Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2006

LSG Berlin-Brandenburg: krankengeld, link, quelle, sammlung, rückzahlung, darlehen, hauptsache, wahrscheinlichkeit, erlass

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 501/06 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86b Abs 2 SGG
Anordnungsgrund; in der Vergangenheit liegender Zeitraum;
Krankengeld; maßgeblicher Zeitpunkt
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
21. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
21. November 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den sich
inzwischen nur noch auf die Zeit vom 11. August 2006 bis zum 26. November 2006
beziehenden Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den vorgenannten Zeitraum
Krankengeld zu zahlen. Denn unabhängig davon, ob dem Antragsteller insoweit ein
Anordnungsanspruch zur Seite steht, hat er bereits einen Anordnungsgrund nicht mit
der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit
glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Sozialgericht erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig, weil wesentliche Nachteile, die
durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten,
nach Lage der Akten nicht ersichtlich sind. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass
der Zeitraum, für den der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
begehrt, aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt, was das Abwarten einer
Entscheidung im Hauptsachverfahren grundsätzlich zumutbar erscheinen lässt (vgl. zum
maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: Beschluss des
Senats vom 19. September 2006 – L 9 B 302/06 KR ER –). Soweit im Lichte des in Art. 19
Abs. 4 des Grundgesetzes postulierten Gebots effektiven Rechtsschutzes
ausnahmsweise dann etwas anderes zu gelten hat, wenn – bezogen auf den in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum – schwere und unwiederbringliche Nachteile in Rede
stehen, die sich auch durch eine – stattgebende – Entscheidung im Hauptsachverfahren
nicht oder nicht in ausreichendem Maße rückgängig machen ließen, hat der
Antragsteller derartige Umstände nicht geltend gemacht. Denn abgesehen davon, dass
er Ausführungen zur Eilbedürftigkeit der Sache ohnehin nur in seiner Antragsschrift
gemacht hat, erschöpfen sich diese in dem Hinweis, dass er seine Ersparnisse, von
denen er bisher gelebt habe, mittlerweile aufgebraucht habe. Dieser Hinweis lässt
allenfalls den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller zwischenzeitlich entweder
sonstige Sozialleistungen oder private Unterstützungsleistungen oder private Darlehen
in Anspruch genommen haben muss. Diese Möglichkeiten sind indes nicht geeignet,
schwere und unwiederbringliche Nachteile im oben genannten Sinne zu begründen, weil
sie entweder schon nicht mit Rückzahlungsverpflichtungen verbunden sind oder der
Antragsteller die Möglichkeit hat, die zur Rückzahlung erforderlichen finanziellen Mittel in
Höhe des begehrten Krankengeldes im Hauptsachverfahren zu erstreiten.
Ob der Antragsteller für die hier nur noch streitige Zeit vom 11. August 2006 bis zum 26.
November 2006 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, bedarf vor diesem
Hintergrund keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem
Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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