Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.07.2008

OLG Düsseldorf: öffentliche ausschreibung, arzneimittel, apotheker, unternehmen, vorfrage, nichtigkeit, unrichtigkeit, sachzusammenhang, gerichtsbarkeit, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-27 W 1/08
Datum:
21.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-27 W 1/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2008 wird
zurück-gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
I.
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Die Antragstellerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie stellt u.a. das
Arzneimittel "Metex Injektionslösung" mit dem Wirkstoff Methotrexat her. Es steht mit
dem Arzneimittel "MTX HEXAL® Injekt" der Hexal AG in unmittelbaren Wettbewerb.
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Die Hexal AG hat u. a. im Hinblick auf dieses Arzneimittel einen Pharma-Rabattvertrag
nach § 130a Abs. 8 SGB V mit der BEK geschlossen. Darüber informiert die
Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der Bundesvereinigung Deutscher
Apotheken.
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Die Antragstellerin hält dies für unzulässig, weil der Abschluss des Pharma-
Rabattvertrages ohne die ihrer Ansicht nach notwendige öffentliche Ausschreibung
vonstatten gegangen sei. Der Vertrag sei daher nichtig. Infolge der Regelung des § 129
Abs. 1 S. 3 SGB V werde der Apotheker durch die Information der Antragsgegnerin
davon abgehalten, das Arzneimittel der Antragstellerin auszugeben. Für die
Weiterleitung der unrichtigen Information sei die Antragsgegnerin verantwortlich.
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Die Antragsgegnerin ist dem in der Sache entgegen getreten und hat die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerügt.
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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht
Itzehoe verwiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
7
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass für das Verfahren nicht die ordentlichen
Gerichte, sondern gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.
Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts, das sich auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stützen kann (WRP 2004, 619 = GRUR 2004, 444), sowie die (von
der Antragsgegnerin als Anlage AG 10 mitgeteilte) Entscheidung des OLG Frankfurt am
Main vom 17. April 2008 (19 W 12/08) wird verwiesen. Ergänzend sei auf Folgendes
hingewiesen:
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Die Antragsgegnerin wird als Repräsentantin der Apotheker in Anspruch genommen.
Grundlage der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche ist die von der
Antragsgegnerin verbreitete Information, dass hinsichtlich des von der Antragstellerin
hergestellten und vertriebenen Arzneimittels mit einem dritten Unternehmen ein
Pharma-Rabattvertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V mit der BEK geschlossen worden
sei, so dass der Apotheker nach § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V bei der Abgabe des
Arzneimittels für Versicherte der BEK zu ihren – der Antragstellerin – Lasten
grundsätzlich nur das Arzneimittel jenes Unternehmens abgeben dürfe. Die
Antragstellerin hält dieses Verhalten für rechtswidrig, weil der mit dem dritten
Unternehmen geschlossene Vertrag unwirksam sei.
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Die Antragstellerin will mithin verhindern, dass ihr Arzneimittel durch die abgebenden
Apotheken entsprechend den Informationen der Antragsgegnerin durch ein anderes
Mittel ersetzt wird. Damit kann sie von vornherein nur Erfolg haben, wenn die
Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V, einer sozialversicherungsrechtlichen
Vorschrift, nicht vorlägen, die Information also unrichtig wäre. Ihr Begehren steht daher
in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V
geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als
Leistungserbringern.
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Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung mit der vom Bundesgerichtshof
entschiedenen vergleichbar.
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Dass als Vorfrage gegebenenfalls vergaberechtliche Normen anzuwenden sind (vgl.
OLG Düsseldorf, Vergabesenat, VergabeR 2008, 73), deren Missachtung
gegebenenfalls zur Nichtigkeit des vergaberechtswidrigerweise abgeschlossenen
Vertrages führen kann (vgl. aber BGH VergabeR 2005, 339), ist für den Rechtsweg
unmaßgeblich. Diese Frage ist ebenso wie das von den Parteien diskutierte Problem,
ob die Antragsgegnerin überhaupt wegen einer Unrichtigkeit der Information in
Anspruch genommen werden kann, gegebenenfalls vom zuständigen Sozialgericht zu
bewerten.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. § 17b Abs. 2 GVG steht einer
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17a Abs. 4 S. 4, 5 GVG) liegen
nicht vor.
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Beschwerdewert: 80.000 Euro
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Dicks Schüttpelz Dieck-Bogatzke
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