Urteil des BFH vom 10.12.2004
BFH (beiladung, antragsteller, protokoll, gesellschafterversammlung, klageverfahren, haftung, unterliegen, abgabenordnung, treffen, wahrscheinlichkeit)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.7.2009, II B 10/09
Einfache Beiladung eines als Haftungsschuldner in Betracht kommenden Dritten - eigene Ermessensausübung des BFH im
Beschwerdeverfahren - Kostenentscheidung
Tatbestand
1 I. Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb
im Jahre 1995 ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück. In der Folgezeit hatte die Gründungsgesellschafterin
der Klägerin einen Emissionsprospekt herausgegeben, der die Errichtung einer Wohnanlage auf dem
Erbbaugrundstück vorsah. Diese Wohnanlage ist später von der Klägerin tatsächlich errichtet worden. Der Antragsteller
und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist der Klägerin im Jahr 1995 als Gesellschafter mit einem Zeichnungsbetrag von
100 000 DM beigetreten.
2 Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) nahm an, es liege hinsichtlich des Erwerbs des Erbbaurechts durch die Klägerin
sowie der von ihr errichteten Wohnanlage ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vor, und setzte, letztmalig durch
Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2004, die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin auf 793 159,88 EUR
fest. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht
entschieden hat.
3 Den Antrag des Antragstellers, ihn im Hinblick auf seine gesamtschuldnerische Haftung als Gesellschafter der Klägerin
für die gegen diese festgesetzte Grunderwerbsteuer zu diesem Klageverfahren beizuladen, lehnte das FG ab. Die
Interessen des Antragstellers seien durch die Entscheidung nicht i.S. des § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
berührt. Das vom Antragsteller behauptete Haftungsrisiko bei einem Obsiegen des FA im Hauptverfahren werde
dadurch widerlegt, dass in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 12. November 2005 die Anforderung von
Nachschüssen angekündigt worden sei.
4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen einer --im Streitfall allein in Betracht kommenden-- einfachen
Beiladung des Antragstellers gemäß § 60 Abs. 1 FGO sind erfüllt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung
des FG über die Beiladung vollinhaltlich zu überprüfen und eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 14.
Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345, unter 2., m.w.N.; Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, --HHSp--, §
60 FGO Rz 104).
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1. Gemäß § 60 Abs. 1 FGO kann das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche
Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den
Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
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a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass der Antragsteller bei einem Unterliegen der Klägerin in dem anhängigen
Verfahren wegen Grunderwerbsteuer gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung i.V.m. dem entsprechend
anzuwendenden § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2006 VII R 50/05, BFHE 213, 194, BStBl II 2007, 600, m.w.N.; Loose in Tipke/ Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 69 AO Rz 43 ff.). Damit sind auch die rechtlichen Interessen des
Antragstellers durch die Entscheidung i.S. des § 60 Abs. 1 FGO "berührt". Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Dritte
möglicherweise als Haftender in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 23. April 1996 VII B 240/95, BFH/NV 1996, 828)
und daher die Möglichkeit besteht, dass die anstehende Entscheidung des FG rechtlich geschützte Positionen des
Beizuladenden positiv oder negativ beeinflusst (BFH-Beschluss vom 16. März 2001 II B 83/00, BFH/NV 2001, 1275;
Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz 15 f.).
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b) Im Streitfall kann die Beiladung nicht --wie vom FG angenommen-- deshalb unterbleiben, weil es an einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftungsschuldner fehlt. Ob eine
Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 FGO eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, dass durch ein Unterliegen
des Hauptbeteiligten die rechtlichen Interessen des Dritten berührt werden (so etwa Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., §
60 FGO Rz 17; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 17), oder ob es für eine Beiladung
ausreichte, wenn die Folgen des Rechtsstreits den Antragsteller wirtschaftlich wegen möglicher Nachschusspflichten
treffen könnten, kann für den Streitfall offen bleiben. Die Möglichkeit der Haftung des Antragstellers für die etwaige
Grunderwerbsteuerschuld der Klägerin ist jedenfalls nicht schon deshalb entfallen, weil in dem Protokoll der
Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 12. November 2005 auf die Notwendigkeit der Forderung von
Nachschüssen verwiesen wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Protokoll dieser
Gesellschaftsversammlung (Punkt 4b der Tagesordnung) die rechtliche Wirksamkeit einer Nachschusspflicht
jedenfalls als nicht abschließend geklärt angesehen wurde und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine zivilgerichtliche Klärung dieser Frage durch die Gerichte in Aussicht genommen ist. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände sowie der in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ausdrücklich
angesprochenen ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin kann keinesfalls von einer nur theoretisch oder nur
entfernt möglichen Berührung des Antragstellers in seinen rechtlichen Interessen gesprochen werden.
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c) Andere gegen eine Beiladung des Antragstellers sprechende Gesichtspunkte werden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren keine Bedenken gegen eine
Beiladung des Antragstellers geäußert; in entsprechender Weise hat sich das FA bereits im Klageverfahren
eingelassen.
10 2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der
Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249;
Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz 106).