Urteil des LG Cottbus vom 03.05.2005
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Gericht:
LG Cottbus 4.
Beschwerdekammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 Qs 170/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4130 RVG,
§ 464a Abs 2 Nr 2 StPO
Kostenerstattung im Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der
Kosten des Nebenklägers für die Beratung über die von dem
Angeklagten eingelegte und später zurückgenommene Revision
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 28.04.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts
Lübben vom 03.05.2005, Az.: 41 Ls 20/02, aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Nebenklägers vom 26.01.2005 in der Fassung des
Antrages vom 04.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers werden dem Nebenkläger auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 16.01.2003
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung unter Aufhebung des Bußgeldbescheides der Zentraldienststelle
Gransee vom 09.07.2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 15.01.2003 wurde der Geschädigte ... als
Nebenkläger zugelassen.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde durch Urteil des Landgerichts Cottbus vom
05.05.2003 verworfen.
Die hiergegen wiederum gerichtete, unbegründet eingelegte Revision nahm der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2003 zurück.
Mit Beschluss vom 22.10.2004 legte das Landgericht Cottbus dem (früheren)
Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren sowie
die Kosten des Revisionsverfahrens auf. Erst nach Rücknahme der Revision wurde diese
nach Lage der Akten dem Nebenkläger bekannt gegeben.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2005 beantragte die Nebenklägervertreterin
für das Revisionsverfahren 236,64 € nebst Zinsen festzusetzen.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lübben vom 03.05.2005 wurden
die dem Nebenkläger vom früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen
antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, dem Beschwerdeführer am 21.04.2006
zugestellt, richtet sich die sofortige Beschwerde vom 28.04.2006, beim Amtsgericht am
selben Tage eingegangen. Der Beschwerdeführer vermag die Notwendigkeit der Tätigkeit
der Nebenklägervertreterin nicht zu erkennen, da die Revision noch nicht begründet
worden sei.
Der Nebenkläger wurde gehört.
II.
Die gemäß § 464b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige
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Die gemäß § 464b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige
Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden (§ 311 Abs. 2
StPO).
Sie hat aber keinen Erfolg. Die für das Revisionsverfahren geltend gemachten Gebühren
und Auslagen sind nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um notwendige Auslagen im
Sinne der §§ 464 II, 464 a II Nr. 2 StPO handelt.
Zwar kann auch die Beratung des Nebenklägers über die von dem früheren Angeklagten
eingelegte aber nicht begründete Revision eine Gebühr nach § 86 III BRAGO entstehen
lassen.
Dadurch entstehende Gebühren sind aber nicht erforderlich, da sie weder sachdienlich
noch sonst verfahrensfördernd sind. Denn aus der Sicht eines verständigen
Rechtsanwaltes besteht nach Einlegung der Revision durch den früheren Angeklagten so
lange keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Tätigkeit, wie der frühere Angeklagte
seine Revision nicht begründet hat. Zwar hat der Nebenkläger durchaus ein Interesse die
Erfolgsaussichten der von dem früheren Angeklagten eingelegten Revision zu erfahren,
nach Zustellung des Urteils und vor Begründung der Revision beschränkt sich dieses
Interesse, aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine
Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Denn sachgerechte und zweckdienliche
Tätigkeiten eines verständigen Nebenklägervertreters können erst dann angezeigt sein,
wenn anhand der Anträge und der Begründung das Ziel und der Umfang der
Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der
Revisionsrügen ermöglicht erst eine Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen
präzisierende Beratung des Nebenklägers durch dessen Vertreter. Vor Zustellung einer
Revisionsbegründung konnte sich der Nebenkläger mit seinem Vertreter nur über
potentielle und hypothetische Revisionsangriffe beraten; eine solche spekulative
Tätigkeit ist aber gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht; vgl. OLG
Frankfurt/Main NStZ-RR 1999, 351.
Zur Wahrung der Rechte des Nebenklägers bedarf es vor Zustellung einer
Revisionsbegründung keiner vorsorglichen Beratung. Das gilt hier um so mehr, als der
Nebenkläger nach Aktenlage erst im Zusammenhang mit der Rücknahme der Revision
von der Einlegung des Rechtsmittels erfahren hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 StPO analog.
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