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VG Köln - 14 K 4212/06
Verwaltungsgericht Köln vom 15.04.2008
- Inhalt
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- Anschlussund Benutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies
- Nutzungsberechtigten, denn der Beklagte hat die Kläger im Ergebnis zu Recht nicht von ihrer Überlassungspflicht
- § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a. F. kennt das geltende Recht nicht mehr. Da hier mit der "Freistellung
- Schmutzwasser beseitigt wird. 44Der Beklagte hat sich indes in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 51a Abs. 3
- Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 zurück. 8Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf
§ 51 SGB 4
Wählbarkeit
- Inhalt
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- ;ger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oderb)in Geschäftsstellen
- Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig besch
- äftigt oder tätig ist,4.eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in
- Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des
- seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.(6) Wählbar ist nicht, wer 1.aus den in §
BFH - VIII B 164/07 R
Bundesfinanzhof vom 25.06.2008
- Inhalt
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- ist ausdrücklich benannt. Hiervon abgesehen ist in den Ausführungen des Klägers weder eine
- nach dem BFH-Urteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364 --die Entscheidungserheblichkeit
- Urteils, Bl. 10, 2. Abs.). Im angefochtenen Urteil ist auch ausgeführt, dass im FG- Verfahren die
- ist es im konkreten Streitfall nicht gekommen, weil sich das FG aus den im angefochtenen Urteil näher
- konnte. Eine Divergenz zur BFH-Entscheidung in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364 besteht deshalb
BFH - II B 10/09
Bundesfinanzhof vom 10.12.2004
- Inhalt
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- (Antragsteller) ist der Klägerin im Jahr 1995 als Gesellschafter mit einem Zeichnungsbetrag von 100 000 DM
- 5II. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen einer --im Streitfall allein in Betracht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb im Jahre 1995 ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück
- in Betracht kommenden Dritten - eigene Ermessensausübung des BFH im Beschwerdeverfahren
- , 194, BStBl II 2007, 600, m.w.N.; Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor
BFH - IV B 9/08
Bundesfinanzhof vom 08.01.2009
- Inhalt
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- . Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). An einer solchen Darlegung fehlt es in der
- genannten Wirtschaftsgüter weiterentwickelt worden ist. 10b) Mit dem Vorbringen, eine einschlägige BFH
- Bedeutung der Rechtssache/Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative FGO) 12Auch die
- BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.1.2009, IV B 9/08 Zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge eines
- § 15a Abs. 4 EStG Gründe 1Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der
SozG Berlin - S 165 SF 2217/09 E
Sozialgericht Berlin vom 20.01.2010
- Inhalt
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- -brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der 164
- genannten Gründen, an denen sie auch nach nochmaliger Prüfung festhält, die Auffassung, dass in Verfahren im
- Erinnerungsführers nicht. Mit den hierzu (insbesondere im Rahmen der Frage der Gewährleistung der Teilhabe
- Methodenlehre im Beschluss der 165. Kammer vom 10. Juni 2009 – S 165 SF 601/09 E – (in juris
- mittels dieser insoweit unzulässigen Kriterien. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem
LG Cottbus - 24 Qs 170/06
Landgericht Cottbus vom 03.05.2005
- Inhalt
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- 16.01.2003 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher
- notwendige Auslagen im Sinne der §§ 464 II, 464 a II Nr. 2 StPO handelt. 12 Zwar kann auch die Beratung
- gilt hier um so mehr, als der Nebenkläger nach Aktenlage erst im Zusammenhang mit der Rücknahme der
- zweckentsprechend und sachgerecht; vgl. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1999, 351. 14 Zur Wahrung der Rechte
- Kostenerstattung im Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Nebenklägers für die Beratung über
OVG Nordrhein-Westfalen - 21 D 10/95.AK
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.11.1997
- Inhalt
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- unzuverlässig. Das Kraftwerk sei im Jahre 1987 mit seiner genehmigten Feuerungswärme von 1870 MW in Betrieb
- im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige
- Genehmigungsentscheidung in dem jeweils durch innerstaatliches Recht vorgegebenen
- Prüfung, ob den Vorgaben der UVP- Richtlinie im Genehmigungsverfahren genügt, insbesondere ob zu Recht
- auch ihrem Schutz dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. 24Die in Betracht kommenden
LG Hagen - 8 O 319/02
Landgericht Hagen vom 21.12.2005
- Inhalt
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- Gutachtens in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit erfolgt ist und wenn das Gutachten
- des zuständigen Senats reicht es, dass das Privatgutachten im Zeitpunkt seiner Vorlage die Position
- übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
- ; JurBüro 1978, 1079). 5Soweit der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts I2 in früheren
- Rechtsstreit im Rahmen der Klageerwiderung ist die Rechtsposition der Beklagten gestärkt worden. 11Die
FG Köln - 10 K 2341/01
Finanzgericht Köln vom 10.05.2007
- Inhalt
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- nehmen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG). 19b) Die Regelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft
- das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden sein, d.h., das BKGG in der Fassung des
- Auftrags mit der Anordnung der Anwendbarkeit des bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Rechts sanktioniert
- Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger
- auch danach noch in Deutschland aufhalten. Der Bevollmächtigte teilte mit, dass er seit Mai 2004
VG Minden - 2 L 62/09
Verwaltungsgericht Minden vom 25.02.2009
- Inhalt
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- Antragsgegner weist in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass der Dienstherr seiner
- zu Recht darauf hin, dass die Gefahr von Gewalttaten in erster Linie von in Anspruch genommenen
- hoheitlicher Gewalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung betroffen ist. Nach § 46 Nr. 1 der
- infolge der freiwillig erfolgten Speicherung der Daten in Telefonbuchdatenbanken im Internet
- Telefonbuchdatenbank im Internet nicht ersichtlich ist und der Antragsteller überdies offenbar auch dem
BPatG - 26 W (pat) 161/00
Bundespatentgericht vom 05.02.2003
- Inhalt
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- Leistungserbringung eingesetzt werden. Maßgeblich ist also auch im Rahmen der Beurteilung von
- Werbeanzeigen auch der Einsatz der Marke auf unmittelbar mit der Dienstleistung in Verbindung stehenden
- Anlagen bzw Ablichtungen entnommen werden kann. Die Abbildungen des DEA Restaurants im DEA Autoport in
- Empfingen lassen eine Benutzung der Widerspruchsmarke zwar im Zusammenhang mit einer (Zapfsäulen
- Innenansicht eine irgendwie im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen" stehende
Big-Brother-Gewinner Sascha Sirtl muss auf Preisgeld Steuern zahlen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 06.06.2012
- Inhalt
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- Mittwoch, 06.06.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: IX R 6/10). Denn der Big-Brother-Kandidat habe mit
- Aufnahmen wurden im Fernsehen oder im Internet übertragen. Die insgesamt 61 Kandidaten wurden in drei
- Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht. Sirtl habe den „Projektgewinn“ für seine
- steuerpflichtige „sonstige Leistungen“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am
- der Teilnahme an der RTL-II-Containershow eine Leistung erbracht und dafür eine Gegenleistung
BPatG - 28 W (pat) 274/03
Bundespatentgericht vom 09.02.2005
- Inhalt
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- der Markeninhaber nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet
- aus Fisch. Im süddeutschen Sprachraum und in Österreich gibt es darüber hinaus eine bestimmte Sorte
- deutschen Recht, MarkenR 2003, 349). Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
- BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 274/03 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der
- ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
BPatG - 28 W (pat) 92/00
Bundespatentgericht vom 04.11.1999
- Inhalt
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- aufgehoben. Gründe I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bezeichnung SoftStop
- " im Zusammenhang mit Waren, die sich öffnen und schließen lassen, ergibt. Die Anmelderin hat
- Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet
- üblicherweise mit "softstop" bzw "softstart" bezeichnet wird. Die Markenstelle ist daher zumindest für
- einen Teil der Waren des ursprünglichen Warenverzeichnisses zu Recht von einer