Urteil des VG Saarlouis vom 11.11.2008
VG Saarlouis: gutachter, fachgutachten, datum, eingriff, fahrtkosten, stadt, befund, vergleich, mrt, offenkundig
VG Saarlouis Urteil vom 11.11.2008, 3 K 155/03
Unfallfürsorgeleistungen bei degenerativen Meniskusschäden, die nach Dienstunfällen
offenkundig wurden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unfallfürsorgeleistungen. Er erlitt am 03.05.1997 durch Verschulden
Dritter einen Dienstunfall, bei dem folgende Verletzungen festgestellt worden sind:
„Distorsionstrauma rechtes Kniegelenk, Schürfwunde und Prellung rechter
Unterschenkel/Hüfte, Distorsion linkes Kniegelenk."
In der Folgezeit erlitt er weitere Dienstunfälle, und zwar u.a. am 21.11.2000, am
18.12.2000 und am 24.08.2001. Außer diesen Dienstunfällen hatte der Kläger bereits
1983 und 1989 private Autounfälle, bei denen er sich neben einem
„Torsionsschleudertrauma" der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule eine Verletzung
am rechten Kniegelenk zugezogen hatte.
Für den Dienstunfall vom 03.05.1997 erstattete der Beklagte ab dem Unfalltag bis Ende
April 1999 Aufwendungen für Behandlungen und Medikamente in Höhe von rund 37.300
EUR. Im Mai 1999 gab der Beklagte bei den Universitätskliniken des Saarlandes das mit
Datum 16.09.1999 vorgelegte neurochirurgische Fachgutachten (Prof. Dr. med. …) in
Auftrag. Im Oktober 1999 erging ein weiterer Auftrag an die Orthopädische Klinik und
Poliklinik der Universitätskliniken zur Erstellung eines Gutachtens, das unter dem Datum
03.01.2000 von Prof. Dr. … vorgelegt wurde. Nachdem die Gutachten vorlagen, wurden
die ab Mai 1999 unter Vorbehalt gezahlten Beträge zurückgefordert und neue Anträge auf
Unfallfürsorgeleistungen jeweils nach Überprüfung durch den Polizeiarzt ganz oder zum Teil
abgelehnt. Auch für die Dienstunfälle aus den Jahren 2000 und 2001 sind
Unfallfürsorgeleistungen nach Überprüfung durch den Polizeiarzt erbracht oder auch
versagt worden.
Weil die Aufwendungen aus dem Dienstunfall von 1997 durch Dritte verursacht worden
waren, wurden diese vom Beklagten auf Schadenersatz aus übergegangenem Recht
verklagt. Zur Feststellung des Schadenersatzanspruchs des Landes hat das Landgericht B-
Stadt in der Sport-Klinik in Stuttgart ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten
von Prof. Dr. … erstellen lassen, das das Datum 19.09.2002 trägt.
Die Anträge auf Unfallfürsorge hat der Kläger unter Vorlage entsprechender Rechnungen
mit seinen Schreiben vom 18.05.1999, 14.06.1999, 01.07.1999, 05.08.1999, 24.08.99,
22.10.1999, 11.11.1999, 29.11.1999, 21.12.1999, 14.01.2000, 28.01.2000,
13.04.2000, 22.05.2000, 03.08.2000, 22.08.2000, 30.09.2000, 18.12.2000,
07.08.2001, 02.11.2001, 09.01.2002, 22.03.2002, 04.07.2002, 26.07.2002,
14.08.2002, 09.10.2002, 12.10.2002, 26.11.2002, 18.12.2002, 21.01.2003,
25.02.2003, 08.03.2003, und 11.04.2003 gestellt.
Soweit Unfallfürsorgeleistungen hierauf ganz oder teilweise versagt worden sind, hat der
Kläger hiergegen jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 01.07.2003 wies der Beklagte den Widerspruch mit der
Begründung zurück, das neurochirurgische Fachgutachten vom 16.09.1999 habe ergeben,
dass die von dem Kläger geschilderte Blasenentleerungsstörung als behauptete
Sekundärfolge des Unfalls vom 03.05.1997 nicht auf einen postoperativen
Anästhesiezwischenfall zurückzuführen sei. Gleichfalls sei in dem Gutachten ausgeführt,
dass Rehabilitationsbehandlungen im Sinne von krankengymnastischen und physikalischen
Maßnahmen zur Reduzierung der Beschwerdesymptomatik als nicht nützlich anzusehen
seien, da sie bisher zu keiner Linderung geführt hätten. Nach diesem Gutachten stehe fest,
dass bei Berücksichtigung aller Möglichkeiten von einer vorübergehenden nicht
richtungsweisenden Verschlimmerung einer vorbestehenden bandscheibenbedingten
Lendenwirbelerkrankung ausgegangen werden könne. Diese sei allerdings zwei Jahre nach
dem Ereignis auf jeden Fall als abgeklungen zu betrachten.
Aus dem orthopädischen Fachgutachten vom 03.01.2000 gehe hervor, dass die von dem
Kläger angegebene große Schmerzhaftigkeit mit völliger Instabilität durch den klinischen
Befund nicht erklärbar sei. Insbesondere lägen nach dem Gutachten im Bereich beider
Kniegelenke keinerlei Veränderungen vor, die einen derart starken Schmerz erklären
könnten. Auch sei das Vorliegen eines Morbus Sudeck im Bereich des linken Kniegelenks,
nach einer Röntgenaufnahme vom 03.03.1999 zu urteilen, laut Gutachten
ausgeschlossen, so dass eine weitere Einnahme des Medikaments Karil ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr angezeigt sei. Insgesamt sei somit für eine Reihe auch anderer
medizinischer Behandlungsmaßnahmen kein Raum (mehr) und deshalb eine diesbezügliche
Kostenerstattung im Rahmen der Unfallfürsorge nicht statthaft. Das Landgericht B-Stadt
habe in seinem Urteil vom 06.02.2003 ebenfalls die Einschätzung des Beklagten
bestätigend festgestellt, dass derzeit bei dem Kläger bestehende Beschwerden
ausnahmslos auf bereits vorhandene Vorschäden zurückzuführen seien.
Am 15.07.2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er
geltend, es stelle sich die Frage, warum nicht der Beklagte aufgrund der ihm in den Jahren
2002 bzw. 2003 zugegangenen medizinischen Gutachten seine Entscheidungen neu
überprüft habe. Die von dem Beklagten eingeholten medizinischen Gutachten (bei Dr. ... in
der … .Klinik ... und Dr. ... im Knappschaftskrankenhaus …) bestätigten eindeutig die
Fortwirkung des Dienstunfalls vom 03.05.1997. Es sei dem Kläger bekannt, dass der
Polizeiarzt Dr. ... sich mit „Händen und Füßen" gegen die weitere Anerkennung der
ärztlichen Betreuung des Klägers als Folge des Dienstunfalles vom 03.05.1997 gewehrt
habe. Aus diesem Grunde habe Herr Dr. … bereits sehr frühzeitig bei der Einholung von
Sachverständigengutachten (in der Universitätsklinik Homburg) den Gutachtenauftrag nicht
nur persönlich überbracht, sondern mit einem langen Anschreiben versehen, in welchem
der Kläger als „Simulant" dargestellt worden sei. Zwischenzeitlich sei der Polizeiarzt Dr. …
durch die weiteren Gutachten von Dr. … und Dr. … widerlegt worden.
Vorliegend gehe es um die Erstattungsfähigkeit von ärztlichen Rechnungen. Die Beihilfe
zahle die Hälfte der anfallenden Kosten. Der Beklagte als Träger der Dienstunfallfürsorge
zahle in dem streitgegenständlichen Bereich nichts. Die Krankenkasse lehne jede
Kostenerstattung ab, da es sich um die Folgen eines Dienstunfalles handele.
Zwischenzeitlich habe er - der Kläger - rund 20.000 EUR aus eigener Tasche verauslagen
müssen. Der Beklagte habe den Kläger auf seinen Antrag hin wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt. Über die Gründe der Dienstunfähigkeit werde weiter gestritten
werden.
Das im Widerspruchsbescheid erwähnte neurochirurgische Fachgutachten vom
16.09.1999 sowie das orthopädische Fachgutachten vom 03.01.2000 seien inzwischen
überholt. Eines dieser neuen Gutachten (nämlich das fachorthopädische) habe bereits zum
Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorgelegen, ohne dass die Widerspruchsbehörde
das Gutachten gewürdigt habe. Seit September 2003 liege auch das neurologische
Fachgutachten vor, das von dem Beklagten in jeglicher Hinsicht ignoriert werde.
Bemerkenswert sei der sachfremde Hinweis des Beklagten auf ein Urteil des Landgerichts
B-Stadt vom 06.02.2003. Das Saarland habe von vorne herein den ihm entstandenen
Schaden beschränkt und nur einen Teil seines tatsächlichen Schadens geltend gemacht.
Insoweit habe das Landgericht der Klage stattgegeben. Wenn allerdings das Saarland mit
der Geltendmachung von einigen Schadenersatzpositionen beim Landgericht Recht
bekomme, bedeute dies noch lange nicht, dass nicht der Kläger - allerdings auch das
Saarland - noch weitergehende Schadenspositionen geltend machen könne.
Der Beklagte treibe vorliegend ein großes Verwirrspiel. Über einen ca. 8 monatigen
Behandlungszeitraum seien vom Polizeiarzt Dr. ... die gleichen
Medikamente/Schmerzmittel/Verordnungen teilweise als dienstunfallbedingt anerkannt,
nicht anerkannt, teilweise anerkannt bzw. als krankhaft bedingt ganz abgelehnt worden.
Dies gelte auch für die beantragte Fahrtkostenerstattung nebst Parkgebühren.
Nach einem privaten Autounfall am 04.02.1989 mit Regressansprüchen für das Saarland
habe der damalige Ltd. Ministerialdirektor Meissner den Kläger für „uneingeschränkt
polizeidiensttauglich" erklärt. Weiterhin existiere die SEE-Bescheinigung mit ärztlichem
Zeugnis des früheren Polizeiarztes Dr. … vom 17.07.1995 „Für die Verwendung bei
Sondereinsatzeinheiten uneingeschränkt geeignet". Nach dieser Untersuchung sei bis zum
Dienstunfall vom 03.05.1997 keine weitere polizeiärztliche Untersuchung erfolgt. Aufgrund
des Dienstunfalls vom 03.05.1997 sei der Kläger heute polizeidienstuntauglich und in den
Ruhestand versetzt worden. Nichtsdestotrotz bestreite der Beklagte ohne
nachvollziehbaren Grund die alleinige Kausalität des Dienstunfalls für den heutigen
Gesundheitszustand des Klägers.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide den Beklagten zu
verurteilen, über die Anträge des Klägers auf Unfallfürsorge unter
Vorlage entsprechender Rechnungen mit seinen Schreiben vom
18.05.1999, 14.06.1999, 01.07.1999, 05.08.1999, 24.08.1999,
22.10.1999, 11.11.1999, 29.11.1999, 21.12.1999, 14.01.2000,
28.01.2000, 13.04.2000, 22.05.2000, 03.08.2000, 22.08.2000,
30.09.2000, 18.12.2000, 07.08.2001, 02.11.2001, 09.01.2002,
22.03.2002, 04.07.2002, 26.07.2002, 14.08.2002, 09.10.2002,
12.10.2002, 26.11.2002, 18.12.2002, 21.01.2003, 25.02.2003,
08.03.2003, und 11.04.2003 neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die vom Kläger als Verwirrspiel bezeichneten
Zusammenstellungen erklärten sich u. a. aus der jeweils im Einzelfall vorgenommenen
polizeiärztlichen Bewertung, wonach sich oftmals eben nur wegen eines Teils der dem
Kläger von seinen ihn behandelnden Ärzten verordneten und von ihm zur Kostenerstattung
geltend gemachten Medikamenten und Behandlungen die Berechtigung aus dem
streitgegenständlichen Unfall und dessen Folgen habe herleiten lassen. Demzufolge seien
beispielsweise umfängliche Behandlungszyklen, die in Gestalt von Rechnungen mit vielen
Positionen vorgelegt worden seien, auf die für erforderlich gehaltene Anzahl verringert oder
Medikamente auf das wirklich gebotene und damit vertretbare Maß reduziert worden. Da
sich der Verschreibungsumfang trotz immer wieder erfolgter Teilablehnungen über einen
langen Zeitraum so gut wie nicht verkleinert habe, habe dies zur Folge gehabt, dass
Verschreibungen gleichen Typs mit dem Ziel der Reduzierung und zeitlichen Streckung ihrer
als unangemessen eingestuften Häufigkeit der Behandlungen bzw. Menge der
Medikamente im Wechsel mal als berechtigt anerkannt, mal als unberechtigt hätten
abgelehnt werden müssen. Ein weiterer Grund für den vielleicht entstandenen, aber
falschen Eindruck, in der polizeiärztlichen Beurteilung und Behandlung dieser ganzen
Angelegenheit sei keine Linie erkennbar, könne auch darin liegen, dass der Kläger nach
dem Unfall vom 03.05.1997 eine Reihe weiterer knierelevanter Unfälle erlitten habe, deren
Behandlung jedenfalls über einen gewissen Zeitraum zu anzuerkennenden Verschreibungen
Anlass gegeben habe, deren Art mit den auf den Primärunfall vom 03.05.1997 bezogenen,
aber diesen betreffend eben nicht mehr anzuerkennenden Verschreibungen ganz oder
teilweise identisch gewesen seien, dem medizinischen Laien eine Zuordnung zu dem einen
oder dem anderen Unfall jedoch kaum erlaubt hätten.
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 02.02.2007 Beweis erhoben zur Frage, ob
die den im Klageantrag genannten Anträgen auf Unfallfürsorgeleistungen zugrunde
liegenden Aufwendungen (Rezepte, ärztliche Rechnungen und Fahrtkosten/Parkgebühren)
noch in einem (mit-) ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom
03.05.1997 sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000,
18.12.2000 und 24.08.2001 stehen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachunfallchirurgische
Gutachten von Dr. ..., ... Klinik, …, sowie auf dessen ergänzende Stellungnahmen zu den
Einwendungen des Klägers vom 14.05.2008 und 16.09.2008 verwiesen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
Der Kläger wendet gegen das Gutachten ein, dass es absolut unbrauchbar sei. Dr. ... habe
es bis heute noch nicht für nötig befunden, die ihm vom Gericht ursprünglich übermittelten
Akten auch nur ansatzweise zu studieren. Die Untersuchungstermine seien äußerst
chaotisch gewesen. Der Gutachter Dr. ... habe keinerlei Aktenkenntnisse gehabt. Er habe
nicht einmal gewusst, dass es zwei verschiedene Beweisbeschlüsse gegeben habe.
Dr. ... habe das Zentralinstitut für seelische Krankheiten mit Erstellung eines
Zusatzgutachtens beauftragt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf
hingewiesen habe, dass bei diesem Zentralinstitut sehr lange Wartezeiten üblich seien und
er - nur - deshalb um die Beauftragung einer anderen Klinik gebeten habe, habe der
Gutachter Dr. … plötzlich ein Zusatzgutachten nicht mehr für erforderlich gehalten,
sondern sein Gutachten erstellt.
Nachdem der Kläger nachgewiesen habe, dass das erstellte Gutachten schlichtweg
unrichtig gewesen sei, habe Herr Dr. ... im Schreiben vom 14.05.2008 einräumen
müssen, dass aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Versehens dem Gericht eine
Vorfassung des Gutachtens zugegangen sei. Das mit Schreiben vom 14.05.2008
übersandte Gutachten sei völlig identisch mit dem ursprünglichen Gutachten vom
25.01.2008.
Die angeblichen Beobachtungen des Klägers durch einen „Gast-Arzt" seien schlichtweg
erfunden. Dieser „Gast-Arzt" sei in der Klinik völlig unbekannt. "Grauenvoll" werde es, wenn
der Gutachter Dr. ... mit Schreiben vom 09.07.2008 um erneute Übersendung der CD
bitte, „da sie möglicherweise Bestandteil eines Gutachtens sei, das ebenfalls derzeit in
Arbeit sei". Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe bei Überreichung der CD
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese CD einen Patienten des Herrn Dr. ... .betreffe,
bei dem die gleichen Feststellungen wie beim Kläger zu treffen seien, die der Gutachter Dr.
... jedoch für unmöglich erachte.
Die Aussage des Herrn Dr. ... , nur bei arthroskopisch ausgezeichneter Bildqualität könne
gelegentlich beim Vergleich mit einer Kernspintomographie vermutet werden, dass der
arthroskopische Befund zu dem Kernspinbefund passe, daraus könne dennoch nicht
geschlossen, dass es tatsächlich der gleiche Patient sei, Kernspinbefunde stimmten oft
überhaupt nicht mit den dann bei der arthroskopischen Operation vorgefundenen Befunde
überein, führe bei dies lesenden Orthopäden zur Fassungslosigkeit. In der Vergangenheit
habe dies der Gutachter Dr. ... auch anders gesehen, in dem er nämlich darauf
hingewiesen habe, dass die Kernspinaufnahme aus dem Jahre 2004 eindeutig allen OP-
Berichten und Befunden widerspreche, wobei er die Kernspinaufnahmen wesentlich höher
bewertet habe als alle OP-Berichte und OP-Befunde.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens als auch der Verfahren 3 K 159/04 und 3 K
269/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf (vollständige) Erstattung der mit den im Klageantrag
genannten Schreiben geltend gemachten Aufwendungen im Wege der Dienstunfallfürsorge.
Die ablehnenden Bescheide des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.07.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.
5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder
Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug
Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug
genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der
klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise
vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf verwiesen werden kann.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die den im
Klageantrag genannten Anträgen auf Unfallfürsorgeleistungen zugrunde liegenden
Aufwendungen (Rezepte, ärztliche Rechnungen und Fahrtkosten/Parkgebühren) nicht in
einem (mit-) ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom
03.05.1997 sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000,
18.12.2000 und 24.08.2001 stehen.
Dies hat der gerichtlich beauftragte Gutachter Dr. ..., ... Klinik, ..., in seinem
fachunfallchirurgischen Gutachten vom 25.01.2008 für das Gericht nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt. So hat der Gutachter im Einzelnen ausgeführt:
"Der Unfall vom 03.05.1997 war nicht geeignet, einen gesunden
Innenmeniskus so zu schädigen, dass ein Riss resultierte mit später
notwendiger Entfernung desselben. Vielmehr handelte es sich um ein
leichtes Distorsionstrauma ohne Ergussbildung und ohne Bandläsion.
Eine MdE nach Ausheilung der Distorsionsfolgen (Kapselreizung,
eventuell Bänderzerrung) im Verlauf von drei bis sechs Wochen ist
nicht verblieben.
Bei dem Unfall vom 21.11.2000 handelte es sich um einen
Bagatellunfall, der sicherlich zu keiner MdE geführt hat.
Gleiches gilt für den Folgeunfall vom 18.12.2000, auch hier handelt
es sich um Bagatellverletzungen, die mit keiner MdE einhergehen.
Schließlich wird noch der Unfall vom 24.08.2001 als Unfallfolge des
Erstunfalls vom 03.05.1997 anerkannt. Auch bei diesem Unfall war
Herr A. lediglich eingeknickt und auf das linke Knie gefallen. Eine MdE
resultiert hieraus nicht.
Zusammenfassend wurden aus meiner Sicht in Unkenntnis der
modernen, auch arthroskopischen Untersuchungsbefunden und
Erfahrung aus der modernen Kernspindiagnostik der initiale
Meniskusschaden als Folge des Unfalles vom 03.05.1997 anerkannt,
aus gleichen Gründen auch die Folgeunfälle vom Jahre 2000 und
2001.
Die kritische Durchsicht der vorhandenen Gutachten hat gezeigt,
dass hier die eine oder andere Fehleinschätzung und Fehldiagnose
vom Gutachter nachgewiesen werden konnte.
Es ist nicht zu übersehen, dass bei dem Begutachteten ein
beträchtliches Rentenbegehren besteht, wozu er auch die
Vortäuschung von Gehbehinderungen bei allen Arztbesuchen
einsetzt.
Eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kann vom
Gutachter nicht festgestellt werden, da nach seiner Meinung keine
unfallabhängigen Folgen festgestellt werden können.
Die weitere Beweisfrage, ob die den im Klageantrag genannten
Anträgen auf Unfallfürsorgeleistungen zugrunde liegenden
Aufwendungen (Rezepte, ärztliche Rechnungen und
Fahrtkosten/Parkgebühren) noch in einem (mit-) ursächlichen
Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom 03.05.1997
sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000,
18.12.2000 und 24.08.2001 stehen, sind hiermit ebenfalls
beantwortet, da ein Zusammenhang in diesem Gutachten abgelehnt
wurde."
Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem in
besonderem Maße qualifizierten Arzt erstellt wurden, in sich widerspruchsfrei und
nachvollziehbar sind und in der Sache überzeugen.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten rechtfertigen keine andere
Einschätzung.
Dass dem Gutachter sehr wohl bewusst war, dass es sich um zwei verschiedene
Beweisbeschlüsse mit zwei unterschiedlichen Beweisfragen handelt, ergibt sich eindeutig
aus Blatt 2 des Gutachtens, wo die Beweisfragen vom Gutachter vorab dargelegt werden.
Von daher kann keine Rede davon sein, dass der Gutachter nicht gewusst habe, was er
begutachten solle.
Aus den Ausführungen des Gutachters zur "Vorgeschichte nach Aktenlage" (Seite 3 - 27),
"Besondere Vorkommnisse im Krankheitsverlauf laut Aktenlage" (Seite 27/28), "Befundung
von Röntgenaufnahmen ab 1997" (Seite 28/29) und "MRT-Befundung einer Untersuchung
vom 09.09.2004" (Seite 29) ergibt sich, dass der Gutachter die ihm übermittelten Akten
auch intensiv studiert hat.
Dass die Untersuchungstermine äußert chaotisch abgelaufen sein sollen, entspringt wohl
eher der subjektiven Wahrnehmung des Klägers, was sich möglicherweise aus der im
neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. med. … vom 20.08.2004 beschriebenen
sensitiven Persönlichkeitsstruktur des Klägers mit erheblich eingeschränkter
Erlebnisfähigkeit erklären lässt. Jedenfalls lassen sich aus der auf den Seiten 30 bis 36
dokumentierten Untersuchung und Befragung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass die Begutachtung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Zutreffend hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass sich in dem Gutachten
hinsichtlich der angesprochenen Kreuzbandplastik ein Passus befindet, der wohl
offensichtlich nicht ihn betrifft. Dies hat der Gutachter jedoch eingeräumt und dargelegt,
dass dieser Passus aus einem anderen Gutachten stamme und von der Sekretärin
versehentlich in das den Kläger betreffende Gutachten geschrieben wurde. Dass dieser
Passus auch noch in der Endfassung des Gutachtens enthalten ist, macht das Gutachten
nicht unbrauchbar, da sich das im Übrigen nachvollziehbar und überzeugend begründete
Ergebnis des Gutachtens gerade nicht auf diesen versehentlich eingefügten Absatz stützt.
Das Ergebnis des Gutachtens, dass die vom Kläger im Rahmen der Unfallfürsorge weiter
geltend gemachten, streitigen Aufwendungen in keinem (mit-) ursächlichem
Zusammenhang mit den anerkannten Dienstunfällen stehen, gründet sich nämlich auf die
Einschätzung des Gutachters, dass der Unfall vom 03.05.1997 nicht geeignet war, einen
gesunden Innenmeniskus so zu schädigen, dass ein Riss resultierte mit später notwendiger
Entfernung desselben.
Hierzu hat der Gutachter im Einzelnen ausgeführt:
"Die Menisken sind halbmondförmige Knorpelscheiben die zwischen
dem äußeren Oberschenkelknochen und dem äußeren
Schienbeinplateau (Außenmeniskus) sowie zwischen dem inneren
Oberschenkelknochen (Kondylus) und dem inneren Schienbeinplateau
(Innenmeniskus) liegen. Man unterscheidet an jedem Meniskus ein
Vorderhorn, ein Hinterhorn und das die beiden Hörner verbindende
Mittelteil. Die Hörner sind jeweils mit bandartigen Enden am
Schienbeinkopf angewachsen. Dabei stehen die Anheftungen des
Außenmeniskus dicht aneinander in einem Abstand von etwa 1 cm in
der Mitte des Schienbeinplateaus, wodurch der Außenmeniskus fast
einen Kreis bildet und dadurch gegenüber dem Innenmeniskus eine
deutlich höhere Mobilität aufweist. Die Hörner des Innenmeniskus
liegen jeweils im vorderen bzw. hinteren Drittel des
Schienbeinplateaus mit einem Abstand von etwa 3 cm. Durch den
dreieckförmigen Querschnitt wirken die Menisken wie Bremsklötze,
was ihre stabilisierende Funktion neben der Pufferfunktion des
Knorpels begründet. Im Gegensatz zur neusten Gutachten-Literatur,
in der überwiegend auf ältere biomechanische und
pathomechanische Literatur aus der Zeit vor der Arthroskopieära und
der Kernspinära zurückgegriffen wurde, ist nach kinematografischen
Kernspinuntersuchungen nachgewiesen worden, dass beide
Menisken beim Strecken und Beugen eine doch beachtliche
Verschiebung auf dem Schienbeinplateau erfahren. Dabei bewegt
sich das Vorderhorn des Innenmeniskus um 7,0 mm, das Hinterhorn
um 3,2 mm und beim Außenmeniskus das Vorderhorn um 12,8 mm
und das Hinterhorn um 9,6 mm. (Siehe Abbildung der Anlage Nr. 6)
Eingeschlossen sind hier maximale Innen- und
Außenrotationsstellungen. Dank der spezifischen Viskoelastizität der
Menisken kann eine isolierte Ruptur von gesunden Menisken bei
indirekter Gewalteinwirkung bzw. Verdrehtraumen nicht stattfinden
(Weber, 1994). Daraufhin hatte auch schon Contzen 1976
hingewiesen. Nur bei gleichzeitigem Riss des Innenbandes im Bereich
der Innenmeniskusaufhängung ist ein Basisriss des
Innenmeniskushinterhorns möglich, auch wenn wir dieses bei
kernspintomografischen und arthroskopischen Untersuchungen
äußerst selten sehen (der Gutachter blickt auf ca. 25.000 seit 1978
persönlich durchgeführte Kniegelenksarthroskopien und auf über
30.000 persönlich beurteilte Knie-Kernspintomografien zurück).
Auch bei Rissen der Kreuzbänder kann es zu frischen
Meniskuseinrissen kommen, wobei der Außenmeniskus wesentlich
häufiger betroffen ist als der Innenmeniskus. Nur bei degenerativen
Veränderungen der Menisken mit Verlust der physiologischen
Viskoelastizität kann es bei einem Verdrehtrauma mit am Boden
fixiertem Fuß oder beim Aufstehen aus der Hockstellung zu einem
Meniskusriss kommen. Dabei haben wir teilweise schwerste
degenerative Meniskuserweichungen mit Rissbildungen schon bei 13-
jährigen Kindern beobachtet. Intensive sportliche Betätigungen schon
in der frühen Jungend begünstigen die Entwicklungen der
degenerativen Veränderungen durch Summierung von
Mikrotraumata.
Zahlreiche Untersuchungen der Meniskuspathologie haben bewiesen,
dass isolierte, eindeutig traumatische Meniskusrisse nicht existieren.
Es gibt keinen Grund mehr zu glauben, dass die Prinzipien der
Entstehung sich von denen der Entstehung von
Bandscheibenschäden oder Sehnenschäden unterscheiden (Weber,
1994).
Dies wird unterstrichen durch unsere heutigen detaillierten
Kenntnisse von unzähligen Arthroskopiebefunden und MRT-
Untersuchungen.
Bedeutsam in der Beurteilung des Zusammenhangs der
Knieverletzung links und der nachfolgenden Meniskusresektion ist die
Tatsache, dass Herr A. am 04.02.1989 einen PKW-Unfall als
Beifahrer auf dem Rücksitz erlitt und sich laut polizeiärztlicher
Stellungnahme vom 30.08.1989 ein schweres Distorsions-
Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule
zugezogen hatte, was sich bei einer neurologischen gutachterlichen
Untersuchung am 17.04.1990 in der Universitäts-Nervenklinik
Homburg / Saar nur als Prellungen herausstellte (Blatt 158 bis 160
der Akten).
Erwähnt wird in diesem Bericht auch, dass Herr A. sich wegen dieses
Unfalles später einer Innenmeniskusoperation unterziehen musste,
das genaue Datum des Eingriffs ist nicht in den Akten auffindbar,
dürfte aber im Jahr 1990 erfolgt sein. Der Operateur war Herr Dr. ...,
der später auch das linke Knie operiert hatte. Obwohl
arthroskopische Operationstechniken zur Meniskusentfernung zu
dieser Zeit bereits Standard waren, erfolgte die Operation mit
Meniskusresektion offen. 1992 und 1996 mussten Re-Operationen
zur Lösung von Verwachsungen und zur Knorpelglättung
durchgeführt werden, wiederum durch Herrn Dr. ... Über die
Beschaffenheit des entfernten Meniskus und des Knorpels im Gelenk
zum Zeitpunkt der Erstoperation gibt es keine Hinweise.
In der Folge entwickelte sich eine O-Bein-Arthrose, die nach den
Belastungsaufnahmen entsprechend der sieben Jahre früheren
Meniskusentfernung gegenüber der linken Seite einen vollständig
aufgehobenen inneren Gelenkspalt zeigte, während links noch ein
minimaler Spalt vorhanden ist. Eine traumatische Ursache für den
Meniskusriss rechts scheidet aus, demnach muss es sich um eine
degenerative Rissbildung gehandelt haben.
Die Literatur zeigt, dass degenerative Veränderungen sich bei
beingleichen Belastungen meist beidseits nachweisen lassen, wobei
die rechte Seite häufiger und frühzeitiger betroffen ist als die linke
Seite. Dies deckt sich mit unseren eigenen Erfahrungen.
Bei dem hier zu würdigenden entscheidenden Unfall vom 03.05.1997
werden im Kurzbericht des Krankenhauses Völklingen Distorsionen
beider Kniegelenke neben Prellungen und Schürfungen attestiert. Die
Erstbehandlung im Krankenhaus erfolgte ambulant, ein
stabilisierender Schienenverband oder ein Gips wurden nicht
angelegt, für einen Erguss oder eine Bandverletzung gibt es keine
Hinweise.
In der Unfallanzeige des Herrn A. geht er selbst nicht näher auf die
Verletzungen der Kniegelenke ein, dies geschieht erst bei einer
Begutachtung im Jahre 2000 durch Herrn …, orthopädische
Universitätsklinik .../ Saar.
In diesem Gutachten gab Herr A. an, dass er bei der Rangelei auf der
Treppe gestürzt sei und mit beiden Füßen an einer Treppenstufe
hängen geblieben sei. Beide Knie seien sofort geschwollen gewesen.
Diese Angaben widersprechen, entscheidend seiner Unfallanzeige und
dem Kurzbericht des Krankenhauses Völklingen. Bemerkenswert ist
auch, dass diese Angaben erst drei Jahre nach der am 15.09.1997
erfolgten Meniskusoperation gemacht wurden.
Zu dieser Meniskusoperation ist zu erwähnen, dass der Operateur
(Herr Dr. …) den Eingriff mit einer Arthroskopie begann, aber nicht in
der Lage war, auf arthroskopischem Wege die
Meniskusteilentfernung vorzunehmen, sondern das Gelenk für die
Entfernung eröffnen musste. Der Eingriff dauerte 50 Minuten, eine
unüblich lange Zeit für einen einfachen Eingriff.
Dies spricht für die Unerfahrenheit des Operateurs. Es fehlen im OP-
Bericht eine genaue Beschreibung der Art der Läsion und der
Qualität, auch des Ergebnis einer eventuellen Tasthakenprobe des
Knorpels an der Meniskusoberfläche. Eine feingewebliche
Untersuchung unterblieb, obwohl der Patient sicher vor seiner
Operation auf den Unfallzusammenhang hingewiesen haben dürfte.
Ich schließe daraus, dass es sich hier ebenso wie rechts um eine
degenerative Meniskusrissbildung gehandelt haben muss. Der
Innenmeniskusschaden hätte aus meiner Sicht - und hier
widerspreche ich allen Vorgutachtern - nie als Folge des Unfalls vom
03.05.1997 anerkannt werden dürfen.
Damit entfallen auch die Entschädigungen für alle nachfolgenden
Operationen und deren Komplikationen, auf die ich daher nicht erneut
eingehen werde. "
Dem steht der vom Kläger vorgelegte Aufsatz von Mazzotti/Hein/Castro mit dem Titel "Der
isolierte traumatische Meniskusriss - gibt es neue Erkenntnisse?" nicht entgegen. Dieser
Aufsatz kommt zwar mit umfangreichen Erläuterungen zu dem Ergebnis, dass in der
Literatur wissenschaftlich gesicherte Beweise darüber, dass der isolierte traumatische
Meniskusriss im eingangs definierten Sinne generell nicht existent sei, nicht vorlägen. Die
Zusammenschau aller Kriterien spreche dafür, dass dies in seltenen Einzelfällen als Option
zu diskutieren sei, sodass weiterhin eine individuelle kritische Prüfung unter
Berücksichtigung der Anamnese, des ersten klinischen Befundes, der Röntgen - MRT, des
arthroskopischen und des histologischen Befundes gefordert werden müsse.
Gerade dies hat Dr. ... jedoch in seinem Gutachten getan, indem er neben der Anamnese
u.a. auf den degenerativen Meniskusriss im rechten Kniegelenk des Klägers hinweist,
aufweist, dass degenerative Veränderungen sich bei beingleichen Belastungen meist
beidseits nachweisen lassen und schließlich auf den Kurzbericht des die Erstbehandlung
durchführenden Krankenhauses Völklingen sowie die Unfallanzeige des Klägers eingeht. In
der im Aufsatz geforderten Zusammenschau aller Kriterien kommt Dr. ... dann zu dem
Schluss, dass die Meniskusschäden beidseits als degenerative Schäden, die jeweils nach
Unfällen mit banalen Kniedistorsionen ohne Bandverletzungen offenkundig wurden,
anzusehen sind.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zum Nachweis der Existenz einer isolierten
Meniskusruptur vorgelegten CD. Auch insoweit hat Dr. ... in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 14.05.2008 nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass trotz der
schlechten Bildqualität eindeutig zu sehen sei, dass es sich bei dem Innenmeniskusriss um
den typischen Schrägriss durch den ganzen Meniskuskörper handele, wie er bei
degenerativen Rissen zu beobachten sei, wohingegen traumatische Risse in der Regel
basisnah als Längsrisse oder als Radiärrisse entstünden.
Dass Dr. ... , wie er in seiner Stellungnahme vom 16.09.2008 nachvollziehbar erläuterte,
wegen der fehlenden namentlichen Kennzeichnung der CD und der auf ihr enthaltenen
Aufnahmen sowie der schlechten Bildqualität davon ausging, dass es sich um weitere
Aufnahmen des Klägers handelte, stellt das Ergebnis der Feststellung, dass es sich (auch)
hier um einen degenerativen Riss handelt, nicht in Frage. Auf die Frage, ob Dr. med. Hans
H. hätte erkennen müssen, dass es sich um Aufnahmen eines anderen Patienten handelte,
kommt es daher nicht an, wenngleich er auch insoweit nachvollziehbar erläutert hat, dass
nur bei arthroskopisch ausgezeichneter Bildqualität gelegentlich beim Vergleich mit einer
Kernspintomografie vermutet werden könne, dass der arthroskopische Befund zu dem
Kernspinbefund passe. Zu einem direkten Vergleich bestand für den Gutachter aber auch
kein Anlass, da er aufgrund der Umstände davon ausgehen konnte, dass es sich um
Aufnahmen des Klägers handelte und auf diesen Aufnahmen ebenfalls ein degenerativer
Riss erkennbar war.
In diesem Zusammenhang hat Dr. ... ergänzend auf eine erst im Mai 2008 erschienene
Arbeit von Uysal und Mitarbeitern (Knee Surgery Sports Traumatology Arthroscopy)
hingewiesen, worin die sogenannten Apoptose-Veränderungen bei degenerativen und
traumatischen Meniskusrissen mit gesunden Menisken bei Patienten unter 40 Jahren
verglichen worden seien. Apoptose sei eine Art „Zellselbstmord", der für Entwicklung,
Erhaltung und Altern vielzähliger Organismen eine wichtige Rolle spiele und bei dem
einzelne Zellen planmäßig eliminiert würden. Es handele sich also um einen
programmierten Zelltod der sich etwas von der Nekrose unterscheide, die weniger
programmiert sei. Die Höhe der Apoptoserate bei einem Organ oder Organteil spiele eine
wesentliche Rolle im Rahmen degenerativer Prozesse. Die Autoren hätten festgestellt, dass
bei degenerativen als auch traumatischen Rissen ein deutlich erhöhter Apoptoseindex
festgestellt worden sei, wobei es keinen Unterschied zwischen den degenerativen und den
traumatischen Rissbildungen gegeben habe. Hingegen zeigten gesunde Menisken ohne
Rissbildung eine normale Apoptoserate. Dies sei ein wichtiger Hinweis dafür, dass
traumatische Rissbildungen meistens auf der Basis eines bereits degenerativ veränderten
Meniskus entstünden.
Steht nach den Ausführungen des Dr. ... zur Überzeugung des Gerichts somit fest, dass
der Innenmeniskusschaden des Klägers im linken Kniegelenk - ebenso wie bereits vorher im
rechten Knie - degenerativer Art ist, so kann der Dienstunfall vom 03.05.1997 nicht als
wesentliche Ursache für den Innenmeniskusriss und seiner Folgen im Sinne des
Dienstunfallrechts angesehen werden.
Auf die im Gutachten beschriebenen Beobachtungen des Dr. ... kommt es daher ebenso
wenig an wie auf die Frage, ob die Gummidämpfer der klägerischen Gehstützen ungenützt
erschienen oder vom Kläger gerade erst erneuert wurden.
Schließlich steht der Überzeugungskraft des Gutachtens nicht entgegen, dass Dr. ... mit
Schreiben vom 28.09 2007 nach „Durchführung“ seines Gutachtens Prof. … vom
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Mannheim zur Erstattung eines
Zusatzgutachtens aus neurologisch psychiatrischer bzw. psychosomatischer Sicht
vorgeschlagen hatte, nach dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die
langen Wartezeiten bei diesem Institut jedoch sein fachunfallchirurgische Gutachten fertig
gestellt und dem Gericht übersandt hat. Dies geschah nach telefonischer Rücksprache mit
dem Berichterstatter der Kammer auf Aufforderung des Gerichts, um eine zeitnahe
Fertigstellung des unfallchirurgischen Gutachtens zu gewährleisten.
Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. ... sieht das Gericht auch keine Veranlassung
mehr, ein Zusatzgutachten aus neurologisch psychiatrischer bzw. psycho-somatischer
Sicht einzuholen, da aufgrund des Gutachtens von Dr. ... zur Überzeugung des Gerichts
feststeht, dass ein im Sinne des Dienstunfallrechts wesentlicher Zusammenhang zwischen
dem Dienstunfall vom 03.05.1997 und der Folgen des Innenmeniskusschadens des
Klägers im linken Kniegelenk nicht besteht.
Soweit Dr. … im neurologisch/psychiatrischen Gutachten vom 20.08.2003 eine
leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Dienstunfalls vom
03.05.1997 beschreibt und die MdE nach den Maßstäben der gesetzlichen
Unfallversicherung für diese Erkrankung auf 20 v.H. schätzt, hebt er aber auch deutlich
hervor, dass beim Kläger ganz im Vordergrund und führend im Krankheitsbild eine
neurotisch-depressive Entwicklung mit ausgeprägter Somatisierungsstörung auf dem
Boden einer sensitiven Persönlichkeitsstruktur vorliegt, die zu einer erheblichen
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit des Untersuchten im beruflichen und
privaten Leben führt. Eine kausale Zuordnung zu dem Dienstunfall vom 03.05.1997 sei
daher nicht möglich.
Mangels eines kausalen Zusammenhanges im Sinne des Dienstunfallrechts zwischen den
geltend gemachten Aufwendungen des Klägers und den anerkannten Dienstunfällen des
Klägers vom 03.05.1997, 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 hat der Kläger
gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch für diese Aufwendungen im Rahmen der
Dienstunfallfürsorge.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird entsprechend den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom
20.000,00 Euro