Urteil des OLG Frankfurt vom 26.11.2008
OLG Frankfurt: wirklicher wille, eingriff, anfechtung, ausnahme, meinung, quelle, interessenkollision, ermessenskontrolle, beschwerderecht, ermessensmissbrauch
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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 240/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 FGG, § 53 ZPO
Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung
Orientierungssatz
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nur eine nicht den Rechtszug abschließende
Zwischenentscheidung und demgemäß unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 2 KostO), die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin (§ 13a
FGG).
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
In dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht -
Hanau mit Beschluss vom 17.9.2008 für das Kind A, geb. am ...2006, die
Bestellung eines Verfahrenspflegers angeordnet und Rechtsanwalt X. zum
Verfahrenspfleger bestellt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 28.9.2008
Beschwerde eingelegt, die sie zum einen mit einer Interessenkollision mit der
sonstigen Rechtsanwaltstätigkeit des Verfahrenspflegers und zum anderen mit
dem Hinweis begründet, dass es sinnvoller erscheine, einen Sozialpädagogen
einzuschalten.
Die gegen die Verfahrenspflegerbestellung gerichtete Beschwerde der
Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Während die Frage der Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung in früherer
Zeit in der Rechtsprechung umstritten war, wird nun überwiegend die Meinung
geteilt, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur eine nicht den Rechtszug
abschließende Zwischenentscheidung darstellt und demgemäß unanfechtbar ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH im Falle einer
Verfahrenspflegerbestellung nach § 67 FGG allenfalls dann für möglich gehalten,
wenn die Verfahrenspflegerbestellung in so einschneidender Weise in die Rechte
des Betroffenen, das heißt hier des Kindes, eingreift, das die selbstständige
Anfechtung unbedingt geboten ist (vgl. BGH NJW - RR 2003, 1369).
Die Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haben seit Oktober 2003
einheitlich die Auffassung geteilt, dass die Verfahrenspflegerbestellung
grundsätzlich unanfechtbar ist (vergleiche unter anderem OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 2.9.2004, Aktenzeichen 3 UF 205/04, unter Bezugnahme auf BGH
FamRZ 2002, 1556; 2003, 1275 ff; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
15.5.2008, Aktenzeichen 5 WF 99/08).
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Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass weder in der
Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG noch in der Auswahl der Person des
Verfahrenspflegers ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Eltern - hier der
Antragsgegnerin - liegt, der einer Ermessenskontrolle unterworfen werden müsste.
Es bleibt den Eltern unbenommen, für die Kinder weiterhin dasjenige vorzutragen,
was sie für erforderlich halten, denn ihnen wird insoweit nicht die Vertretungsmacht
nach den §§ 1629, 1796 BGB entzogen. Die Verfahrenspflegerbestellung ist im
Unterschied zur Bestellung eines Verfahrenspflegers im Zivilprozess nach § 53
ZPO kein Eingriff in diese Vertretungsrechte der Eltern. Der Verfahrenspfleger ist
zwar berechtigt, im Interesse des Kindes Tatsachen vorzutragen und
gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen. Der Verfahrenspfleger wird aber dem Kind
lediglich zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen und sein wirklicher
Wille geltend gemacht werden können. Damit wird die Stellung des Kindes im
Verfahren gestärkt, weshalb die Verfahrenspflegerbestellung ausschließlich dem
Kindeswohl dient und deshalb der dadurch bedingte geringfügige Eingriff in das
Elternrecht gerechtfertigt ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 50, Rn 47,
48 mit weiteren Nachweisen). Allein die durch die Bestellung eines
Verfahrenspflegers entstehenden möglichen Kosten rechtfertigen nicht das
Beschwerderecht der Kindeseltern, denn die Beeinträchtigung lediglich
wirtschaftlicher Interessen - wie etwa auch im Falle der Anordnung von
Beweiserhebungen, die ebenfalls trotz möglicher Kostenverursachung nicht isoliert
anfechtbar sind - stellt keine Beschwer im Sinne des § 20 FGG dar.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich weder die Eltern noch
das Kind einen Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Verfahrenspflegers haben
(Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 50 Rn 36 m.w.N.) und im Übrigen die
getroffene Auswahl auch keinen Ermessensmissbrauch erkennen lässt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.