Urteil des BGH vom 13.03.2017
BGH (antragsteller, abweisung der klage, eintragung, antrag, vermögensverfall, abgabe, vermutung, erbengemeinschaft, versicherung, rechtsanwaltschaft)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 45/06
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung
am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Feststellungsantrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu
tragen und der Beschwerdegegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Landgericht H. , seit 1985 auch bei dem O-
berlandesgericht H. zugelassen. Am 4. März 2005 erließ das Amtsge-
richt H. gegen ihn einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung, weil er die rechtskräftig titulierten Haupt- und Kostenerstat-
tungsforderungen einer Erbengemeinschaft nicht beglich, die er früher vertreten
hatte. Seine Rechtsmittel gegen den Haftbefehl blieben ohne Erfolg. Unter Hin-
weis auf die durch die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeich-
nis begründete Vermutung des Vermögensverfalls forderte die Antragsgegnerin
den Antragsteller auf, seine Vermögensverhältnisse darzulegen. Dem ent-
sprach der Antragsteller nicht. Er stellte vielmehr bei dem Anwaltsgerichtshof
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem er sinngemäß die
Feststellung beantragte, der Haftbefehl löse die Vermutung des Vermögensver-
falls nicht aus; er sei zur Mitwirkung nach § 36a BRAO nicht verpflichtet. Dieser
Antrag blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 7. August 2006, AnwZ (B) 28/06). Am
12. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin aufgrund eines Beschlusses
ihres Vorstands vom 7. September 2005 die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft.
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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf
seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft macht der Antragsteller - wie auch in
seinen Rechtsmitteln gegen den Haftbefehl - geltend, seine Eintragung in das
Schuldnerverzeichnis habe die Vermutungswirkung nicht ausgelöst, weil der der
Eintragung zugrunde liegende Titel nicht rechtmäßig sei und ihm der Einwand
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aus § 853 BGB entgegenstehe. In dem seiner Verurteilung zugrunde liegenden
Rechtsstreit hatte der Antragsteller Honorar für die (langjährige) Vertretung ei-
ner Erbengemeinschaft bei der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen
eingeklagt. Der Antragsteller scheiterte an einer Widerklage der Erbengemein-
schaft, mit welcher diese Fehler des Antragstellers bei ihrer anwaltlichen Vertre-
tung geltend machte und neben der Abweisung der Klage auch die Verurteilung
des Antragstellers zur Zahlung von 4.228,88 € erreichte. Dem Restitutionsan-
spruch, mit dessen Durchsetzung sie den Antragsteller beauftragt hatte, stand
die investive Veräußerung des Grundstücks nach dem damals neu eingeführten
und später aufgehobenen § 3a VermG a. F. an einen Dritten entgegen. Deshalb
blieben die Versuche des Klägers, die Zurückweisung des Restitutionsantrags
einerseits und die Durchführung der Veräußerungsentscheidung andererseits
auf verschiedenen Wegen zu verhindern, erfolglos. Eine Klage auf Auskehrung
des Veräußerungserlöses erwies sich als verfrüht und wurde ebenfalls abge-
wiesen. Das veranlasste die Erbengemeinschaft, den Antragsteller zu bitten,
seine Bemühungen einzustellen. Der Antragsteller leistete dem nicht Folge und
verfolgte deren Ansprüche weiter, bis diese ihm das Mandat entzog und die
eingelegten Rechtsmittel in verschiedenen noch laufenden Verfahren zurück-
nehmen ließ.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-
schwerde, mit welcher er die Aufhebung des Widerrufs und erneut die Feststel-
lung erreichen möchte, dass der Vermögensverfall nicht vermutet werde und er
zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht verpflichtet sei. Die Antrags-
gegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und den Fest-
stellungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
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II.
1. Die sofortige Beschwerde ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Wi-
derrufsbescheids der Antragsgegnerin vom 12. September 2005 zulässig.
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2. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich gestellte
Feststellungsantrag ist dagegen auch jetzt nicht zulässig. Er zielt auf die isolier-
te Prüfung eines Teils der Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dafür besteht jedenfalls kein Rechts-
schutzinteresse, weil der Antragsteller den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-
nerin mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen hat und die-
ser auch im Beschwerdeverfahren der vollen Nachprüfung durch den Senat
unterliegt.
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III.
Das Rechtsmittel bleibt, soweit zulässig, in der Sache ohne Erfolg.
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1. Die Antragsgegnerin war auch im Hinblick auf § 73 BRAO nicht daran
gehindert, die Voraussetzungen eines Widerrufs zu prüfen. Das Vorliegen eines
Streits unter Kammermitgliedern mag Vermittlungsbemühungen der Kammer
angezeigt erscheinen lassen. Das aber kann die Kammer nicht daran hindern,
Gründen für den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nachzugehen. Denn sie
ist zum Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, wenn
einer der in § 14 Abs. 2 BRAO aufgeführten Gründe dafür vorliegt. Im Übrigen
lag hier auch kein Streit unter Kammermitgliedern vor. Der Prozessbevollmäch-
tigte der früheren Mandantin mag die Möglichkeit gehabt haben, auf andere
Weise die erstrittenen Titel gegen den Antragsteller durchzusetzen. Um die
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Wahl der Mittel ging und geht es dem Antragsteller indessen nicht. Er wollte die
Vollstreckung insgesamt verhindern und war, wie der Anwaltsgerichtshof zu
Recht festgestellt hat, nicht bereit, sich auf eine Vermittlung einzulassen. Diese
konnte nach Lage der Dinge nur zu dem Vorschlag führen, die titulierte Forde-
rung zu begleichen, was der Antragsteller offenkundig nicht akzeptiert hätte. Sie
wäre deshalb auch von vornherein zwecklos gewesen.
2. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht einen Vermögensverfall ange-
nommen.
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a) Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der
Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in ab-
sehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflich-
tungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwir-
kung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., Se-
nat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl.
v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 3. Juli
2006, AnwZ (B) 28/05, unveröff.). Wird der Rechtsanwalt in das Schuldnerver-
zeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.
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b) Dieser Fall lag hier bei Erlass des Widerrufsbescheids durch die An-
tragsgegnerin vor. Denn der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit einem
Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerver-
zeichnis eingetragen. Diese Eintragung löste die Vermutung aus, dass der An-
tragsteller in Vermögensverfall geraten war. Daran ändert der Anspruch auf
Schadensersatz wegen Urteilsmissbrauchs aus § 826 BGB, dessen sich der
Antragsteller berühmt, nichts. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO knüpft an die
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermögensverfalls,
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weil die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis regelmäßig zum Verlust der
Kreditwürdigkeit führt und ein Schuldner deshalb, soweit er dazu imstande ist,
seine Gläubiger befriedigen wird, um die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung und erst recht den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung ihrer Abgabe
zu vermeiden. Diese Annahme ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Schuld-
ner glaubt, dass seine Verurteilung zu Unrecht erfolgt ist und er von seinem
Gläubiger bei Durchsetzung des Titels Schadensersatz verlangen kann. Der
Verlust der Kreditwürdigkeit hängt von der Eintragung, nicht aber von den
Gründen ab, die zu ihr führten. Deshalb wird es auch ein Schuldner, der meint,
ihm stehe bei Durchsetzung des Titels durch den Gläubiger ein Schadenersatz-
anspruch gegen diesen zu, nicht auf eine Eintragung in das Schuldnerverzeich-
nis ankommen lassen. Er wird vielmehr, schon um seiner Schadensminde-
rungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu genügen, versuchen, bei dem Pro-
zessgericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Dabei kann
offen bleiben, ob dies in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO oder im
Wege der einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zu erfolgen hat (dazu mit
Nachweisen zum Streitstand: LG Berlin, MDR 2005, 1254). Entscheidend ist,
dass ihm dies regelmäßig auch auf dem einen oder dem anderen Wege gelin-
gen wird, wenn sein vermeintlicher Anspruch aussichtsreich ist. Gelingt ihm das
nicht, muss er damit rechnen, dass der angenommene Anspruch nicht begrün-
det ist. Er wird dann, wie auch sonst, seine Gläubiger befriedigen, wenn er die
nötigen Mittel dazu hat. Die Vermutung des Vermögensverfalls stritt deshalb
auch gegen den Antragsteller, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm in diesem
wie auch in den anderen Fällen ein Schadensersatzanspruch wegen unrecht-
mäßiger Erlangung des Titels oder Amtspflichtverletzung zustand und worauf er
gestützt wird.
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c) Diese Vermutung ist widerlegbar. Dazu muss der Rechtsanwalt aber
unter Berücksichtigung auch seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 36a
BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen
(Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126),
jedenfalls aber darlegen, welche Ansprüche gegen ihn noch bestehen und auf
welche Weise diese Forderungen ausgeglichen werden sollen (Senat, Beschl.
v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558; Beschl. v. 6. No-
vember 1998, AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Daran fehlt es. Er hatte
der Antragsgegnerin seine Vermögensverhältnisse auch nicht ansatzweise dar-
gelegt. Er hat nicht einmal mitgeteilt, welche Verbindlichkeiten er gegenüber der
Erbengemeinschaft noch hatte und aus welchen Mitteln sie beglichen werden
sollten. Er hat im Gegenteil, wenn auch im Ergebnis erfolglos, versucht, die An-
tragsgegnerin durch den erwähnten Antrag auf gerichtliche Feststellung an der
Fortführung ihrer Ermittlungen zu hindern und damit jede Offenbarung seiner
Vermögensverhältnisse von vornherein zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür,
dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorlag, waren
nicht ersichtlich.
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3. Auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im Beschwerde-
verfahren vor dem Senat hat sich, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ
74, 356, 357; 84, 149, 150), nicht ergeben, dass der Vermögensverfall bei dem
Antragsteller jedenfalls jetzt nicht mehr besteht. Der zunächst nur vermutete
Vermögensverfall hat sich im Gegenteil bestätigt.
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a) Das Amtsgericht H. hat zwar auf Anfrage des Senats am
12. Oktober 2006 mitgeteilt, der Antragsteller sei nicht (mehr) im Schuldnerver-
zeichnis eingetragen. Der Antragsteller hat den Senat aber am 1. März 2007
selbst darüber unterrichtet, dass er auf Antrag der Erbengemeinschaft erneut
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zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden und dem entge-
gengetreten sei. Seine Rechtsmittel dagegen hatten keinen Erfolg. Der An-
tragsteller wird deshalb voraussichtlich in Kürze wieder in das Schuldnerver-
zeichnis eingetragen werden, wobei offen bleiben kann, ob diese Eintragung
aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt oder, wie bei der
ersten Eintragung, aufgrund von Maßnahmen zur Erzwingung ihrer Abgabe.
Danach wird Vermögensverfall bei ihm auch wieder vermutet werden.
b) Auf diese Vermutung kommt es nicht mehr an. In der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse
zwar weiterhin nicht umfassend dargestellt. Aus seiner Einlassung vor dem Se-
nat und seinen im Verfahren vor dem Senat eingereichten Schriftsätzen vom 7.,
21., 22. und 23. März 2007 ergibt sich aber, dass der Antragsteller in Vermö-
gensverfall geraten ist und auch keine Aussicht auf Besserung besteht.
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aa) Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er
zurzeit über kein eigenes Einkommen verfüge. Er ist deshalb nicht imstande,
die Forderungen aus den gegen ihn laufenden Vollstreckungen zu begleichen.
Dazu gehören nicht allein die dargestellten Forderungen der Erbengemein-
schaft. Vielmehr sind in einem weiteren Rechtsstreit (den der Antragsteller we-
gen Vergütungsforderungen geführt hat, die eine Mandantin der Sozietät, der
der Antragsteller früher angehörte, zur Sicherung von Honorarforderungen ab-
getreten hatte) Kostenforderungen des Freistaats Sachsen und des Bundes in
der Größenordnung von 8.000 € entstanden. Beide Kostenforderungen hat der
Antragsteller nicht erfüllt. Auf Antrag jedes dieser Kostengläubiger ist der An-
tragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden.
Seine wiederum auf angebliche Schadensersatzansprüche (hier gegen den
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Freistaat bzw. die Bundesrepublik aus Amtspflichtverletzung) gestützten
Rechtsmittel blieben erfolglos.
bb) Gegen den Antragsteller werden nach eigenen Angaben weitere er-
hebliche Forderungen zukommen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund
macht gegen den Antragsteller und seinen früheren Sozius einen Anspruch auf
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von umgerechnet
30.494,17 € für eine Mitarbeiterin der früheren gemeinsamen Sozietät geltend.
Die gegen den Nachforderungsbescheid gerichtete Klage hat das Sozialgericht
Hamburg mit am 10. Februar 2006 verkündetem Urteil (S 42 RA 330/99) abge-
wiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt, über die nicht ent-
schieden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am
21. Februar 2006 hat der Antragsteller aber erklärt, dass er damit rechne, den
Rechtsstreit bis zum Bundessozialgericht zu verlieren. Mittel, die Forderung
auszugleichen, hat der Antragsteller nach eigenem Bekunden nicht.
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cc) Aussicht auf Besserung besteht nicht. Der Antragsteller hat vor dem
Senat erklärt, wegen des Widerrufsverfahrens hätten seine Mandate abneh-
mende Tendenz; einige Mandanten blieben ihm treu. Sein Konto ist ihm nach
seinen Angaben wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von der Bank
gekündigt worden. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Wieder-
herstellung geordneter Vermögensverhältnisse. Wie prekär die Lage des An-
tragstellers ist, zeigt sich auch daran, dass er während des laufenden Be-
schwerdeverfahrens seinen Haftpflichtversicherungsbeitrag schuldig blieb und
es zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen ließ. Er nahm seine Zah-
lungen erst nach einer Mitteilung der Versicherung an die Antragsgegnerin und
deren Hinweis auf die Folgen wieder auf. Auch zur Schließung der entstande-
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nen Deckungslücke kam es erst nach einem entsprechenden Hinweis der An-
tragsgegnerin.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -