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§ 8 BetrVG
Wählbarkeit
- Inhalt
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- Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
- Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.(2) Besteht der
- in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese
- sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer
- Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die
§ 143 BEG
- Inhalt
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- oder der Ort der Verwaltung eines Rechts- oder Zwecknachfolgers am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.
- Personenvereinigung 1.am 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat
- . Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig in das Ausland verlegt hat. (2) Besteht eine
- juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung nicht mehr, so ist der Anspruch auf Entsch
- ädigung nur gegeben, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Reichsgebiet nach dem
OLG Frankfurt - 5 WF 240/08
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.11.2008
- Inhalt
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- ZPO kein Eingriff in diese Vertretungsrechte der Eltern. Der Verfahrenspfleger ist zwar berechtigt, im
- einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen, das heißt hier des Kindes, eingreift, das die
- der Person des Verfahrenspflegers ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Eltern - hier der
- ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH im Falle einer Verfahrenspflegerbestellung nach
- Verfahrenspflegerbestellung ist im Unterschied zur Bestellung eines Verfahrenspflegers im Zivilprozess nach § 53
OLG Köln - 7 U 72/92
Oberlandesgericht Köln vom 16.09.1993
- Inhalt
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- , in die von der Beklagten eingegriffen worden ist, kommt zum einen das Recht am eingerichteten und
- 29.10.1954 (Bundesgesetzblatt 1956 II, 488), in denen vereinbart ist, daß das Eigentum von Angehörigen des
- derartige Verwirrung in der ethischen Werteskala ist als Gefährdung der Jugendlichen im Sinne des § 1 GjS zu
- , begehrt aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihrer Vertragspartnerin, der R. M. die den
- Computerspiels im Bundesgebiet sei. Ein von ihr gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BFH - VII R 68/11
Bundesfinanzhof vom 29.10.2013
- Inhalt
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- ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 91. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
- entsprechenden Feststellungsbescheid in Lauf gesetzt wird, bleibt offen. Tatbestand 1I. Nach einem im Jahr
- Höhe gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) festgestellt. In der mit dem
- geltend, die fünfjährige Frist für die Zahlungsverjährung habe im Streitfall mit der Bekanntgabe der
- schließt sich der Ansicht des FG an, wonach die Zahlungsverjährungsfrist erst mit der in Befolgung des
BGH - I ZR 4/96
Bundesgerichtshof vom 18.04.2005
- Inhalt
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- Recht nicht stattgegeben. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend eine Nichtigkeit des
- "Justizlastigkeit" der Referendarausbildung erhoben worden ist. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof
- Arbeitsgemeinschaftsleiter zu zahlen. Den Mitgliedern des Senats ist im übrigen bekannt, daß es auch schon in der
- Umlage in Höhe von 25 Euro jährlich ist mit Blick auf das mit ihr verfolgte Ziel und in Anbetracht des
- Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg
BVerfG - 1 BvR 68/95
Bundesverfassungsgericht vom 23.08.2000
- Inhalt
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- zurückgewiesen (veröffentlicht in: ZIP 1997, S. 362 - Moto Meter II). Dieser Beschluss ist Gegenstand der
- Umwandlungsgesetz ist eine Vielzahl von Aktionärsrechten, etwa das Recht, eine Anfechtungsklage gemäß § 243 ff
- befinden oder jedenfalls mit Gegenstimmen von Minderheitsaktionären nicht zu rechnen ist (vgl. nur im
- schutzwürdigen Rechte der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre würden in verfassungswidriger
- , Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11
BGH - Xa ZR 138/07
Bundesgerichtshof vom 21.01.2009
- Inhalt
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- . Achilles für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 2. August 2007 verkündete Urteil des 2. Senats
- ) zumindest in einem nachgiebigen Teilbereich seiner Behälterwandung freiliegend und druckbeaufschlagbar im
- angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im
- , die in das Gehäuse des Dosierspenders integriert ist. Als Nachteil derartiger Dosierspender gibt
- elastischem Material, b) ist mit einer Entnahmevorrichtung mit Auslassventil für die Flüssigkeit
OLG Köln - Ss 122/93
Oberlandesgericht Köln vom 07.05.1993
- Inhalt
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- Vorinstanz. 28 I. 2930 31Mit Recht ist das Landgericht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf
- -digkeit ist auch im Rahmen der Abwägung nach § 56 Abs. 3 StGB mit von Bedeutung (Senatsentscheidung
- Bevölkerung in die Unterbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen
- zwar einander gegenübergestellt, woraus zu entneh-men ist, daß der Begriff "Verteidigung der Rechts
- Angeklagten Strafausset-zung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
FG Rheinland-Pfalz - 6 K 2084/07
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 12.11.2009
- Inhalt
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- . Dass die vGA in Jahren stattgefunden haben, in denen diese Regelung noch nicht galt, ist im Rahmen der
- den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: I. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 21
- wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen
- - GmbH. Der Kläger war im Streitjahr ebenso wie sein Mitgesellschafter mit 12.800 € am Stammkapital der
- 139.598,42 € ausweist; im Verwendungszweck ist die Übernahme diverser Darlehen genannt. Die
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 R 8/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 23.10.2009
- Inhalt
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- Buchhalterin und im September 1997 aus dem I zugezogen. Sie ist in der Bundesrepublik nie
- soll danach eine möglichst weit gehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen. Im Hinblick
- im SGB umschriebenen sozialen Rechte verwirklicht werden. Andererseits ergibt sich bereits aus der
- 14. Februar 2000) bat der Beigeladene im Einverständnis mit der Klägerin um Zuordnung der
- , mit dem dieser geltend machte, in der von ihm gelesenen Broschüre des Bundesministeriums mit dem
BVerfG - 1 BvR 2486/97
Bundesverfassungsgericht vom 22.02.1999
- Inhalt
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- Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 10 a) Dem Anspruch der
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2486/97 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- auf Rückzahlung der 10.000 DM in Anspruch. Der Beschwerdeführer trat der Klage mit der Behauptung
- mehrfach entschieden hat, ist eine Präklusion insbesondere dann nicht mit dem Anspruch auf Gewährung
- üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung
BAG - 5 AZN 1358/11
Bundesarbeitsgericht vom 17.01.2012
- Inhalt
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- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht
- Beschwerdebegründung mit ihrem Vorbringen, eine andere Kammer des Berufungsgerichts habe in einer
- ist, die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts generell oder seine Einschätzung zu den im
- Streitfall anzuwenden Tarifverträgen im Speziellen in der Berufungsverhandlung zu erfragen. 12III. Der
- Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, NZA 2009, 53; BAG
VG Düsseldorf - 24 L 923/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.06.2001
- Inhalt
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- persönlich wirksam geworden ist, da die Zustellung an diesen zu Recht erfolgt ist. Bereits im Zeitpunkt des
- Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. IV. sich lediglich auf die Regelungen in Ziff. I. und II
- .) sofort 1 vollziehbar ist. 7Die Begründung der Vollziehungsanordnung zu Nrn. I. und II. der mit
- Heimreisedokuments. Vielmehr ist mit den befürchteten Misshandlungen bis hin zur Hinrichtung des Antragstellers in
- ./19. November 1999 (IV H 5.1) ( Härtefall-/Altfallerlasse"), 45 denn der Antragsteller ist erst im
OLG Brandenburg - 4 U 82/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.05.2007
- Inhalt
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- und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage
- Betriebsmittelkredit in Höhe von 200.000,- DM (102.258,37 €) eingeräumt hatte. Im Juni 2003 sollte
- ist ausdrücklich von einem Darlehensvertrag „vom 12.03.2006 in Höhe von 102.500,- EUR„ die Rede, nicht
- Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Verletzung materiellen Rechts. 9Entgegen der
- tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch