur bereits fristgerecht geltend gemachte
Umstände vertieft und auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin
repliziert wird. Dies gilt jedoch nicht für die Ausführungen im nicht datierten
Schriftsatz des Bevollmächtigten der antragstellenden Partei, der am 27. April
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Schriftsatz des Bevollmächtigten der antragstellenden Partei, der am 27. April
2009 per Telefax und am 28. April 2009 per Post beim Senat eingegangen ist,
soweit dort gänzlich neue Umstände vorgetragen werden, wie unten näher
darzustellen sein wird.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beschwerde der
antragstellenden Partei gegen den im Tenor genannten Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen – in gewissem Umfang - Erfolg. Allerdings greifen Ihre
Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung in ihrem
Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 22. September 2008 zum großen Teil
nicht durch und sind nur in einem Teil begründet.
Dem Begehren der antragstellenden Partei in Gliederungspunkt B. I. des
Schriftsatzes vom 22. September 2008, bei der Antragsgegnerin Namenslisten
der eingeschriebenen Studierenden anzufordern, ist nicht zu folgen. In seinem
Beschluss vom 30. August 2008 – 10 GM 2238/07.W7 u.a. – hat der Senat hierzu
folgendes ausgeführt:
„Soweit die antragstellende Partei auf Seite 3 f. des Begründungsschriftsatzes
vom 30. Januar 2008 die tatsächliche Belegung der Studienplätze innerhalb der
festgesetzten Kapazität bezweifelt und die Einholung von Belegungslisten bei der
Antragsgegnerin begehrt, folgt der Senat dem nicht. Allen Beteiligten und auch
dem Senat ist bekannt, dass seit langer Zeit bundesweit ein Mangel an
Studienplätzen im Fach Medizin besteht und deshalb in jedem Semester eine
große Zahl von Bewerbern um einen solchen Studienplatz abgewiesen werden
müssen. Es ist daher ohne Vorliegen konkreter Indizien nicht plausibel, dass eine
Universität nicht einmal die festgesetzte Kapazität ausschöpfen und einzelne
Studienplätze unbesetzt lassen sollte. Wegen des vorgesehenen
Nachrückverfahrens dürften hingegen stets auch diejenigen Studienplätze belegt
werden, die von den eigentlich ausgewählten Bewerbern nicht angenommen
werden. Zudem besteht keine Veranlassung, den Angaben der Antragsgegnerin
zu misstrauen, alle Studienplätze seien belegt, wenn nicht konkrete Anhaltpunkte
hierfür bestehen. Da die antragstellende Partei solche Anhaltspunkte nicht
vorgetragen hat, sieht der Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen zu
diesem Punkt anzustellen.“
Hieran ist festzuhalten. Der Senat sieht nach wie vor keine Veranlassung, die
Antragsgegnerin zur Vorlage von Namenslisten aufzufordern, aus denen sich die in
den fraglichen Semestern eingeschriebenen Studierenden ergeben sollen, um die
Richtigkeit des Vortrages der Antragsgegnerin über die Zahl der eingeschriebenen
Studenten zu überprüfen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht eine entsprechende Liste nicht für erforderlich gehalten hat. Es
mag zutreffen, dass – wie die antragstellende Partei unter Punkt B. II. 1. ihres
Schriftsatzes vom 22. September 2008 vorträgt – an anderen Universitäten durch
die Vorlage von Namenslisten „Fehlbuchungen“ haben aufgedeckt werden
können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang
die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den
Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich zu machen, ohne dass diese
Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein
solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle
Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls
gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben
der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten. Hierfür hat die
antragstellende Partei weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren etwas
vorzutragen vermocht.
Entgegen der Annahme der antragstellenden Partei in der Vorbemerkung sowie
unter Gliederungspunkt B. II. 2.1. ihres genannten Schriftsatzes ist es nicht zu
beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung zu früheren
Entscheidungen zu vorangegangenen Semestern die Stellen, die die
wissenschaftlichen Mitarbeiter X... und Y... besetzen, nicht mehr gesondert und
kapazitätserhöhend in die Berechnung der Lehrkapazität einbezogen hat. Das
Verwaltungsgericht hat seine jetzige Einschätzung auf Seite 8 des angefochtenen
Beschlusses nachvollziehbar und zutreffend begründet. Es ist damit den
Darlegungen der Antragsgegnerin gefolgt, die diese bereits in früheren Verfahren
vorgetragen hatte. Damit ist entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei
keine Verminderung der Zahl der Stellen gegenüber den Gegebenheiten in
früheren Semestern erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich seine eigene
Berechnung der Lehrkapazität in früheren Entscheidungen korrigiert. Es hat –
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Berechnung der Lehrkapazität in früheren Entscheidungen korrigiert. Es hat –
anders ausgedrückt – seine frühere Auffassung als unzutreffend erkannt. Unter
Zugrundelegung der jetzt vertretenen Ansicht stellt sich insbesondere die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Wintersemester 2007/2008 im
Beschluss vom 4. Januar 2008 – 3 GM xxxx/07.W7 – als unzutreffend dar und damit
– allerdings zuungunsten der Antragsgegnerin und damit zugunsten der seinerzeit
antragstellenden Parteien - als rechtsfehlerhaft. In dem Erkennen dieser
Fehlerhaftigkeit und der Korrektur der früher vertretenen Ansicht für die
Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2008 kann daher eine Verminderung
der tatsächlichen Stellenzahl nicht gesehen werden.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. August 2008, auf den die
antragstellende Partei auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 22. September 2008
Bezug nimmt, noch einmal überzeugend dargestellt, dass die wissenschaftlichen
Mitarbeiter Dr. X... und Y... aus den Stellen 101004-C3 und 104035-C2 bezahlt
werden und mit 6 SWS die mit insgesamt 16 SWS in die Berechnung eingeflossene
Lehrverpflichtung aus den genannten Stellen erfüllen, während eine Lehrleistung
von 8 SWS im Rahmen von Lehraufträgen, die ebenfalls aus diesen Stellen
finanziert worden sind, von den PDs Dres. XY... und YX... erbracht worden sind.
Dem von der antragstellenden Partei angeführten Umstand, dass in der
Stellenübersicht Akademiker (Bl. 6 der Generalakte) in der Spalte „Besetzung“ bei
der Stelle 101004-C3 aufgeführt ist „C3“, während bei der anderen genannten
Stelle in dieser Spalte kein Eintrag vorhanden ist, kommt demgegenüber keine
Bedeutung zu, weil sich aus der jeweils vorhandenen Eintragung „N.N.“ in der
Spalte „Name“ hinreichend deutlich ergibt, dass die genannte Stelle unbesetzt
war. Ebenfalls nicht bedeutsam ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf
Seite 8 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die genannten
wissenschaftlichen Mitarbeiter von „1,5 SWS“ spricht. Offensichtlich meinte das
Verwaltungsgericht mit der aufgeführten Zahl nicht die Lehrverpflichtung, sondern
die Stellen, da die beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter insgesamt 1,5 Stellen
inne haben mit einer Lehrverpflichtung von 6 (4 + 2) SWS. Dieser offensichtliche
Irrtum lässt den angefochtenen Beschluss nicht rechtsfehlerhaft erscheinen.
Wegen der in Gliederungspunkt B. II. 2.2. des Schriftsatzes vom 22. September
2008 erneut aufgeführten zeitweiligen Doppelbesetzung einer Stelle nimmt der
Senat Bezug auf seine Darlegungen im von der antragstellenden Partei
aufgeführten Beschluss vom 6. Februar 2008 und sieht aufgrund der Darlegungen
der antragstellenden Partei weder Veranlassung, seine Ansicht zu ändern, noch
die den Beteiligten offensichtlich bekannten Ausführungen durch Zitat zu
wiederholen.
Hinsichtlich der unter Gliederungspunkt B. II. 2.2. des Begründungsschriftsatzes
aufgeführten Personen Dr. YXZ... und Dr. ZYX... hat die Antragsgegnerin auf Seite
2 der Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember 2008 überzeugend darauf
hingewiesen, dass Herr Dr. Klug auf einer Stelle C1/Wiss.Assistent geführt wurde,
so dass er nicht zusätzlich hierzu mit einer – weiteren - Lehrverpflichtung zu
berücksichtigen war. Frau Dr. ZYX... ist danach bereits zum Ablauf des April 2007
ausgeschieden (in der Stellenübersicht Bl. 6 der Generalakte ausdrücklich
aufgeführt), so dass sie für das streitgegenständliche Sommersemester 2008
nicht mehr zu berücksichtigen war. Dies ist im Hinblick auf das
„Aktualisierungsgebot“ in § 5 Abs. 2 KapVO nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Ausführungen unter Gliederungspunkt B. II. 2.3. des Schriftsatzes
vom 22. September 2008 bezüglich der wissenschaftlichen Mitarbeiter in der
Biochemie ergibt sich bereits aus der Stellenübersicht Bl. 7 der Generalakte, dass
die Zahl der berücksichtigten Lehrverpflichtungen im Umfang von 18 SWS aus den
1,5 Zeitstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und den unbesetzten Stellen
102003/C2 (Anteil Vorklinik 0,5) und 122011/A13 mit der Zahl der
Lehrverpflichtung aus 4,5 Zeitstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einer
Lehrverpflichtung von je 4 SWS übereinstimmt (4,5 * 4 = 18), so dass kein Raum
für die Berücksichtigung weiterer Lehrverpflichtungen besteht.
Die Ausführungen unter Gliederungspunkt B. II. 2.4. zur Psychosomatik sind bereits
in sich nicht nachvollziehbar. Im Namensverzeichnis auf Bl. 72 der Generalakte ist
nämlich entgegen der Behauptung kein PD mit dem Namen „Dr. XX...“ aufgeführt.
Allerdings trifft es zu, dass dort für den Ausbildungsabschnitt klinisch-praktische
Lehreinheit 8 Stellen aufgeführt sind mit unterschiedlicher Wertigkeit hinsichtlich
des CNW-Anteils zwischen 0,5 und 2. Jedoch ist bei keiner der Stellen als Fach
Psychosomatik angegeben, sondern fünfmal Innere Medizin, einmal Orthopädie
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Psychosomatik angegeben, sondern fünfmal Innere Medizin, einmal Orthopädie
und zweimal andere Fächer. Es ist daher nicht ersichtlich, welcher Bezug zum Fach
Psychosomatik bestehen soll. Auch der Hinweis auf Bl. 13 (der Generalakte) ist
offensichtlich unzutreffend, da dort die Zusammenstellung zum Fach Physiologie
enthalten ist. Die Psychosomatik findet sich auf Bl. 15 der Generalakte und enthält
tatsächlich 7 Stellen für die Vorklinik. Die von der antragstellenden Partei erstrebte
Zusammenstellung mit Namensangaben ist auf Bl. 80 der Generalakte bereits
enthalten. Dort sind neben einer auf einer Stelle „C1 WAss“ geführten Lehrperson
mit dem Namen „XX...“ (dort enthalten ohne akademischen Titel) weitere 12
Personen namentlich aufgeführt und bei einer weiteren Stelle „N.N“. Auch der
Hinweis der antragstellenden Partei auf angeblich aufgeführte 12 Lehrpersonen ist
daher unzutreffend. Hinweise darauf, dass die von der Antragsgegnerin
vorgenommene Zuordnung der Stellen der Psychosomatik zur Lehreinheit
Vorklinik einerseits und zur Klinik andererseits unzutreffend sein könnte, ergeben
sich für den Senat aus den Darlegungen der antragstellenden Partei jedenfalls
nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 2.
Dezember 2008 ausgeführt, das Zentrum für Psychosomatik habe in erheblichem
Umfang auch für den zweiten Studienabschnitt Lehre zu erbringen, weshalb die
dort vorhandenen Stellen nur zum Teil dem vorklinischen Ausbildungsabschnitt
zugeordnet werden könnten. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe vermag der
Senat aufgrund der Ausführungen der antragstellenden Partei hierzu nicht zu
erkennen.
Der Ansicht der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt B. II. 3.1. des
Schriftsatzes vom 22. September 2008, sämtliche von der Antragsgegnerin im
Kapazitätsbericht aufgelisteten Lehraufträge seien mit einem Umfang von
insgesamt 37 SWS in die Berechnung des Lehrangebotes einzubeziehen, kann
ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft bereits nicht zu, dass die Antragsgegnerin
zu diesem Punkt keine hinreichenden Ausführungen gemacht habe. So wurde
oben bereits dargestellt, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin etwa die
Lehraufträge für die Privatdozenten Dr. XY... und Dr. YX... im Bereich Anatomie aus
den oben aufgeführten nicht besetzten Stellen bezahlt worden sind. Ihre
Lehrverpflichtung ist somit nach § 10 Satz 2 KapVO nicht in die Berechnung des
Lehrangebotes einzubeziehen, weil diese bereits im Rahmen der abstrakten
Berechnung des Lehrangebotes nach Stellen berücksichtigt worden ist. Gleiches
scheint für die anderen Lehraufträge plausibel, die die Antragsgegnerin wegen der
Finanzierung aus umbesetzen Stellen als nicht kapazitätswirksam angesehen hat,
wie das Verwaltungsgericht auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses
zutreffend ausgeführt hat. Allein die hohe Zahl an Vakanzen von Stellen, deren
Summe der abstrakten Lehrverpflichtungen, die in die Kapazitätsberechnung
eingeflossen ist, die Summe der Lehraufträge übersteigt, spricht deutlich gegen
eine kapazitätserhöhende Wirkung der genannten Lehraufträge, da ansonsten die
ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sicher gestellt wäre. Auch der Senat sieht
keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen hierzu ohne konkrete Anhaltspunkte,
dass die Angaben der Antragsgegnerin unzutreffend sein könnten. Soweit die
antragstellende Partei unter Hinweis auf Rechtsprechung des OVG Bremen die
Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu für nicht ausreichend hält, folgt der
Senat dem nicht.
Hinsichtlich der angeblichen Nichtberücksichtigung von sogenannter „Titellehre“
durch Privatdozent Dr. YY... kann der antragstellenden Partei ebenfalls nicht
gefolgt werden. Es mag sein, dass der genannte Privatdozent zwei Seminare um
Umfang von je 1,5 SWS in Wahlfächern abhält, zumal auch das Verwaltungsgericht
auf Seite 13 des angefochtenen Beschlusses hiervon ausgegangen ist, ohne dass
hier problematisiert zu werden braucht, auf welche Zeiträume hierbei abzustellen
ist. Inwieweit die von der antragstellenden Partei behauptete Unterscheidung
zwischen Wahlfach und Wahlpflichtfach unter Gliederungspunkt B. II. 3.2. des
Schriftsatzes vom 22. September 2008 bedeutsam sein soll, ist nicht erkennbar.
Nach der Regelung in dem von der antragstellenden Partei aufgeführten § 2 Abs. 8
ÄAppO muss jeder Student im vorklinischen Ausbildungsabschnitt ein Wahlfach
belegen. Dabei werden offensichtlich von der Universität verschiedene Wahlfächer
angeboten, von denen jeder Student eines wählen muss, weshalb insofern auch
von „Wahlpflichtfach“ gesprochen werden kann, obwohl die Approbationsordnung
für Ärzte diese Formulierung nicht verwendet und nur von „Wahlfach“ spricht. Jeder
Student muss aber auch nur ein Wahlfach wählen. Hieraus folgt, dass die
entsprechenden Veranstaltungen nicht von jedem Studierenden besucht werden
müssen, sondern jede Veranstaltung zu einem Wahlfach nur von einem Teil der
Studierenden. Offensichtlich aufgrund dieser Überlegungen hat die
Antragsgegnerin in den „Studienplan 1. Studienabschnitt“ zur Berechnung des CA
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Antragsgegnerin in den „Studienplan 1. Studienabschnitt“ zur Berechnung des CA
(Bl. 55 der Generalakte, s. auch S. 26 des angefochtenen Beschlusses) für dieses
Wahlfach ein „Beispiel-Wahlfach“ im Umfang von 1,5 SWS für ein Seminar
aufgenommen. Nur in diesem Umfang ist daher PD Dr. YY... – insofern in höherem
Umfang, als es seiner Lehrverpflichtung entspricht - bei der Berechnung des
Lehrangebots berücksichtigt worden, was im Hinblick auf die
„Bilanzierungssymmetrie“ zutreffend ist. Wenn PD Dr. YY... mehrere
Veranstaltungen in verschiedenen Wahlfächern anbieten mag, führt dies jedoch
nur dazu, dass jede einzelne von mehreren Studenten, aber jeweils dennoch nur
von einem Teil wahrgenommen werden kann. Gleiches gilt für das Wahlfach, das
von der weiteren Person angeboten wird, die die antragstellende Partei unter
Gliederungspunkt B. II. 3.2. (am Ende) des Schriftsatzes vom 22. September 2008
aufgeführt hat. Anders ausgedrückt muss ein Studierender nur im Umfang von 1,5
SWS Lehre für ein Wahlfach in Anspruch nehmen, jedoch müssen zur Abdeckung
für die Gesamtheit der Studierenden hierfür mehrere Veranstaltungen jeweils nur
für einen Teil von ihnen angeboten werden, da eben die Wahlmöglichkeit besteht.
Die von der antragstellenden Partei geforderte Erhöhung des Lehrangebots im
Umfang von weiteren 1,5 SWS für Dr. YY... und weitere Erhöhung um 1,5 SWS für
Frau ZZ... würde somit zu einer künstlichen Erhöhung der Kapazität führen, die
nicht im Einklang mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung stünde.
Die Ausführungen der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt B. II. 3.3 des
Schriftsatzes vom 22. September 2008 zur Berücksichtigung von tatsächlichen
Lehrleistungen durch sog. „Drittmittelbedienstete“ vermag der Senat nicht zu
folgen. Er hat bereits in seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 – 10 GM 732/07.S7
– betreffend das Sommersemester 2007 zu diesem Gesichtspunkt folgendes
ausgeführt:
„Wegen des im Rahmen des Lehrangebots aus Stellen vom Verwaltungsgericht zu
Recht hervorgehobenen abstrakten Stellenprinzips kann auch nicht im Wege einer
analogen Anwendung des die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden
betreffenden § 10 der Kapazitätsverordnung – KapVO – vom 10. Januar 1994
(GVBl. I S. 1 ff.) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der
Kapazitätsverordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532) eine Lehrleistung, die
zusätzlich zum Lehrangebot aus Stellen tatsächlich erbracht wird, dem
Lehrangebot aus Stellen hinzugefügt werden, wie dies die antragstellende Partei
sinngemäß auf den Seiten 24 und 25 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2007 vorträgt.
Es würde sich dabei um einen Systembruch handeln, der den Regelungen der
Kapazitätsverordnung widerspräche.
Entsprechendes gilt für die Lehre, die von Drittmittelbediensteten erbracht wird. Es
entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Drittmittelbedienstete nicht in das
Lehrangebot eingestellt werden. Dies folgt letztlich schon aus § 8 Abs. 1 Satz 1
KapVO, wonach für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des
wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen
Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen sind.
Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist, dass es
sich um solche für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre
verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Drittmittelbedienstete gehören
nicht zu diesen Personen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 8 MM
4492/04.W4 – Seite 4 des amtlichen Umdrucks; VGH München, Beschluss vom 13.
Oktober 2004 – 7 CE 04.11143, 7 CE 04.11144, 7 CE 04.11145, 7 CE 04.11146 –
juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 – juris; Bahro/Berlin,
Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4.
Aufl., 2003, Rdnr. 4 f. zu § 8 KapVO)“.
Diese Ausführungen macht er sich wie schon im Beschluss vom 5. August 2008 –
10 GM 2238/07.W7 u.a. – betreffend das Wintersemester 2007/2008 auch für das
vorliegende Verfahren betreffend das Sommersemester 2008 zu Eigen.
Die Ausführungen der antragstellenden Partei rechtfertigen keine andere
rechtliche Einschätzung. Das von ihr aufgeführte Gesetz über befristete
Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz – vom 12.
April 2007 (BGBl I S. 506) hat allein arbeitsrechtliche Bedeutung, indem es die
Möglichkeit regelt, mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit
Ausnahme der Hochschullehrer(innen) befristete Arbeitsverträge abzuschließen,
und in § 2 Abs. 2 in diese Regelungen Personal einschließt, deren Beschäftigung
überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird. Eine Lehrverpflichtung ist aus
diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist eine kapazitätsrechtliche
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diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist eine kapazitätsrechtliche
Bedeutung dieser Regelungen erkennbar. Die antragstellende Partei konzediert
unter Gliederungspunkt B. II. 3.3.1.3. des Schriftsatzes vom 22. September 2008
ausdrücklich, dass eine Rechtspflicht der Drittmittelbediensteten, Lehrleistungen
zu erbringen, nicht besteht. Die von ihr für notwendig erachtete analoge
Anwendung des § 10 KapVO auf von Drittmittelbediensteten – ohne Rechtspflicht -
tatsächlich erbrachte Lehrleistungen hält der Senat nicht für zutreffend. Sollte im
Einzelfall ein – vergüteter - Lehrauftrag erteilt werden, was bei wissenschaftlichen
Mitarbeitern nach § 77 Abs. 1 Satz 3 HHG Voraussetzung ist für die Übertragung
von Vorlesungen, Seminaren, Übungen und anderen Lehraufgaben, wie sie von
Mitgliedern der Professorengruppe wahrgenommen werden, wäre die genannte
Regelung ohnehin unmittelbar anwendbar. Die Vergabe solcher Lehraufträge
behauptet die antragstellende Partei jedoch nicht. Eine Analogie zur sog.
„Titellehre“ kann schon deswegen nicht gebildet werden, weil hierbei nämlich eine
Lehrverpflichtung (und Lehrberechtigung) besteht (§ 32 Abs. 2 Satz 2 HHG für
Privatdozentinnen und -dozenten, nach § 33 Satz 2 HHG entsprechend
anzuwenden auf außerplanmäßige Professuren; § 85 Abs. 2 Satz 1 HHG für
Honorarprofessuren), bei den Drittmittelbediensteten jedoch nicht.
Soweit sich die antragstellende Partei unter Gliederungspunkt B. II. 4. gegen die
vom Verwaltungsgericht – wie in früheren Verfahren zu vergangenen Semestern
ebenfalls – gebilligte Deputatsverminderungen für den Studiendekan, den
Europabeauftragten und den Studienfachberater wendet, vermag der Senat dem
ebenfalls nicht zu folgen. Vielmehr schließt er sich der Ansicht des
Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses an, die
gewährten Deputatsverminderungen im Umfang von insgesamt 5 SWS seien
erforderlich und sachlich gerechtfertigt, im Umfang moderat gehalten und nicht
willkürlich. Die Änderung der Zuständigkeit für die Gewährung der Verminderung
der Lehrverpflichtung hat entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei die
bereits im Jahre 1998 vom seinerzeit zuständigen Ministerium gewährte
Ermäßigung für den Europabeauftragten nicht beeinflusst, zumal diese „für die
Dauer der Wahrnehmung der Funktion“ gewährt worden ist (Bl. 82 der
Generalakte). Ein Widerruf dieser Genehmigung ist nicht erkennbar und auch von
der antragstellenden Partei nicht behauptet worden. Der Übergang der
Zuständigkeit auf die Hochschulleitung betrifft offensichtlich nur neue
Entscheidungen über Deputatsverminderungen und setzt früher ergangene
Entscheidungen der seinerzeit dafür zuständigen Stelle nicht außer Kraft (so auch
B./Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 152 unter Hinweis auf nicht
veröffentlichte Rechtsprechung des OVG Lüneburg). Die Frage, ob die
Lehrverpflichtungsverordnung von 1999, auf die die antragstellende Partei unter
Gliederungspunkt B. II. 4.2 des Schriftsatzes vom 22. September 2008 verweist,
Ende 2005 außer Kraft getreten ist, stellt sich schon deswegen nicht, weil zum 1.
Oktober 2006 die – hier anzuwendende - Lehrverpflichtungsverordnung vom 2.
August 2006 (GVBl I, S. 471) in Kraft getreten ist. Es erscheint auch nicht
unmittelbar entscheidungserheblich, ob die gewährten Deputatsverminderungen
unter ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens nach § 5 Abs. 2 LVVO erteilt
worden sind. Dieses Ermessen hat zunächst beamtenrechtliche oder
arbeitsrechtliche Bedeutung und betrifft somit das Verhältnis zwischen dem
Beamten bzw. dem Arbeitnehmer und seinem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Nur
in diesem Verhältnis kann daher eine etwaige Verletzung des Ermessens
bedeutsam sein. Eine unmittelbar drittschützende Bedeutung dürfte dieser
Vorschrift nicht zukommen.
Eine andere Frage ist allerdings, ob trotz der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO,
wonach gewährte Deputatsverminderungen zu berücksichtigen sind, die
kapazitätsrechtliche Nichtberücksichtung von erteilten Deputatsverminderungen
zulässig ist, wenn diese willkürlich oder unter sachlichen Gesichtspunkten nicht zu
rechtfertigen sind, obwohl die einschlägige Vorschrift weder eine
Ausnahmemöglichkeit vorsieht noch einen Ermessensspielraum eröffnet. Diese
Frage dürfte wegen der Verfassungsrang genießenden Pflicht der Universitäten zur
vollständigen Ausschöpfung der Lehrkapazität zu bejahen sein. Eine
Nichtberücksichtigung einer gewährten Deputatsverminderung setzt jedoch
voraus, dass eine kapazitätsverringernde Gewährung einer Deputatsverminderung
sich als kapazitätsrechtlich nicht zu rechtfertigen darstellt. Im vorliegenden Fall
lassen die von der antragstellenden Partei aufgeführten Gesichtspunkte solches
nicht erkennen, zumal diese Verringerungen in der Rechtsprechung sowohl des
Verwaltungsgerichts Gießen als auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes
seit langer Zeit gebilligt sind. Aufgrund der Darlegungen der antragstellenden
Partei sieht der Senat keine Veranlassung, seine Auffassung hierzu zu ändern. Die
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Partei sieht der Senat keine Veranlassung, seine Auffassung hierzu zu ändern. Die
von der antragstellenden Partei aufgeführte Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15/88 -, NVwZ
1990, 349) erfordert ebenfalls keine Änderung dieser rechtlichen Einschätzung. Sie
betraf eine von einem Landesministerium vorgenommene Verschiebung einer
Stelle von einer Lehreinheit zu einer anderen, wobei das dort zuständige
Ministerium eines anderen Bundeslandes irrtümlich davon ausgegangen war, dass
diese Verschiebung keine nachteiligen Folgen auf das Lehrangebot der Lehreinheit
haben werde. Diese Situation ist mit der hier zu entscheidenden nicht
vergleichbar. Weder handelt es sich um eine ebenso weitgehende Maßnahme noch
ist ersichtlich, dass sich die jeweils entscheidenden Stellen in einem Irrtum über
die Kapazitätswirksamkeit der Deputatsverringerung befunden haben könnten.
Zudem sind die Deputatsverringerungen von der Antragsgegnerin nachvollziehbar
und sachlich begründet worden und entsprechen ihrer langjährigen Praxis.
Den Einwendungen der antragstellenden Partei hinsichtlich des sog.
„Dienstleistungsexportes“ Gliederungspunkt B. III. kann ebenfalls weitgehend nicht
gefolgt werden. Der von der antragstellenden Partei vorgenommene Vergleich mit
früheren Entscheidungen und Berechnungen ist wenig ergiebig, da es Wesen einer
jeweils konkret vorgenommenen Berechnung ist, dass sie von früheren
Berechnungen abweichen kann. Insbesondere der Vergleich mit den Verhältnissen
im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 kann wegen der
seither vergangenen Zeit für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die
Unrichtigkeit der nunmehr vorgenommenen Berechnung ergeben.
Den Einwendungen hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungs-Studiengänge kann
nur hinsichtlich eines Teilaspekts bei dem Export in das Studienfach Zahnmedizin
gefolgt werden, wie näher darzustellen sein wird, im Übrigen jedoch nicht.
Soweit die antragstellende Partei bezüglich des Exportes in den Studiengang
Zahnmedizin unter Gliederungspunkt B. III. 2.2.4. mit Hinweis auf eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (- 7 C
17/89 - DVBl. 1990, 531) geltend macht, anstelle des ermittelten Anfängermittels
von 34,5 hätte das Verwaltungsgericht nur die festgesetzte Zulassungszahl von 32
zugrunde legen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat hierzu bereits in
seinem Beschluss vom 6. Februar 2008 – 10 GM 732/07.S7 u.a. – auf Seite 6
folgendes ausgeführt:
„Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang
Zahnmedizin von einer durchschnittlichen Studienanfängerzahl von 35
ausgegangen, was auf der Berücksichtigung der tatsächlichen
Studienanfängerzahlen der beiden Vergleichssemester Sommersemester 2005
und Wintersemester 2005/2006 (34 Studienanfänger und 37 Studienanfänger)
beruht. Es ist entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei (Seite 7 des
Schriftsatzes vom 17. Juli 2007) nicht die Studienanfängerzahl im Studiengang
Zahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 zu Grunde zu legen, die sich auf 34
belief. Dabei kann dahinstehen, ob der nach Ablauf der
Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Schriftsatz des Bevollmächtigen vom
11. Januar 2008 (dort Seite 8) Berücksichtigung finden muss. Denn der Senat teilt
nicht die dort vertretene Auffassung, es könne nur dann nicht auf die
voraussichtliche Zulassungszahl abgestellt werden, wenn der fremde Studiengang
nicht der Zulassungsbeschränkung unterliegt. Auch die von der antragstellenden
Partei zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember
1989 (- 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531) vermag den Senat insofern nicht zu
überzeugen. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an
Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge
anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge
oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
Dass „die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die
bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“, ändert
nichts daran, dass es nach dem ersten Halbsatz der zitierten Regelung um die
„Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen“ geht und dass zu dieser
Berechnung „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge
anzusetzen“ sind. Das heißt, der Verordnungsgeber stellt auf den „Bedarf an
Dienstleistungen“ und auf „Studienanfängerzahlen ...“ ab, was nach Auffassung
des Senats darauf hindeutet, dass der tatsächliche Bedarf des
Dienstleistungsstudiengangs und damit die tatsächliche Belastung des die
Dienstleistung exportierenden Studiengangs ermittelt werden soll. Ergänzend ist
im Nebensatz der Regelung lediglich geregelt, dass bei dieser Berechnung die
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im Nebensatz der Regelung lediglich geregelt, dass bei dieser Berechnung die
voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige
Entwicklung der Studienanfängerzahlen „zu berücksichtigen sind“. Die
Verpflichtung, beide Elemente „zu berücksichtigen“, bedeutet entgegen der
Auffassung der antragstellenden Partei nicht, dass die beiden zu
berücksichtigenden Elemente (voraussichtliche Zulassungszahlen, bisherige
Entwicklung der Studienanfängerzahlen) in einem Über/Unterordnungsverhältnis
zueinander stehen. Vielmehr steht es der Antragsgegnerin frei, auf das eine oder
andere Element abzustellen, wofür schon das Verbindungswort „oder“ spricht. Es
ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das zweite
Element (bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen) berücksichtigt hat,
zumal dies eher eine Prognose auf die tatsächlich eintretende Belastung durch
Dienstleistungen zulässt.“
Diese Ausführungen macht sich der Senat - mit Ausnahme der eingangs
genannten Studienanfängerzahl von 35 – wie bereits in seinem Beschluss vom 5.
August 2008 betreffend das Wintersemester 2007/2008 - auch für das vorliegende
Verfahren zu Eigen. Die Kritik der antragstellenden Partei, der Senat habe nicht
deutlich gemacht, aus welchem Grunde ihn die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeuge, ist nicht recht verständlich, weil in
dem oben wiedergegebenen Zitat ausdrücklich die vom Senat für richtig gehaltene
Auslegung des § 11 Abs. 2 KapVO dargestellt wird. Bei der Berechnung der
Anfängerzahl hat die Antragsgegnerin zu Recht die Anfängerzahlen für das
Sommersemester 2006 (35) und für das Wintersemester 2006/2007 (34)
zugrunde gelegt und hieraus ein Mittel von 34,5 errechnet. Die Behauptung der
antragstellenden Partei trifft somit nicht zu, die Berechnung beruhe auf einem
„Ausreißer“ von 37 in einem längst vergangenen Semester. Die genannten
Semester sind die dem Berechnungsstichtag 1. Februar 2007 vorausgegangenen
zwei Semester. Wegen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO vorgeschriebenen
Ermittlung der Jahresaufnahmekapazität muss auch der Dienstleistungsexport
bezogen auf das gesamte Jahr ermittelt werden, das sich hier auf den Zeitraum
Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 bezieht, so dass die
zugrunde gelegte Anfängerzahl im vorliegenden, das Sommersemester 2008
betreffenden Verfahren nicht anders sein kann als für das Wintersemester
2007/2008. Der Ansicht der antragstellenden Partei, es müssten die
Anfängerzahlen für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester
2007/2008 berücksichtigt werden, trifft daher nicht zu. Dies gebietet auch nicht die
Aktualisierungsregelung in § 5 Abs. 2 und 3 KapVO. Die Antragsgegnerin war auch
nicht gehalten, (nur) die jeweils festgesetzte Kapazität an Studienanfängern zu
berücksichtigen, sondern berechtigt, die tatsächlichen Zahlen zugrunde zu legen.
Da die antragstellende Partei die Berücksichtigung lediglich der festgesetzten
Zulassungszahl für das Wintersemester 2007/2008 begehrt, kann dem nicht
gefolgt werden. Welche tatsächlichen Anfängerzahlen sich ergeben haben, hat sie
nicht dargetan, so dass selbst unter Zugrundelegung ihrer Ansicht, wegen der
Aktualisierungsregelung hätte eine Neuberechnung erfolgen müssen, anhand ihrer
Ausführungen nicht erkannt werden kann, dass dies zu einem für sie günstigeren
Ergebnis geführt hätte.
Zu Recht wendet sich die antragstellende Partei unter Gliederungspunkt B. III.
2.2.1. jedoch dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin folgend
einen Export von insgesamt 12 SWS für Kleingruppenveranstaltungen
berücksichtigt hat und zwar im Umfang von je 5 SWS für Kurse der
mikroskopischen Anatomie und der makroskopischen Anatomie sowie von 2 SWS
für den sogenannten „Gehirnkurs“. Nach Auffassung des Senats dürfen jedoch
Seminare der mikroskopischen Anatomie nur im Umfang von 4 SWS berücksichtigt
werden und der Gehirnkurs nur im Umfang von 1 SWS. Dies beruht darauf, dass in
der nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom
12. August 2008 (Bl. 329 der Generalakte) noch gültigen Studienordnung
Zahnmedizin vom 19. Oktober 1998 nur 4 SWS mikroskopisch-anatomischer Kurs
vorgesehen sind, so dass auch nur in diesem Umfang entsprechende
Lehrveranstaltungen vom Studiengang Medizin zu erbringen sind. Soweit also 5
SWS für Seminare der mikroskopischen Anatomie berücksichtigt worden sind, ist
dieser Umfang auf 4 SWS zu reduzieren. Nach den Angaben der Antragsgegnerin
in der bereits genannten Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. August 2008 wird im
„Gehirnkurs“ der Bereich des gesamten Kopfes „sowohl makroskopisch als auch
mikroskopisch speziell für Zahnmediziner“ behandelt. Mangels näherer Angaben
ist von einem gleichen makroskopischen wie mikroskopischen Anteil dieser
Lehrveranstaltung auszugehen, so dass die auf den mikroskopischen Anteil
entfallende 1 SWS ebenfalls herauszurechnen ist, weil die nach der
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entfallende 1 SWS ebenfalls herauszurechnen ist, weil die nach der
Studienordnung Zahnmedizin erforderlichen 4 SWS mikroskopische Anatomie
bereits durch die oben genannten Kurse in diesem Umfang abgedeckt sind.
Der Senat vermag sich nicht der Haltung der Antragsgegnerin in der
Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember 2008 anzuschließen, es sei von geringer
Bedeutung, dass die erfolgten Verschiebungen in ihrem Lehrangebot noch keinen
Niederschlag in einer veröffentlichten Studienordnung gefunden haben. Nach § 11
Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit (nur) die
Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete
Studiengänge zu erbringen hat. Diese Regelung kann nur so verstanden werden,
dass allein Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen sind, die die Lehreinheit
zu erbringen verpflichtet ist. Etwa erbrachte freiwillige Lehrveranstaltungsstunden
sind danach nicht zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung in diesem Sinne kann sich
jedoch nur aus einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten
Studienganges ergeben, die entsprechende Veranstaltungen als Pflicht- oder
Wahlpflichtfächer vorschreibt, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums
erforderlich sind und von der nicht zugeordneten Lehreinheit nicht selbst erbracht
werden können (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 11 KapVO, Rdnr. 1; B./Brehm, a.a.O., Rdnr.
182 mit umfangreichen Hinweisen zur Rechtsprechung u.a. des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs). Andererseits können auch nur solche
Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden, die von der exportierenden
Lehreinheit tatsächlich erbracht werden.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die noch geltende Studienordnung des
Studiengangs Zahnmedizin vom 19. Oktober 1998. Diese sieht nur im Umfang von
4 SWS mikroskopisch-anatomische Kurse vor, so dass der Studiengang Medizin
auch nur in diesem Umfang verpflichtet sein kann, entsprechende
Veranstaltungen abzuhalten. Zwar sind dort Kleingruppenveranstaltungen zur
makroskopischen Anatomie im Umfang von 8 SWS vorgesehen; jedoch werden sie
nur im Umfang von insgesamt 6 SWS von der Lehreinheit Medizin erbracht,
nämlich durch die 5 SWS der makroskopisch-anatomischen Seminare und die
diesem Fach nach den obigen Überlegungen zuzuordnende eine SWS des
„Gehirnkurses“. Es können somit nur Lehrveranstaltungsstunden im Umfang von
10 SWS insgesamt berücksichtigt werden.
Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die in der
Studienordnung Zahnmedizin für Kleingruppenveranstaltungen mit 12 SWS
aufgeführte Gesamtsumme dem von der Antragsgegnerin und dem
Verwaltungsgericht angerechneten Umfang entspreche. Zwar mag grundsätzlich
die Bezeichnung der einzelnen Lehreinheit nicht allein bedeutsam sein, wenn nur
der Inhalt derselben übereinstimmt. Jedoch kann diese Überlegung für die Begriffe
„mikroskopisch“ und „makroskopisch“ nicht gelten, weil sie geradezu als
Gegensätze anzusehen sind.
Andererseits vermag der Senat aufgrund der Überlegung, dass es nicht auf die
konkrete Bezeichnung der Lehrveranstaltung ankommt, sondern auf ihren Inhalt,
nicht der Auffassung der antragstellenden Partei zu folgen, der „Gehirnkurs“ sei
mangels Nennung in der Studienordnung Zahnmedizin ebenso wenig zu
berücksichtigen wie die Vorlesung Neuroanatomie, die die Antragsgegnerin mit 3
SWS angesetzt hat. Wie bereits dargelegt, hat die Antragsgegnerin angegeben, in
dem „Gehirnkurs“ werde der Bereich des gesamten Kopfes behandelt, was der
„Anatomie“ im Sinne der Studienordnung Zahnmedizin zugerechnet werden kann.
Mit der oben aufgeführten Einschränkung ist daher der makroskopisch-
anatomische Teil dieser Lehrveranstaltung von dem Pflichtprogramm der
Studienordnung Zahnmedizin umfasst anzusehen. Es ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Veranstaltung als Seminar mit
einem Anrechnungsfaktor von f = 1 und einer Gruppengröße von g = 20
angerechnet hat. Sie hat überzeugend dargelegt, dass es sich um ein Seminar mit
Demonstrationen handelt und daher diese Anrechnung erfolgen muss. Zudem
hätte die von der antragstellenden Partei für richtig gehaltene Berücksichtigung als
Kurs mit f = 0,5 und g = 15 nur recht geringe Auswirkungen, die nach der
Berechnung des Senats im vorliegenden Fall zu keinem weiteren Studienplatz
führen würden, jedenfalls nicht über den einen Studienplatz hinaus, der sich
aufgrund der oben dargestellten Erwägungen angezeigten Reduzierung des
Dienstleistungsexports in die Zahnmedizin ergibt, wie noch darzustellen sein wird.
Auch die Berücksichtigung der Vorlesungen einschließlich der Vorlesung
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Auch die Berücksichtigung der Vorlesungen einschließlich der Vorlesung
„Neuroanatomie“, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in der
Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12. August 2008 hierzu ausgeführt, dass die Inhalte
der in der Studienordnung Zahnmedizin vorgesehenen Vorlesungen Anatomie,
Histologie und Embryologie in den von dem Studienfach Medizin abgehaltenen
Vorlesungen Anatomie I, Anatomie II und Neuroanatomie behandelt werden. Unter
„Histologie“ ist die Lehre von den Geweben des Körpers zu verstehen und unter
„Embryologie“ die Lehre von der Entwicklung des Embryos (jeweils nach
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage). Beide Fächer sind also so
allgemein gehalten, dass Lehrinhalte der Anatomie – auch der Neuroanatomie -
hierunter gefasst werden können. Jedenfalls besteht die oben für die Begriffe
„mikroskopisch“ und „makroskopisch“ angenommene Gegensätzlichkeit nicht.
Der Senat schließt sich daher der Ansicht des Verwaltungsgerichts an, dass die
Vorlesungen im Gesamtumfang von 12 SWS (Anatomie I 4 SWS, Anatomie II 5
SWS, Neuroanatomie 3 SWS) mit den Pflichtvorlesungen nach der Studienordnung
Zahnmedizin (Anatomie 9 SWS, Histologie 2 SWS, Embryologie 1 SWS) soweit
übereinstimmen, dass sie bei dem Dienstleistungsexport in diesen Studiengang in
vollem Umfang zu berücksichtigen sind.
Durch die danach vorzunehmenden Korrekturen vermindert sich der in der Tabelle
auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses für die Zahnmedizin errechnete
Gesamt-CA-Wert auf 0,9459, weil sich der Wert für den Gehirnkurs von 0,1000 auf
0,0500 reduziert und für die mikroskopische Anatomie von 0,1667 auf 0,1333,
wobei sich in der vierten Nachkommastelle eine Abweichung wegen der Rundung
ergibt, weshalb der Wert nicht 0,9458 beträgt.
Den weiteren Einwendungen der antragstellenden Partei zum
Dienstleistungsexport unter Gliederungspunkt B. III. 3. folgt der Senat hingegen
nicht. Dies gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht
der Antragsgegnerin folgend einen Dienstleistungsexport in die
Diplomstudiengänge Psychologie, Ökotrophologie und Erziehungswissenschaften
sowie Sozialwissenschaften berücksichtigt, obwohl in diese Studiengänge ab dem
Wintersemester 2006/2007 bzw. dem Wintersemester 2007/2008 keine
Studierenden mehr aufgenommen werden, weil statt dieser Studiengänge
nunmehr so genannte Bachelor-Studiengänge eingerichtet worden seien. In
diesem Fall dürfe ab der Änderung der Studiengänge nur noch der für die neuen
Studiengänge zu erwartende – geringere - Dienstleistungsexport Berücksichtigung
finden. Ein etwaiger Export in Master-Studiengänge könne erst berücksichtigt
werden, wenn diese eingerichtet worden seien.
Der Senat teilt zunächst die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein
Dienstleistungsexport in die auslaufenden Diplomstudiengänge noch stattfindet,
so dass diese Dienstleistungsexporte nicht einfach eliminiert werden können. Die
Situation bei der Antragsgegnerin ist offensichtlich dadurch gekennzeichnet, dass
zum einen zwar die Diplomstudiengänge in den fraglichen Studiengängen
ausgelaufen sind und spätestens ab dem Wintersemester 2007/2008 keine neuen
Studierenden mehr aufgenommen werden, andererseits jedoch noch eine Vielzahl
von Studierenden vorhanden ist, die auch in höheren Semestern Dienstleistungen
des Studienfachs Medizin nachfragen werden. Diese Nachfrage ist nach den
Angaben der Antragsgegnerin in der Praxis sogar besonders hoch, weil viele
Studierenden ihren Diplomstudiengang noch abschließen möchten. Andererseits
ist der "Umbau" in die neuen Studiengänge insofern noch nicht abgeschlossen, als
offensichtlich zwar bereits die so genannten Bachelor-Studiengänge eingerichtet
worden sind, nicht jedoch auch die hierauf aufbauenden Master-Studiengänge, da
es diesen mangels Vorhandenseins von Absolventen der Bachelor-Studiengänge
ohnehin noch an Studierenden fehlen würde. Es ist jedoch offensichtlich
beabsichtigt und auch zu erwarten, dass diese Master-Studiengänge in
absehbarer Zukunft eingerichtet werden und von diesen ebenfalls – wie bereits von
den Bachelor-Studiengängen - weitere Dienstleistungen des Fachbereichs Medizin
nachgefragt werden. Insofern weicht die Situation bei der Antragsgegnerin
offensichtlich von dem der von der antragstellenden Partei aufgeführten
Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007
- 3 Nc 26/07 - zugrundeliegenden Sachverhalt ab, weil nach den dortigen
Ausführungen, die die antragstellende Partei auf Seite 39 des Schriftsatzes vom
22. September 2008 wörtlich zitiert hat, die dort zu beurteilenden neu
geschaffenen Studiengänge keinen Curricularanteil der vorklinischen Medizin mehr
in Anspruch nehmen. Würde im vorliegenden Fall - dem Anliegen der
antragstellenden Partei folgend - ein Dienstleistungsexport nur für die neuen
Bachelor-Studiengänge berücksichtigt, ginge dies offensichtlich an der
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Bachelor-Studiengänge berücksichtigt, ginge dies offensichtlich an der
Hochschulwirklichkeit in einem Maße vorbei, dass eine möglichst realitätsgerechte
Einschätzung der Kapazität nicht mehr gewährleistet wäre. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend den Angaben der Antragsgegnerin entnommen hat,
weicht der zu erwartende Dienstleistungsbedarf für die bisherigen
Diplomstudiengänge einerseits und die erst im Aufbau befindlichen Bachelor- und
Master-Studiengänge zusammen andererseits nur relativ geringfügig voneinander
ab, so dass die von der Antragsgegnerin gewählte und vom Verwaltungsgericht
unbeanstandet gebliebene Vorgehensweise, die Umstellung erst ab dem
Wintersemester 2008/2009 voll zu berücksichtigen, zur Gewährleistung einer
möglichst realitätsgerechten Kapazitätsberechnung nach Auffassung des Senats
nicht zu beanstanden ist.
Soweit die antragstellende Partei auf S. 43 ihres Schriftsatzes vom 22. September
2008 die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Abweichung im
Dienstleistungsexport sei nur relativ gering, mit einer Beispielsrechnung für den
Export in das Studienfach Erziehungswissenschaften in Zweifel zu ziehen sucht,
kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die von der antragstellenden
Partei errechnete Verringerung des Dienstleistungsexports um rund 7,3606 SWS
offensichtlich unzutreffend ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht der
Antragsgegnerin insoweit folgend einen Dienstleistungsexport in das Studienfach
Erziehungswissenschaften in einem Umfang von 11,9017 SWS unbeanstandet
gelassen; jedoch trifft es nicht zu, dass sich aus der von der Antragsgegnerin mit
Schriftsatz vom 8. August 2008 (nicht 12. August 2008, wie die antragstellende
Partei auf Seite 42 ihres Beschwerdebegründungsschriftsatzes – offensichtlich
versehentlich – ausführt) als Anlage 4 vorgelegten vorläufigen Berechnung für das
Wintersemester 2008/2009, ab dem sie die Umstellung nach eigenen Angaben voll
berücksichtigen will, lediglich noch ein Dienstleistungsexport von 4,5411 SWS
ergebe. Die einschlägige Tabelle (Bl. 260 der Generalakte) führt den von der
antragstellenden Partei genannten Wert vielmehr als Dienstleistungsexport der
„Lehreinheiten Klin.-Theorie und Klinik“ an. Als Export der Lehreinheit Vorklinik ist
dort hingegen der Wert von 9,9108 SWS genannt. Da die antragstellende Partei
also den Dienstleistungsexport des vorklinischen Ausbildungsabschnitts für das
Sommersemester 2008 mit dem Dienstleistungsexport des klinischen
Ausbildungsabschnitts für das Wintersemester 2008/2009 vergleicht und damit
gänzlich unterschiedliche Parameter, kann der gesamten Berechnung auf Seite 43
des Begründungsschriftsatzes nicht gefolgt werden.
Die Ausführungen der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt B. III. 3.2.
des Schriftsatzes vom 22. September 2008 hinsichtlich der Berücksichtigung der
Studienanfängerzahlen im Studiengang Ökotrophologie lassen bereits keine
hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne
von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erkennen. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 18,
unten, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden,
dass die Antragsgegnerin die mittlere Anfängerzahl (Aq/2) der aufnehmenden
Studiengänge als Durchschnitt der tatsächlichen Anfängerzahlen in dem
Wintersemester, in dem der Stichtag gem. § 5 Abs. 1 KapVO liegt, und dem
vorausgehenden Sommersemester, hier also des Sommersemesters 2006 und
des Wintersemesters 2006/2007, bestimme. In Abweichung hiervon hält die
antragstellende Partei die Zugrundelegung der Studienanfängerzahlen der
einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen für erforderlich. Sie legt aber nicht
dar, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts nicht auf die tatsächlichen Anfängerzahlen abzustellen sein
soll, sondern auf die festgesetzten Höchstzahlen. Es sei darauf hingewiesen, dass
die von ihr aufgeführte Studienanfängerzahl von 310 für das Wintersemester
2006/2007 und von 0 für das Sommersemester 2006 – die beiden vom
Verwaltungsgericht aufgeführten Semester – zu einer Anfängerzahl von 155 führen
würde, die über der von der Antragsgegnerin verwendeten Zahl von 135,5, die das
Verwaltungsgericht für nicht beanstandungswürdig angesehen hat, liegen würde
und damit für das Studienfach Medizin kapazitätsungünstiger wäre.
Die antragstellende Partei hält jedoch die Zugrundelegung der Anfängerzahlen
anderer als der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Semester für erforderlich.
Auch hierzu fehlt jede Darlegung dazu, aus welchem Grunde die Zahlen für das
Wintersemester 2007/2008 berücksichtigt werden sollen, obwohl der Stichtag für
die vorliegende Berechnung des hier einschlägigen Berechnungszeitraums
Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 bereits der 1. Februar
2007 war, zu dem die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2007/2008
naturgemäß ebenso wenig bekannt sein konnten wie die tatsächlichen
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naturgemäß ebenso wenig bekannt sein konnten wie die tatsächlichen
Studienanfängerzahlen. Offensichtlich will die antragstellende Partei die
Anfängerzahlen für den Bachelor-Studiengang anwenden. Dies würde jedoch
voraussetzen, dass auch die übrigen Berechnungen des Dienstleistungsexportes
in Bezug auf diesen Studiengang erfolgen müssten. Die Antragsgegnerin und ihr
folgend das Verwaltungsgericht haben jedoch für das fragliche Semester noch die
Gegebenheiten im Diplomstudiengang zugrunde gelegt, was nach den obigen
Ausführungen nicht zu beanstanden ist. Hierbei kann nicht isoliert die
Anfängerzahl im Bachelor-Studiengang eingefügt werden, weil dies zu einer
offensichtlich unzutreffenden Verzerrung des Dienstleistungsexportes führen
würde und damit offensichtlich nicht realitätsgerecht wäre.
Die schlichte Behauptung, im Rahmen der Ökotrophologie sei ein Praktikum der
mikroskopischen Anatomie fehlerhaft als Seminar (v = 2, f = 1, g = 20)
ausgewiesen worden, obwohl es sich um eine Übung handele, die mit einem
Anrechnungsfaktor von f = 0,5 und einer Gruppengröße von g = 15 zu
berücksichtigen sei, ist durch nichts belegt. Ihr kann daher nicht gefolgt werden.
Die Antragsgegnerin hat nämlich in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Dezember
2008 substantiiert ausgeführt, es handele sich hierbei nicht lediglich um
angeleitete praktische Arbeit der Studierenden, sondern um Demonstrationen,
gemeinsames Betrachten von Präparaten sowie die Erläuterung durch den
Dozenten. Anhaltspunkte, die diese Ausführungen erschüttern könnten, hat die
antragstellende Partei nicht zu nennen vermocht.
Den gesamten Einwendungen der antragstellenden Partei gegen die Berechnung
der Lehrnachfrage unter Gliederungspunkt B. IV. des
Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 22. September 2008 vermag der
Senat ebenfalls nicht zu folgen. Die Kritik der antragstellenden Partei an den
Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Juli 2008 betreffend die
Situation bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2007/2008, den die
antragstellende Partei auszugsweise wörtlich zitiert, wobei allerdings nur der erste
Teil graphisch hervorgehoben wird, der nachfolgende Teil nicht und auch ein
Abschluss durch ein Anführungszeichen nicht erfolgt, ist schon deswegen nicht
nachvollziehbar, weil die antragstellende Partei auf Seite 48f. die Behauptung
aufstellt, die Antragsgegnerin habe bei den Vorlesungen mit einer Gruppengröße
von g = 180 gerechnet, was offensichtlich nicht zutrifft. Der Senat hat bereits in
seinem soeben genannten Beschluss vom 28. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass
die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Eigenanteils der Vorklinik eine
Gruppengröße von g = 167 bei den Vorlesungen angewendet hat. Dies ist auch
der Berechnung in dem Kapazitätsbericht in „Studienplan 1. Studienabschnitt“ zu
entnehmen, wo der jeweilige CA für Vorlesungen offenkundig dadurch errechnet
worden ist, dass die jeweilige Zahl an Semesterwochenstunden durch 167 dividiert
worden ist und nicht durch 180. In dem Beschluss vom 28. Juli 2008 hatte der
Senat auch bereits darauf hingewiesen, dass sich die teilweise hiervon
abweichenden Gruppengrößen von 196 bzw. 246 bei der Berechnung des
Dienstleistungsexports dadurch ergeben, dass für die Vorlesungen, die für
Studierende mehrerer Studiengänge vorgesehen sind, die Teilnehmer aus dem
Studienfach Zahnmedizin mit 39 zu der Zahl der Teilnehmer aus dem Studienfach
Medizin (167) hinzu addiert worden sind (ergibt 196) und für einige Vorlesungen
zusätzlich 50 Teilnehmer aus dem Studienfach Psychologie (ergibt 246). An keiner
Stelle wird somit mit einer Gruppengröße von 180 gerechnet, so dass die
Ausführungen der antragstellenden Partei hierzu ins Leere gehen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Curricularnormwert nach § 13 Abs. 1
Satz 1 KapVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten
Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines
Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. Dieser Wert
ist nach § 13 Abs. 2 KapVO in der Anlage 2 normativ festgesetzt. Die im
vorliegenden Fall vorgenommenen Berechnungen dienen dabei der Ermittlung des
Curricularnormwert-Anteils der Vorklinik im Sinne von § 13 Abs. 4 KapVO. Da § 13
Abs. 1 Satz 1 KapVO nur von den Studierenden in dem jeweiligen Studiengang
spricht, erscheint die Berücksichtigung von Studierenden anderer Studiengänge
an diese Stelle ausgeschlossen, so dass auch keine rechnerische Erhöhung der
Teilnehmerzahlen von Vorlesungen durch Teilnehmer von Studierenden aus
anderen Studiengängen als der Medizin (Zahnmedizin und Psychologie) erfolgen
kann, weil dies zu einer nicht gerechtfertigten rechnerischen Verknappung der für
das geordnete Studium der Medizin erforderlichen Lehrnachfrage führen würde.
Hingegen dient die Berücksichtigung der Gesamtzahl an Teilnehmern an den
Vorlesungen im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports einer
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Vorlesungen im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports einer
sachgerechten Aufteilung der Lehrnachfrage auf die Studierenden aller beteiligten
Studiengänge, so dass dies an dieser Stelle nicht nur gerechtfertigt, sondern
sogar geboten erscheint.
Auch den Einwendungen der antragstellenden Partei hinsichtlich der „Zuordnung
der gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu den verschiedenen Lehreinheiten“
unter Gliederungspunkt B. IV. 4. des Schriftsatzes vom 22. September 2008
vermag der Senat nicht zu folgen. Offenbar wertet die antragstellende Partei die
Ausführungen der Antragsgegnerin in der Anmerkung 1) zur Tabelle „5.2 –
Berechnung des Curricular-Eigenanteils der LE Vorklinik“ in dem Kapazitätsbericht
(Bl. 54 der Generalakte) unzutreffend. Dort wird ausgeführt: „5,3 SWS werden z.Zt.
alleine durch die LE KP und KT durchgeführt, der Rest unter Mitbeteiligung der VK.“
Die antragstellende Partei versteht diese Ausführungen dahingehend, dass unter
„Rest“ im Sinne dieser Anmerkung die verbleibenden SWS aller Seminare zu
verstehen sei, die in dem „Studienplan 1. Studienabschnitt“ im Umfang von
insgesamt 18 SWS aufgeführt sind, und folgert hieraus, dass auch der
verbleibende Rest zwischen Vorklinik und Klinik aufzuteilen sei, mangels anderer
Angaben mindestens mit einem Anteil von 50% für die Klinik. Diese Einschätzung
leitet sie offenbar aus der Tabelle auf Seite 26 des angefochtenen Beschlusses ab.
Dort beinhaltet die jeweilige Reihe für Seminare tatsächlich einen
zusammengefassten Wert für die Vorklinik für alle Seminare der verschiedenen
Teilbereiche etwa unter der Bezeichnung „Anatomie Seminar, int.“, so dass sich
diese Angaben offensichtlich auf alle Seminare zur Anatomie beziehen. Bestätigt
wird dies dadurch, dass sich der jeweils angegebene Wert dadurch errechnen lässt,
dass der von der Antragsgegnerin angegebene CA-Anteil von 0,2628 durch 18
(SWS Seminare gesamt) dividiert und mit dem Umfang für den jeweiligen
Teilbereich (6 SWS für die Physiologie und die Biochemie, 4 SWS für die Anatomie
und 2 SWS für die Med. Psychologie und Soziologie) multipliziert wird. Diese Tabelle
ist jedoch offenbar vom Verwaltungsgericht erstellt worden, da sich die dort
enthaltenen Anteile der „KTM/KPM“ für jeden Teilbereich (etwa 0,0876 für die
Physiologie) in dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin nicht finden lassen. Die
genannte Tabelle enthält somit eine Bewertung durch das Verwaltungsgericht, die
mit der Bewertung der Antragsgegnerin nicht überein stimmt.
Die Anmerkung 1) zur Tabelle 5.2 der Antragsgegnerin bezieht sich offensichtlich
nicht auf die auf Seite 26 des angefochtenen Beschlusses abgedruckte Tabelle, die
vom Verwaltungsgericht erstellt worden ist, sondern auf die genannte Tabelle 5.2,
die Bestandteil des Kapazitätsberichts der Antragsgegnerin ist (Bl. 54 der
Generalakte). Diese steht wiederum offensichtlich in Zusammenhang mit den
Angaben im nachfolgenden „Studienplan 1. Studienabschnitt“ (Bl. 55 der
Generalakte). Dort wird in den Spalten 5 bis 7 klar unterschieden zwischen
„Seminar“, „Sem. m. klin. Bez.“ (Seminar mit klinischem Bezug) und „integr.
Semin.“ (integriertes Seminar). Dies ist auch den Ausführungen im Erlass des
Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2003, den
die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 vorgelegt hat, zu entnehmen
(Studienplan mit entsprechender Unterscheidung Bl. 193 der Generalakte).
Hieraus folgt, dass sich die Anmerkung 1) zur Tabelle 5.2 offensichtlich allein auf
die integrierten Seminare im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO beziehen soll, für
die allein die Berücksichtigung eines Dienstleistungsimports der klinischen Medizin
erforderlich ist (s. Anlage zum genannten Erlass Bl. 191 der Generalakte). Die
Anmerkung ist daher so zu verstehen, dass mit „Rest“ allein der Rest der
integrierten Seminare mit einem Gesamtvolumen von 7 SWS gemeint ist, also nur
1,7 SWS für integrierte Seminare. Diese Ansicht ist auf telefonische Anfrage des
Berichterstatters am 16. April 2009 bei der Antragsgegnerin von dieser bestätigt
worden.
Soweit die antragstellende Partei – insoweit zutreffend – darauf hingewiesen hat,
dass 5,3 SWS dividiert durch eine Gruppengröße von 20 einen Wert von 0,2650
ergibt, der höher liege als der von der Antragsgegnerin angegebene Wert von
0,2628 an „CA für Import in integrierte Seminare“ in der Tabelle 5.2 Berechnung
des CA-Anteils Vorklinik, hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung
vom 2. Dezember 2008 klargestellt, dass der in der Anmerkung 1) aufgeführte
Wert von „5,3 SWS“ ein gerundeter Wert sei. Er betrage exakt 5,256 SWS, was
dividiert durch die Gruppengröße von 20 den CA-Anteil von 0,2628 ergebe.
Die Einwendungen der antragstellenden Partei hinsichtlich der Bewertung des
„Restes“ der Seminare in der Anmerkung 1) zur Tabelle 5.2 können sich somit von
vornherein nur auf höchstens 1,744 SWS von integrierten Seminaren beziehen, die
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vornherein nur auf höchstens 1,744 SWS von integrierten Seminaren beziehen, die
nicht allein von Lehrpersonen des klinischen Ausbildungsabschnittes erbracht
werden. Der Senat vermag nicht der Auffassung der antragstellenden Partei zu
folgen, hierfür sei ein weiterer Anteil von Lehrpersonen des klinischen
Ausbildungsabschnittes in Höhe von 50% bei der Berechnung des CA-Anteils der
Vorklinik abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat insofern vorgetragen, diese
integrierten Seminare im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO würden im Rahmen
des sogenannten „Teamteaching“ von Lehrpersonen der Vorklinik mit betreut.
Dies bedeutet, dass bei den zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsstunden jeweils
eine Lehrperson der Vorklinik anwesend ist und den Unterricht durchführt,
gegebenenfalls zusammen mit einer weiteren Lehrperson des klinischen
Ausbildungsabschnittes. Diese Sicht ist ebenfalls im Rahmen eines Telefonats am
16. April 2009 dem Berichterstatter des Senats gegenüber von der
Antragsgegnerin bestätigt worden. Hieraus folgt, dass bei diesen
Lehrveranstaltungen Lehrangebot durch Lehrpersonen des vorklinischen
Ausbildungsabschnittes einerseits erbracht und damit andererseits durch die
Studierenden nachgefragt wird. Ein Import von Lehre durch den klinischen
Ausbildungsabschnitt wäre – wie im Umfang von 5,256 SWS durch die
Antragsgegnerin berücksichtigt – nur dann anzunehmen, wenn diese Lehre anstatt
von Vorklinikern (allein) von Klinikern erbracht würde, was beim sog.
„Teamteaching“ nicht der Fall ist.
Etwas anderes ist auch nicht der Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1
Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 2. August 2006 (GVBl. I S. 471) zu
entnehmen (bei der Nennung von „§1 Abs. 6 Satz 1 LVVO“ im Schriftsatz des
Bevollmächtigten der antragstellenden Partei vom 28. Januar 2009 handelt es sich
offenbar entweder um einen Schreibfehler oder um die irrtümliche Bezugnahme
auf die entsprechende Regelung in der Lehrverpflichtungsverordnung eines
anderen Bundeslandes). Nach dieser Bestimmung werden Lehrveranstaltungen,
an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, den einzelnen Lehrbeteiligten
nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Es
erscheint bereits fraglich, ob diese Regelung, die allein die Erfüllung der einer
Lehrperson obliegenden Lehrverpflichtung nach der genannten Verordnung regelt,
im vorliegenden Zusammenhang überhaupt einschlägig ist und zur Verteilung der
CA-Anteile auf die Vorklinik und die Klinik herangezogen werden kann (verneinend
zur entsprechenden Bestimmung in § 13 Abs. 3 Satz 1 LVVO Niedersachsens:
Niedersächsisches OVG Beschluss vom 30. November 2004 – 2 NB 430/03 -, juris-
Ausdruck, Rdnr. 30). Nach Ansicht des Senats ist dort aber jedenfalls der hier zu
beurteilende Fall nicht geregelt. Vielmehr trifft er eine Bestimmung über die
Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die sich zwei oder mehr Lehrende in der
Weise „teilen“, dass jeweils nur einer von ihnen die Veranstaltung durchführt, etwa
im wöchentlich wechselnden Rhythmus. Beim „Teamteaching“ sind hingegen
mehrere Lehrpersonen gleichzeitig in der Lehrveranstaltung anwesend, so dass für
keine einzelne von ihnen ein „Abzug“ gerechtfertigt erscheint. Auch wenn etwa in
einer Seminarstunde natürlich nicht beide Lehrpersonen gleichzeitig zu den
Studierenden sprechen und damit lehren können, sondern immer nur
nacheinander, kann dennoch die jeweils andere Lehrperson bei Ausführungen der
anderen Lehrperson weder mental „abschalten“ noch den Seminarraum
verlassen. Somit tritt ein Zeitaufwand bei beiden Lehrpersonen ein, der auch bei
beiden im Sinne von „Verbrauch“ von Lehrverpflichtungsumfang berücksichtigt
werden muss, ohne dass Raum für eine nur anteilige Berücksichtigung unter
Anwendung von § 2 Abs. 6 Satz 1 LVVO wäre. Der Senat vermag daher nicht die
Ansicht der antragstellenden Partei zu folgen, in der sie sich durch näher
bezeichnete Entscheidungen des Niedersächsischen OVG unterstützt sieht, in
einem solchen Fall habe eine anteilige Berücksichtigung zu erfolgen, beim Fehlen
anderer Anhaltspunkte im Verhältnis 50 : 50.
Es besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Durchführung der
Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO zumindest teilweise dem klinischen
Ausbildungsabschnitt zuzuordnen oder sich hierfür der Lehrleistung von
Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO vor, dass
Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen,
in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im
Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug.
Jedoch ist hierin lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen.
Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten
Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Hochschule
vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn
diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das
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diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das
Ausbildungsziel zu erreichen (so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Juli
2006 – 3 X 3/06 u.a. – juris Ausdruck, Rdnr. 162; Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 30. November 2004 – 2 NB 430/03 -, juris-Ausdruck, Rdnr. 29; Bay.
VGH, Beschluss vom 9. November 2004 – 7 CE 04.11041 u.a. -, juris-Ausdruck,
Rdnr. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004 - 6 D 12088/03 -, juris-
Ausdruck, Rdnr. 6). Die Hochschule ist auch berechtigt, diese Seminare der
Vorklinik zuzurechnen, zumal sie von den Studierenden bis zur ersten ärztlichen
Prüfung absolviert werden müssen.
Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein
könnte, für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO einen Import von Lehre
durch die Lehreinheiten klinisch-theoretische und klinisch-praktische Medizin in
höherem Umfang anzurechnen als sie dies bereits getan hat. Sie hat – wie oben
dargelegt – im Umfang von 5,256 SWS für integrierte Seminare einen Lehrimport
durch die genannten Teile des klinischen Ausbildungsabschnitts angerechnet, was
bei einem Umfang von insgesamt 7 SWS einem Anteil von etwa ¾ entspricht und
damit ausgesprochen hoch erscheint. Damit ist auch der von der antragstellenden
Partei für richtig gehaltene Anteil der Klinik von 50% jedenfalls bezogen auf den
Gesamtumfang der integrierten Seminare eingehalten, ja sogar weit überschritten.
Weitere Ermittlungen zu der Frage, welche Lehrperson konkret welche
Veranstaltung durchführt, wie von der antragstellenden Partei begehrt, erscheinen
dem Senat daher nicht angezeigt.
Wegen des Wahlfachs (Seite 52 des Schriftsatzes vom 22. September 2008) kann
auf die obigen Ausführungen zur Berücksichtigung der Lehrleistung von PD Dr. YY...
verwiesen werden.
Die Einwendungen der antragstellenden Partei gegen die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Berechnung des Schwundes unter Gliederungspunkt B. V. des
Begründungsschriftsatzes vom 22. September 2008 greifen ebenfalls nicht durch.
Die antragstellende Partei trägt unter Auswertung früherer Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts vor, das Verwaltungsgericht habe für das Wintersemester
2002/2003, sowie vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Wintersemester
2005/2006 durchgängig geringere Zahlen an im ersten Fachsemester
eingeschriebenen Studenten zugrunde gelegt, als die Antragsgegnerin selbst in
früheren Verfahren angegeben habe. Sie ist sodann der Ansicht, die vom
Verwaltungsgericht für den Zeitraum Sommersemester 2002 bis
Sommersemester 2006 eingesetzte Zahl von 1587 Studierenden sei zu gering
und müsse auf 1637 Studierende erhöht werden. Wie sie diese auf Seite 57, unten,
ihres Schriftsatzes vom 22. September 2008 genannte Zahl errechnet haben will,
erschließt sich dem Senat indessen nicht. Die auf derselben Seite zuvor für die
einzelnen Semester aufgeführten Differenzen ergeben allenfalls eine Summe von
15, da das Wintersemester 2003/2004 irrtümlich zweimal aufgeführt ist.
Berücksichtigt man, dass für das Wintersemester 2003/2004 eine Differenz von -2
festzustellen ist, die die antragstellende Partei allerdings unberücksichtigt lassen
möchte, ergäbe sich sogar nur eine Gesamtdifferenz von 13. Wie sich die von der
antragstellenden Partei angenommene Differenz zwischen der vom
Verwaltungsgericht verwendeten Zahl (1587) und der von ihr angegebenen Zahl
(1637) von 50 Studierenden ergeben soll, ist nicht erkennbar.
Zudem hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 31 des angefochtenen
Beschlusses zutreffend ausgeführt, nach den Angaben der Antragsgegnerin
beruhten die früheren Angaben auf den Erkenntnissen zum jeweiligen Zeitpunkt
der Entscheidung zum jeweiligen Semester. Die der Schwundberechnung
zugrundeliegenden Zahlen basierten demgegenüber auf den Zahlen, die zum
jeweiligen Stichtag für die Erhebung bekannt gewesen weisen. Sie seien daher
wirklichkeitsgerechter und damit zu Recht der Schwundberechnung zugrunde
gelegt worden. Diese Auffassung teilt der Senat. Mit den teilweise recht geringfügig
abweichenden Zahlen, die die Antragsgegnerin in früheren Verfahren genannt hat
und die den seinerzeitigen Erkenntnissen entsprochen haben, kann die Richtigkeit
der von der Antragsgegnerin verwendeten Zahlen nicht in durchgreifende Zweifel
gezogen werden. Da zumindest in einem Semester die von der Antragsgegnerin
nunmehr verwendete Zahl höher ist als die früher genannte, gibt es auch keine
Anhaltspunkte dahingehend, die Antragsgegnerin betreibe in Form einer nicht
realitätsgerechten Schwundberechnung eine kapazitätsvernichtende Manipulation.
Vielmehr deutet dies darauf hin, dass die Antragsgegnerin eine möglichst
wirklichkeitsgerechte Schwundberechnung vorzunehmen bestrebt ist.
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Die Einwendungen der antragstellenden Partei im 15 Seiten umfassenden
undatierten Schriftsatz, der am 27. April 2009 (zu den Az. 10 B 1911/08.GM.S8, 10
B 1921/08.GM.S8, 10 B 1922/08.GM.S8, 10 B 1929/08.GM.S8, 10 B
1933/08.GM.S8, 10 B 1934/08.GM.S8, 10 B 1936/08.GM.S8, 10 B 1937/08.GM.S8,
10 B 1948/08.GM.S8, 10 B 1961/08.GM.S8, 10 B 1962/08.GM.S8) und am 28. April
2009 (zu den Az. 10 B 1942/08.GM.S8, 10 B 1956/08.GM.S8, 10 B 1959/08.GM.S8)
zunächst per Telefax und am 28. April bzw. am 7. Mai 2009 per Post beim Senat
eingegangen ist (in der folgenden Darstellung bezeichnet als „Schriftsatz vom 27.
April 2009“), können weitgehend nicht mehr berücksichtigt werden, weil dieser
Schriftsatz erst weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist.
Die genannte Frist ist nach am 20. August 2008 erfolgter Zustellung des
angefochtenen Beschlusses nämlich bereits am Montag, den 22. September 2008
abgelaufen. Mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 27. April 2009 werden nicht
lediglich bereits vorher vorgetragene Beschwerdegründe ergänzt und vertieft. Für
eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass an in der fristgerecht vorgelegten
Beschwerdebegründung enthaltene Stichworte angeknüpft wird. Allein der
Umstand, dass bereits in der Beschwerdebegründung vom 22. September die
Berechnung des Dienstleistungsexports und der Ansatz des Eigenanteils gerügt
worden war und sich auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. April 2009
einerseits unter Gliederungspunkt I. mit dem Curricularanteil Vorklinik und
andererseits unter Gliederungspunkt II. mit dem Dienstleistungsabzug befassen,
führen für sich genommen nicht zur Annahme, es würden lediglich fristgerecht
vorgetragene Gründe vertieft. Ansonsten bräuchte die beschwerdeführende Partei
innerhalb der Begründungsfrist lediglich die Stichworte zu benennen, die
Bestandteil der sehr komplexen und komplizierten Kapazitätsberechnung sind und
die sie anzugreifen gedenkt, und könnte sich damit den weiteren Vortrag hierzu
ohne Einhaltung jeglicher Frist sichern bzw. vorbehalten. Dies ist jedoch nicht Sinn
und Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Im hier interessierenden
Zusammenhang können daher nur solche Einwendungen berücksichtigt werden,
die bereits innerhalb der Begründungsfrist substantiiert vorgebracht worden sind
und zu einer Änderung eines der Berechnungsparameter innerhalb der
Kapazitätsberechnung zugunsten der antragstellenden Partei führen können.
Soweit der Bevollmächtigte der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt I.
2. Ausführungen zu einem angeblichen gesetzgeberischen Unterlassen im Bereich
der Normierung des Kapazitätsrechts hinsichtlich der Aufteilung des CNW auf die
beteiligten Lehreinheiten macht, ist eine vertiefende Darstellung von bereits
fristgerecht vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich. Sein Vortrag, wegen des
geltenden Gesetzesvorbehalts hätte es einer Festsetzung des CNW-Anteils der
Vorklinik durch Gesetz oder zumindest durch aufgrund eines Gesetzes ergangener
Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums bedurft, woran es im Lande
Hessen fehle, ist nämlich völlig neu. In den früheren Schriftsätzen sind auch nur
Andeutungen auf eine Rechtsauffassung in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.
Soweit ersichtlich, ist auch im erstinstanzlichen Verfahren dieser Aspekt nicht
geltend gemacht worden. Da sich der Bevollmächtigte der antragstellenden Partei
zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf eine Habilitationsschrift beruft, die
bereits im Jahre 1983 erschienen sein soll, ist auch nicht erkennbar, dass es ein
Hindernis gegeben haben könnte, diese Auffassung bereits früher geltend zu
machen. Es besteht daher auch keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob
die Berufung auf nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neu eingetretene
oder bekannt gewordene Umstände noch zulässig ist.
Unter Gliederungspunkt I. 1. des Schriftsatzes vom 27. April 2009 wird zwar Bezug
genommen auf die Anmerkung 2b) zur Tabelle 5.2., die bereits Gegenstand der
Erörterung in der Beschwerdebegründung vom 22. September 2008 gewesen ist
(s.o.); jedoch ist dem Begehren, die Antragsgegnerin zur Erklärung aufzufordern,
welche Veränderungen der Anteil der Lehreinheit Vorklinik von (ehemals) 1,7647
auf nunmehr 1,7846 erfahren hat, nicht zu folgen. Erscheint die Errechnung des
Curriculareigenanteils im Kapazitätsbericht betreffend den hier in Rede stehenden
Berechnungszeitraum als richtig und damit rechtmäßig, was nach den obigen
Ausführungen der Fall ist, folgt aus einer Darlegung, aus welchen Gründen sich
eine Änderung gegenüber früher vorgenommenen Berechnungen ergeben haben
mag, kein Erkenntnisgewinn. Insbesondere kann damit allein die Richtigkeit der
aktuellen Berechnung nicht in Zweifel gezogen werden. Sollte sich hingegen die
aktuelle Berechnung als unrichtig oder mit dem geltenden Recht nicht in Einklang
stehend erweisen, bedürfte es einer entsprechenden Darlegung der Änderung erst
recht nicht, weil ohnehin eine Neuberechnung zu erfolgen hätte. Allein der
erstrebte Vergleich verschiedener Berechnungszeiträume bzw. die Darlegung der
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erstrebte Vergleich verschiedener Berechnungszeiträume bzw. die Darlegung der
Änderungen sind somit nicht entscheidungserheblich.
Die Ausführungen zum Dienstleistungsabzug unter Gliederungspunkt II. im
Schriftsatz vom 27. April 2009 sind ebenfalls neu und daher nicht mehr zu
berücksichtigen. Zwar war bereits in der Beschwerdebegründung vom 22.
September 2008 die Berücksichtigung eines Dienstleistungsabzugs für
Diplomstudiengänge gerügt worden, in die keine neuen Studienanfänger mehr
aufgenommen werden; jedoch stützt sich die antragstellende Partei insofern auf
ein neues, bisher nicht vorgetragenes Argument. Sie ist nunmehr der Ansicht, die
Antragsgegnerin habe für die Berechnung in die neuen Bachelor-Studiengänge
einerseits und in die auslaufenden Diplomstudiengänge andererseits eine
Gewichtung des CNW vorgenommen, der mit geltendem Recht nicht vereinbar sei.
Zudem sei für die Bachelor-Studiengänge ein Curricularwert von 5,6 berücksichtigt
worden, obwohl noch gar kein CNW festgesetzt worden sei. Dieser Vortrag ist neu
und daher nicht zu berücksichtigen, weil verfristet vorgebracht.
Zudem ist nicht erkennbar, an welcher Stelle die Antragsgegnerin die von der
antragstellenden Partei gerügte Gewichtung des CNW für aufnehmende
Studiengänge berücksichtigt haben soll. Ausweislich der Berechnungen im
Kapazitätsbericht hat die Antragsgegnerin den Dienstleistungsbedarf der
aufnehmenden Studiengänge dadurch ermittelt, dass sie ausgehend von
Veranstaltungsgrößen unter Berücksichtigung von Studienanfängerzahlen und
etwaiger Anteile weiterer Studiengänge, namentlich der Medizin selbst, und der
jeweiligen Schwundquote einen Dienstleistungsbedarf gemessen in
Semesterwochenstunden errechnet hat. Die einschlägigen Tabellen unter Punkt 7.
der Kapazitätsberechnung beinhalten an keiner Stelle einen Curricularnormwert
der aufnehmenden Studiengänge. Die von der antragstellenden Partei behauptete
und gerügte Gewichtung eines solchen CNW durch die Antragsgegnerin im
Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexportes ist daher ebenso wenig zu
erkennen wie die behauptete Unterstellung eines CNW von 5,6 für Bachelor-
Studiengänge. Diesen Wert vermochte der Senat in den Berechnungsunterlagen
nicht zu finden. Auch die antragstellende Partei hat nicht deutlich gemacht, an
welcher Stelle der Kapazitätsberechnung sich dieser Wert befinden soll und
weshalb er bedeutsam sein soll.
Möglicherweise unterliegt die antragstellende Partei insofern auch einer
Verwechslung. So beruft sie sich zur Stützung ihrer Ansicht u.a. auf einen
Beschluss des OVG Münster vom 16. März 2009 – 13 C 3/09 -, der allerdings
entgegen der Ankündigung auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 27. April 2009
diesem nicht in Kopie beigefügt war. In juris findet sich ein Beschluss des
genannten Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen) vom genannten Datum, der
allerdings ein etwas anderes Aktenzeichen trägt als von der antragstellenden
Partei angegeben, nämlich – 13 C 1/09 -. Vermutlich handelt es sich um eine
Parallelentscheidung, zumal nach den Angaben in der in juris abgedruckten
Entscheidung aufgrund der dort von der Universität angefochtenen Entscheidung
des Verwaltungsgerichts drei weitere Studienbewerber immatrikuliert worden sind,
so dass sich auch die Beschwerden auf drei Verfahren bezogen haben dürften, die
die Aktenzeichen 13 C 1-3/09 erhalten haben dürften. Die dem Senat zugängliche
Entscheidung betrifft jedoch nicht die Berechnung des Dienstleistungsexportes in
einen Bachelor-Studiengang, sondern die (originäre) Berechnung der Kapazität
eines solchen Studienganges selbst. Hierbei wird zwar auch auf die Frage
eingegangen, ob für den noch nicht gebildeten konsekutiven Master-Studiengang,
der offenbar später einmal auf den Bachelor-Studiengang aufbauen soll, eine
Anteilquote gebildet werden kann, was verneint wird. Jedoch wird diese Frage im
Rahmen einer Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit
zugeordnete Studiengänge im Sinne von § 12 Abs. 1 KapVO behandelt, während
es sich bei dem Dienstleistungsexport nach § 11 Abs. 1 KapVO, auf den sich die
Darlegungen der antragstellenden Partei im vorliegenden Fall beziehen sollen, um
Lehrauftragsstunden handelt, die für nicht zugeordnete Studiengänge zu
erbringen sind. Inwieweit die genannte Entscheidung – sollte sie der von der
antragstellenden Partei aufgeführten Entscheidung entsprechen – im hier
interessierenden Zusammenhang bedeutsam sein soll, erschließt sich dem Senat
daher nicht.
Nach alldem ist den Einwendungen der antragstellenden Partei nur hinsichtlich
eines Teilaspektes des Dienstleistungsexportes in das Studienfach Zahnmedizin
zu folgen. Ausgehend von dem oben errechneten CA-Wert von 0,9459 für den
Studiengang Zahnmedizin ergibt sich multipliziert mit Aq/2 von 34,5 und mit dem
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Studiengang Zahnmedizin ergibt sich multipliziert mit Aq/2 von 34,5 und mit dem
Schwundfaktor von 0,8430 ein Wert von 27,5101 SWS (aufgerundet). Unter
Berücksichtigung der unverändert gebliebenen Werte für die anderen
Studiengänge ergibt sich somit ein Gesamtwert von 50,9840 SWS als
Dienstleistungsexport. Setzt man diesen Wert in die Tabelle auf Seite 25 des
angefochtenen Beschlusses ein, ergibt sich ein bereinigtes semesterbezogenes
Lehrangebot von 303,0160 SWS. Dies ergibt multipliziert mit 2 und dividiert durch
den CAE der Vorklinik von 1,7846 eine jahresbezogene Kapazität von 303,5898
Studienplätzen. Dividiert durch den Schwundfaktor von 0,9515 ergeben sich
356,9034 Studienplätze, gerundet also 357 für den zugrundeliegenden
Berechnungszeitraum.
Hiervon sind 178 Studienplätze dem streitgegenständlichen Sommersemester
2008 zuzurechnen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine
ungerade Zahl von Studienplätzen für das Jahr so zu verteilen ist, dass für das
zugehörige Wintersemester ein Studienplatz mehr zu vergeben ist als für das
Sommersemester. Es ergibt sich also für das streitgegenständliche
Sommersemester 2008 noch ein Studienplatz über die bereits vom
Verwaltungsgericht ermittelte Zahl von 177 Studienplätzen hinaus. Die
Antragsgegnerin ist zur Vergabe dieses Studienplatzes zu verpflichten.
Der Senat vermag nicht der Ansicht der antragstellenden Partei unter
Gliederungspunkt B. VI. des Schriftsatzes vom 22. September 2008 zu folgen, bei
dieser Berechnung etwa ermittelte weitere Studienplätze, die auf das
Wintersemester 2007/2008 entfallen, seien wegen der auf ein Jahr bezogenen
Kapazitätsberechnung nunmehr dem hier streitgegenständlichen
Sommersemester 2008 „zuzuschlagen“. Auch wenn die Kapazitätsberechnung
jahresbezogen erfolgt, werden doch die freien Studienplätze semesterweise
vergeben. Im Gefolge werden auch die Rechtsstreitigkeiten zwischen
unberücksichtigten Studienbewerbern und der Universität jeweils
semesterbezogen geführt. Hieraus folgt, dass etwaige weitere Studienplätze, die
auf das Wintersemester 2007/2008 entfallen können, auch nur in den dieses
Wintersemester betreffenden Rechtsstreitigkeiten – verwaltungsgerichtliche
Eilverfahren und etwaige Hauptsacheverfahren - vergeben werden können. Sind
die sich hierauf beziehenden Eilverfahren erfolglos geblieben, ist der
Eilrechtsschutz bestandskräftig abgelehnt. Dies kann nicht dadurch umgangen
werden, dass in Eilverfahren betreffend das nachfolgende Semester erneut
zusätzliche Studienplätze geltend gemacht werden, die sich eigentlich auf das
vorangegangene Semester beziehen. Andernfalls würden etwaige weitere
Studienplätze nicht den um Rechtsschutz für das fragliche vorangegangene
Semester nachsuchenden Studienbewerbern zugute kommen, sondern den für
das nachfolgende Semester Rechtsschutz begehrenden Bewerbern. Zwar dürfte
der Kreis der antragstellenden und klagenden Studienbewerber sich teilweise
überschneiden, jedoch wird er nicht identisch sein, weil einige „herausfallen“ und
andere neu hinzukommen. Durch die Vergabe etwaiger weiterer rechnerisch auf
das vorangegangene Wintersemester entfallender Studienplätze an den „Pool“
der Rechtsmittelführer für das Sommersemester würden zudem die
Rechtsschutzmöglichkeiten der Rechtsmittelführer für das vorangegangene
Wintersemester beschnitten, da sich diese die Vergabe der an sich zusätzlichen
Studienplätze für „ihr“ Semester im Hauptsacheverfahren entgegenhalten lassen
müssten. Prozessrechtliche Erwägungen stehen somit einer Vergabe von auf das
vorangegangene Wintersemester etwa entfallende Studienplätze für das
Sommersemester im vorliegenden Verfahren entgegen.
Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum alle
oben errechneten Studienplätze vergeben worden sind. Das Verwaltungsgericht
hatte nämlich in seiner Eilentscheidung betreffend das Wintersemester 2007/2008
vom 4. Januar 2008 die hiesige wie dortige Antragsgegnerin verpflichtet, über die
festgesetzte Kapazität von 176 Studienplätzen hinaus weitere 3 Studienplätze
nach einer durch Los zu ermittelnden Rangfolge zu vergeben, weil es für das erste
Fachsemester eine Kapazität von 179 Studienplätzen ermittelt hatte. Dies liegt
daran, dass es seinerzeit das Lehrdeputat zweier wissenschaftlicher Mitarbeiter
von insgesamt 6 SWS bei der Ermittlung der Lehrkapazität erhöhend
berücksichtigt hatte, was – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund derzeitiger
Kenntnis und Einschätzung sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Senats
bereits seinerzeit unzutreffend gewesen sein dürfte, sich jedoch zugunsten der
damals einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Studienbewerber ausgewirkt hat.
Diese Entscheidung hat weiter Bestand, da der Senat mittlerweile die
Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
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Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 4. Januar 2008 zurückgewiesen hat, weil die allein der Prüfung durch
den Senat obliegenden Darlegungen der Antragsgegnerin des hiesigen wie des
dortigen Verfahrens die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu
erschüttern vermocht haben. Die drei weiteren Studienplätze sind auch von der
Antragsgegnerin vorläufig vergeben und die bei der Auslosung auf die ersten drei
Plätze gelosten Studienbewerber immatrikuliert worden. Damit sind also die auch
nach der oben dargestellten Berechnung auf das Wintersemester 2007/2008
entfallenden 179 Studienplätze vergeben, so dass kein weiterer Studienplatz
vorhanden ist, der noch auf das nachfolgende Sommersemester 2008 übertragen
werden könnte.
Der sich nach den obigen Darlegungen ergebende einzige weitere Studienplatz für
das streitgegenständliche Semester ist an die beschwerdeführende
antragstellende Partei zu vergeben, die bei der durchgeführten Auslosung nach
den bereits berücksichtigten zwei ersten Rangplätzen den nächstgelegenen Platz
erreicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nämlich in dem
Fall, dass bereits das Verwaltungsgericht die Durchführung eines Losverfahrens
angeordnet hat, wie dies vorliegend der Fall ist, die hierbei ermittelte Losrangfolge
auch bei einer Ermittlung weiterer Studienplätze im Beschwerdeverfahren
maßgeblich und zwar in dem Sinne, dass an den auf den nächstliegenden Losplatz
gelosten Studienbewerber, der sich noch im Beschwerdeverfahren befindet, der
Studienplatz zu vergeben ist (so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Juli
2006 – 3 X 3/06 u.a. -, juris-Ausdruck, Rdnr. 179). Dies ist die antragstellende
Partei des Verfahrens 10 B 1911/08.GM.S8, die auf Rangplatz 3 gelost worden ist.
Die Antragsgegnerin ist für den Fall des Scheiterns zu verpflichten, die jeweils
nachfolgende antragstellende Partei nachrücken zu lassen, bis der weitere
Studienplatz vergeben ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem Verfahren 10 B 1911/08.GM.S8 hat
nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie im Sinne der
genannten Regelung als unterliegender Teil anzusehen ist. Die aufgrund des
vorliegenden Senatsbeschlusses der antragstellenden Partei dieses Verfahrens
zuwachsende Chance auf Erlangung eines Studienplatzes erscheint so konkret,
dass dies als Obsiegen dieser antragstellenden Partei im Beschwerdeverfahren
anzusehen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind jedoch zwischen
den Beteiligten gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, weil es
insofern bei einem teilweisen Unterliegen der antragstellenden Partei verbleibt, als
sie erstinstanzlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines
Vollstudienplatzes erstrebt hat, die Antragsgegnerin mit dem vorliegenden
Beschluss – dem im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Begehren der
antragstellenden Partei entsprechend – jedoch nur zur Vergabe eines
Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt
verpflichtet wird. Die im Tenor genannte Kostenquote entspricht der Gewichtung
des vorklinischen Ausbildungsabschnittes von zwei Jahren (4 Semester) zum
Gesamtstudium im Umfang von insgesamt 5 Jahren (8 Semester und Praktisches
Jahr).
In den übrigen Verfahren erscheint ungeachtet der Rangfolge der
Beschwerdeführer die Chance auf Erlangung eines Studienplatzes aufgrund der
Entscheidung des Senats gemessen an der jeweils erstrebten Verpflichtung der
Antragsgegnerin, die antragstellende Partei zum Studium der Medizin zuzulassen,
als so vage, dass es angemessen erscheint, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt
der antragstellenden Partei aufzuerlegen, weil der Anteil des Unterliegens der
Antragsgegnerin insofern als gering im Sinne der genannten Vorschrift erscheint.
Dabei ist klarzustellen, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zum
erstinstanzlichen Verfahren im angefochtenen Beschluss bestehen bleibt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs.
1 und 2 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die antragstellende Partei des
vorliegenden Verfahrens in ihrer Beschwerde nur noch die Vergabe eines
Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt begehrt
hat, so dass als Streitwert der anteilige Auffangwert von 2.000,00 € zu Grunde zu
legen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs 1 Satz 4 i.V.m. §
66 Abs 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.