Urteil des BGH vom 17.01.2008

BGH (stundung, zpo, verfahrenskosten, vorschrift, ausdehnung, kirchhof, antrag, rechtsmittel, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 195/06
vom
17. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr.
Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 21. September 2006 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-
nerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-
schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung,
den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie
um Beiordnung des Rechtsbeistands nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO und um
Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-
schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die von der Schuldnerin begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung
gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An-
tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Es ist rechtlich geklärt, dass die
Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Ver-
fahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH,
Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX
ZB 94/06, WM 2007, 1035; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37).
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2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorinstanzen hätten
unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über den Antrag der Schuldnerin auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsbeistands (im
Wege der Prozesskostenhilfe) nicht entschieden, ist das Rechtsmittel unstatt-
haft.
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Gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in
Insolvenzverfahren ergehen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie
- woran es hier fehlt - vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO zugelassen wurde (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB
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539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v.
28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37).
Fischer Ganter Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.08.2006 - 1504 IK 2699/06 -
LG München I, Entscheidung vom 21.09.2006 - 14 T 15575/06 -