Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 31.03.1999

FG Berlin-Brandenburg: zahlungsunfähigkeit, verfügung, vollstreckung, steuerberater, geschäftsführer, bekanntgabe, einspruch, eigenschaft, erfüllung, anfang

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
1 K 2357/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 118 AO, § 351 Abs 1 AO, § 36a
Abs 1 S 2 EStG 1997, § 36 Abs 2
Nr 3 EStG 1997, § 36a Abs 2
EStG 1997
Vorliegen eines anfechtbaren Zweitbescheides -
Zahlungsunfähigkeit
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 31. März 1999 Inhaber von 70% der Geschäftsanteile der im
Dezember 1996 errichteten und im Februar 1997 eingetragenen …
Grundstücksgesellschaft mbH (nachfolgend GmbH) sowie deren Geschäftsführer. Die
GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 30. März 1999 für das Jahr 1998 aus
dem EK 45 einen Gewinn in Höhe von 302.396,50 DM zuzüglich anrechenbarer
Körperschaftsteuer in Höhe von 129.598,50 DM an den Kläger aus und erteilte darüber
eine Steuerbescheinigung. Das Finanzamt II setzte mit Bescheid vom 4. Januar 2000
Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von 192.794 DM sowie Solidaritätszuschlag zur
Körperschaftsteuer in Höhe von 10.603,39 DM gegen die GmbH fest, die am 7. Februar
2000 fällig war. Gleichfalls am 7. Februar 2000 war Gewerbesteuer 1998 in Höhe von
124.332 DM fällig. Das Finanzamt II erließ mit Verfügung vom 23. März 2000 eine am 27.
März 2000 zur Post gegebene Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der
das Geschäftskonto führenden Bank wegen rückständiger Steuern in Höhe von
327.729,69 DM sowie 7.576,20 DM Säumniszuschlägen. Der Kläger reichte in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH ebenfalls am 23. März 2000 einen Scheck in
Höhe von 203.397,69 DM bei dem Finanzamt II zur Tilgung der Körperschaftsteuerschuld
nebst Solidarzuschlag ein, der dem Finanzamt am 28. März 2000 gutgeschrieben wurde.
Von einem weiteren, gleichfalls gepfändeten Geschäftskonto erfolgten Anfang April zwei
weitere Zahlungen über 1448,83 DM sowie 886,01 DM.
Der Kläger beantragte am 17. April 2000 bei dem Amtsgericht … die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, das am 22. September 2000
eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht am 11. Oktober 2000 die Scheckzahlung an.
Nachdem das Finanzamt II die Anfechtung zunächst zurückgewiesen hatte, kam es im
Hinblick auf eine vom Insolvenzverwalter angedrohte Klage schließlich zu dem Ergebnis,
dass die Anfechtung berechtigt sei. Mitte April 2001 überwies das Finanzamt II einen
Betrag von 203.397,69 DM auf das Massekonto. Die offenen Steuerforderungen meldete
es zur Tabelle an und schlug sie später nieder.
Der Beklagte rechnete dem Kläger und dessen mit ihm zusammenveranlagter Ehefrau,
deren Einkommensteuer 1999 0 DM betrug, die Körperschaftsteuer im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung 1999 zuletzt im Bescheid vom 15. März 2002 an, so dass
sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 371.132 DM ergab. Nachdem das Finanzamt II
dem Beklagten mitgeteilt hatte, die Anrechnung der Körperschaftsteuer sei nach § 36a
Einkommensteuergesetz in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) - EStG a. F. - zu versagen, setzte der Beklagte mit
Änderungsbescheid vom 25. April 2003 die angerechnete Körperschaftsteuer um
129.598,50 DM herab und forderte einen Betrag von 66.262,41 € an. Auf die Höhe der
Einkommensteuer 1999 hatte dies keinen Einfluss.
Der Kläger legte, vertreten durch Steuerberater B, fristgerecht Einspruch ein. Unter dem
14. August 2003 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten
und beantragten in Ergänzung des Einspruchs die Durchführung eines
Erörterungstermins. Steuerberater B begründete den Einspruch am 16. Dezember 2003
ergänzend.
Der Beklagte erließ am 15. Februar 2006 einen Abrechnungsbescheid, mit dem er einen
Zahlungsanspruch in Höhe von 66.262,41 € zulasten des Klägers und dessen Ehefrau
festsetzte. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer in Höhe von 129.598 DM komme
nicht in Betracht, da sie nach § 36a EStG habe rückgängig gemacht werden müssen. Er
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nicht in Betracht, da sie nach § 36a EStG habe rückgängig gemacht werden müssen. Er
übersandte den Bescheid an Steuerberater B, dessen Büro den Bescheid mit dem
angehefteten, nicht unterzeichneten Vermerk „wird nicht mehr durch uns vertreten!“ an
den Beklagten zurücksandte. Der Beklagte fertigte den Abrechnungsbescheid unter dem
Datum 16. März 2006 erneut aus und gab ihn nunmehr an die heutigen
Prozessbevollmächtigten bekannt. Diese legten am 12. April 2006 Einspruch ein.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006
als unbegründet zurück. Die Anrechnung der Körperschaftsteuer sei ausgeschlossen; die
Voraussetzungen von § 36a EStG lägen vor. Der Kläger sei innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Ausschüttung wesentlich an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Die
Körperschaftsteuer sei nur insoweit anzurechnen, als sie tatsächlich gezahlt worden bzw.
anzunehmen sei, dass die Vollstreckung zur Einziehung der Körperschaftsteuer führen
werde. Das sei nicht der Fall. Die von der GmbH zunächst entrichtete Körperschaftsteuer
habe im Insolvenzverfahren aufgrund der Anfechtung des Verwalters zurückgezahlt
werden müssen. Das Finanzamt II habe die Steuerforderung dann zur Tabelle
angemeldet. Damit habe die Vollstreckung begonnen. Die Körperschaftsteuerforderung
sei niedergeschlagen worden. Die Körperschaftsteuer sei damit weder gezahlt worden,
noch sei damit noch zu rechnen. Die Ansicht des Klägers, die Auszahlung zu Gunsten
der Masse sei unzulässig gewesen, sei unbeachtlich. Selbst wenn dies nicht der Fall sein
sollte, habe das Finanzamt II die bereits entrichtete Körperschaftsteuer auf die
Anfechtung des Verwalters zu Recht zurückgezahlt. Die Voraussetzungen von § 130 Abs.
1 Nr. 1 Insolvenzordnung -InsO- hätten vorgelegen. Bei der Scheckzahlung habe es sich
um eine Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin gehandelt. Diese sei objektiv zur
Gläubigerbenachteiligung geeignet gewesen, denn der Betrag habe zur Befriedigung der
weiteren Gläubiger infolge des Abflusses nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dem
Finanzamt seien auch die Umstände bekannt, die zwingend auf eine
Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Die Liquiditätslücke der GmbH habe innerhalb
eines Zeitraums von drei Wochen mehr als 10% der offenen Forderungen betragen. Der
gezahlte Betrag sei bei weitem später als drei Wochen nach Fälligkeit entrichtet worden
und habe nicht annähernd 90% der offenen Forderung erreicht.
Der Kläger hat am 2. Dezember 2006 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm sei
Körperschaftsteuer in Höhe von 129.598 DM anzurechnen. Streitig sei, ob die
Rückzahlung des Finanzamtes an den Insolvenzverwalter rechtsgrundlos erfolgt sei.
Tatsächlich hätten die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nicht vorgelegen. Zum
Zeitpunkt der Scheckeinreichung sei die GmbH weder zahlungsunfähig noch die
Zahlungsunfähigkeit dem Beklagten bekannt gewesen. Dem Kläger stehe kein
Rechtsmittel gegen die Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Verfügung. Ihm als
Anteilseigner würden jedoch Maßnahmen des Verwalters zugerechnet, deren
Rechtmäßigkeit mindestens bestritten sei. Er sei zu jedem Zeitpunkt überzeugt
gewesen, dass die GmbH jedenfalls die Körperschaftsteuer gezahlt habe.
Der Kläger beantragt, den Abrechnungsbescheid 1999 vom 16. März 2006 unter
Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006 dahingehend
abzuändern, dass Körperschaftsteuer in Höhe von weiteren 129.598 DM angerechnet
wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung zwei Bände der vom Beklagten geführten
Einkommensteuerakten und eine Hinweisakte (betr. Vorgänge der …
Grundstücksgemeinschaft mbH) zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1. Die gegen die Verfügung vom 16. März 2006 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006 gerichtete Klage ist zulässig, denn es
handelt sich bei der genannten Verfügung um einen Zweitbescheid, der vom Kläger
rechtzeitig mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten worden ist. Die
bereits zuvor an Steuerberater B bewirkte Bekanntgabe des inhaltsgleichen
Abrechnungsbescheides vom 15. Februar 2006 steht dem nicht entgegen, ohne dass es
auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung noch thematisierte Frage ankommen
würde, ob die Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides vom 15. Februar 2006 an
Steuerberater B überhaupt wirksam war.
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Ein – anfechtbarer – Zweitbescheid liegt vor, wenn in der erneuten Verfügung eine
eigenständige Regelung im Sinne des § 118 Abgabenordnung -AO- und nicht nur die
bloße, gewissermaßen nachrichtliche Übermittlung einer bereits bestehenden Regelung
zu sehen ist. Hingegen eröffnet eine schlichte wiederholende Verfügung nicht den
Rechtsbehelf des Einspruchs, denn diese hat grundsätzlich (anders wohl im Bereich der
Ertragsteuerfestsetzung nach BFH, Beschluss vom 17. November 1999 XI B 4/99,
BFH/NV 2000, 586) keinen Verwaltungsaktcharakter. Eine dagegen gerichtete
Anfechtungsklage wäre schon als unzulässig abzuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 25.
Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542). Eine wiederholende Verfügung ist
gegeben, wenn lediglich auf eine bereits bestehende Regelung hingewiesen oder ein
vorangegangener Verwaltungsakt ohne neue Sachaufklärung, Begründung oder erneute
Sachentscheidung lediglich wiederholt wird (vgl. BFH, Urteil vom 6. August 1996 VII R
77/95, BStBl. II 1997, 79). Die neu auf den 16. März 2006 datierte Verfügung ist nach
diesen Grundsätzen ein Zweitbescheid. Das zeigt sich schon daran, dass der Beklagte
nicht etwa nur eine Kopie oder Abschrift des ersten Bescheides vom 15. Februar 2006
nachrichtlich an die heutigen Bevollmächtigten oder den Kläger persönlich übermittelte
oder eine erneute Bekanntgabe des zurückgesandten Bescheides nunmehr an die
anderen Bevollmächtigten versuchte, sondern einen neuen, wenn auch inhaltsgleichen,
Bescheid unter einem neuen Datum ausfertigte und bekanntgab. Der Beklagte wollte
auch eine neue – inhaltsgleiche – verbindliche Sachentscheidung treffen, die
grundsätzlich der Anfechtung zugänglich war, ging er doch davon aus, dass die
Bekanntgabe des vorangegangenen Bescheides vom 15. Februar 2006 fehlgeschlagen
war.
Die Klage gegen den Zweitbescheid ist auch nicht mangels Beschwer unzulässig. § 351
Abs. 1 AO, der die Anfechtung von Verwaltungsakten, die unanfechtbare
Verwaltungsakte ändern, beschränkt, findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung,
weil der Erstbescheid vom 15. Februar 2006 zum Zeitpunkt des Erlasses des
Zweitbescheides (16. März 2006) noch nicht bestandskräftig war.
2. Der Abrechnungsbescheid vom 16. März 2006 ist jedoch nicht abzuändern, denn der
Bescheid ist zum maßgeblichen Stichtag der Einspruchsentscheidung rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Der Beklagte hat die Anrechnung der Körperschaftsteuer zu Recht rückgängig gemacht,
denn die Voraussetzungen des § 36a EStG a. F. liegen vor. Danach ist die Anrechnung
von Körperschaftsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. einem Anteilseigner mit
beherrschendem Einfluss auf die ausschüttende Körperschaft zu versagen oder bei ihm
rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr
entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn der
Vollstreckung wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzunehmen ist, dass die
vollständige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Dem Anteilseigner mit
beherrschendem Einfluss steht nach § 36a Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. ein wesentlich
beteiligter Anteilseigner gleich, wobei ein Anteilseigner nach § 36a Abs. 2 EStG a. F. als
wesentlich beteiligt gilt, wenn er zu mehr als 25 v. H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt
war, sofern diese Beteiligung zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor
dem Jahr der Ausschüttung bestand. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
2.1 Der bis ins Frühjahr 1999 hinein zu 70% an der GmbH beteiligte Kläger war innerhalb
der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Ausschüttung wesentlich an der GmbH beteiligt.
2.2 Auch ist die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende
gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt. Bei der „entsprechenden gezahlten
Körperschaftsteuer" handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(Urteil vom 27. März 2001 I R 66/00, BStBl. II 2003, 638), der sich der Senat anschließt,
nicht um jene für das jeweilige Gewinnjahr, sondern um jene, die auf das für die
Ausschüttung gemäß § 28 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz in der hier noch
anzuwendenden Fassung -KStG a.F.- als verwendet geltende Eigenkapital entfällt. Dies
führt jedoch dann nicht zu Unterschieden, wenn – wie vorliegend – ausschließlich der
Überschuss eines Jahres, hier 1998, zur Ausschüttung verwendet worden und die darauf
entfallende Körperschaftsteuer nicht gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. März
1999 I R 83/98, BStBl. II 2000, 350). Im Vorjahr hatte die erstmals 1997 im
Handelsregister eingetragene GmbH ohnehin noch keinen ausschüttungsfähigen Gewinn
erzielt (laut Bilanz: -10.977,58 DM).
2.3 Dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH dem Finanzamt
II Ende März 2000 einen Scheck zur Deckung der rückständigen Körperschaftsteuer 1998
nebst Solidaritätszuschlag begeben hatte, der zunächst auch gutgeschrieben worden
war, führte nicht zum Erlöschen der Steuerschuld im Sinne von § 47 AO, denn das
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war, führte nicht zum Erlöschen der Steuerschuld im Sinne von § 47 AO, denn das
Finanzamt II hat die Körperschaftsteuerzahlung zu Recht als anfechtbare Leistung
beurteilt und an die Insolvenzmasse zurückgezahlt.
2.3.1 Die Steuerforderung erlischt durch Zahlung (nur, aber auch immer) dann, wenn
dadurch Erfüllung eintritt. Erfüllung tritt in Anlehnung an § 362 BGB jedoch nur dann ein,
wenn der Leistungsempfänger – hier das Finanzamt – die erhaltene Leistung tatsächlich
behalten darf, diese also nicht wieder herausgeben muss. Das empfangende Finanzamt
muss die Leistung wieder herausgeben, wenn sie etwa rechtsgrundlos bewirkt worden
war (vgl. etwa den Fall in BFH, Beschluss vom 28. August 2008 VII B 222/07, juris) oder
infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung zurückgewährt werden muss. Für
letzteren Fall ordnet § 144 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO- an, dass die Forderung mit
der Rückgewähr der anfechtbaren Leistung wieder auflebt. Im Hinblick darauf, dass die
Insolvenzordnung insoweit nicht zwischen Steuerforderungen und anderen Forderungen
unterscheidet, muss dies grundsätzlich auch für Steuerforderungen gelten. Die in § 144
Abs. 1 InsO enthaltene tatbestandliche Anknüpfung des rückwirkenden Wiederauflebens
der (Steuer-)Forderung an der Eigenschaft der Anfechtbarkeit der zurückgewährten
Leistung zwingt dazu, im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob die
anzurechnende Körperschaftsteuer durch die ihr entsprechende gezahlte
Körperschaftsteuer gedeckt ist, inzident auch zu prüfen, ob die Leistung tatsächlich
anfechtbar war. Wäre sie nämlich nicht anfechtbar, würde – abgesehen von der von
Anfang an fehlenden Pflicht zur Rückgewähr – die Steuerforderung trotz Rückgewähr
mangels Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 InsO nicht
wiederaufleben. Dem zu Unrecht Rückgewährenden stünde dann allein ein Anspruch
gegen die Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 37 Abs. 2 AO zu. Sollte das Finanzamt II
mithin zu Unrecht das Vorliegen einer anfechtbaren Leistung bejaht haben, hätte das
zur Folge, dass die Steuerforderung (weiterhin) als getilgt und damit erloschen
anzusehen wäre. Der Beklagte wäre im Ergebnis nicht dazu berechtigt, die Anrechnung
der Körperschaftsteuer rückgängig zu machen. Das rückgewährende Finanzamt hätte
dann lediglich einen Rückgewähranspruch gegen die Masse.
2.3.2 Ist danach entgegen der Ansicht des Beklagten in Fällen wie dem vorliegenden die
Prüfung geboten, ob die Körperschaftsteuerzahlung tatsächlich eine anfechtbare
Leistung war, hat das Finanzamt II das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend bejaht. Der
Insolvenzverwalter kann nach § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die
Insolvenzgläubiger benachteiligen, wobei eine Rechtshandlung, die einem
Insolvenzgläubiger Befriedigung ermöglicht hat, nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann
anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sofern der Schuldner zur Zeit der
Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit
kannte. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis
von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Diese
Voraussetzungen lagen vor.
2.3.2.1 Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der
Begebung eines Schecks zur Entrichtung der offenen Körperschaftsteuerschuld durch
den Kläger als Geschäftsführer der GmbH um eine Rechtshandlung der GmbH gehandelt
hat, die dem Finanzamt II bezüglich der Körperschaftsteuer und des
Solidaritätszuschlags Befriedigung gewährt hat.
2.3.2.2 Ebenso wenig steht ernstlich infrage, dass die Zahlung an das Finanzamt die
Insolvenzgläubiger benachteiligte. Durch die Zahlung ist die aktive Masse verkürzt
worden. Ohne die teilweise Befriedigung des Finanzamtes würde sich die
Befriedigungsmöglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger, die nach Lage der Akten
anders als vom Kläger noch im Vorverfahren behauptet tatsächlich existiert haben,
günstiger gestaltet haben.
2.3.2.3 Die Zahlung ist innerhalb des Dreimonatszeitraums erfolgt.
2.3.2.4 Die GmbH war zum Zeitpunkt der Zahlung Ende März 2000 zahlungsunfähig.
Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO gegeben, wenn die fälligen
Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können. Der Schuldner ist unfähig, seine fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen, wenn die für ihn verfügbaren Zahlungsmittel nicht zur
Deckung dieser Verbindlichkeiten ausreichen. Im Hinblick darauf, dass eine bloße
vorübergehende Zahlungsstockung noch nicht zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit
führen kann, haben geringfügige Liquiditätslücken außer Betracht zu bleiben. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Mai 2005 IX ZR 123/04, BGHZ
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Mai 2005 IX ZR 123/04, BGHZ
163, 134) ist als Zeitraum, innerhalb dessen die Zahlungsstockung beseitigt sein muss,
andernfalls sie als Zahlungsunfähigkeit behandelt wird, der Zeitraum anzusehen, den
eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen, wofür zwei
bis drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend sein sollen. Beträgt die innerhalb
von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke 10% oder mehr der fälligen
Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern
nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden
wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
zuzumuten ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die GmbH im Zeitpunkt der
Begebung des Schecks am 23. März 2000 überschuldet. Die Zahlungsunfähigkeit ergibt
sich schon daraus, dass die GmbH über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht
in der Lage gewesen war, die gegenüber dem Finanzamt II bestehenden fälligen
Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 362.046,62 DM, von denen sich 327.729,69 DM seit
Ende März 2000 in Vollstreckung befanden, abzutragen. Dabei handelt es sich in
Anbetracht des Umfangs der Geschäftstätigkeit der GmbH um bei weitem mehr als 10%
der fälligen Verbindlichkeiten. Soweit der Kläger behauptet, er sei in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer davon ausgegangen, die Liquiditätskrise beheben zu können, hat er
keine Umstände dargetan, auf die sich diese Erwartung gegründet haben könnte. Dass
die GmbH durch „von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Beträge“, bei denen
es sich nach Darstellung des Klägers im Zivilrechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter um
die zurückgezahlten Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter gehandelt haben soll,
noch in der Lage gewesen war, die Körperschaftsteuer zu begleichen, ergibt kein
anderes Bild. Insbesondere belegt es nicht – wie noch im Vorverfahren geltend gemacht
– dass die GmbH in der Lage gewesen wäre, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen, denn
tatsächlich konnte sie kaum mehr als die Hälfte der fälligen Steuerforderungen
begleichen und teilte der Kläger dem Finanzamt schon wenige Tage später (3. April) mit,
dass weitere Beträge nicht zahlbar gemacht werden könnten. Soweit der Kläger
nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er sei seinerzeit durchaus in
der Lage gewesen, der GmbH weiteres Kapital zuzuführen, ist dies weder näher
dargelegt noch gar unter Beweis gestellt worden. Dass die GmbH nicht unerhebliche
Kaufpreisaußenstände aus von ihr veräußerten Eigentumswohnungen hatte - es
handelte sich um einen Betrag in Höhe von circa 150.000 DM - führt zu keinem anderen
Ergebnis. Außenstände und Anlagevermögen schließen nämlich nur dann die
Zahlungsunfähigkeit aus, wenn diese innerhalb etwa eines Monats ab Eintritt einer
Zahlungsstockung in liquide Mittel umgewandelt werden können. Das war im Hinblick auf
die von einer ganzen Reihe von Käufern geltend gemachten Baumängel schon nicht zu
erwarten. In diesem Zusammenhang kann nicht übersehen werden, dass der
Insolvenzverwalter die Restkaufpreisforderung im Hinblick auf die von den Erwerbern
geltend gemachten Gegenrechte für wirtschaftlich wertlos gehalten hat. Der Kläger
behauptet denn auch selbst nicht, dass die offenen Forderungen zur Abwendung der
Zahlungsschwierigkeiten geeignet gewesen wären, zumal es ihm seit Erlass der
Steuerbescheide Anfang Januar 2000 nicht gelungen war, die Forderungen einzubringen.
Dass weiteres Anlagevermögen vorhanden gewesen wäre und hätte flüssig gemacht
werden können, behauptet der Kläger ebenfalls selbst nicht.
2.3.2.5 Das Finanzamt II hatte auch Kenntnis von Umständen, die im Sinne von § 130
Abs. 2 InsO zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der GmbH schließen ließen. Dafür
genügt es, wenn ein Gläubiger vor oder bei Empfang der angefochtenen Leistung seine
unstreitigen Ansprüche vergeblich angefordert hatte, diese verhältnismäßig hoch sind
und keine greifbare Grundlage für die Annahme besteht, dass der Schuldner genügend
flüssige Geldmittel zur Verfügung haben wird, um die Forderung fristgerecht erfüllen zu
können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 IX ZR 175/02, HFR 2003, 813). Die
Mitarbeiter des Finanzamtes kannten den Betrag der offenstehenden
Steuerforderungen. Sie wussten, dass die GmbH mit den Zahlungen in sprunghaft
angestiegenem Umfang in Rückstand war, nachdem sie – wie die offen gebliebenen
Säumniszuschläge belegen – schon zuvor in Rückstand geraten war und – wie der Kläger
in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat – im Prinzip von Anbeginn ihrer Tätigkeit
an mit der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten rückständig gewesen war. Auch hatte die
GmbH die Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsankündigung vom 7. Februar 2000
tatenlos hingenommen, weswegen Ende März 2000 Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen erlassen worden waren. Nicht zuletzt im Hinblick auf die ganz
erhebliche Höhe der damals aufgelaufenen Rückstände musste sich den Mitarbeitern
des Finanzamtes II in dieser Situation aufdrängen, dass die GmbH nicht mehr in der
Lage sein würde, die Außenstände auszugleichen, denn anderenfalls wären
entsprechende Bemühungen um die Abwendung der Vollstreckung zu verzeichnen
gewesen. Dass parallel zur begonnenen Vollstreckung eine erhebliche Teilzahlung
einging, ergibt nichts anderes. Die GmbH hatte lediglich auf eine Steuerart gezahlt,
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einging, ergibt nichts anderes. Die GmbH hatte lediglich auf eine Steuerart gezahlt,
während auf die fällige Gewerbesteuer 1998 ebenso wenig wie auf die fällige
Gewerbesteuervorauszahlung – zusammen mehr als 150.000 DM – nicht einmal ein
Teilbetrag gezahlt worden war. Anzeichen dafür, dass die GmbH in Zukunft in der Lage
sein würde, ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen, bestanden in dieser
Situation nicht.
Musste das Finanzamt II demnach davon ausgehen, dass die von ihm vereinnahmte
Körperschaftsteuerzahlung eine anfechtbare Leistung war, so lebte mit der Rückgewähr
der empfangenen Zahlung an die Masse im April 2001 die Körperschaftsteuerschuld
wieder auf, die zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angegriffenen
Einspruchsentscheidung nicht getilgt war. Dass dies mittlerweile infolge der im
Insolvenzverfahren durchgeführten Schlussverteilung (teilweise) anders sein könnte, was
wegen § 36a Abs. 4 EStG a.F. erneut Anpassungsbedarf auslöst, spielt für den hier
umstrittenen Abrechnungsbescheid keine Rolle.
2.4 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung war auch
nicht damit zu rechnen, dass die vollständige Einziehung der Körperschaftsteuerschuld
im Zuge der Vollstreckung erfolgreich sein würde. Mit der Anmeldung der (Körperschaft-)
Steuerforderungen zur Insolvenztabelle hat das Finanzamt II die Vollstreckung
eingeleitet, die nicht weiterbetrieben werden durfte, weswegen die Steuerforderungen
niedergeschlagen worden waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist mangels Grundes
nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO.
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