Urteil des SozG Berlin vom 20.01.2010
SozG Berlin: sinn und zweck der norm, faires verfahren, sammlung, rechtsschutz, methodenlehre, gebühr, menschenwürde, abschlag, thüringen, vorverfahren
Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 20.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 165 SF 2217/09 E
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom 3.
September 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zur Frage der hier ausschließlich streitgegenständlichen ("fiktiven") Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG für
Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vertritt die
erkennende Kammer seit - S 165 SF 7/09 - vom 30. Januar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) und im Einklang
mit der ständigen Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin (seit S 164 SF 14/09 E vom 21. Januar
2009) aus den dort genannten Gründen, an denen sie auch nach nochmaliger Prüfung festhält, die Auffassung, dass
in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine
Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr nicht anfallen kann, wenn ein Termin
tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Erinnerungsführers nicht.
Mit den hierzu (insbesondere im Rahmen der Frage der Gewährleistung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
durch ein faires Verfahren) vorgetragenen Argumenten nach der Methodenlehre haben sich die Kostenkammern des
SG Berlin in den zitierten Musterbeschlüssen eingehend befasst, mit dem Ergebnis, dass nach dem Wortlaut, dem
Willen des Gesetzgebers bzw. dem Sinn und Zweck der Norm durchaus die Auslegung zulässig ist, die Entstehung
einer fiktiven Terminsgebühr abzulehnen. Soweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Gebührenrechts weiter
geltend gemacht wird, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin "angebliche"
Synergieeffekte die durchschnittlichen Gebühren senken, wurde die Möglichkeit und Notwendigkeit der
Berücksichtigung von Synergieeffekten im Rahmen der Prüfung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit nach § 14 RVG innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG – ebenfalls nach den Regeln der
juristischen Methodenlehre im Beschluss der 165. Kammer vom 10. Juni 2009 – S 165 SF 601/09 E – (in juris,
www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) ausführlich begründet. "Haushaltsrechtliche Erwägungen"
(gegen deren Unterstellung sich die Kammer ausdrücklich verwahrt) gelten dagegen ebensowenig als
Billigkeitskriterien nach § 14 RVG (und auch nicht als Kriterien der juristischen Methodenlehre zu Rechts- und
Auslegungsfragen) wie der geltend gemachte (betriebs)wirtschaftliche Bedarf der Rechtsanwälte. Sollten sich bei
jenen Engpässe ergeben, ist der Gesetzgeber berufen, die Gebührenrahmen ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
anzupassen, nicht jedoch die Gerichte bei der Ausfüllung der geltenden Gebührenrahmen mittels dieser insoweit
unzulässigen Kriterien. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem letztgenannten Beschluss der 165.
Kammer unter Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung (in - S 165 SF 5/09 E - vom 30. Januar 2009) und der
seither ständigen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - auch
bei Tätigkeit des Anwaltes im Verwaltungs- oder Vorverfahren – grundsätzlich der höhere Gebührenrahmen der Nr.
3102 VV RVG eröffnet wurde (während andere Meinungen in diesen Fällen weiterhin grundsätzlich den geringeren
Rahmen der Nr. 3103 zur Anwendung bringen, z.B. LSG Hessen vom 25. Mai 2009 – L 2 SF 50/09 E, LSG Thüringen
vom 6. März 2008 – L 6 B 198/07 E, LSG Schleswig-Holstein vom 13. November 2008 – L 1 B 467/06 SK, in
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit der Erinnerungsführer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des
Gebührenrechts argumentiert, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Berliner Kostenrechtsprechung (seit –
S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 und -S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009 (in juris,
www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) bei Untätigkeitsklagen (die ebenso wie Verfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz in Verfahren nach dem SGB II eine zahlenmäßig erhebliche Rolle spielen) eine Gebühr
nach Nr. 3106 VV RVG in Gestalt der "fiktiven" Terminsgebühr grundsätzlich festsetzt – im Gegensatz zu anderen
Gerichten (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2008 – L 20 B 59/08 SO in
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Unabhängig davon allerdings darf und kann sich die Kostenrechtsprechung nicht an
den Entwicklungen/Veränderungen wie auch immer statistisch bestimmbarer "Durchschnittsgebühren" orientieren. Das
Gericht hat vielmehr ausschließlich in den Erinnerungsverfahren die angegriffene Kosten/Vergütungsfestsetzung zu
Gericht hat vielmehr ausschließlich in den Erinnerungsverfahren die angegriffene Kosten/Vergütungsfestsetzung zu
überprüfen und muss sich neben der Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe nach den Kriterien des RVG bei
auftauchenden Rechtsfragen regelmäßig zwischen teilweise vollständig konträren Meinungen - auch grundsätzlich -
entscheiden und diese Entscheidung juristisch begründen.
Zur Frage des gerügten Verstoßes gegen die Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips steht bedürftigen
Antragstellern die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe offen. Dass die Bedeutung der Angelegenheit für Bezieher von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II regelmäßig überdurchschnittlich hoch ist, wird von
den Kostenkammern generell anerkannt, dagegen gelten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezieher
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als unterdurchschnittlich, weshalb hierfür ein
angemessener Abschlag vorzunehmen ist. Allerdings wird dieses Merkmal der Unterdurchschnittlichkeit regelmäßig
nach der sog. Kompensationstheorie dadurch kompensiert, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den
Auftraggeber entsprechend höher ist.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hält im Einklang mit der
Rechtsprechung der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine gesonderte Kostenentscheidung im
Erinnerungsverfahren für erforderlich, und zwar aus den (z.B.) in den Beschlüssen der der 164. Kammer des
Sozialgerichts Berlin – S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S
165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 (in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10) – grundsätzlich
dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).