Urteil des BGH vom 18.05.2010
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 293/08 Verkündet
am:
18. Mai 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, § 254 Dc; ZPO § 287
a) Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in
Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf
der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen-
dung finden können, ermitteln.
b) Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der
Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte
Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erhebli-
chem Umfang auswirken.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - LG Deggendorf
AG
Viechtach
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Deggendorf vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer des Un-
fallgegners die Zahlung restlicher Mietwagenkosten im Zusammenhang mit ei-
nem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde und repa-
riert werden musste. Die Beklagte hat auf die für die Anmietung eines Ersatz-
fahrzeuges in Rechnung gestellten 1.770,80 € vorgerichtlich lediglich einen Be-
trag von 753 € gezahlt. Über den Differenzbetrag hat die Klägerin Klage erho-
ben. Das Amtsgericht hat ihr unter Klageabweisung im Übrigen nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens einen weiteren Betrag in Höhe von 126,80 €
zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des
Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,80 €
nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sein Urteil hat das Landgericht die Revision zu-
gelassen, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-
teils erstrebt.
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Entscheidungsgründe:
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs
in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebli-
ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der
Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Be-
tracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil
vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und Urteil vom
9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092).
2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Scha-
denshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-
licher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Ent-
scheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Ge-
richt in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerläss-
liche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten
Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden
(vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700;
vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß
hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des
Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der
Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlen-
gebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile
vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007
- VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 -
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VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008,
1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-
Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl.
Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010
- VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR
139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet,
dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa
der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel
beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm.
Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätz-
lich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der
Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn
mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der
Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Um-
fang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO;
vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR
112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 -
z.V.b.).
3. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend
macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von
ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Sie hat
umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass
die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für elf Tage inklusive sämtlicher Kilo-
meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren
Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können.
Diese Preise hätten unter dem Betrag gelegen, welche die Beklagte an die Klä-
gerin vorgerichtlich gezahlt habe. Des Weiteren hat sich die Klägerin die Aus-
führungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zu Eigen ge-
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macht, der in sieben von neun örtlichen Vermietstationen einen üblichen
Grundmietpreis in Höhe von 641,89 € für die entsprechende Mietdauer ermittelt
hat. Schließlich hat die Beklagte sich mit konkretem Sachvortrag gegen die Ver-
gleichbarkeit des angemieteten Ersatzfahrzeuges, die Erforderlichkeit der in
Rechnung gestellten Zustellkosten und einen Aufschlag für die Ausstattung des
Mietfahrzeuges mit Winterreifen gewandt.
4. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfeh-
lerhaft nicht auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklag-
ten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen
Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. Deshalb war das Urteil des Landge-
richts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen
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haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegen-
den Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006
als Schätzungsgrundlage ergeben.
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Viechtach, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 C 221/07 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 S 79/08 -