Urteil des BGH vom 18.04.2005

BGH (finanzielle beteiligung, ausbildung, antragsteller, juristenausbildung, finanzierung, aufgaben, antrag, aufgabe, anwaltschaft, satzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 27/04
vom
18. April 2005
In dem Verfahren
gegen
wegen Anfechtung eines Beschlusses der Kammerversammlung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-
nen Dr. Hauger und Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 18. April
2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Am 29. April 2003
führte die Antragsgegnerin ihre ordentliche Kammerversammlung für das Jahr
2003 durch. Die Einladung zur Kammerversammlung enthielt neben anderen
folgenden Tagesordnungspunkt:
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"Tagesordnungspunkt 6
Zweckgebundene Ausbildungsumlage für die Finanzierung der
anwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte der Referendarausbil-
dung
Die Kammerversammlung möge beschließen:
Für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbil-
dung gemäß § 5 b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 DRiG
(Pflicht- bzw. Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft sowie Erstellung
von Anwaltsklausuren) wird ab 01. Januar 2004 gemäß § 89
Abs. 2 Nr. 2 BRAO eine zweckgebundene Umlage erhoben. Sie
beträgt 25 Euro pro Jahr pro Kammermitglied und kann entspre-
chend § 4 der Beitragsordnung ermäßigt werden. Die Umlage ist
jeweils zusammen mit dem Kammerbeitrag fällig."
In der ausführlichen Begründung des Beschlußvorschlages wurde unter
anderem dargelegt, daß durch das am 21. März 2002 vom Bundestag be-
schlossene Gesetz zur Reform der Juristenausbildung und die anstehende
Neuregelung der Juristenausbildung durch das H. Juristenausbil-
dungsgesetz eine deutlich stärkere Berücksichtigung des anwaltlichen Berufs-
feldes in der Referendarausbildung bewirkt werden wird. Die Pflichtausbildung
beim Rechtsanwalt werde in Zukunft nicht mehr drei, sondern neun Monate
andauern, bei Einbeziehung der Wahlstation sogar zwölf Monate. Die anwaltli-
chen Arbeitsgemeinschaften würden zu Pflichtveranstaltungen. Auch im Zwei-
ten Staatsexamen werde die "rechtsberatende Praxis" stärkere Berücksichti-
gung finden. Die erste verlängerte Rechtsanwaltsstation beginne am 1. Januar
2004. Der Kammervorstand sei nunmehr gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ver-
pflichtet, Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen sowie an der
Ausbildung und Prüfung der Referendare mitzuwirken. Die Umlage diene zum
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größten Teil einer Finanzierung von Referentenhonoraren für die von Rechts-
anwälten abzuhaltenden Anwaltsarbeitsgemeinschaften. Die durch die Umlage
aufgebrachten Mittel verblieben daher größtenteils in der Anwaltschaft. Weiter-
hin sei zur Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung an den Prüfungen gemein-
sam mit der Notarkammer H. und der Rechtsanwaltskammer B. die
Schaffung eines Klausurenpools für Rechtsanwaltsklausuren geplant. Die Be-
schaffung für Prüfungszwecke geeigneter Rechtsanwaltsakten und die Erstel-
lung der Prüfungsaufgaben solle professionell von einem hierfür nach Maßga-
be einer halben BAT I b-Stelle vergüteten Kollegen geleistet werden. Die hier-
für anfallenden Kosten nebst Aufwendungen für Materialien, Kopien u.ä. seien
ebenfalls Gegenstand der Umlage.
In der Kammerversammlung vom 29. April 2003 wurde der Beschlußvor-
schlag mehrheitlich angenommen. Der Beschlußfassung war eine Aussprache
vorausgegangen, an der sich unter anderem auch der Antragsteller beteiligte.
Diese endete, nachdem ein Kammermitglied einen Geschäftsordnungsantrag
auf "Schluß der Debatte" gestellt hatte, dem die Mehrheit der Kammermitglie-
der zustimmte.
Mit einem am 30. Mai 2003 (der 29. Mai 2003 fiel auf einen gesetzlichen
Feiertag) beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Antrag-
steller form- und fristgerecht beantragt, den Beschluß zu dem Tagesordnungs-
punkt 6 der Kammerversammlung 2003 für nichtig zu erklären. Zur Begründung
hat er zum einen formelle Mängel bei der Beschlußfassung geltend gemacht.
Insbesondere sei § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin nicht ein-
gehalten worden, wonach vor der Abstimmung über einen Antrag, die Ausspra-
che zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu schließen, zunächst ein Red-
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ner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören sei. Zum anderen hat er die
Auffassung vertreten, daß es für den gefaßten Umlagebeschluß an einer ge-
setzlichen Grundlage fehle. Durch die Umlage solle eine der Antragsgegnerin
nicht zugewiesene Aufgabe finanziert werden. Zudem könne es nicht Aufgabe
der Antragsgegnerin sein, durch eine Zwangsabgabe (potentielle) Konkurren-
ten ihrer Mitglieder zu fördern.
Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. Februar 2004 den An-
trag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Anwaltsgerichtshof zuge-
lassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Beschwerdeführer ver-
tritt weiterhin die Auffassung, daß der angefochtene Beschluß in formeller Hin-
sicht jedenfalls wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung der
Antragsgegnerin nichtig sei. Vor allem sei der Beschluß vom 29. April 2003
aber auch materiell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin mit ihm eine Aufgabe
wahrnehmen wolle, die ihr von Gesetzes wegen nicht zugewiesen sei. Jeden-
falls sei es ihr verwehrt, den Antragsteller zwangsweise über eine zweckge-
bundene Umlage oder sonst erhöhte Kammerbeiträge an den Kosten dieser
Aufgabe zu beteiligen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1
BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat dem
Antrag, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 6 der Kammerversammlung der
Antragsgegnerin vom 29. April 2003 für nichtig zu erklären, zu Recht nicht
stattgegeben.
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1. Der Anwaltsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend eine Nichtigkeit
des Beschlusses vom 29. April 2003 aus formellen Gründen verneint. Das Be-
schwerdevorbringen gibt hierzu nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen
Anlaß: Selbst wenn - was nach dem Protokoll der Versammlung vom 29. April
2003 naheliegt - nach dem Antrag eines Versammlungsteilnehmers auf Beendi-
gung der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 6 entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2
der Satzung nicht jeweils ein Redner für und gegen diesen Antrag gehört wor-
den ist, würde dies unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Nichtigkeit
des später gefaßten Beschlusses führen. Ein Satzungsverstoß kann dann als
unerheblich behandelt werden, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch
ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre, wenn also bei
vernünftiger Beurteilung ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel das
Ergebnis beeinflußt hat (vgl. BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; BGH NJW
1998, 684, 685; BayObLG NJW-RR 2001, 537, 538 jeweils m.w.N.). So verhält
es sich hier. Eine ausführliche, ca. zwei DIN A4-Seiten umfassende Vorinfor-
mation aller Kammermitglieder zu dem Beschlußvorschlag der Antragsgegnerin
war bereits in der Einladung erfolgt. Der Beschlußfassung vorausgegangen
war eine Aussprache von - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorge-
tragen hat - mindestens 30 Minuten Dauer, an der sich auch der Antragsteller
beteiligt hat. Der Beschlußvorschlag ist schließlich bei 216 anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern mit nur 27 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen
angenommen worden. In Anbetracht dieser Umstände schließt der Senat aus,
daß das Abstimmungsergebnis bei Einhaltung der Regelung in § 5 Abs. 7
Satz 2 der Satzung nunmehr mehrheitlich gegen den Beschlußvorschlag gelau-
tet hätte, zumal auch der Antragsteller nicht aufgezeigt hat, daß eine längere
Aussprache das Abstimmungsverhalten geändert hätte.
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2. Der angefochtene Beschluß hält auch inhaltlich rechtlicher Nachprü-
fung Stand, da er sowohl mit dem Gesetz als auch der Satzung vereinbar ist
(§ 90 Abs. 1 2. Alt. BRAO). Die Kammerversammlung der Antragsgegnerin hat
entgegen dem Beschwerdevorbringen mit der Beschlußfassung zum Tages-
ordnungspunkt 6 eine Aufgabe wahrgenommen, die in dem ihr zugewiesenen
Aufgabenbereich liegt.
a) Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern werden durch § 73 BRAO,
der die Aufgaben des Kammervorstandes regelt, und durch § 89 BRAO, der die
Befugnisse der Kammerversammlung zum Gegenstand hat, definiert. Beide
Bestimmungen zusammen umschreiben den Aufgaben- oder "Funktionsbe-
reich" der Rechtsanwaltskammer (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 73
Rdn. 4; Henssler/Prütting-Hartung, BRAO 2. Aufl. § 73 Rdn. 3; Jessnitzer/Blum-
berg BRAO 9. Aufl. § 73 Rdn. 1). Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt
dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsan-
waltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich
auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaft-
licher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381,
385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153,
156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch
Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89
Rn. 3).
b) Nach der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Bestimmung des § 73
Abs. 2 Nr. 9 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Juristenaus-
bildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592 ff) obliegt es dem Kammervorstand,
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"bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mit-
zuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vor-
zuschlagen". Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Anwaltsgerichts-
hofs, daß die Pflicht ("obliegt es") der Rechtsanwaltskammern, nach § 73
Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, jeden-
falls auch die Befugnis mitumfaßt, sich in dem Rahmen des umschriebenen
Pflichtenkreises an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen (in diesem
Sinne auch Feuerich/Weyland aaO § 73 Rdn. 58; Kleine-Cosack, BRAO
4. Aufl. § 73 Rdn. 16 bis 18; unklar Henssler/Prütting-Hartung aaO § 73
Rdn. 44: "keine Finanzierungspflicht").
aa) Der Wortlaut der Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO steht dem
nicht entgegen. Der Begriff des "Mitwirkens" umfaßt nach allgemeinem Sprach-
gebrauch auch eine finanzielle Beteiligung in beschränktem Umfang, die die
grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juristenausbil-
dung unangetastet läßt. Aus dem 2. Halbsatz des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO er-
gibt sich nichts Gegenteiliges: wie dessen Einleitung ("insbesondere") deutlich
macht, handelt es sich bei den dort aufgeführten Mitwirkungshandlungen nur
um eine beispielhafte, nicht aber abschließende Aufzählung. Zudem geht es
hier nicht darum, ob die Rechtsanwaltkammern im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 9
BRAO verpflichtet sind, sich an der Referendarausbildung finanziell zu beteili-
gen, sondern ausschließlich darum, ob sie hierzu befugt sind.
bb) Für die Befugnis der Rechtsanwaltskammern, sich im Rahmen ihrer
Mitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbildung der
Rechtsreferendare zu beteiligen, sprechen nach Auffassung des Senats maß-
geblich folgende Gesichtpunkte:
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Die durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli
2002 bezweckte Verbesserung der Ausbildung der Rechtsreferendare in an-
waltsspezifischen Fächern (vgl. BT-Drucks. 14/7176, S. 15) stellt, insbesonde-
re vor dem Hintergrund, daß ein Großteil der Absolventen der Zweiten Juristi-
schen Staatsprüfung (derzeit ca. 80 %) in den Anwaltsberuf überwechselt, eine
Angelegenheit dar, die für die Rechtsanwaltschaft von allgemeiner Bedeutung
ist. Sie ist ein seit vielen Jahren immer wieder geäußertes Anliegen der An-
waltschaft, aus deren Reihen in der Vergangenheit häufig Kritik an der
"Justizlastigkeit" der Referendarausbildung erhoben worden ist. Zu Recht hat
der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die
Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses alle Rechtsanwälte
angeht, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der
dauerhaften
Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungs-
markt dient. Der Senat hat in früheren Entscheidungen (BGHZ 64, 301: "au-
ßergerichtliche Rechtshilfe"; BGHZ 66, 297: "Rechtskundeunterricht für
Anwaltsgehilfen") bereits aus der generellen Bedeutung einer Sache für die
Anwaltschaft die Befugnis der Kammerversammlung hergeleitet, ihre Mitglieder
an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Er hat daher keine Be-
denken, eine entsprechende Befugnis auch im vorliegenden Fall zu bejahen, in
welchem nicht nur eine Angelegenheit von Bedeutung für die gesamte Anwalt-
schaft vorliegt, sondern darüber hinaus das Gesetz mit § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO
ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht an der Aufgabe statuiert, um deren (Mit-)
Finanzierung es geht.
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Gesetzgeberisches Ziel der Neufassung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist
es, die Anwaltschaft und die Rechtsanwaltskammern an der Juristenausbil-
dung insgesamt stärker zu beteiligen (Begr. zum Gesetzesentwurf der BReg.,
BT-Drucks. 14/7176, S. 15). Dieses Ziel ist jedoch nicht schon allein dadurch
zu erreichen, daß - wie in § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 2 BRAO beispielhaft aufge-
führt - qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter oder Prüfer aus der Anwaltschaft
von den Kammern (lediglich) vorgeschlagen werden. Vielmehr ist weitere Vor-
aussetzung, daß die benannten Rechtsanwälte auch tatsächlich bereit sind, in
diesen Funktionen tätig zu werden und an der Ausbildung der Rechtsreferen-
dare mitzuwirken. Angesichts des Kostendrucks in den Kanzleien wird das re-
gelmäßig nur dann der Fall sein, wenn der als Arbeitsgemeinschaftsleiter oder
Prüfer in Betracht kommende Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine angemes-
sene Vergütung erhält, die - jedenfalls teilweise - seinen durch die Wahrneh-
mung von Ausbildungsaufgaben entstehenden Verdienstausfall als Anwalt aus-
gleicht. Daß dies (zusätzlich) von den staatlichen Ausbildungsstellen geleistet
werden wird, kann angesichts der Finanzsituation in den Ländern, die ohnehin
mit den gesamten übrigen Kosten der juristischen Ausbildung belastet sind,
kaum angenommen werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Staates
drängt sich auch nicht unbedingt auf, nachdem es sich um Kosten handelt, die
- jedenfalls in erster Linie - der Verbesserung der Ausbildung speziell des an-
waltlichen Nachwuchses dienen. In Anbetracht dieser Umstände entspricht es
nur dem Normzweck des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, wenn sich eine Kammer
- wie hier die Antragsgegnerin - dazu entschließt, zur effektiven Erfüllung ihrer
Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Ar-
beitsgemeinschaftsleiter zu zahlen. Den Mitgliedern des Senats ist im übrigen
bekannt, daß es auch schon in der Vergangenheit, das heißt vor Inkrafttreten
des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO n.F., allgemein üblich war, daß von Rechtsan-
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waltskammern den Anwälten, die in Referendararbeitsgemeinschaften tätig
waren, hierfür eine (zusätzliche) Vergütung gewährt wurde. Aus den genannten
Gründen bestehen auch gegen die beabsichtigte Mitfinanzierung eines sog.
Klausurenpools keine Bedenken. Die - mit einem erheblichen Zeit- und Ar-
beitsaufwand verbundene - professionelle Erarbeitung und Bereitstellung von
Prüfungsfällen mit anwaltsspezifischem Inhalt dient dazu, die den Rechtsan-
waltskammern in § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 BRAO auferlegte Pflicht, an den
juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen. Auch diese
Leistung wird ohne Gewährung einer finanziellen Vergütung regelmäßig nicht
zu erbringen sein.
c) Da die finanzielle Beteiligung der Anwaltskammern an der Ausbildung
der Rechtsreferendare nach Maßgabe ihrer Mitwirkungspflicht aus § 73 Abs. 2
Nr. 9 BRAO innerhalb ihres Aufgaben- und Funktionsbereichs liegt, war die
Kammerversammlung der Antragsgegnerin auch grundsätzlich berechtigt, die
hierfür erforderlichen Mittel im Wege einer Umlage von ihren Mitgliedern zu
erheben (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BRAO). Das Freiheitsrecht des An-
tragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist die
Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die - wie hier
die Antragsgegnerin - legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, im Rahmen der ver-
fassungsmäßigen Ordnung zulässig (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 60 Rdn. 6
m.w.N.). Ebensowenig begegnet das Recht der Kammern, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Beiträge, Umlagen und Verwaltungsgebühren zu erheben, verfas-
sungsrechtlichen Bedenken. Allerdings muß bei deren Erhebung und Bemes-
sung gewährleistet sein, daß ungerechtfertigte Belastungen der Mitglieder ver-
mieden werden (BGHZ 140, 302, 304 f.). Diesem Erfordernis genügt der ange-
fochtene Beschluß. Die von der Kammerversammlung 2003 der Antragsgegne-
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rin beschlossene Umlage in Höhe von 25 Euro jährlich ist mit Blick auf das mit
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ihr verfolgte Ziel und in Anbetracht des eher im unteren Bereich liegenden Mit-
gliedsbeitrages der Antragsgegnerin von 215 Euro für das Jahr 2003 ange-
messen und beschwert den Antragsteller nicht unverhältnismäßig.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9
a) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dür-
fen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen er-
heben.
b) Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mit-
wirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbil-
dung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die
grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juri-
stenausbildung unberührt bleibt.
BGH, Beschluß vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04 - AGH Hamburg
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