Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2009

LSG Berlin-Brandenburg: wartezeit, abgabe, vorzeitige erfüllung, zugang, geburt, altersrente, eltern, widerruf, einverständnis, anerkennung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 8/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 SGB 6, § 50 Abs 1 Nr 2 SGB
6, § 51 Abs 1 SGB 6, § 51 Abs 4
SGB 6, § 56 Abs 2 SGB 6
Rente wegen Erwerbsminderung; allgemeine Wartezeit;
Kindererziehung; übereinstimmende Erklärungen; Widerruf;
Anfechtung; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober
2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1961 geborene Klägerin ist gelernte Buchhalterin und im September 1997 aus dem I
zugezogen. Sie ist in der Bundesrepublik nie erwerbstätig gewesen. Zusammen mit
ihrem Ehemann – dem Beigeladenen - hat sie zwei Kinder, die 1999 geborene A und den
2004 geborenen A. Seit September 2006 erhält sie Leistungen nach dem Zweiten
Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1944 geborene Beigeladene bezog ab dem 13. April 1995
Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 07. September 1995) und ab dem 01.
Dezember 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 29. April 1996). Seit
dem 01. November 2009 erhält er Regelaltersrente (Bescheid vom 08. Oktober 2009).
Die Bruttorente betrug zum 01. Oktober 2009 ebenso wie zum 01. November 2009
340,94 Euro. Gegen den Rentenbescheid vom 08. Oktober 2009 hat der Beigeladene
Widerspruch in Bezug auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten
(KEZ)/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das Kind A eingelegt.
Unter dem Datum vom 08. Februar 2000 (Eingang des Schreibens bei der Beklagten am
14. Februar 2000) bat der Beigeladene im Einverständnis mit der Klägerin um
Zuordnung der Erziehungszeit für die Tochter A zum Beigeladenen mit Wirkung ab dem
09. April 1999. Unter dem Datum 01. März 2000 (Eingang bei der Beklagten am 20.
März 2000) beantragte der Beigeladene mit Formantrag die Feststellung von
KEZ/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Tochter A. Beigefügt war
eine Erklärung über die Zuordnung von KEZ/Berücksichtigungszeiten (Vordruck V820)
vom selben Tag, auf dessen Rückseite beide Eheleute die Zuordnung der KEZ für die
Tochter A im Zeitraum vom 09. April 1999 bis zum 09. April 2002 zum Beigeladenen
bestimmt hatten. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2000 an den
Beigeladenen die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 als KEZ bzw.
Berücksichtigungszeit anerkannt. Die Zeit vom 01. Mai 1999 bis zum 30. November
1999 wurde nicht als KEZ anerkannt, weil eine rückwirkende Zuordnung längstens für
zwei Kalendermonate vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärung zulässig sei. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch des Beigeladenen, mit dem dieser geltend machte,
in der von ihm gelesenen Broschüre des Bundesministeriums mit dem Titel
„Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub“ (Stand November 1996), die bei Beantragung
des Erziehungsgeldes im Bezirksamt S von Baus gelegen habe, habe nichts davon
gestanden, dass eine Zuordnung der KEZ höchstens für zwei Monate rückwirkend
erfolgen könne. Daher sollten KEZ bereits ab April 1999 anerkannt werden. Diesen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2000 zurück.
Am 06. September 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung. In ihrem Antrag hielt sie sich seit 1996 wegen starker Depressionen,
Angst, Unruhe, Migräne und Schwindel für erwerbsgemindert. Außerdem beantragte sie
am 14. September 2006 (Eingang bei der Beklagten am 18. September 2006) die
Feststellung von KEZ/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für beide Kinder.
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Feststellung von KEZ/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für beide Kinder.
In dem beigefügten und am 14. September 2006 ausgefüllten Vordruck V820 erklärten
beide Ehepartner, die Erziehungszeit für die Tochter A vom 01. Mai 1999 bis zum 30.
November 1999 sowie ab dem 01. Februar 2000 der Klägerin und vom 01. Dezember
1999 bis zum 31. Januar 2000 dem Beigeladenen zuordnen zu wollen.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung durch die Ärztin für
Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. H-H, die in dem am 13. Oktober 2006
fertig gestellten Gutachten die Leistungsfähigkeit der Klägerin für seit Jahren aufgehoben
hielt.
Mit Bescheid vom 09. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die allgemeine Wartezeit von
fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt sei. Auf die Wartezeit würden
die in der Rentenversicherung anrechenbaren Zeiten angerechnet, sofern sie nicht auf
dieselbe Zeit entfielen. Anzurechnen seien außerdem Beitrags- und Ersatzzeiten sowie
Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter
Ehegatten sowie aus geringfügiger Beschäftigung. Bei der Klägerin seien danach lediglich
die Beitragszeiten vom 01. Mai 1999 bis zum 30. November 1999 sowie vom 01. März
2004 bis zum 30. September 2006 – insgesamt 37 Monate – auf die Wartezeit
anzurechnen. Eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) scheide hier aus.
Mit Feststellungsbescheid vom 12. Februar 2007 hat die Beklagte unter anderem
festgestellt, dass die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. April 2002 nicht als KEZ
vorgemerkt werde, weil sie aufgrund der übereinstimmenden Erklärung vom 14. Februar
2000 dem Beigeladenen zugeordnet sei.
Mit ihrem Widerspruch beantragte die Klägerin die Rückführung der KEZ von ihrem
Ehemann für den Zeitraum vom 01. Dezember 1999 bis zum 31. März 2002, damit sie
die Wartezeit erfülle. Mit Schreiben vom 19. März 2007 wies die Beklagte die Klägerin
darauf hin, dass aufgrund der wirksam abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen
vom 14. Februar 2000, 01. März 2000 und 14. September 2006 die KEZ für das 1999
geborene Kind A im Zeitraum vom 01. Mai 1999 bis zum 30. November 1999 sowie für
das 2004 geborene Kind A im Zeitraum vom 01. März 2004 bis zum 30. September
2006 im Versicherungskonto der Klägerin anerkannt worden seien. Die restlichen KEZ
seien im Versicherungskonto des Beigeladenen gespeichert. Ein Widerruf der
Erklärungen sei ausgeschlossen. Die Wartezeit von fünf Jahren sei mit 38
Kalendermonaten an Beitragszeiten nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Rente
wegen Erwerbsminderung bestehe.
Die Klägerin hielt weiterhin eine Rückübertragung der KEZ für möglich, weil sich im
weiteren Versicherungsleben die Tatsachen, die zur Abgabe der gemeinsamen Erklärung
im Jahre 2000 geführt hätten, geändert hätten und weil bisher kein Elternteil eine
Leistung daraus erhalte. Bei der Angabe der Erklärung im Februar 2000 seien sie davon
ausgegangen, dass sie keine weiteren Kinder bekommen und sie – die Klägerin – aus der
Anerkennung der KEZ keinen Rentenanspruch erwerben könne. Aufgrund der Geburt des
zweiten Kindes im Jahre 2004 hätten sich die Verhältnisse gravierend geändert, so dass
sie über die Anerkennung beider Kinder bereits einen Rentenanspruch begründen könne.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und ihr
Begehren aus dem Verwaltungsverfahren fortgeführt. Sie und der Beigeladene seien bei
der Abgabe der gemeinsamen Erklärung im Jahr 2000 davon ausgegangen, dass sie
keine weiteren Kinder bekommen würden. Außerdem sei ihnen nicht klar gewesen, dass
die gemeinsame Erklärung nicht zurückgenommen werden könne. Im Übrigen sei sie
seit 1998 psychisch schwer krank. Die Übertragung der KEZ vom 01. Dezember 1999 bis
zum 30. April 2002 auf den Beigeladenen habe nicht ihrem Willen entsprochen. Sie sei
bereits damals schwer krank gewesen und habe sich vom Beigeladenen stark zur
Antragstellung gedrängt gefühlt. Der Beigeladene sei anwesend gewesen, als sie sich
seinem Willen gebeugt und zwecks Antragstellung bei der Beklagten erschienen sei. Sie
sei der deutschen Sprache nicht mächtig und daher bei der Antragstellung darauf
angewiesen gewesen, dass der Beigeladene für sie übersetze. Sie habe sich zum einen
in einer Drucksituation befunden und zum anderen nicht erfasst, was sie erklärte. Ihre
Erklärung sei daher unwirksam bzw. nichtig. Hilfsweise erkläre sie die Anfechtung der
Willenserklärung. Es habe ihr darüber hinaus bereits an einem rechtsgeschäftlichen
Erklärungsbewusstsein gefehlt. Sie hat ein Attest des seit dem 06. Dezember 2000
behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 09. November 2007
eingereicht, wonach sie an einer Persönlichkeitsstörung infolge Extrembelastung sowie
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eingereicht, wonach sie an einer Persönlichkeitsstörung infolge Extrembelastung sowie
einer Somatisierungsstörung mit kognitiven Störungen leide. Schließlich verlange sie
aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als ob sie
die Erklärungen vom 01. März 2000 und 14. September 2006 nicht abgegeben hätte.
Die Beklagte habe ihr – der Klägerin - gegenüber bestehende Pflichten verletzt, indem
sie sie nicht über die Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärungen vom 01. März 2000 und
14. September 2006 aufgeklärt habe. Aufgrund der der Beklagten zumindest bei Abgabe
der gemeinsamen Erklärung am 14. September 2006 bekannten psychischen
Erkrankung und der nicht ersichtlichen Motivation für die Abgabe der gemeinsamen
Erklärung habe ein Anlass zur Spontanberatung vorgelegen. Der Beklagten sei bekannt
gewesen, dass der Beigeladene bereits seit geraumer Zeit Rente bezogen habe. Daher
sei der Sinn der Übertragung von KEZ auf den Ehemann fragwürdig gewesen. Sämtliche
Schriftstücke seien durch den Beigeladenen ausgefüllt und von ihr lediglich
unterschrieben worden. Sie habe Vertrauen zum Beigeladenen gehabt. Der Beigeladene
sei davon ausgegangen, dass – wenn er die gemeinsame Erklärung abgebe – dies
finanzielle Vorteile habe. Dies sei leider nicht so gewesen, der Beigeladene sei von
anderen Voraussetzungen ausgegangen. Der Beklagten habe es offensichtlich sein
müssen, dass sie - die Klägerin - als der deutschen Sprache nicht mächtige Ausländerin
mit dem deutschen Rentenversicherungssystem nicht vertraut gewesen sei und
aufgrund ihrer Erkrankung auch nur bedingt in der Lage gewesen sei, sich damit vertraut
zu machen.
Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. H
vom 28. April 2008 nebst Ergänzung vom 10. Juli 2008 eingeholt.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 23. Oktober 2009 abgewiesen. Die Klägerin habe
keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Zwar gehe die Kammer übereinstimmend mit den
Beteiligten aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des
Gutachtens des Frau Dr. H-H, davon aus, dass der Leistungsfall der vollen
Erwerbsminderung spätestens mit Rentenantragstellung am 06. September 2006
eingetreten sei. Ausgehend von diesem Zeitpunkt sei jedoch die allgemeine Wartezeit
nicht erfüllt. Es könne daher dahinstehen, ob der Leistungsfall unter Umständen schon
früher eingetreten sei, wofür sich Anhaltspunkte aus dem Rentengutachten sowie aus
den eigenen Angaben der Klägerin zu ihrem Rentenantrag ergäben.
Die allgemeine Wartezeit betrage fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Hierauf seien
Beitragszeiten sowie Ersatzzeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Da hier keine
Ersatzzeiten vorlägen, kämen lediglich die KEZ für die gemeinsamen Kinder zur Erfüllung
der Wartezeit in Betracht.
Bezüglich des 2004 geborenen Sohnes A lägen bis zum Leistungsfall der
Erwerbsminderung am 06. September 2006 31 Monate mit KEZ vor (März 2004 bis
September 2006). Diese Zeiten seien gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Klägerin
zuzuordnen, eine übereinstimmende Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes – des
Beigeladenen - gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hätten die Eheleute nicht abgegeben.
Bezüglich der 1999 geborenen Tochter A sei lediglich die von der Beklagten
berücksichtigte KEZ von Mai 1999 bis November 1999 (sieben Monate) zu
berücksichtigen. Die Zeit von Dezember 1999 bis zum April 2002 könne bei der Klägerin
hingegen nicht als KEZ auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden, denn die
Klägerin und der Beigeladene hätten bereits im Jahr 2000 eine gemeinsame Erklärung
nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dahingehend abgegeben, dass die KEZ bezüglich der
Tochter A dem Beigeladenen zuzuordnen seien.
Zwar könne eine solche gemeinsame Erklärung noch nicht mit hinreichender
Deutlichkeit dem am 14. Februar 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben
entnommen werden, jedoch der unter dem 01. März 2000 von der Klägerin und dem
Beigeladenen unterzeichneten Formerklärung, die postalisch im März 2000 bei der
Beklagten eingegangen sei. Diese Erklärung sei wirksam zustande gekommen.
Insbesondere gebe es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zu
diesem Zeitpunkt vorliegende Geschäftsunfähigkeit der Klägerin. Geschäftsunfähig i. S.
v. § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei, wer sich in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befinde, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Dies sei
dann der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr dazu in der Lage sei, seine Entscheidung
von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Hierfür bestehe auch dann keine
Vermutung, wenn der Betroffene bereits seit längerem an einer geistigen Störung leide.
Ferner reichten eine bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit oder das
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Ferner reichten eine bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit oder das
Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen, nicht aus.
Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich im Zeitpunkt der Abgabe der
Erklärung in einem in dieser Weise die freie Willensbestimmung ausschließenden
krankhaften Zustand der Geistestätigkeit befunden habe, gebe es vorliegend nicht.
Vielmehr ergebe sich aus dem Attest des Dr. H vom 09. November 2007 lediglich das
Bestehen von kognitiven Störungen i. S. v. Konzentrations- und Auffassungsstörungen.
Hinweise für eine weitergehende Einschränkung der Geistestätigkeit seien weder dem
Befundbericht des Dr. H noch dem Gutachten der Frau Dr. H-H zu entnehmen.
Die gemeinsame Erklärung sei auch nicht spätestens bis zu dem im März 2000 erfolgten
postalischen Zugang bei der Beklagten widerrufen worden. Ein solcher Widerruf könne
frühestens in der am 14. September 2006 von der Klägerin und dem Beigeladenen
ausgefüllten Formerklärung gesehen werden. Dieser Widerruf sei jedoch nicht mehr
wirksam, da er nicht vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Erklärung vom 01. März
2000 erfolgt sei. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, könnte die Erklärung vom
14. September 2006 nach § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur noch mit Wirkung für die
Zukunft abgegeben werden. Am 14. September 2006 hätten die KEZ für die Tochter
aber bereits vollständig in der Vergangenheit gelegen.
Die gemeinsame Erklärung von März 2000 sei auch nicht wirksam angefochten worden,
denn es liege bereits kein Anfechtungsgrund entsprechend §§ 119, 120, 123 BGB vor.
Ein solcher Grund ergebe sich nicht daraus, dass jedenfalls der Beigeladene bei der
Abfassung der Erklärung ersichtlich davon ausgegangen sei, die Erklärung bringe einen
wirtschaftlichen Vorteil, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Beitragszeiten in der
deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hatte. Denn die Vorstellungen des
Beigeladenen seien richtig gewesen. Die KEZ seien für den Beigeladenen bei der
Ermittlung der Entgeltpunkte für die Altersrente berücksichtigungsfähig. Überdies
handele es sich dabei um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Die spätere Geburt des
Sohnes bedinge keinen Anfechtungsgrund. Auch der Umstand, dass die Klägerin der
deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und ganz auf den Beigeladenen vertraut
habe, berechtige nicht zur Anfechtung. Hieraus lasse sich kein Anhaltspunkt für das
Fehlen eines Erklärungsbewusstseins ableiten. Ferner könne auch darin, dass die
Klägerin angebe, das in einer ihr nicht geläufigen Sprache geschriebene Schriftstück im
Vertrauen auf die Angaben des Beigeladenen unterschrieben zu haben, kein
unbewusstes Auseinanderfallen von Willen und Erklärung erkannt werden. In diesem Falle
habe sie sich nämlich ersichtlich keine Gedanken über den konkreten
rechtsgeschäftlichen Inhalt des Schriftstücks gemacht. Anhaltspunkte für einen
Erklärungsirrtum nach § 120 BGB oder eine Drohung oder Täuschung bei der
Erklärungsabgabe i. S. v. § 123 BGB lägen nicht vor.
Der Klägerin sei schließlich auch nicht unter dem Aspekt des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs (SHA) so zu stellen, als ob sie diese Erklärung nicht abgegeben
hätte, denn es liege bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und/oder der Beigeladene bei der Beklagten im
Wege der persönlichen Vorsprache oder schriftlich vor dem Zugang des Schreibens vom
01. März 2000 um eine entsprechende Beratung nachgesucht hätten. Eine
Veranlassung zu einer Spontanberatung bestehe nur insofern, als der Versicherte auf
nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen werden müsse, durch deren
Wahrnehmung er einen Vorteil erlangen oder einen Nachteil vermeiden könne. Eine
solche nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit liege dann vor, wenn sie klar zutage trete
und als offensichtlich so zweckmäßig erscheine, dass sie ein verständiger Antragsteller
mutmaßlich nutzen würde. Dies sei hier jedoch nicht in der Weise gegeben gewesen,
dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin nach dem Schreiben vom 14.
Februar 2000 dahingehend zu beraten, keine gemeinsame Erklärung über die
Zuordnung der KEZ auf den Beigeladenen abzugeben. Vielmehr seien zum damaligen
Zeitpunkt die KEZ überhaupt nur beim Beigeladenen im Rahmen der zukünftigen
Altersrente berücksichtigungsfähig gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei es
keinesfalls klar zutage getreten, dass die Klägerin in Zukunft die allgemeine Wartezeit –
nur unter Berücksichtigung der KEZ – würde erfüllen können. Insbesondere sei auch in
Anbetracht des Alters der Klägerin von 38 Jahren im Jahr 2000 nicht in dieser Weise nahe
liegend mit der Geburt eines weiteren Kindes zu rechnen gewesen. Außerdem hätten
sich für die Beklagte weder aus dem am 14. Februar 2000 eingegangenen Schreiben
noch sonst Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin
und/oder mangelnde Deutschkenntnisse ergeben. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich,
dass eine Beratung zur Unterlassung der Erklärungsabgabe geführt hätte, denn sowohl
aus dem am 04. April 2007 erstellten Vermerk über eine persönliche Vorsprache der
Klägerin bei der Beklagten als auch aus der von ihr unterzeichneten Klageschrift gehe
hervor, dass erst die geänderte Sachlage nach der Geburt des zweiten Kindes zu einem
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hervor, dass erst die geänderte Sachlage nach der Geburt des zweiten Kindes zu einem
Sinneswandel geführt habe.
Auf dieser Grundlage habe es ferner keine Veranlassung der Beklagten zu einer
Spontanberatung bezüglich der Ausübung des Widerrufsrechtes gegeben. Diesbezüglich
sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass nach einer solchen Beratung die Erklärung nicht
abgegeben worden wäre, zumal die Erklärung nur mit Wirkung für zukünftige
Kalendermonate sowie rückwirkend für zwei Monate abgegeben werden könne und eine
Änderung der Verhältnisse bis spätestens Juli 2002 weder nahe liegend gewesen noch
tatsächlich eingetreten sei.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der
rückwirkend zu berücksichtigenden Kalendermonate von dem Datum der am 14. Februar
2000 eingegangenen Erklärung ausgegangen sei, da dort eine entsprechende
Zuordnungserklärung von Seiten des Beigeladenen mit Rechtsbindungswillen
abgegeben worden sei. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und erst von der am
20. März 2000 eingegangenen Erklärung ausgehe, ergebe sich nichts anderes. Auch mit
dem dann weiter im Versicherungskonto der Klägerin zu berücksichtigenden Monat
Dezember 1999 sei die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt.
Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 SGB VI nicht vor, weil
die Klägerin die Wartezeit von 20 Jahren nicht erfüllt habe.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß
§ 240 SGB VI scheitere neben dem Fehlen der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen daran, dass die Klägerin nach dem Stichtag 02. Januar 1961 geboren
sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches
Begehren fort. Sie seien zu einer Kurzberatung bei der Beklagten gewesen, um zu
erfahren, ob es möglich sei, die KEZ dem Beigeladenen zuzuordnen. Es sei ihnen
empfohlen worden, dies schriftlich zu machen. Als sie später die gemeinsame Erklärung
abgegeben hätten, seien sie davon ausgegangen, dass sich die Rente des Beigeladenen
nun erhöhe. Als dies nicht geschehen sei, sei ihnen auf Nachfrage mitgeteilt worden, die
Erhöhung der Rente gelte nur für die Altersrente. Die Beklagte hätte sie damals darüber
aufklären müssen, welche Gefahren sie mit der Erklärungsabgabe eingingen. Seit dem
16. Oktober 2009 beziehe der Beigeladene nun Altersrente, aber die Rente habe sich
tatsächlich nicht erhöht, obwohl die Beklagte mitgeteilt habe, die KEZ seien
berücksichtigt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr unter Anerkennung der gesamten Kindererziehungszeiten ab dem 01. September
2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 09. April 2010 den Ehemann zum Verfahren
notwendig beigeladen (§§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz ).
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Klägerin und die Beklagte haben in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats am 25.
Februar 2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche
Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erklärt. Der Beigeladene hat mit
Erklärung vom 29. November 2010 sein Einverständnis erteilt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die die Klägerin
betreffende Rentenakte der Beklagten sowie die den Beigeladenen betreffenden
Rentenakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der
Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§
153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das
Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente
wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab dem 01.
Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2
SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht
erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) entrichtet und vor
Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Der Anspruch der Klägerin scheitert - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - daran, dass
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Bezogen
auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 06. September 2006 (Eingang bei der
Beklagten) ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 bzw. 2 Nr. 3 i. V. m. §
50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllt. Diese Mindestversicherungszeit (§ 34 Abs. 1 SGB VI)
umfasst nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Beitragszeiten
sind gemäß § 55 SGB VI Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt
worden sind, sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als
gezahlt gelten. Die Klägerin hat ausweislich des von ihr nicht beanstandeten
Versicherungsverlaufs insgesamt nur 38 Monate Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung
nach §§ 3 Nr. 1, 56 SGB VI (in den Zeiträumen vom 01. Mai 1999 bis zum 30. November
1999 und vom 01. März 2004 bis zum 05. September 2006) bis zu dem von der
Beklagten aufgrund des Gutachtens der Frau Dr. H-H angenommenen Leistungsfall im
September 2006. Auch wenn man – den Angaben der Klägerin und den Vermutungen
der Gutachterin folgend – von einem bereits zuvor eingetretenen Leistungsfall ausginge,
wäre die allgemeine Wartezeit – erst recht – nicht erfüllt.
Die Regelungen über die vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß §§ 43 Abs. 6, 50 Abs. 2,
245 Abs. 1 SGB VI greifen zugunsten der Klägerin nicht ein, denn auch die Wartezeit von
20 Jahren ist nicht erfüllt. Nach § 53 Abs. 2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit darüber
hinaus vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung
einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei
Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben. Dies trifft ebenfalls nicht zu, da die Klägerin in der Bundesrepublik
keinerlei versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Weitere Beitrags- oder sonstige anrechenbare rentenrechtliche Zeiten hat die Klägerin
im maßgeblichen Zeitraum nicht. Insbesondere können die weiteren KEZ für die 1999
geborene Tochter A vom 01. Dezember 1999 bis zum 30. April 2002 nicht nach § 56
Abs. 2 Satz 8 SGB VI im Versicherungskonto der Klägerin berücksichtigt werden, denn
die Beteiligten haben spätestens durch übereinstimmende Erklärung gemäß § 56 Abs. 2
Satz 3 SGB VI vom 01. März 2000 (Eingang bei der Beklagten am 20. März 2000) die
KEZ bezüglich der 1999 geborenen Tochter A bis zum 30. April 2002 dem beigeladenen
Vater und Ehemann der Klägerin zugeordnet.
Diese übereinstimmende Erklärung wäre nur dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie
unwirksam wäre. Anhaltspunkte hierfür gibt es jedoch nicht.
Nach § 56 Abs. 2 Satz 7 SGB VI werden die KEZ in der Regel der Mutter zugeordnet, § 56
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Nach § 56 Abs. 2 Satz 7 SGB VI werden die KEZ in der Regel der Mutter zugeordnet, § 56
Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VI räumt den Eltern jedoch die Möglichkeit ein, durch
übereinstimmende Erklärung die gesamte KEZ oder einen Teil des Zeitraums dem Vater
zuzuordnen. Bei der formfrei abzugebenden übereinstimmenden Erklärung handelt es
sich um zwei einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, die
mit dem Zugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger des Elternteils, dem die
KEZ zugeordnet werden soll, oder einer der in § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
genannten Stellen wirksam werden. Sie entfalten erst dann versicherungsrechtliche
Gestaltungswirkung, wenn sie übereinstimmend abgegeben werden und bei dem
Rentenversicherungsträger oder einer der in § 16 SGB I genannten Stellen vorliegen.
Eine einzelne Erklärung kann daher bis zum Zugang der Erklärung des anderen
Elternteils widerrufen werden. Die Erklärungen müssen wirksam sein (§§ 104 ff BGB). Die
Erklärung der Eltern kann nur während der 36 Kalendermonate nach der Geburt des
Kindes und grundsätzlich nur mit Wirkung für zukünftige Kalendermonate abgegeben
werden, d. h. für die Kalendermonate, die auf den Monat folgen, in dem die
übereinstimmenden Erklärungen dem Rentenversicherungsträger zugegangen sind. Ihre
Wirkung kann jedoch auf Antrag der Eltern eine Zeit von bis zu zwei Kalendermonaten
vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen umfassen, soweit nicht bei einem
Elternteil unter Berücksichtigung der KEZ eine Leistung bindend festgestellt worden ist (§
56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Die übereinstimmenden Erklärungen, mit denen die KEZ oder
Teile davon dem Vater zugeordnet werden, bewirken unmittelbar und ohne
entsprechende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers die Pflichtversicherung
des Vaters in dem von den Eltern bestimmten Zeitraum. (vgl. Gürtner in Kasseler
Kommentar, Randnr. 34 zu § 56; Fichte in Hauck/Noftz, Randnr. 40 zu § 56). Die
Erklärungen sind unwiderruflich, können aber u. U. in entsprechender Anwendung von §
119 BGB angefochten werden. Auch im Rahmen eines SHA ist ggf. eine Korrektur der
sich aus der Abgabe der Erklärungen ergebenden Rechtfolgen zulässig.
Vorliegend haben die Klägerin und der Beigeladene spätestens mit der Erklärung vom
01. März 2000 auf dem Vordruck V820, bei der Beklagten eingegangen am 20. März
2000, die KEZ für die Tochter A ab dem 09. April 1999 (Geburt des Kindes) bis zum 09.
April 2002 dem Beigeladenen zugeordnet. Wegen § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB VI kann
die Erklärung erst ab dem 01. Januar 2000, unter Berücksichtigung der bereits zuvor am
08. Februar 2000 (Eingang bei der Beklagten am 14. Februar 2000) gemachten
Erklärung bereits ab dem 01. Dezember 1999, Gestaltungswirkung entfalten. Mit dem
Zugang der übereinstimmenden Erklärung der beiden Ehegatten ist die
Pflichtversicherung des Beigeladenen für den Zeitraum vom 01. Dezember 1999 bis
zum 30. April 2002 bewirkt worden. Einer weiteren Entscheidung der Beklagten hierzu
bedurfte es nicht. Soweit die Beklagte – rein deklaratorisch – die KEZ mit Bescheid vom
27. März 2000 nur für den Zeitraum vom 01. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000
festgestellt hat, ändert dies nichts an dem Eintritt der Pflichtversicherung des
Beigeladenen auch für den Zeitraum über den 31. Januar 2000 hinaus. Soweit die
Beklagte die über den 31. Januar 2000 hinausgehenden KEZ in dem Rentenbescheid des
Beigeladenen vom 08. Oktober 2009 nicht berücksichtigt hat, ist dies fehlerhaft.
Tatsächlich sind dem Beigeladenen mit Beginn der Regelaltersrente am 01. November
2009 Leistungen auch aus den Pflichtbeitragszeiten vom 01. Februar 2000 bis zum 30.
April 2002 zu gewähren.
Die übereinstimmende Erklärung der Klägerin und des Beigeladenen ist auch wirksam
geworden. Es bestehen weder Hinweise darauf, dass die Klägerin bei Abgabe der
Erklärung geschäftsunfähig (§ 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch i. V.
m. § 104 Nr. 2 BGB) war noch ist die Erklärung wirksam widerrufen (§ 130 Abs. 1 Satz 2
BGB) oder wirksam von einem der Ehegatten angefochten worden (§§ 119 ff BGB).
Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG an und sieht
von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Eine Änderung der Zuordnung der KEZ ist auch nicht über das Institut des sog.
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (SHA) möglich. Dieses richterrechtlich aus den
sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige „sekundäre Recht“ knüpft u. a.
an die Verletzung „behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im
Sozialversicherungsverhältnis an. Der 4. Senat des BSG hat unter Hinweis auf frühere
Entscheidungen zu den Voraussetzungen dieses Herstellungsrechts ausgeführt (Urteil
des BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 -, in SozR 4-1200 § 46 Nr. 1): (1) Es müsse
eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des
Sozialleistungsträgers oder eines anderen Organs oder Leistungsträgers (sofern dieser
mit der Erfüllung der Pflicht für den Sozialleistungsträger beauftragt gewesen ist)
bestehen, diese Pflicht müsse (2) dem Sozialleistungsträger gerade dem Versicherten
gegenüber obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt worden sein,
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gegenüber obliegen und (3) objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt worden sein,
ferner (4) müsse die Pflichtverletzung zumindest gleichwertig einen dem
Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht haben
(Kausalität). Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist grundsätzlich und soweit
notwendig sowie rechtlich und tatsächlich möglich der Zustand wieder herzustellen, der
bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre und der
Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte.
Eine sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Leistungsträger
findet ihre Rechtfertigung in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Der Sozialleistungsträger soll
danach eine möglichst weit gehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen. Im
Hinblick hierauf trifft den Sozialleistungsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit eine
Pflicht zur ausreichenden Information und Beratung über die sozialen Rechte nach dem
SGB, wenn der Bürger dies beantragt. Die Pflicht zu einer konkreten individuellen
(Spontan-)Beratung besteht auch nur mit Blick auf die Verwirklichung der sozialen
Rechte des SGB und nur dann, wenn sich dem Sozialleistungsträger eine klar zu Tage
liegende Gestaltungsmöglichkeit zu Gunsten des Versicherten aufdrängt (vgl. BSG in
SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 S 49 ff). § 2 Abs. 2 SGB I enthält somit eine Zielvorgabe und
Schutzgrenze für das Herstellungsrecht (vgl. hierzu Jung in Festschrift für Gitter, Die
Berücksichtigung des Fehlverhaltens Dritter beim sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch, S 417, 420 f). Einerseits sind die Sozialleistungsträger im Rahmen
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit verpflichtet, alles zu veranlassen, damit die im SGB
umschriebenen sozialen Rechte verwirklicht werden. Andererseits ergibt sich bereits aus
der Thematik und dem insoweit angesprochenen Kreis der Sozialleistungsträger eine
Begrenzung dahingehend, dass im Bereich der Massenverwaltung ein derartiger Träger
nicht von Amts wegen für jeden einzelnen Versicherten eine an alle Eventualitäten
angepasste individuelle Beratung vornehmen kann, sondern lediglich eine solche, die
sich auf Grund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergibt, etwa wenn eine klar zu
Tage liegende Dispositionsmöglichkeit besteht, die so zweckmäßig ist, dass jeder
verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. hierzu BSG in SozR 3-1200 §
14 Nr. 5 S 7, Nr. 16 S 49 f; Hase, Der Herstellungsanspruch bei pflichtwidrig
unterlassener Beratung, SGb 2001, 593, 595).
Der Beklagten oblag hier – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – gegenüber der
Klägerin keine Pflicht zur Beratung oder Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) von Amts wegen
(sog. Spontanberatung), denn sie hat gegenüber der Klägerin keine Beratungs- bzw.
Hinweispflicht verletzt. Auch hierzu schließt sich der Senat nach eingehender eigener
Prüfung den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des SG in den
Entscheidungsgründen seines Urteils vom 23. Oktober 2009 an und sieht von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und der Beigeladene offensichtlich
darauf verzichtet haben, sich von der Beklagten in der Auskunfts- und Beratungsstelle
ausführlich beraten zu lassen, sondern ihre Informationen einer in diesem Punkt sehr
kurzen Ministeriumsveröffentlichung „Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub“
entnommen haben, ohne sich weiter von der Beklagten beraten zu lassen.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI scheitert neben der fehlenden Wartezeiterfüllung bereits daran, dass die
Klägerin nach dem 02. Januar 1961 geboren ist.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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