Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 9/10
vom
17. Juni 2010
in der Freiheitsentziehungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 420, 68 Abs. 3, AufenthG § 62 Abs. 2
a) Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 FamFG muss vor
der Anordnung der Sicherungshaft erfolgen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot ist
nicht heilbar.
b) Die von dem Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1
FamFG durchzuführende Anhörung des Betroffenen kann unter den Vorausset-
zungen des § 375 Abs. 1a ZPO auch durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts
als beauftragten Richter erfolgen.
c) Die Sicherungshaft gegen eine Familie mit minderjährigen Kindern darf nur ange-
ordnet werden, wenn die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrie-
ben wird (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember
2008, ABl. L 348/98).
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10 - LG Kaiserslautern
AG
Kaiserslautern
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwältin Dr. Ackermann beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. De-
zember 2009 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kaisers-
lautern vom 10. Dezember 2009 und der Beschluss der 1. Zivil-
kammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Dezember 2009
die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, soweit die Haft zur
Sicherung der Abschiebung bis zum 15. Dezember 2009 ange-
ordnet worden ist.
Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 3.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Die Betroffene ist russische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. Dezem-
ber 2009 gemeinsam mit ihrem im Jahre 1993 geborenen Sohn und mit V.
H. , den die Betroffene nach ihren Angaben in Kasachstan kirchlich geheiratet
hat, mit dem Zug von den Niederlanden über Frankreich kommend nach
Deutschland ein und meldete sich bei der Bundespolizei in Kaiserslautern. Die-
se beantragte die Anordnung der Sicherungshaft zur Rückschiebung der Betrof-
fenen und ihrer Begleiter in die Niederlande, die von dem Amtsgericht am
8. Dezember 2009 angeordnet und von dem Landgericht am 9. Dezember 2009
aufgehoben wurde.
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Auf den von der Beteiligten zu 2 gestellten Antrag vom 10. Dezember
2009 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag gegen die Betroffe-
ne Sicherungshaft bis längstens 9. März 2010 und die sofortige Wirksamkeit der
Entscheidung angeordnet und diesen Beschluss der Betroffenen in der sich an-
schließenden Anhörung eröffnet. Der Beschwerde der Betroffenen hat es nicht
abgeholfen. Das Landgericht hat die Betroffene durch ein Mitglied der Kammer
als beauftragten Richter persönlich angehört und die Beschwerde mit Be-
schluss vom 16. Dezember 2009 zurückgewiesen. Dagegen hat die Betroffene
am 11. Januar 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom
17. Februar 2010 hat das Amtsgericht die Sicherungshaft mit sofortiger Wirkung
aufgehoben. Die Betroffene beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des
Amtsgerichts vom 10. Dezember 2009 und des Landgerichts vom 16. De-
zember 2009 sie in ihren Rechten verletzt haben.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, die Betroffene sei mangels Aufenthaltsti-
tels unerlaubt eingereist. Zudem bestehe der Verdacht, dass sie sich der Zu-
rückschiebung entziehen werde. Die Betroffene selbst habe ihren russischen
Reisepass in den Niederlanden vernichtet. V. H. sei mit einem auf einen
Dritten ausgestellten Ausweis in die Niederlande eingereist. Da die Betroffene
nicht in die Niederlande zurückkehren wolle, weil ihr dort die Abschiebung in
ihre Heimat drohe, lasse auch die freiwillige Vorsprache der Betroffenen bei der
Bundespolizei eine Entziehungsabsicht nicht entfallen. Abschiebungshindernis-
se bestünden nicht. Eine Zurückschiebung in die Niederlande binnen drei Mo-
naten sei nicht ausgeschlossen.
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III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht und die
Bestätigung dieser Anordnung durch das Landgericht haben die Betroffene in
ihren Rechten verletzt. Das ist in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1
FamFG (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, InfAuslR 2010, 249,
250; Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, juris Rdn. 9) festzustellen,
weil die Betroffene ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 62
Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
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a) Der Anordnung der hier zu prüfenden zweiten Sicherungshaft lag al-
lerdings ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Er war anders als der erste von
der Beteiligten zu 2 als örtlich und sachlich zuständiger Behörde gestellt.
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b) Die Entscheidung des Amtsgerichts hat die Betroffene aber deshalb in
ihren Rechten verletzt, weil die persönliche Anhörung nach § 420 Abs. 1 Satz 1
FamFG nicht vor, sondern erst nach der Haftanordnung durchgeführt wurde.
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aa) Die Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Sicherungshaft
ist in § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend vorgeschrieben. Sie kann nicht, wie
im vorliegenden Fall, danach erfolgen. Das Gesetz sieht, anders als § 68
FamFG im Rechtsmittelverfahren (dazu Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB
222/09, InfAuslR 2010, 246, 247), die Möglichkeit, von der vorherigen Anhörung
abzusehen, nur in dem hier nicht gegebenen Fall des § 420 Abs. 2 FamFG vor.
Das entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Der Empfehlung der Aus-
schüsse, eine solche Möglichkeit zumindest dann zuzulassen, wenn die Anhö-
rung den Zweck der Haftanordnung gefährden würde (in BT-Drucks. 16/9733 S.
154), ist das Plenum des Bundestags nämlich nicht gefolgt. Es hat diese Er-
gänzung auf Antrag eines Abgeordneten vielmehr gestrichen und den Gesetz-
entwurf ohne diese Ergänzung beschlossen (BT-Drucks. 16/9831 mit Plenar-
protokoll 16/173 S. 18482 A). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die vor-
herige Anhörung des Betroffenen eine Verfahrensgarantie ist, die Art. 104 Abs.
1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG In-
fAuslR 2009, 205, 208; 1996, 198, 200). Die vorherige Anhörung der Betroffe-
nen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie vor der zwei Tage zuvor
angeordneten ersten Sicherungshaft persönlich angehört worden war. Die An-
hörung ist für jede Haftanordnung durch das Amtsgericht vorgeschrieben und
wird durch die Anhörung bei einer früheren Haftanordnung weder entbehrlich
noch durch sie ersetzt.
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bb) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung drückt der
gleichwohl angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Frei-
heitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht
mehr zu tilgen ist (Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, Rdn. 12, juris;
BVerfG InfAuslR 1996, aaO S. 201). Dieser Fehler ist nicht heilbar. Deshalb
kommt es bei der späteren Überprüfung der Haftanordnung im Rahmen von
§ 62 FamFG weder auf eine Nachholung der Anhörung noch darauf an, ob die
Freiheitsentziehung in der Sache zu Recht angeordnet worden war (Senat,
Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, juris Rdn. 12; BVerfG InfAuslR 2009,
164; 2006, 462, 464).
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2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Si-
cherungshaft über den 15. Dezember 2009 hinaus hält den Angriffen der
Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.
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a) Das Verfahren des Beschwergerichts ist allerdings nicht zu beanstan-
den.
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aa) Es hat die Betroffene erneut persönlich angehört. Es ist, anders als
die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-
degericht diese Anhörung einem Mitglied der Kammer als beauftragtem Richter
übertragen hat.
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(1) Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist die
Anhörung des Betroffenen Aufgabe "des Gerichts". Wie diese Aufgabe inner-
halb eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers wahrzu-
nehmen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Sachaufklärung (§ 26
FamFG) und hier nach den Vorschriften über die Beweisaufnahme in den
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§§ 29, 30 FamFG. Danach erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise in
geeigneter Form, wozu auch die Befassung eines Mitgliedes des Spruchkörpers
als beauftragten Richters gehört. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die An-
hörung des Betroffenen als Fall einer im Sinne von § 30 Abs. 2 FamFG vorge-
schriebenen förmlichen Beweisaufnahme ansieht. Eine förmliche Beweisauf-
nahme hätte gemäß § 30 Abs. 1 FamFG nach den Regeln der Zivilprozessord-
nung stattzufinden. Diese erlauben aber sowohl die Vernehmung von Zeugen
als auch die Vernehmung von Parteien durch den beauftragten Richter (§ 375
ZPO und § 451 i.V.m. § 375 ZPO). Voraussetzung ist allerdings, soweit hier
einschlägig, dass dies zur Vereinfachung der Verhandlung zweckmäßig er-
scheint und dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sach-
gemäß gewürdigt werden kann (§ 375 Abs. 1a ZPO).
(2) Auch aus dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 420 Abs. 1
Satz 1 FamFG ergeben sich keine strengeren Anforderungen (vgl. BVerfG
InfAuslR 1996, 198, 201; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1984, IV b ZB 73/83, NJW
1985, 1702, 1705 zu §§ 50a und b FGG; BayObLG FamRZ 1987, 412, 413 zu
§ 50b FGG; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 34 Rdn. 38; a.A. wohl
Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, § 420, Rdn. 4). Die Anhörung soll zwar ei-
nerseits dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sein Anliegen selbst dem Ge-
richt nahe zu bringen. Sie soll andererseits dem Gericht einen eigenen Eindruck
von dem Betroffenen verschaffen. Diese Ziele werden aber unter den Voraus-
setzungen des § 375 Abs. 1a ZPO auch erreicht, wenn die Anhörung nicht
durch den gesamten Spruchkörper, sondern durch eines seiner Mitglieder er-
folgt.
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(3) Die Voraussetzungen des § 375 Abs. 1a ZPO lagen hier vor. Die
Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter diente der Vereinfa-
chung. Nach dem Ergebnis der nachträglichen Anhörung der Betroffenen durch
das Amtsgericht und nach dem Beschwerdevorbringen war von vornherein an-
zunehmen, dass das Ergebnis der Anhörung durch die Kammer auch ohne un-
mittelbaren Eindruck von deren Verlauf sachgemäß würde gewürdigt werden
können. Der tatsächliche Verlauf der Anhörung durch die beauftragte Richterin
bestätigte diese Erwartung. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung
auch nur auf den Inhalt der Angaben der Betroffenen in der Anhörung abgestellt
und nicht auf Gesichtspunkte, die nur mit einem unmittelbaren Eindruck von
dem Verlauf der Anhörung sachgemäß hätten gewürdigt werden können.
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bb) Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbe-
schwerde nicht verpflichtet, V. H. und/oder den Sohn der Betroffenen an
dem Verfahren zu beteiligen und anzuhören.
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(1) Die Beteiligung des Lebenspartners und der Kinder des Betroffenen
an dem Freiheitsentziehungsverfahren steht nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG im
Ermessen des Gerichts. Zwingende Gründe, die eine Beteiligung von V.
H. und/oder des Sohnes der Betroffenen geboten, waren nicht ersichtlich. Sie
und V. H. , der sich gegen die gegen ihn selbst verhängte Sicherungshaft
gewandt hatte, waren in einer verbundenen Anhörung gemeinsam angehört
worden. Dabei hatten sie ihre persönliche Verbindung zueinander dargestellt
und eine im Wesentlichen übereinstimmende umfassende Schilderung des
Sachverhalts gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass eine darüber hinausgehende
förmliche Beteiligung von H. an dem Verfahren der Betroffenen oder die Be-
teiligung auch des zudem minderjährigen Sohnes zusätzliche Gesichtspunkte
aufzeigen konnten, bestanden nicht. Deshalb kann auch unentschieden bleiben,
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ob die Kinder eines Betroffenen wie nach dem bisherigen Recht (dazu: Sonnen-
feld in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 70d, Rdn. 6; Kayser in Keidel/
Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 70d, Rdn. 4) nur dann nach § 418 Abs. 3
Nr. 1 FamFG beteiligt werden können, wenn sie volljährig sind (dafür: Schulte-
Bunert/Weinrich/Dodegge, FamFG, 2. Aufl., § 418, Rdn. 12).
(2) V. H. hat das Beschwerdegericht gemeinsam mit der Betroffe-
nen angehört. Den Sohn der Betroffenen brauchte es schon deshalb nicht nach
§ 420 Abs. 3 Satz 1 FamFG anzuhören, weil es ihn weder am Verfahren betei-
ligt hatte noch dazu verpflichtet war. Nach § 26 FamFG war die Anhörung eben-
falls nicht geboten, weil nichts dafür ersichtlich war, dass diese zusätzliche Er-
kenntnisse erbringen könnte.
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cc) Das Beschwerdegericht war nicht verpflichtet, die Ausländerakten
beizuziehen. Von der grundsätzlich notwendigen Vorlage der Ausländerakte
nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG kann abgesehen werden, wenn sich der fest-
zustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollständig ergibt und die
nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Senat,
Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 222/09, InfAuslR 2010, 246, 248 f.). So liegt es
hier. Die Beteiligte zu 2 hat in ihrem Antrag Bezug genommen auf die Unterla-
gen der Bundespolizei vom 8. Dezember 2009 durch Angabe des Aktenzei-
chens in dem zuvor geführten Verfahren. Das Beschwerdegericht hat die ent-
sprechenden Akten beigezogen. Hieraus ergeben sich alle entscheidungsrele-
vanten Umstände.
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b) In der Sache ist die Anordnung der Fortdauer der Haft aber mit der
gegebenen Begründung nicht zu rechtfertigen.
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aa) Die Betroffene war nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollzieh-
bar ausreisepflichtig, weil sie unerlaubt eingereist ist. Sie führte keinen gültigen
Pass bei sich und hatte auch nicht den nach § 14 Abs. 1 AufenthG erforderli-
chen Aufenthaltstitel. Dieser ergab sich nicht daraus, dass sie mit V. H. um
Aufnahme als Spätaussiedler nachsuchen wollte. Spätaussiedler müssen die
Aufnahme in das Bundesgebiet nach § 26 BVFG grundsätzlich von ihrem
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aus betreiben und dürfen erst einreisen,
wenn ihnen ein Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG erteilt worden ist. Etwas
anderes gilt allerdings dann, wenn der Betroffene erwiesenermaßen die Anfor-
derungen des § 4 BVFG erfüllt. Dann nämlich ist er nach § 4 Abs. 3 Satz 1
BVFG Deutscher und nach Art. 11 GG berechtigt, auch ohne Aufnahmebe-
scheid in das Bundesgebiet einzureisen (BVerwGE 122, 313, 316 f.). Ihm ist der
Aufnahmebescheid dann nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich zu erteilen. Lie-
gen die Voraussetzungen des § 4 BVFG aber nicht erweislich vor, ist der Auf-
nahmebewerber nicht berechtigt, ohne Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet
einzureisen und dort zu bleiben, bis ihm eine Bescheinigung nach § 15 BVFG
erteilt ist (OVG Münster, Beschl. v. 21. Februar 2007, 2 A 4862/05, juris
Rdn. 7). Dieser zweite Fall lag hier vor. Die Betroffene hat behauptet, V.
H. sei Deutscher. Nachweise darüber lagen und liegen nicht vor. In einer
solchen Lage muss der Haftrichter von dem Grundsatz des § 26 BVFG ausge-
hen, wonach die Einreise nur erlaubt ist, wenn ein Aufnahmebescheid entweder
nach § 27 Abs. 1 BVFG vor der Einreise oder nach § 27 Abs. 2 BVFG vor der
Festnahme erteilt ist. Daran fehlt es hier.
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bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch einen Haftgrund ange-
nommen.
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(1) Die Haftanordnung war auf Grund der unerlaubten Einreise schon
nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt. Es lag zudem der Haft-
grund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Nach den Feststellungen
des Beschwerdegerichts und dem zu berücksichtigenden unzweifelhaften Ak-
teninhalt (vgl. Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, juris Rdn. 18) be-
absichtigt die Betroffene, sich der Abschiebung in die Niederlande zu entziehen.
Sie hat sich zwar von sich aus nach der Einreise bei der Bundespolizei gemel-
det. Die freiwillige Meldung des Betroffenen bei den zuständigen Behörden
kann ein Anzeichen dafür sein, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen
will (vgl. OLG Celle, InfAuslR 2002, 320; OLG Hamm, InfAuslR 2002, 478). Hier
liegt es aber anders. Die Betroffene hat bei ihrer Anhörung eindeutig erklärt,
nicht in die Niederlande zurückkehren zu wollen, weil sie von dort nach Russ-
land abgeschoben werde. Deshalb ist zu befürchten, dass sie einer entspre-
chenden Abschiebung nicht Folge leisten, sondern versuchen wird, sie zu ver-
hindern.
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(2) Das Beschwerdegericht hat daher auch rechtsfehlerfrei festgestellt,
dass Umstände im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, die eine freiwillige
Ausreise der Betroffenen glaubhaft hätten erscheinen lassen, aufgrund der
festgestellten Entziehungsabsicht nicht vorgelegen haben.
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cc) Die gegebene Begründung trägt die Entscheidung des Beschwerde-
gerichts aber deshalb nicht, weil sich danach nicht beurteilen lässt, ob die An-
ordnung der Fortdauer der Haft noch verhältnismäßig war.
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(1) Die Anordnung der Sicherungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn die
Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich
ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
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Sache steht (BVerfG InfAuslR 2008, 358, 359). Deshalb durfte das Beschwer-
degericht nicht bei der Feststellung der Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 5 AufenthG stehen bleiben. Es musste vielmehr prüfen, ob die Wir-
kungen der Haft noch in einem angemessenen Verhältnis zu der angestrebten
Abschiebung in die Niederlande standen (vgl. BVerfG InfAuslR 1994, 342, 344).
Das ist zweifelhaft.
(2) Die Haftanordnung führte nämlich dazu, dass die Betroffene weiterhin
von ihrem minderjährigen Sohn und V. H. getrennt blieb. Das ist zwar im
Interesse der Durchsetzung der Ausreisepflicht grundsätzlich gerechtfertigt,
wenn ein Haftgrund vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass hierin ein
Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der Familie nach Art. 6 GG und in die
Rechte nach Art. 8 EMRK liegt. Dafür ist es unerheblich, dass die Betroffene mit
V. H. allenfalls kirchlich getraut ist. Denn das ändert nichts daran, dass
schon ihr Verhältnis zu ihrem Sohn am Schutz der Familie nach Art. 6 GG teil-
nimmt (vgl. BVerfGE 80, 81, 90; BVerwGE 117, 380, 389). Zudem genießen
auch faktische Beziehungen zwischen Erwachsenen den Schutz des Art. 8
EMRK, wenn Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die übli-
chen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17. April 2003,
52853/99 - Yilmaz gegen Deutschland, NJW 2004, 2147, 2148 Rdn. 44). Sol-
che Bindungen zu V. H. hat die Betroffene hier dargelegt. Dem Schutz, den
sie nach Art. 6 GG und, wenn ihre Darlegungen zu ihrer Beziehung zu V.
H. zutreffen, auch nach Art. 8 EMRK genießt, wird die Anordnung von Siche-
rungshaft nur gerecht, wenn es keine andere Möglichkeit gibt und wenn die Ab-
schiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird. Aus diesem
Grund lässt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008
(ABl. L 348/98) die Anordnung von Sicherungshaft bei Familien mit minderjähri-
gen Kindern nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche angemessene
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Dauer zu. Das ist nicht erst nach Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtli-
nie am 24. Dezember 2010, sondern nach den Grundsätzen der Verhältnismä-
ßigkeit schon jetzt geboten.
(3) Feststellungen dazu fehlen. Sie waren aber erforderlich und
- mangels ausreichenden Vortrags im Antrag der Beteiligten zu 2 - nach § 26
FamFG von Amts wegen zu treffen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich
die Fortdauer der Haft nach gebotener Sachaufklärung aus damaliger Sicht als
verhältnismäßig erweist. Die Sache ist deshalb insoweit nicht entscheidungsreif
und nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuver-
weisen.
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Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 10.12.2009 - XIV 186/09.B -
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16.12.2009 - 1 T 242/09 -