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BGH - 42 RA 330/99
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Feststellungsantrag als unzulässig zu verwerfen. II. 41. Die sofortige Beschwerde ist mit dem
- recht den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung ihrer Abgabe zu vermeiden. Diese Annahme ist auch
- in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich gestellte Feststellungsantrag ist dagegen
- Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt hat, nicht bereit, sich auf eine Vermittlung einzulassen. Diese
- gewesen. 82. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht einen Vermögensverfall angenommen. 9a
AG Bonn - 2 C 236/08
Amtsgericht Bonn vom 04.12.2008
- Inhalt
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- "Autopreisspiegel" Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die Beklagte wird
- GmbH einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro netto in Rechnung, der sich im Einzelnen wie folgt
- Betrag in Höhe von 290,42 Euro bislang offen geblieben ist. Die Geschädigte D + N GmbH hat diesen
- in Deutschland im Sommer 2007" von Dr. I X sowie durch den Automietpreisspiegel des Fraunhofer
- Schwackeliste zu rechtfertigen. Zum einen ist von der Beklagten nicht vorgetragen, wie im Einzelnen die
OLG Düsseldorf - I-20 U 119/97
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.07.2002
- Inhalt
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- Aktiengesellschaft niederländischen Rechts, ist eine von insgesamt zwei Holdinggesellschaften des
- Klägerin zu 1. und befasst sich mit dem Vertrieb von kosmetischen Produkten des U.-Konzerns in
- Deutschland. 3Die Klägerin zu 1. ist - soweit im Berufungsverfahren noch von Belang - als Inhaberin
- Beklagte ist Inhaberin der im Berufungsantrag näher bezeichneten Marken "F." und beabsichtigt, unter
- Löschung der drei deutschen Marken in Anspruch genommen. 10Das Landgericht hat die Klage mit der
BGH - IX ZB 195/06
Bundesgerichtshof vom 17.01.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 195/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
- Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren
- Antragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Es ist rechtlich geklärt, dass die Beiordnung eines
- nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007
- Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, ist die Rechtsbeschwerde nur
SozG Karlsruhe - S 1 U 3406/08
Sozialgericht Karlsruhe vom 18.12.2008
- Inhalt
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- Zusammenhang, dass der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen Gefahrtarif festsetzt. In dem
- höherrangigem Recht zu prüfen wäre. Denn den Unfallversicherungsträgern ist als sich selbst verwaltenden
- dem 01.07.1973 selbständig als Maler- und Lackierermeister mit Betriebssitz in XXXX tätig. Durch
- Unternehmen des Klägers in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Der Kläger selbst ist seit dem 31.10.1979
- Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung zu Recht erhoben. Die Beitragsgrundlagen habe
FG Berlin-Brandenburg - 1 K 2357/06
Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 31.03.1999
- Inhalt
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- Steuerschuld im Sinne von § 47 AO, denn das Finanzamt II hat die Körperschaftsteuerzahlung zu Recht als
- war Gewerbesteuer 1998 in Höhe von 124.332 DM fällig. Das Finanzamt II erließ mit Verfügung vom 23
- Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der Begebung eines Schecks zur
- darüber eine Steuerbescheinigung. Das Finanzamt II setzte mit Bescheid vom 4. Januar 2000
- ebenfalls am 23. März 2000 einen Scheck in Höhe von 203.397,69 DM bei dem Finanzamt II zur Tilgung der
BGH - VIII ZR 285/09
Bundesgerichtshof vom 07.07.2010
- Inhalt
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- /Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung" jeweils in einer Summe zusammengefasst. Die Revision rügt zu Recht
- Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die
- 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2009 - auch im Kostenpunkt
- erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
- vom 14. Dezember 2006 in Höhe von 1.450 € mit entsprechender Tilgungsbestimmung in Abzug zu bringen
BGH - V ZB 9/10
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- GG und in die Rechte nach Art. 8 EMRK liegt. Dafür ist es unerheblich, dass die Betroffene mit V. H
- die Anhörung den Zweck der Haftanordnung gefährden würde (in BT-Drucks. 16/9733 S. 154), ist das
- Nachholung der Anhörung noch darauf an, ob die Freiheitsentziehung in der Sache zu Recht angeordnet
- Betroffenen wie nach dem bisherigen Recht (dazu: Sonnenfeld in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 70d, Rdn. 6
- worden ist. Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die
Was ist eine DAO?
Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 11.06.2022
- Inhalt
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- Blockchain-Technologie in Erscheinung getreten ist, insbesondere in Verbindung mit dem Hype rund um
- DAO ist noch unklar und nicht definiert. Es ist eine Art von Unternehmensorganisation, die mit der
- . Ähnlich wie bei Kapitalgesellschaften ist das Stimmrecht an einen Geschäftsanteil gekoppelt, der im Falle
- sagen, dass keine Haftungsbeschränkung damit verbunden ist. Mit der Teilnahme an einer DAO entstehen
OLG Düsseldorf - I-27 W 1/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.07.2008
- Inhalt
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- unrichtig wäre. Ihr Begehren steht daher in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den im vierten
- her. Es steht mit dem Arzneimittel "MTX HEXAL® Injekt" der Hexal AG in unmittelbaren Wettbewerb. 4Die
- Antragsgegnerin verantwortlich. 6Die Antragsgegnerin ist dem in der Sache entgegen getreten und hat die
- . 8Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 910Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass für das
- . 13Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung mit der vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Wettbewerbsrecht - Ralph Schneider lässt auch im November die Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte Abmahnungen verschicken
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 21.11.2016
- Inhalt
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- Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT
- zugänglich ist;· Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen
- lassen.Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
- -Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.Eine
- , in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
BAG - 4 AZR 652/05
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Eingruppierung Nr. 3) . Aufgabe und Recht des Betriebsrats ist es, ua. zu überwachen, ob die vom
- in die Entgelttabelle des TVöD. Dabei ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA eine im Monat Oktober 2005
- Wortlaut in § 1 Abs. 2 PÜV, wonach die Arbeitgeberin zusichert, dass sich die Rechte und Pflichten
- Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin aus dem PÜV auf einen Betriebserwerber im Falle eines weiteren
- , wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in
FG Münster - 3 K 722/08 S
Finanzgericht Münster vom 01.07.2010
- Inhalt
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- Klägerin betreibt ein IT-Unternehmen und bietet Hard- und Software-Lösungen im Aufgabenfeld Mechatronik
- handele oder nicht. Mit Schreiben vom 14.08.2007 erläuterte die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der
- rechtmäßig gewesen, da § 89 Abs. 3 AO im Einklang mit der Verfassung stehe. Denn die Vorschrift diene dazu
- bewerte als die Leistungen eines Steuerberaters. Im Übrigen widerspreche es dem in Art. 104a GG
- Entscheidungen nicht. Das Rechtsstaatsprinzip, hergeleitet aus Artikel 20 GG, in Verbindung mit § 89 Abs. 1 AO
LSG Bayern - L 9 AL 148/97
Bayerisches Landessozialgericht vom 27.07.2000
- Inhalt
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- . AFG-Änderungsgesetzes zugrundegelgt und dem Kläger zu Recht ab 07.07.1994 Arbeitslosengeld in Höhe
- des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem
- Umschulungsberuf als Industriekaufmann. In Gehaltsgruppe IV im 4. Gruppenjahr des Manteltarifvertrages für die
- zu Recht in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
- AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung bringe für den Kläger keine unbillige Härte im Sinne
KG Berlin - 12 U 183/08
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- ist und wenden sich mit der Anschlussberufung in vollem Umfang gegen ihre Verurteilung. 16 Das
- der Verkehr im rechts daneben liegenden Fahrstreifen gestaut hat. Die "Lückenrechtsprechung" gilt
- sich aus Sicht des Beklagten zu 1. der Verkehr links und rechts der Kreuzung staute und im
- , der sich im Einmündungsbereich der Fritz-Reuter-Allee in die Blaschkoallee ereignet hat, wobei die
- Anschlussberufung erfolglos. 23 I. Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des