Urteil des BGH vom 07.07.2010
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 285/09 Verkündet
am:
22. September 2010
Ermel,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 158 Abs. 2, 387, 388, 556 Abs. 3
Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter
Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so
entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine
wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten
schuldet (Fortführung des Senatsurteils vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW
2005, 1499).
BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09 - LG München I
AG
München
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 15. Zivil-
kammer des Landgerichts München I vom 15. Juli 2009 in der
Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2009
- auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsge-
richts München vom 20. Oktober 2008 geändert, soweit die Be-
klagten verurteilt worden sind, an den Kläger einen über
4.928,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 2. Januar 2008 hinausgehenden Be-
trag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander auf-
gehoben. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsver-
fahrens haben der Kläger ¼, die Beklagten ¾ zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
1
Die Beklagten waren seit 22. November 2002 Mieter einer Dachge-
schosswohnung des Klägers in M. . Das Mietverhältnis endete aufgrund
fristloser Kündigung des Klägers am 31. Mai 2006. Die Beklagten sind mit
rechtskräftigem Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 14. Septem-
ber 2006 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden.
Der Kläger nimmt die Beklagten mit seiner auf Zahlung von 10.310 € ge-
richteten Klage auf Nutzungsentschädigung für die Zeit von Dezember 2006 bis
Februar 2007 und April 2007 bis Juli 2007 sowie Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne wegen einer Mietminde-
rung sowie in Anbetracht von ihnen geleisteter Zahlungen und aufgerechneter
Gegenforderungen nichts mehr beanspruchen.
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Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden
Klage verurteilt, an den Kläger 6.889,93 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten unter
Abweisung der weitergehenden Klage auf 6.455,10 € nebst Zinsen reduziert;
die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungs-
begehren weiter.
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- 4 -
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
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Grundsätzlich stehe dem Kläger für die Monate Dezember 2006 bis Feb-
ruar 2007 sowie April 2007 bis Juli 2007 ein Anspruch auf Nutzungsentschädi-
gung gemäß § 546a Abs. 1 BGB zu, da die Beklagten die Wohnung in dieser
Zeit, obwohl rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilt, weiter ge-
nutzt hätten.
Der Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers bemesse sich nach
der vereinbarten Kaltmiete in Höhe von 1.525 €/Monat, der Miete für die Garage
in Höhe von 100 €/Monat sowie Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von
295 €/Monat und belaufe sich auf insgesamt 1.920 €/Monat.
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Ausgehend hiervon ergebe sich für die einzelnen Monate folgendes:
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Der Anspruch des Klägers für den Monat Dezember 2006 in Höhe von
1.920 € sei in Höhe von 3 % der Bruttokaltmiete (ohne Garage), mithin 54,30 €,
infolge der kraft Gesetzes nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetretenen Minde-
rung für einen unstreitigen Mietmangel erloschen. Weiter sei der Anspruch des
Klägers in Höhe von 1.450 € durch Erfüllung erloschen, da die Beklagten am
4. Dezember 2006 insoweit eine Mietzahlung mit entsprechender Tilgungsbe-
stimmung geleistet hätten. Der noch verbleibende Anspruch des Klägers in Hö-
he von 415,70 € sei durch Aufrechnung der Beklagten vom 30. August 2007 mit
einem ihnen zustehenden Rückforderungsanspruch aus einer Überzahlung er-
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- 5 -
loschen. Denn am 27. Februar 2007 hätten die Beklagten unstreitig einen Be-
trag von 8.300 € an den Kläger gezahlt, von dem nach unstreitiger beziehungs-
weise vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei als wirksam angesehener Verrechnung
mit Gegenansprüchen des Klägers noch 1.614,80 € unverbraucht seien. Entge-
gen der Auffassung des Amtsgerichts habe den Beklagten dieser Betrag noch
ungeschmälert zur Verfügung gestanden, da die vom Kläger am 25. April 2007
gegen den insoweit gegebenen Rückforderungsanspruch der Beklagten erklärte
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Gestalt von Rechtsverfolgungs-
kosten in Höhe von 609,28 € mangels Gleichartigkeit der zur Aufrechnung ge-
stellten Forderungen nicht durchgreife. Der Nutzungsentschädigungsanspruch
für Dezember 2006 sei damit vollständig erloschen; aus der Zahlung vom
27. Februar 2007 verbleibe für die Beklagten damit noch ein unverbrauchter
Betrag von 1.199,10 €.
Hinsichtlich des Nutzungsentschädigungsanspruchs des Klägers in Höhe
von 1.920 € für Januar 2007 seien zunächst die errechnete Mietminderung in
Höhe von 54,30 € sowie eine weitere Zahlung der Beklagten vom 14. Dezem-
ber 2006 in Höhe von 1.450 € mit entsprechender Tilgungsbestimmung in Ab-
zug zu bringen. Ferner sei der Anspruch in Höhe von 320 € durch Zahlungen
der Beklagten vom 8. Februar 2007 in Höhe von 220 € und vom 16. Februar
2007 in Höhe von 100 € erloschen. Der noch offene Betrag von 95,70 € sei
durch Aufrechnung der Beklagten mit dem ihnen aus der Zahlung vom 27. Fe-
bruar 2007 noch zustehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.199,10 €
erloschen, so dass den Beklagten danach noch ein Anspruch in Höhe von
1.103,40 € aus dieser Zahlung verbleibe.
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Der Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers für Februar 2007 in
Höhe von 1.920 € sei zunächst wieder um die Minderung von 54,30 € zu kür-
zen. Der sodann noch offene Betrag in Höhe von 1.865,70 € sei in Höhe von
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320 € durch Zahlungen der Beklagten vom 8. Februar 2007 in Höhe von 220 €
und 16. Februar 2007 in Höhe von 100 € erloschen. Der sodann noch offene
Betrag in Höhe von 1.545,70 € sei infolge einer Aufrechnung der Beklagten mit
einer Überzahlung in Höhe von 1.450 € erloschen, die versehentlich mit der
Tilgungsbestimmung "Januar 2007" geleistet worden sei. Der endlich noch of-
fene Betrag in Höhe von 95,70 € sei durch Verrechnung mit dem aus der Zah-
lung vom 27. Februar 2007 den Beklagten noch zur Verfügung stehenden Be-
trag in Höhe von 1.103,40 € erloschen, so dass den Beklagten hieraus noch
1.007,70 € verblieben.
Für den Monat April 2007 stehe dem Kläger ein Nutzungsentschädi-
gungsanspruch in Höhe von 858 € zu. Der ursprünglich in Höhe von 1.920 €
bestehende Anspruch sei durch die eingetretene Minderung in Höhe von
54,30 € erloschen. Der sodann noch offene Betrag in Höhe von 1.865,70 € sei
durch Aufrechnung der Beklagten mit dem aus der Zahlung vom 27. Februar
2007 den Beklagten noch verbliebenen Rückforderungsanspruch in Höhe von
1.007,70 € in dieser Höhe erloschen. Der für den Monat April 2007 somit beste-
hende Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von 858 € sei nicht durch
eine weitere, ebenfalls am 30. August 2007 erklärte Aufrechnung der Beklagten
mit Rückforderungsansprüchen bezüglich der von ihnen für die Jahre 2003 bis
2005 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen erloschen. Diese Aufrech-
nung greife nicht durch, da der Kläger im Laufe des Prozesses am 10. Dezem-
ber 2007 formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen an die Beklag-
ten übersandt habe. Damit sei der Rückforderungsanspruch der Beklagten ex
nunc entfallen, wodurch die Aufrechnung ihre Wirkung verloren habe. Die von
dem Kläger im Prozess vorgelegten Betriebskostenabrechnungen für die Jahre
2003 bis 2005 seien als formell noch ordnungsgemäß anzusehen, obwohl bei
vier Kostenarten die Einzelposten zusammengezogen worden seien.
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- 7 -
Für die Monate Mai bis Juli 2007 stehe dem Kläger jeweils ein Nut-
zungsentschädigungsanspruch in Höhe von 1.865,70 € zu, da zugunsten der
Beklagten von dem Ausgangsbetrag von 1.920 € lediglich die Minderung in Hö-
he von 54,30 € in Abzug zu bringen sei. Dies gelte auch für den Monat Juli,
denn entgegen der Auffassung der Beklagten hätten diese die Wohnung nicht
bereits am 14. Juli 2007 an den Kläger übergeben. Die Beklagten hätten bei der
Übergabe von drei in ihrem Besitz befindlichen Schlüsseln lediglich zwei an die
Bevollmächtigte des Klägers übergeben. Dem Kläger habe das Recht zuge-
standen, vor Austausch des Schlosses noch bis Ende Juli zuzuwarten. Deshalb
sei für Juli 2007 die volle Nutzungsentschädigung zu bezahlen.
13
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht auf der Grundlage der von den
Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen eine Nutzungsentschädigung
für die Monate April 2007 (66,09 €), Mai 2007 (1.836,30 €), Juni 2007
(1.189,33 €) und Juli 2007 (1.836,30 €) in einer Gesamthöhe von 4.928,02 € zu.
Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers durch Zahlungen beziehungsweise
Aufrechnungen der Beklagten erloschen.
14
Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem
Kläger für sämtliche klageweise geltend gemachten Monate dem Grunde nach
eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB zusteht, da die Be-
klagten die Wohnung, obwohl zu deren Räumung und Herausgabe rechtskräftig
verurteilt, nicht an den Kläger übergeben haben. Das zweifelt auch die Revision
nicht an.
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- 8 -
Dem Berufungsgericht sind jedoch sowohl bei der Berechnung der ge-
genseitigen Forderungen als auch der rechtlichen Bewertung einzelner wech-
selseitig zur Aufrechnung gestellter Forderungen revisionsrechtlich erhebliche
Fehler unterlaufen.
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1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung der
Höhe der dem Kläger zustehenden Nutzungsentschädigung gemäß § 546a
Abs. 1 BGB von der vertraglichen vereinbarten Miete ausgegangen. Es hat je-
doch - wie die Revision zu Recht rügt - diesbezüglich übereinstimmenden Par-
teivortrag übergangen. Denn beide Parteien haben vorgetragen, dass die ur-
sprünglich geschuldete Miete in Höhe von 1.920 € mit Vereinbarung vom 1. De-
zember 2005 auf 1.890 €, wovon 100 € auf eine angemietete Garage entfielen,
herabgesetzt wurde. Unter diesem Fehlverständnis der vereinbarten Miete lei-
den sämtliche nachfolgende Berechnungen des Berufungsgerichts.
Das Berufungsgericht hat die monatliche Nutzungsentschädigung wegen
eines ausschließlich die Wohnung betreffenden unstreitigen Mangels der Miet-
sache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB um 3 % der Bruttomiete (ohne Garage)
als gemindert angesehen. Gegen diese - von der Revision nicht angegriffene -
dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Ausgehend von einer Bruttomiete (ohne Garage) in Höhe von 1.790 €/Monat
ergibt sich somit ein um 53,70 € geminderter monatlicher Nutzungswertersatz-
anspruch des Klägers, mithin 1.836,30 €/Monat.
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2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch des
Klägers auf Nutzungsentschädigung für den Monat Dezember in Höhe von
1.836,30 € infolge unstreitig geleisteter Zahlungen sowie wirksamer Aufrech-
nungen der Beklagten hiergegen als erloschen angesehen.
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- 9 -
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht von dem Anspruch des Klä-
gers zunächst die mit entsprechender Tilgungsbestimmung geleistete Zahlung
der Beklagten vom 4. Dezember 2006 in Höhe von 1.450 € abgezogen.
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b) Die restliche Forderung des Klägers in Höhe von 386,30 € ist durch
Aufrechnung der Beklagten vom 30. August 2007 mit der ihnen in Höhe von
1.193,98 € zustehenden Forderung auf Rückzahlung einer am 27. Februar
2007 geleisteten Zahlung (8.300 €) erloschen.
aa) Die Beklagten haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
am 27. Februar 2007 an den Kläger 8.300 € gezahlt. Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass den Beklagten nach Abzug unstreitiger Verrechnungen aus
dieser Zahlung zum Aufrechnungszeitpunkt (30. August 2007) noch eine aufre-
chenbare Rückzahlungsforderung von 1.614,80 € zugestanden habe, hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand.
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(1) Die Revisionserwiderung zeigt mit ihrer insoweit durchgreifenden Ge-
genrüge zutreffend auf, dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung des
den Beklagten aus der Zahlung vom 27. Februar 2007 zustehenden Rückforde-
rungsanspruchs ein Fehler unterlaufen ist. Denn das Berufungsgericht hat die
von ihm selbst im Folgenden getroffene Feststellung übersehen, nach der ein in
erster Instanz von dem Kläger aufgerechneter Betrag in Höhe von 100,71 € in
der Berufungsinstanz unstreitig geworden war. Unter zutreffender Berücksichti-
gung dieser Aufrechnung stand den Beklagten lediglich noch eine aufrechenba-
re Forderung auf Rückzahlung in Höhe von 1.514,09 € zu.
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(2) Diese Forderung der Beklagten ist durch eine Aufrechnung des Klä-
gers hiergegen vom 25. April 2007 in einer Höhe von 320,11 € erloschen.
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- 10 -
Der Kläger hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - am
25. April 2007 mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von
609,28 € aufgerechnet. Nach dem Vortrag des Klägers sind ihm aufgrund
schuldhaften Verhaltens der Beklagten Rechtsverfolgungskosten in dieser Höhe
entstanden. Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit dieser Aufrechnung
verneint hat ist dies lediglich in einer Höhe von 289,17 € zutreffend.
25
(a) Die Beklagten hatten den Kläger mit Schreiben vom 20. März 2007
aufgefordert, eine Abschlagszahlung von 10.000
€ auf ihr Konto zu
überweisen, da ihnen Minderungsansprüche seit Mietbeginn im Jahre 2002 in
"jedenfalls fünfstelliger Höhe" zustünden. Zur Begründung teilten die Beklagten
in diesem Schreiben mit, dass eine von ihnen vorgenommene Vermessung der
Wohnung eine Wohnfläche von 127 qm ergeben habe; im Mietvertrag sei hin-
gegen die Wohnfläche mit "ca. 150 qm" angegeben. Da die Wohnung mit vielen
Schrägen und Winkeln versehen sei, könne die exakte Wohnfläche jedoch erst
durch eine gutachterliche Vermessung festgestellt werden. Nachdem der Kläger
die Wohnflächenabweichung mit einem Schreiben seines Prozessbevollmäch-
tigten zurückweisen ließ, hielten die Beklagten ihre diesbezüglichen Minde-
rungsansprüche nicht mehr aufrecht.
26
Der Kläger hat aus dieser Anspruchsberühmung einen Schadensersatz-
anspruch gegen die Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB abgeleitet
und die ihm aus der Anspruchsabwehr entstandenen Rechtsverfolgungskosten
in Höhe von einer 0,3-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000 € nebst Ausla-
genpauschale und Mehrwertsteuer gegen die Rückzahlungsforderung der Be-
klagten aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob das Ver-
halten der Beklagten einen Schadensersatzanspruch begründet; jedenfalls ste-
he dem Kläger deshalb keine aufrechenbare Forderung aus diesem Sachver-
halt zu, weil ihm die Gebührenrechnung seines Anwalts erst am 14. August
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2007 zugegangen und am 9. September 2007 beglichen worden sei. Dem Klä-
ger habe daher im Zeitpunkt der Aufrechnung (25. April 2007) allenfalls ein
Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zugestanden, der mit der aufge-
rechneten Gegenforderung der Beklagten nicht gleichartig im Sinne des § 387
BGB sei.
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Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der genannten Aufrechnung
des Klägers im Ergebnis zutreffend verneint, denn dem Kläger stand bereits
dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsverfol-
gungskosten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Der Senat hat zwar für
den Bereich des Kaufrechts entschieden, dass ein unberechtigtes Mangelbesei-
tigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadenser-
satz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellen kann, wenn der
Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsa-
che nicht vorliegt, sondern die Ursache des Symptoms, hinter dem er einen
Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (Senatsurteil
vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147).
Im Streitfall fehlt es indes an einem Verschulden der Beklagten nach
§ 276 BGB. Die Beklagten haben die Wohnung selbst vermessen und damit im
Rahmen ihrer Möglichkeiten geprüft, ob eine Wohnflächenabweichung vorliegt.
Gleichzeitig haben sie darauf hingewiesen, dass die exakte Wohnungsgröße
wegen der Schwierigkeiten bei der Vermessung (Schrägen, Winkel) erst durch
einen Gutachter festgestellt werden könne. Von den Beklagten eine weiterge-
hende Überprüfung der von ihnen vermuteten Wohnflächenabweichung zu ver-
langen, würde die an einen nicht mit der Rechtslage vertrauten Mieter zu stel-
lenden Sorgfaltsanforderungen überspannen. Insbesondere erforderte die von
den Beklagten zu verlangende Sorgfalt nicht, sich vor der Mängelanzeige über
die komplizierte Wohnflächenberechnung bei Dachgeschosswohnungen kundig
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- 12 -
zu machen oder gar ein mit erheblichen Kosten verbundenes Sachverständi-
gengutachten zur Wohnfläche einzuholen. Denn die Behauptung eines Mangels
erfordert nicht seine vorherige zweifelsfreie Feststellung. Andernfalls würde die
Durchsetzung von Mängelrechten in nicht hinnehmbarer Weise erschwert.
Bleibt somit - wie hier - bei der Mängelanzeige ungewiss, ob tatsächlich ein
Mangel vorliegt, dürfen Mängelrechte geltend gemacht werden, ohne Scha-
densersatzansprüche befürchten zu müssen, auch wenn sich das Verlangen im
Ergebnis als unberechtigt herausstellt (Senatsurteil vom 23. Januar 2008
- VIII ZR 246/06, aaO Rn. 13; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. Januar 2009
- V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 20).
(b) Soweit das Berufungsgericht allerdings die Wirksamkeit der Aufrech-
nung des Klägers vom 25. April 2007 in Höhe von 320,11 € ebenfalls mit der
Begründung verneint hat, dem Kläger stehe auch insoweit nur ein Freistel-
lungsanspruch gegen die Beklagten zu, ist diese Auffassung von Rechtsirrtum
beeinflusst. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungs-
gericht Bezug genommen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am
25. April 2007 für den Kläger unter anderem mit Rechtsverfolgungskosten auf-
gerechnet, die dem Kläger daraus entstanden sind, dass sein Prozessbevoll-
mächtigter im Februar 2007 aufgrund im Jahr 2006 titulierter und in Rechtskraft
erwachsener Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung (11.469,23 €) und
Räumung (Streitwert: 19.500 €) die Zwangsvollstreckung betrieb. Bei dem hier-
bei entstandenen Gebührenanspruch in Höhe von 320,11 € (= 0,3 Gebühr nach
VV 3309 aus einem Streitwert von 30.969,23 € in Höhe von 249 € zuzüglich
einer Auslagenpauschale von 20 € und der aus der Summe hieraus entfallen-
den Mehrwertsteuer in Höhe von 51,11 €) handelt es sich um notwendige Kos-
ten der Zwangsvollstreckung, die nach § 788 ZPO zugleich mit dem zur
Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind. Sie stellen damit
eine titulierte Geldforderung dar, mit der gegen die Forderung der Beklagten auf
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- 13 -
Rückzahlung der Restsumme aus der Zahlung vom 27. Februar 2007 in Höhe
von 1.514,09 € aufgerechnet werden konnte.
31
Nach der Aufrechnung des Klägers vom 25. April 2007 verblieb den Be-
klagten aus der Zahlung vom 27. Februar 2007 daher noch eine Restforderung
von 1.193,98 €.
32
bb) Mit dieser Restforderung haben die Beklagten am 30. August 2007
gegen die Forderung des Klägers auf Nutzungsentschädigung für Dezember
2006 in Höhe von 386,30 € aufgerechnet; der Anspruch des Klägers ist damit
erloschen. Nach der Aufrechnung stand den Beklagten aus der Zahlung vom
27. Februar 2007 noch ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 807,68 € zu.
3. Den Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung für die Monate
Januar 2007 und Februar 2007 in Höhe von jeweils 1.836,30 € hat das Beru-
fungsgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend als erloschen angesehen.
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Die Forderungen des Klägers sind zunächst aufgrund mit entsprechen-
der Tilgungsbestimmung geleisteter Zahlungen der Beklagten vom 14. Dezem-
ber 2006 in Höhe von 1.450 €/Monat, vom 8. Februar 2007 in Höhe von
220 €/Monat und vom 16. Februar 2007 in Höhe von 100 €/Monat jeweils in
einer Gesamthöhe von 1.770 €/Monat erloschen. Die sodann verbliebene For-
derung des Klägers in Höhe von jeweils 66,30 €/Monat ist durch Aufrechnung
der Beklagten mit der ihnen aus der Zahlung vom 27. Februar 2007 noch zu-
stehenden Rückzahlungsforderung in Höhe von 807,68 € erloschen, so dass
den Beklagten nach dieser Aufrechnung noch ein aufrechenbarer Rückforde-
rungsanspruch in Höhe von 675,08 € verblieb.
34
4. Für den Monat April 2007 steht dem Kläger eine Nutzungsentschädi-
gung in Höhe von 66,09 € zu.
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- 14 -
a) Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung für den Monat
April 2007 in Höhe von 1.836,30 € ist zunächst durch die nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts erklärte Aufrechnung der Beklagten vom 30. August
2007 mit der Rückzahlungsforderung aus der Zahlung vom 27. Februar 2007,
die den Beklagten noch in einer Höhe von 675,08 € zustand (oben 3), in dieser
Höhe erloschen.
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b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aufrechnung der Beklagten
vom 30. August 2007 gegen die danach verbliebene Forderung des Klägers in
Höhe von 1.161,22 € mit Gegenforderungen auf Rückzahlung von in den Jah-
ren 2003 bis 2005 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen greife insgesamt
nicht durch, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf
Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen zusteht, wenn der
Vermieter - wie hier - die Betriebskosten nicht innerhalb der Jahresfrist des
§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB abrechnet. Dieser Rückforderungsan-
spruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats, solange der Vermieter
keine formell ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Abrechnung vorlegt. Eine
unangemessene Benachteiligung des Vermieters ist damit nicht verbunden,
denn er kann die Jahresabrechnung auch noch im Rückforderungsprozess des
Mieters vorlegen (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005,
1499 unter II 3).
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bb) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die von dem Kläger am 10. Dezember 2007 vorgelegten Be-
triebskostenabrechnungen seien in allen Positionen formell ordnungsgemäß.
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- 15 -
(1) Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrech-
nung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig,
aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten be-
reits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Ein-
sichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseiti-
gung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009
- VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6). Die Nachvollziehbarkeit der Abrech-
nung für den Mieter ist auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter ohne Auf-
schlüsselung im Einzelnen eng zusammenhängende Kosten in einer Summe
zusammenfasst. Einen derartigen engen Zusammenhang hat der Senat zum
Beispiel für die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser - soweit letztere auf der
Grundlage des Frischwasserbezugs berechnet werden - sowie für Sach- und
Haftpflichtversicherungsbeiträge bejaht (Senatsurteile vom 15.
Juli 2009
- VIII ZR 340/08, NJW-RR 2009, 1383 Rn. 18; vom 16. September 2009
- VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7).
40
(2) Im Streitfall hat der Kläger in seiner am 10. Dezember 2007 während
des Prozesses vorgelegten Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2003 bis
2005 unter anderem die Kosten "Wasserversorgung/Strom" sowie "Straßenrei-
nigung/Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung" jeweils in einer Summe zusam-
mengefasst. Die Revision rügt zu Recht, dass der hierbei zu fordernde enge
Zusammenhang jedenfalls für die Posten Wasserversorgung/Hausstrom eben-
so fehlt wie für die Betriebskosten hinsichtlich Straßenreinigung/Müllbeseitigung
einerseits und Schornsteinreinigung andererseits. Eine Zusammenfassung die-
ser Positionen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2/Nr. 3 (Wasserversorgung), Nr. 11 (Be-
leuchtung), Nr. 8 (Straßenreinigung/Müllbeseitigung), Nr. 12 (Schornsteinreini-
gung) BetrKV getrennte Kostengruppen bilden, erlaubt es dem Mieter nicht
mehr, wenigstens eine Plausibilitätskontrolle der angesetzten Beträge vorneh-
men zu können. Gleiches gilt, soweit in der Betriebskostenabrechnung 2003 die
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- 16 -
Kosten für "Hausmeister" (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 BetrKV) und "Gebäudereinigung"
(§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BetrKV) und in der Betriebskostenabrechnung 2004 die Kos-
ten für "Hausmeister", "Gebäudereinigung" und "Gartenpflege" (§ 2 Abs. 1
Nr. 10 BetrKV) in einer Position zusammengezogen wurden. Denn ein sachli-
cher Grund hierfür ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
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Entgegen der Auffassung der Revision führt die in den genannten Punk-
ten unzulässige Kostenzusammenfassung jedoch nicht zur Unwirksamkeit der
gesamten Abrechnungen. Die Unwirksamkeit betrifft nach der Rechtsprechung
des Senats vielmehr nur die jeweils unzulässig zusammengefassten Kostenpo-
sitionen (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059
Rn. 11 mwN). Die übrigen Betriebskosten, die für das Abrechnungsjahr 2003
eine Summe von 2.410,87 € und für das Abrechnungsjahr 2004 eine Summe
von 2.228,03 € ergeben, sind formell ordnungsgemäß abgerechnet worden.
cc) Hinsichtlich der letztgenannten Beträge hat die von den Beklagten
am 30. August 2007 erklärte Aufrechnung, wie das Berufungsgericht im Ansatz
zutreffend erkannt hat, ihre Wirkung nach § 158 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB ex nunc
verloren. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieses Ergebnis mit § 388
Satz 2 BGB vereinbar.
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Nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch des
Mieters auf Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen nur vor-
läufiger Natur. Auch ein titulierter Anspruch auf Rückzahlung bleibt selbst bei
eingetretener Rechtskraft nicht zwingend bestandskräftig. Führt nämlich der
Vermieter die Fälligkeit seines Betriebskostenerstattungsanspruchs durch ord-
nungsgemäße Abrechnung nachträglich noch herbei, so steht die Rechtskraft
des einer Klage des Mieters stattgebenden Urteils einer (späteren) Klage des
Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten nicht entgegen, denn der Rückzah-
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- 17 -
lungsanspruch des Mieters wurde lediglich als "zur Zeit begründet" anerkannt
(Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO unter II 3 g). Der Mieter ist
daher bis zum Eintritt der Verjährung dem begründeten Anspruch des Vermie-
ters auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Betriebskosten ausgesetzt. Ledig-
lich mit Nachzahlungsansprüchen ist der Vermieter nach Ablauf der einjährigen
Abrechnungsfrist ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Macht der Mieter seinen Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskosten-
vorauszahlungen nicht mit einem Zahlungsverlangen, sondern - wie hier - im
Wege der Aufrechnung geltend, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn
der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen steht
unter der auflösenden Bedingung einer formell ordnungsgemäßen und inhaltlich
richtigen Abrechnung des Vermieters. Tritt die Bedingung ein, entfällt der Rück-
zahlungsanspruch des Mieters ex nunc (§ 158 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB), soweit
der Vermieter Anspruch auf die abgerechneten Betriebskosten hat; die Auf-
rechnungserklärung verliert insoweit ihre Wirkung (OLG Düsseldorf, MDR 2009,
1333; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1239 mwN; OLG Karlsruhe, NJW 1994,
593, 594; OLG Celle, OLGZ 1972, 274, 275; Staudinger/Gursky, BGB (2006),
§ 387 Rn. 130; MünchKommBGB/Schlüter, 5. Aufl., § 387 Rn. 36; Bamber-
ger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 387 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB,
69. Aufl., § 387 Rn. 11). § 388 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen, denn
nicht die Aufrechnung wird unter einer Bedingung erklärt, sondern die Forde-
rung, mit der aufgerechnet wird, steht unter einer auflösenden Bedingung.
45
dd) Mit ihrer weiteren Rüge, den Beklagten stünden allein deshalb Rück-
erstattungsansprüche in voller Höhe zu, weil das Berufungsgericht unter Umge-
hung von erheblichem Sachvortrag der Beklagten rechtsfehlerhaft davon aus-
gegangen sei, dass die Betriebskostenabrechnung des Klägers vom
10. Dezember 2007 inhaltlich richtig sei, dringt die Revision nicht durch. Zwar
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- 18 -
hatten die Beklagten zunächst behauptet, der Kläger sei von falschen Wohnflä-
chen und damit von einem unzutreffenden Umlageschlüssel ausgegangen.
Nachdem der Kläger jedoch mit Schriftsatz vom 28. März 2008 ein von ihm in
Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Wohnfläche vorgelegt hat-
te, erklärten die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008, davon Abstand
nehmen zu wollen, "die nun vorgelegte Wohnflächenberechnung substantiiert
zu bestreiten".
ee) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten
am 30. August 2007 (ausschließlich) mit der ihnen zustehenden Rückzahlungs-
forderung für das Jahr 2003 gegen die Forderung des Klägers auf Nutzungs-
entschädigung für April 2007 (= 1.161,22 €; oben 4 a b) aufgerechnet. Für das
Jahr 2003 haben die Beklagten ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug
genommenen und insoweit unstreitigen Abrechnung des Klägers vom
10. Dezember 2007 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 3.506 € ge-
leistet. Abzüglich der von dem Kläger für das Jahr 2003 ordnungsgemäß abge-
rechneten Betriebskosten in Höhe von 2.410,87 € (oben 4 b bb (2)) stand den
Beklagten daher eine aufrechenbare Rückzahlungsforderung in Höhe von
1.095,13 € zu. Nach der Aufrechnung der Beklagten mit dieser Forderung steht
dem Kläger daher eine Nutzungsentschädigung für den Monat April 2007 in
Höhe von 66,09 € zu.
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5. Für den Monat Mai 2007 steht dem Kläger eine Nutzungsentschädi-
gung in Höhe von 1.836,30 € zu.
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Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von den Beklagten
am 30. August 2007 erklärte Aufrechnung mit einer (restlichen) Forderung auf
Rückzahlung für das Jahr 2003 geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen ging
ins Leere, da diese Forderung bereits durch die Aufrechnung gegen die Forde-
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rung des Klägers auf Nutzungsentschädigung für den Monat April 2007 erlo-
schen war (oben 4).
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6. Für den Monat Juni 2007 steht dem Kläger eine Nutzungsentschädi-
gung in Höhe von 1.189,33 € zu.
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Die Beklagten haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am
30. August 2007 gegen die Forderung des Klägers auf Nutzungsentschädigung
für den Monat Juni 2007 in Höhe von 1.836,30 € (ausschließlich) mit der Forde-
rung auf Rückzahlung der für das Jahr 2004 geleisteten Betriebskostenvoraus-
zahlungen aufgerechnet. Da der Kläger für dieses Jahr Betriebskosten in Höhe
von 2.228,03 € ordnungsgemäß abgerechnet hat (oben 4 b bb (2)) und die Be-
klagten für das Jahr 2004 ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug ge-
nommenen und insoweit unstreitigen Abrechnung des Klägers vom 10. De-
zember 2007 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 2.875 € geleistet
hatten, stand den Beklagten eine aufrechenbare Rückforderung in Höhe von
646,97 € zu. In dieser Höhe ist die Forderung des Klägers für Juni 2007 durch
die Aufrechnung erloschen.
7. Für den Monat Juli 2007 steht dem Kläger eine Nutzungsentschädi-
gung in Höhe von 1.836,30 € zu.
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a) Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von den Beklag-
ten am 30. August 2007 erklärte Aufrechnung mit einer (restlichen) Forderung
auf Rückzahlung für das Jahr 2004 geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen
ging ins Leere, da diese Forderung bereits durch die Aufrechnung gegen die
Forderung des Klägers auf Nutzungsentschädigung für den Monat Juni 2007
erloschen war (oben 6).
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b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision
rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger die Wohnung während des ge-
samten Monats Juli 2007 vorenthalten wurde, da die Beklagten dem Kläger an-
lässlich der Wohnungsübergabe am 14. Juli 2007 nicht sämtliche in ihrem Be-
sitz befindlichen Wohnungsschlüssel zurückgegeben haben.
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(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass es an einer vollständigen
Rückgabe der Mietsache fehlt, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den
Räumen entfernt, die Schlüssel aber zurückbehält (BGH, Urteil vom 10. Januar
1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 210). Der Rückgabeanspruch des Ver-
mieters umfasst daher - abgesehen von der im Streitfall nicht vorliegenden Un-
möglichkeit zur Leistung infolge Schlüsselverlustes, die zur Leistungsbefreiung
gemäß § 275 Abs. 1 BGB und gegebenenfalls einem Schadensersatzanspruch
des Vermieters gemäß § 280 Abs. 1 BGB führt - sämtliche im Besitz des Mie-
ters befindlichen Schlüssel, da der Vermieter andernfalls nicht ungestört über
die Mietsache verfügen kann. Insbesondere wird eine Neuvermietung in derar-
tigen Fällen regelmäßig daran scheitern, dass der vormalige Mieter, also ein
Dritter, die faktische Zugangsmöglichkeit zu den neu zu vermietenden Wohn-
räumen hat.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus § 15
Abs. 1 des von den Parteien geschlossenen Mietvertrages nichts anderes.
Nach Satz 1 dieser Regelung hat der Mieter bei Ende des Mietvertrages die
Mietsache vollständig geräumt zurückzugeben. Satz 2 der Regelung legt dem
Mieter die Pflicht auf, alle Schlüssel, auch von ihm selbst beschaffte, an den
Vermieter zu übergeben. Soweit in § 15 Abs. 1 Satz 3 der Regelung bestimmt
ist, dass der Mieter für alle Schäden haftet, die dem Vermieter oder einem
Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung "dieser Pflicht" entstehen, hat dies kei-
nen Einfluss auf den in den Sätzen 1 und 2 geregelten Umfang der Rückgabe-
56
- 21 -
pflicht des Mieters. Die von der Revision vertretene Auslegung der Regelung
dahin, dass der Vermieter hinsichtlich der unterlassenen Rückgabe der Schlüs-
sel auf Sekundäransprüche beschränkt sei, liegt fern.
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8. Mit ihrer Rüge, etwaige (restliche) Forderungen des Klägers seien je-
denfalls infolge einer weiteren Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung
auf Rückzahlung der für das Jahr 2005 geleisteten Betriebskostenvorauszah-
lungen erloschen, dringt die Revision nicht durch.
Zwar stellt das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zunächst
fest, dass die Beklagten mit Rückforderungen für die Jahre 2003, 2004 und
2005 aufgerechnet hätten. Unmittelbar im Anschluss daran verweist der Tatbe-
stand des Berufungsgerichts wie auch später die Entscheidungsgründe hin-
sichtlich der näheren Einzelheiten der Aufrechnung der Beklagten aber auf de-
ren Schreiben vom 30. August 2007, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass le-
diglich mit Rückzahlungsforderungen für die Jahre 2003 und 2004 aufgerechnet
worden ist. Die Revisionserwiderung weist bei dieser Sachlage daher mit ihrer
Gegenrüge zutreffend darauf hin, dass der Senat an die (irrtümliche) Feststel-
lung, es sei auch mit Ansprüchen aus dem Jahr 2005 aufgerechnet worden, die
insoweit zur Widersprüchlichkeit des Tatbestandes führte, nicht nach § 314
ZPO gebunden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144,
370, 376 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, NJW 1996, 2306 un-
ter I 1; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898 unter
2).
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III.
59
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben, soweit
die Beklagten zur Zahlung von mehr als 4.928,02 € nebst Zinsen verurteilt wor-
den sind. Es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 BGB). Da keine weite-
ren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache
selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da dem Kläger insgesamt eine Nut-
zungsentschädigung nur in Höhe von 4.928,02 € zusteht, ist die weitergehende
Klage auf die Berufung der Beklagten unter deren Zurückweisung im Übrigen
abzuweisen.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 20.10.2008 - 412 C 7773/07 -
LG München I, Entscheidung vom 15.07.2009 - 15 S 21117/08 -